W106 2007132-1•BVwG W106 2007132-1
W106 2007132-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2014
dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Gesamtrestleistungskalkül, Gesundheitszustand, Ruhestandsversetzung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Verfahrensmangel
W106 2007132-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch REIF und Partner, Rechtsanwälte OG, Peraustraße 9, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 26.02.2014, Zl. PMK/PMT-642575/12-A06, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(15.07.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ruhestandsversetzung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt.
Seit 18.06.2012 befindet sich der BF durchgehend im Krankenstand.
Mit Schreiben vom 17.09.2012 wurde dem BF mitgeteilt, dass das Verfahren zu seiner amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet wurde.
Am 28.09.2012 wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) mit der Befunderhebung und Gutachtenserstellung beauftragt.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 06.12.2012 wurde dem BF aufgetragen, aufgrund der Ausführungen des chefärztlichen Dienstes der PVA entsprechende Therapien in Anspruch zu nehmen und die Inanspruchnahme durch Vorlage ärztlicher Bestätigungen spätestens nach 3 Monaten und in Folge im Abstand von jeweils 3 Monaten nachzuweisen. Eine Nachuntersuchung nach 12 Monaten wurde seitens des chefärztlichen Dienstes empfohlen.
Diese Nachuntersuchung wurde seitens der PVA am 19.08.2013 durchgeführt. Das mit 21.08.2013 datierte Gutachten kam zu folgender ärztlicher Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit:
"Im Vergleich zum VGA ist es zu einer erneuten Gewichtszunahme gekommen, somit leitet der ATS unverändert an den Folgeerkrankungen der massiven Fettsucht.
Von orthopädischer Seite zeigt sich gegenüber der Voruntersuchung eine deutliche Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, die Hüftgelenke nicht wesentlich in der Funktion eingeschränkt. Es besteht eine Neuroforamenstenos L5/S1 rechts. Das Leistungskalkül ist im Wesentlichen unverändert zum VGA."
In der Prognose wird eine Besserung des Gesundheitszustandes binnen 6 Monaten durch massive Gewichtsreduktion für möglich gehalten.
In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 29.08.2013 wurde eine Nachuntersuchung nach 9 Monaten empfohlen. Angemerkt wird darin, dass gegenüber dem VGA eine weitere Besserung eingetreten sei, das geforderte Leistungskalkül derzeit jedoch noch nicht gegeben sei.
Mit Note vom 24.09.2013 wurde dem BF zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG in Aussicht genommen sei, weil der BF nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne und ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne.
Mit Schreiben vom 22.10.2013 gab der BF seine rechtliche Vertretung bekannt und teilte mit, dass er einer Versetzung in den Ruhestand nicht zustimme.
Bezugnehmend auf dieses Schreiben wurde dem BF mit Schreiben vom 26.11.2013 ein weiteres Parteiengehör gewährt und ihm wie folgt mitgeteilt:
"Sie befinden sich seit 18.06.2012 durchgehend im Krankenstand. Am 17.09.2012 wurde von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet.
Dienst-und Besoldungsrechtlich sind Sie in der Verwendungsgruppe PT 8 eingestuft und Ihnen ist ein
Arbeitsplatz "Code 0779 - Berufskraftfahrer im KFZ-Lenkerdienst C" zur dauernden Verwendung zugewiesen.
Aufgrund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA Kärnten vom 29. 08.2013
(Nachuntersuchung) sind Ihnen ständig leichte Tätigkeiten fallweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, mit überwiegend leichten Hebe- und Trageleistungen unter durchschnittlichem Zeitdruck sowie fallweiser starker Lärmeinwirkung und fallweise im Freien zumutbar.
Nicht möglich ist das ständige berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges, Schicht- und Nachtarbeit, Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie Tätigkeiten überwiegend vorgebeugt, gebückt, knieend und hockend.
Nach den vom chefärztlichen Dienst der PVA im Gesamtrestleistungskalkül vom 29.08.2013 zusammengefassten Ihnen noch zumutbaren Anforderungen sind Sie daher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die dem Anforderungsprofil Ihres zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu erfüllen ( Code 779 - Berufskraftfahrer im KFZ-Lenkerdienst C ), weil Ihnen Tätigkeiten mit überwiegend mittelschweren körperlichen Beanspruchungen verbunden mit überwiegend mittelschweren und fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen unter fallweise besonderem Zeitdruck sowie das berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges und Nachtarbeit nicht mehr möglich sind.
