BVwG L503 1411203-1

L503 1411203-1Tribunale amministrativo federale15 lug 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

Testo completo

BVwG L503 1411203-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L503.1411203.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 14.01.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, reiste am 08.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 12.10.2009 erfolgte die Erstbefragung des BF (AS. 31 ff) und wurde der BF am 25.11.2009 vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (AS. 71 ff).

3. Mit Bescheid vom 14.01.2010, Zl. 09 12.581-BAG, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (AS. 197 ff).

4. Am 10.07.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch.

In der Beschwerdeverhandlung zog der BF seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids zurück.

Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, er habe während des Großteils der Neunzigerjahre und auch von 2000 bis 2007 in Deutschland gelebt, wo er 1997 seine nunmehrige Gattin - eine ebenfalls türkische Staatsbürgerin, welche in Deutschland aufenthaltsberechtigt sei - kennengelernt und anschließend nach muslimischem Ritus geheiratet habe; im Jahr 2010 hätten sie hier in Österreich standesamtlich geheiratet. Dieser Ehe würden drei Kinder, welche 2002, 2004 und 2011 geboren seien, entstammen. Seine Frau und seine Kinder würden nach wie vor in Deutschland leben, sie würden ihn allerdings regelmäßig im Sommer besuchen. Der BF selbst habe sich seinerzeit in Deutschland lediglich aufgrund diverser Asylanträge aufgehalten, die letztlich allesamt abgewiesen worden seien, woraufhin er jeweils in die Türkei abgeschoben worden sei.

In Österreich sei er unselbständig erwerbstätig und bestreite seinen Lebensunterhalt selbst; er spreche gut Deutsch. Er leide zwar an "Lupus erythematodes" (Anmerkung: einer Autoimmunerkrankung, ähnlich dem Rheuma), dadurch sei aber seine Arbeitsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt. Im Übrigen halte sich hier ein Bruder des BF auf, den er etwa einmal pro Monat treffe.

Vorgelegt wurden vom BF in der Beschwerdeverhandlung insbesondere ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug, ein Konvolut an Lohnzetteln, diverse Bescheide des AMS hinsichtlich der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen sowie diverse ärztliche Befundberichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und stammt aus Südostanatolien; er reiste im Oktober 2009 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Türkei halten sich nach wie vor die Eltern des BF sowie diverse Geschwister auf.

In Österreich hält sich ein Bruder des BF auf, der im Oktober 2013 illegal nach Österreich eingereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte; mit Entscheidung des BVwG vom 18.06.2014, Zahl: L503 1438553-1/10E, wurde dessen Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs 20 AsylG an das BFA zurückverwiesen.

Der BF war während des Großteils der Neunzigerjahre sowie von 2000 bis 2007 in Deutschland aufhältig, wo er 1997 seine nunmehrige Gattin - eine ebenfalls türkische Staatsbürgerin, welche in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist - kennenlernte und anschließend nach muslimischem Ritus heiratete; im Jahr 2010 erfolgte die standesamtliche Eheschließung in Österreich. Dieser Ehe entstammen drei Kinder, welche 2002, 2004 und 2011 geboren wurden; die Gattin des BF und seine Kinder leben nach wie vor in Deutschland, besuchen den BF allerdings regelmäßig im Sommer.

Der BF ist in Österreich seit Dezember 2011 mit Unterbrechungen unselbständig erwerbstätig; was die letzten Monate betrifft, so war er zunächst vom 02.12.2013 bis zum 27.03.2014 bei ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt, bezog danach vom 28.03.2014 bis zum 03.04.2014 Arbeitslosengeld und ist seit 04.04.2014 durchgehend erwerbstätig. Aktuell arbeitet der BF an einem Kebabstand.

Der BF spricht gut - wenn auch nicht perfekt - Deutsch; eine Konversation war in der Beschwerdeverhandlung probeweise auch ohne Beiziehung des Dolmetschers problemlos möglich.

Der BF ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen beruhen auf dem Asylakt des BF, den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten wie insbesondere dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.06.2014, einem Konvolut von Lohnzetteln und diversen Bescheiden des AMS. Die Heiratsurkunde vom 17.10.2010 hatte der BF bereits vor dem BAA in Vorlage gebracht. Auch die vorangegangen Aufenthalte des BF in Deutschland konnten bereits durch Erhebungen des BAA verifiziert werden.

Von den guten Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen.

Dass der BF unbescholten ist, folgt aus einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)

3.2.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.2.3. Der BF reiste im Oktober 2009 nach Österreich ein, wo er sich seither durchgehend aufhält, was eine nicht unerhebliche Aufenthaltsdauer von knapp fünf Jahren ergibt. Den BF trifft auch keine Mitschuld an der Verfahrensdauer.

In gegenständlichem Fall darf nach Ansicht des BVwG zunächst nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass der BF von 1990 bis 2007 lediglich mit kürzeren Unterbrechungen im deutschsprachigen Raum, konkret in Deutschland, lebte, wenngleich er dort lediglich aufgrund von Asylanträgen aufhältig war, die jeweils abgewiesen wurden. Zusammen mit seinem knapp fünfjährigen Aufenthalt in Österreich hat der BF somit beinahe die Hälfte seines bisherigen Lebens im deutschsprachigen Raum verbracht. Seine Frau - die er standesamtlich in Österreich heiratete - und seine drei Kinder leben zwar nach wie vor in Deutschland, besuchen den BF aber regelmäßig in Österreich.

Hinzu kommt vor allem, dass die berufliche Integration des BF in Österreich als geglückt anzusehen ist: Der BF ist in Österreich seit Dezember 2011 mit Unterbrechungen unselbständig erwerbstätig; was die letzten Monate betrifft, so war er zunächst vom 02.12.2013 bis zum 27.03.2014 bei ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt, bezog danach lediglich vom 28.03.2014 bis zum 03.04.2014 Arbeitslosengeld und ist seit 04.04.2014 durchgehend erwerbstätig; er arbeitet aktuell an einem Kebabstand. Insofern stehen die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des BF außer Streit und ist der BF selbsterhaltungsfähig. Auch die Deutschkenntnisse des BF sind - schon bedingt durch seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland - gut und war in der Beschwerdeverhandlung eine Konversation mit dem BF problemlos auf Deutsch möglich. In diesem Zusammenhang wird zwar nicht verkannt, dass der BF angab, er habe die A2-Prüfung nicht bestanden; diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der BF glaubwürdig angab, er habe nur eine sehr niedrige Schulbildung und tue sich deshalb mit dem Lesen und Schreiben schwer, weshalb er die Prüfung nicht bestanden habe, obwohl er Deutsch gut verstehe und relativ gut spreche; darüber hinaus sind - wie bereits angemerkt - die Deutschkenntnisse des BF im alltäglichen - mündlichen - Gebrauch tatsächlich gut und gehen seine Kenntnisse insofern offensichtlich weit über das Niveau A2 hinaus. Der BF ist zudem unbescholten.

Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die Bindungen des BF in Österreich nicht nur vorübergehender Natur.

3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.