L503 2005926-1•BVwG L503 2005926-1
L503 2005926-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sanktionshöhe
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.12.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als XXXX) hat mit Bescheid vom 20.12.2013 ausgesprochen, dass XXXX auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag "in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1300 Euro" an die XXXX zu entrichten habe. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.
Die XXXX führte begründend lediglich aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 31.10.2013 festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber XXXX hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.
Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800 Euro.
Weitere Ausführungen enthält der Bescheid nicht.
Der Bescheid wurde am 30.12.2013 zugestellt.
2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der XXXX ist eine "sonstige Anzeige an andere Behörden" betreffend XXXX enthalten, wonach vom Finanzamt XXXXzur Anzeige gebracht wurde, dass am 31.10.2013 um 08.15 Uhr im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei XXXX auf einer Baustelle (XXXX) arbeitend für XXXX angetroffen worden sei. Es seien 39,5 Beschäftigungsstunden pro Woche mit einer monatlichen Entlohnung von 1.100 bis 1.200 EUR vereinbart worden. Der genannte Arbeitnehmer sei im Zeitraum der Arbeitsleistung nicht durch den Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Eine Anmeldung sei erst am 31.10.2013 um 09.38 Uhr mittels ELDA und somit verspätet erfolgt. Beigelegt war der Anzeige eine Niederschrift vom 31.10.2013 mit XXXX, in der dieser zu Protokoll gab, er habe am 31.10.2013 um 07:30 zu arbeiten begonnen; er sei als Installateur für seinen Dienstgeber XXXX tätig; es gebe noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, da dieser abends unterschrieben würde; ausgemacht seien 1.100 bis 1.200 Euro.
3. Mit Schreiben vom 09.01.2014 wurde gegen den oben erwähnten Bescheid der GKK innerhalb offener Frist Einspruch erhoben, indem dieser mit "Ergänzungen" seitens XXXX versehen an die GKK retourniert wurde. Ausgeführt wurde in den "Ergänzungen", XXXXsei sehr wohl angemeldet gewesen, weshalb keine Strafe zu erfolgen habe. Dem Einspruch beigefügt ist ein Auszug des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die XXXX Gebietskrankenkasse, wonach XXXX am 31.10.2013 als Hilfsmonteur mit fünf Beschäftigungstagen und 24 Stunden pro Woche angemeldet worden sei.
4. Mit Beschwerdevorlage vom 03.03.2014 legte die XXXXden Akt dem BVwG vor.
In einer beigefügten Stellungnahme wurde ausgeführt, im Rahmen einer Kontrolle der Baustelle "XXXX durch die Finanz sei am 31.10.2013 festgestellt worden, dass Herr XXXX für den Dienstgeber XXXX tätig war, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Dienstnehmer sei tatsächlich angemeldet gewesen, wurde ausgeführt, dass es zwar korrekt sei, dass XXXX am 31.10.2013 per ELDA gemeldet wurde, allerdings sei die Meldung erst nach Beginn der Amtshandlung durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei um 09:38 erfolgt. Die Kontrolle habe nämlich bereits um 08:15 stattgefunden. Es sei die Pflicht jedes Dienstgebers, seine Dienstnehmer vor Beginn der Tätigkeit zu melden, sodass im vorliegenden Fall eine Meldepflichtverletzung bestehe und der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen sei.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der XXXX.
Die XXXX hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits muss die Begründung so gestaltet sein, dass eine nachprüfende Kontrolle ermöglicht wird. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift [hier Beschwerdevorlage] behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
3.2.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.4.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt geht aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor. So wird zum Sachverhalt lediglich ausgeführt, anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 31.10.2013 sei festgestellt worden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe; der nunmehrige Beschwerdeführer sei Dienstgeber, da der Betrieb auf seine Rechnung geführt worden sei. Sonstige Ausführungen zum Sachverhalt enthält der Bescheid nicht.