Es ist daher die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Absatz 3 BDG 1979 überprüft worden. Für die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Arbeitsplatzes nach § 14 Absatz 3 BDG 1979 spielt neben der gesundheitlichen Verfassung auch die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Sie sind in der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt.
Die Überprüfung hat ergeben, dass es im Bereich des Personalamtes Klagenfurt als Dienstbehörde I. Instanz noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8, in der Sie ernannt sind, gibt:
Code Bezeichnung
0802 Gesamtzustelldienst
0805 Paketzustelldienst
0812 Vorverteildienst
0820 Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer
0827 Fachlicher Hilfsdienst/Schalter
0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution
0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik.
Diese Arbeitsplätze kommen jedoch als Verweisungsarbeitsplätze nicht in Betracht, weil diese
Tätigkeiten entweder mit überwiegend mittelschweren und schweren körperlichen Beanspruchungen, überwiegend und fallweise mittelschweren und schweren Hebe-und Trageleistungen, in überwiegend stehender bzw. gehender Arbeitshaltung unter teilweise überdurchschnittlichem Zeitdruck, oder aber mit häufigem Bücken und Strecken, Kälte-, Nässe-, Hitze- und Staubexposition und Nachtdiensten verbunden sind.
Diese Kriterien können Sie jedoch laut Gesamtrestleistungskalkül des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.08.2013 nicht mehr erfüllen.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass Sie bezugnehmend auf die dem Anforderungsprofil Ihres bisherigen Arbeitsplatzes ( Code 0779 ) entsprechenden Tätigkeiten und daher Ihre dienstlichen Aufgaben auf Grund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr erfüllen können und ein tauglicher Verweisungsarbeitsplatz ebenfalls nicht zur Verfügung steht.
Damit ergibt sich aus dem vorliegendem Sachverhalt, dass Sie dauernd dienstunfähig im Sinn des
§ 14 BDG 1979 sind.
Es ist daher Ihre Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.
Gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, geben wir Ihnen
Gelegenheit, zu den obigen Ausführungen innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, allenfalls unter Anschluss weiterer aussagekräftiger Befunde und Gutachten, Stellung zu nehmen."
Mit Stellungnahme vom 05.12.2013 äußerte sich der BF dahingehend, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes jederzeit in der Lage wäre, einer Tätigkeit im Vorverteildienst nachzugehen, da das Verteilen von Briefen ihn weder geistig, noch körperlich überbeansprucht und es sich darüber hinaus um eine Innendiensttätigkeit handle. Zum Beweis dafür wird der Untersuchungsbericht des FA für Innere Medizin Dr. XXXX vom 25.10.2013 vorgelegt, nach welchem der BF gut belastbar sei.
I.2. Mit Bescheid des Personalamtes Klagenfurt der Österreichischen Post AG vom 26.02.2014, wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 2 BDG wie folgt aus:
"Seit 18.06.2012 befinden Sie sich durchgehend im Krankenstand und wurde am 17.09.2012 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet.
In der zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 29.08.2013, erstellt auf Grundlage aller Untersuchungsergebnisse, sind als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit ein metabolisches Syndrom (Bluthochdruck, Fettwechselstörung), ein Schlafapnoe-Syndrom sowie chronisches Lumbago mit deutlicher Bewegungseinschränkung und eine Coxarthrose beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung angeführt.
Die PVA hat ein Gesamtrestleistungskalkül erstellt. Demnach sind vollschichtig ständig leichte Tätigkeiten fallweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, mit überwiegend leichten Hebe-und Trageleistungen unter durchschnittlichem Zeitdruck sowie fallweiser starker Lärmeinwirkung und Arbeiten fallweise im Freien zumutbar.
Nicht möglich sind das ständige berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges, Schicht- und Nachtarbeit, Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub, sowie Tätigkeiten überwiegend vorgebeugt, gebückt, knieend und hockend sowie schwere und mittelschwere körperliche Beanspruchungen und mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen.
Nach diesen im Gesamtrestleistungskalkül vom 29.08.2013 von der PVA zusammengefassten Ihnen noch zumutbaren Anforderungen, sind Sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die Tätigkeiten Ihres zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes "Code 0779 - Berufskraftfahrer im KFZ-Lenkerdienst C" auszuüben, weil Ihnen Arbeiten mit überwiegend schweren körperlichen Beanspruchungen verbunden mit überwiegend mittelschweren und fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen unter fallweise besonderem Zeitdruck sowie das berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges und Nacht-und Schichtarbeit nicht mehr möglich sind.
Es ist daher die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Absatz 3 BDG 1979 überprüft worden. Für die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Arbeitsplatzes nach § 14 Absatz 3 BDG 1979 spielt neben der gesundheitlichen Verfassung auch die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Bei der Gleichwertigkeit ist von jener Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Sie sind in der Verwendungsgruppe PT 8 ernannt.
Die Überprüfung hat ergeben, dass es im Bereich des Personalamtes Klagenfurt als Dienstbehörde
I. Instanz, noch folgende gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8, in der Sie ernannt sind, gibt:
0802 Gesamtzustelldienst
0805 Paketzustelldienst
0812 Vorverteildienst
0820 Elektrokarren-,Hubstapler-und Büffelfahrer
0827 Fachlicher Hilfsdienst/Schalter
0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution
0841 Fachlicher Hilfsdienst/Logistik.
Diese Arbeitsplätze kommen jedoch als Verweisungsarbeitsplätze nicht in Betracht, weil diese Tätigkeiten entweder mit überwiegend mittelschweren und schweren körperlichen Beanspruchungen,
überwiegend und fallweise schweren Hebe-und Trageleistungen, in überwiegend stehender bzw. gehender Arbeitshaltung unter fallweise überdurchschnittlichem Zeitdruck oder aber mit häufigem Bücken und Strecken, Kälte-,Nässe,-Hitze-und Staubexposition und Nachtdiensten verbunden sind.
Diese Kriterien können Sie jedoch laut Gesamtrestleistungskalkül des chefärtzlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.08.2013 nicht erfüllen.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem durchgefühtrten Beweisverfahren, dass Sie gemäß
§ 14 BDG 1979 dauernd dienstunfähig sind.
Diesen Sachverhalt haben wir Ihnen mit Schreiben vom 26.11.2013 (2. Parteiengehör) zur Kenntnis gebracht.
Von der Möglichkeit, zum Parteiengehör Stellung zu nehmen, haben Sie mit Schreiben vom 05.12.2013 Gebrauch gemacht und ausgeführt, dass Sie gesundheitllich in der Lage wären den Arbeitsplatz " Code 0812 - Vorverteildienst" auszuüben.
Dazu ist festzuhalten, dass dieser Arbeitsplatz mit schwerer körperlicher Beanspruchung, fallweise
mittelschweren und fallweise schweren Hebe- und Tragleistungen in überwiegend stehender Körperhaltung sowie überwiegend überdurchschnittlichem Zeitdruck, häufigem Bücken und Strecken und Nachtdiensten verbunden ist.
Diesen dienstlichen Anforderungen können Sie jedoch, wie bereits ausgeführt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachkommen.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein anderer, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnten, steht nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen sind schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sind Sie dauernd dienstunfähig. Es war daher nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle Ihre Versetzung in den Ruhestand zu verfügen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.
Die gebührende Gesamtpension wird Ihnen bescheidmäßig bekannt gegeben werden."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Als Beschwerdepunkt wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hierzu ausgeführt:
Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich mit dem Leistungskalkül des Dr. XXXX XXXX vom 25.10.2013 auseinanderzusetzen, der dem BF eine gute Belastbarkeit attestiert habe.
Nachdem der BF ausdrücklich vorgebracht habe, dass er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes jederzeit in der Lage sei, einer Tätigkeit im Vorverteildienst nachzukommen, wäre die Behörde verpflichtet gewesen darzulegen, welche konkreten Tätigkeiten im Vorverteildienst anfallen, die mit der behaupteten schweren körperlichen Belastung, fallweise mit mittelschweren und fallweise mit schweren Hebe- und Tragleistungen in überwiegend stehender Körperhaltung, sowie mit überwiegend überdurchschnittlichem Zeitdruck, häufigen Bücken und Strecken und Nachtdiensten verbunden seien. Dies hätte nur durch Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Berufskunde beurteilt werden können.