Aus dem Bescheid geht somit in keiner Weise hervor, wann genau, wo und bei welcher - für den nunmehrigen Beschwerdeführer durchgeführten - Tätigkeit XXXX betreten worden sei. All diese Umstände ergeben sich lediglich aus der im Akt befindlichen Anzeige der Finanzpolizei vom 18.12.2013, der niederschriftlichen Befragung von XXXX durch die Finanzpolizei am 31.10.2013 und der von der GKK anlässlich der Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme. Aus der niederschriftlichen Befragung von XXXX geht etwa hervor, dass XXXX am 31.10.2013 bei der Lüftungsmontage angetroffen worden sei und diesbezüglich angab, er würde seit 07:30 Uhr für den nunmehrigen Beschwerdeführer als Installateur arbeiten und sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich mündlich ein Entgelt von 1.100 bis 1.200 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von ca. 38,5 Stunden vereinbart worden. Aus der erwähnten Anzeige der Finanzpolizei ergibt sich - neben den von XXXX zu Protokoll gegebenen Angaben - zudem, dass die Beschäftigungskontrolle um 08:15 stattgefunden habe und eine Anmeldung von XXXX sodann um 09:38, somit verspätet, mittels ELDA erfolgt sei, wobei auf diesen Umstand auch die GKK in ihrer Stellungnahme hinweist.
Somit lässt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht aus dem Bescheid, sondern lediglich aus dem Akteninhalt und der Stellungnahme der GKK erschließen, was schon in Anbetracht der oben dargestellten Rechtslage unzureichend ist; vielmehr hat die Behörde den Sachverhalt im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung selbst im Bescheid festzustellen.
Wollte das BVwG gegenständliches Verfahren inhaltlich selbst abschließen, so käme es nicht umhin, dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs zunächst die Anzeige der Finanzpolizei, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme von XXXX und die Stellungnahme der GKK anlässlich der Aktenvorlage zu übermitteln und allenfalls - in Abhängigkeit von einer Stellungnahme des Beschwerdeführers - weitere Ermittlungsschritte zu setzen oder eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Es ist aber nicht Aufgabe des BVwG, als quasi erstinstanzliche Behörde erstmals den Sachverhalt im Rahmen einer erstmals durchgeführten Beweiswürdigung festzustellen. Die Notwendigkeit, den Sachverhalt - unter Wahrung des Parteiengehörs - genau festzustellen und in den Bescheid aufzunehmen, hat sich in gegenständlichem Fall nicht zuletzt auch darin gezeigt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, XXXX sei am 31.10.2013 ohnedies angemeldet gewesen, wobei er diesbezüglich einen Auszug des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die XXXX GKK vorlegte, in welchem als Beschäftigungsbeginn von XXXX der 31.10.2013 aufscheint. Auch vor diesem Hintergrund werden - unter Wahrung des Parteiengehörs - exakte Feststellungen im Bescheid zu treffen sein, zu welcher Uhrzeit XXXX am 31.10.2013 arbeitend betreten wurde und zu welcher Uhrzeit dessen Anmeldung mittels ELDA an diesem Tag erfolgte.
3.2.4.2. Aber auch in anderer Hinsicht mangelt es dem bekämpften Bescheid an elementarsten Sachverhaltsermittlungen: So setzt sich der Beitragszuschlag in gegenständlichen Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden; wörtlich lautet § 113 Abs 2 ASVG sodann: "Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
Aus dem bekämpften Bescheid geht allerdings in keiner Weise hervor, ob im Fall des nunmehrigen Beschwerdeführers im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG erstmalig eine verspätete Anmeldung vorliegt und - bejahendenfalls - ob die Folgen unbedeutend sind. Ebenso wenig hat sich die Behörde mit der Frage auseinandergesetzt, ob allenfalls ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Auch insofern mangelt es an erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen und - darauf aufbauend - an einer entsprechenden Ermessensübung.
3.2.4.3. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der XXXX, als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt unter Wahrung des Parteiengehörs vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das BVwG auszulagern. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXX zurückzuverweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - § 28 Abs 3 VwGVG entspricht hinsichtlich der Zurückweisungsvoraussetzungen mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung inhaltlich im Wesentlichen § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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