Es werde daher der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Berufskunde zum Beweis dafür gestellt, dass Arbeiten im Vorverteildienst nicht mit schweren körperlichen Belastungen, fallweise mit mittelschweren und fallweise mit schweren Hebe- und Tragleistungen in überwiegend stehender Körperhaltung, sowie mit überwiegend überdurchschnittlichem Zeitdruck, häufigem Bücken und Strecken und Nachtdiensten verbunden sind.
Da das Verfahren mangelhaft geblieben ist, wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Da der Bescheid zu erheblichen finanziellen Einbußen des BF führe, der Vollzug des Bescheides für den BF einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken würde, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, wird beantragt, der Beschwerde in jedem Fall die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.4. Der gegendliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes Klagenfurt vom 09.04.2014 dem Bundesvewaltungsgericht (eingelangt am 17.04.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der hier maßgeblichen geltenden Fassung dieses Paragrafen nach der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig."
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
Nach dem Befund der Kontroll- und Vertrauensärztin der Österr. Post AG vom 10.09.2012 liegen beim BF mehrere chronische schwere Erkrankungen vor, demnach sei nicht zu erwarten, dass der BF die beschriebenen Tätigkeiten weiterhin ohne lange Krankenstände und Gefahr der Verschlechterung seines Allgemeinzustandes durchführen können wird. Dem BF mögliche Tätigkeiten werden solche mit leichtem Heben und Tragen ohne Nachtdienste angegeben.
Nach dem von der PVA am 29.08.2013 erstellten Gesamtrestleistungskalkül sind dem BF vollschichtig ständig leichte Tätigkeiten fallweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, mit überwiegend leichten Hebe- und Trageleistungen unter durchschnittlichem Zeitdruck sowie fallweiser starker Lärmeinwirkung und Arbeiten fallweise im Freien zumutbar.
Nicht möglich sind das ständige berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges, Schicht- und Nachtarbeit, Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub, sowie Tätigkeiten überwiegend vorgebeugt, gebückt, knieend und hockend sowie schwere und mittelschwere körperliche Beanspruchungen und mittelschwere und schwere Hebe- und Trageleistungen.
Angemerkt wird in dem Gutachten weiter, dass gegenüber dem Vorgutachten eine weitere Besserung eingetreten ist, das geforderte Leistungskalkül derzeit jedoch noch nicht gegeben sei. Eine Nachuntersuchung wird nach 9 Monaten empfohlen.
Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf dieses Gutachten der PVA, wobei sie jedoch - entgegen den dortigen Anmerkungen - von der Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit des BF ausgeht.
Nach der Rechtsprechung des VwGH darf die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156; 14.12.2012, 2012/12/0036; 11.12.2013, 2013/12/0003, uva).
Aus den Anmerkungen des Gutachters, dass beim BF das geforderte Leistungskalkül derzeit noch nicht gegeben ist und eine Nachuntersuchung nach 9 Monaten empfohlen wird, ist aber zweifellos zu schließen, dass er eine Besserung des Gesundheitszustandes in einem absehbaren Zeitraum von 9 Monaten für möglich erachtete.
Diese vom Gutachter in den Raum gestellte Besserung des Gesundheitszustandes des BF wird von der belangte Behörde mit keinem Wort erwähnt, sondern ging sie von der dauerhaften Dienstunfähigkeit des BF aus. Indem die belangte Behörde ohne neuerliche medizinische Abklärung einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes nach dem vom Gutachter prognostizierten Zeitraum die Ruhestandsetzung verfügte, belastete sie den angefochtenen Bescheid daher schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Es war daher im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen. Auf die Bestimmung des § 14 Abs. 7 BDG wird verwiesen. Derzufolge gilt der Beamte als beurlaubt, solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist. Bis zur rechtskräftigen Versetzung in den Ruhestand kann der angefochtene Bescheid daher nicht die vom BF befürchteten Rechtswirkungen entfalten.
Zu der vom BF erhobenen Forderung zur Beiziehung eines berufskundigen Sachverständigen zur Klärung der auf potenziellen Verweisungsarbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2011, 2010/12/0072, verwiesen, wonach der Behörde auf diesem Gebiet die erforderliche Sachkunde im Sinn des § 52 AVG nicht mangelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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