BVwG W202 1438331-1

W202 1438331-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W202 1438331-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1438331.1.00

Spruch

W202 1438331-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2013, Zahl 13 13.992-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 01.10.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, in Indien habe er eine Beziehung zu einer Schulfreundin gehabt. Sie, XXXX, 20 Jahre, sei von ihm vor ca. drei Monaten schwanger geworden. Er sei mit ihr zwei Jahre lang befreundet gewesen. Ihre Eltern seien gegen diese Beziehung gewesen. Als die Eltern der Freundin dies im Juni erfahren hätten, hätten sie ihre Tochter umgebracht. Dies habe ihm ein Cousin von ihr im Juni 2013 erzählt und gleichzeitig habe er ihm gedroht, auch ihn umzubringen. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Er werde in seiner Heimat weder politisch noch religiös verfolgt. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von der Familie umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab, XXXX, Distrikt XXXX, XXXX, XXXX. Er habe im Juli 2013 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von XXXX aus begonnen und sei am 14.09.2013 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe vom 14.09.2013 bis zum 29.09.2013 gedauert. Die Reise habe seine Familie durch den Schlepper, welcher sich XXXX genannt habe und in der Region XXXX wohne, organisiert.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.10.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (Schreibfehler berichtigt):

"LA: Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor dem PAZ Wien richtig? Können sie sich erinnern was sie damals gesagt haben?

AW: Ich habe die Wahrheit gesagt und möchte nichts ändern oder ergänzen.

LA: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.!

AW: Ich komme aus Punjabi. Ich bin am XXXX in Indien geboren.

Ich habe in Punjab gelebt. Ich habe dort im Elternhaus gelebt.

LA: Geben Sie den Fluchtweg an:

AW: Ich bin im Juli 2013 aus meiner Heimat ausgereist, ich bin von Delhi nach Moskau geflogen und bin weiter über unbekannte Länder nach Österreich gereist.

LA: Waren Sie politisch aktiv?

AW: Nein.

LA: Wann war der letzte Kontakt mit Ihrer Familie?

AW: Ich hatte vor einiger Zeit Kontakt zu meiner Familie, genauer weiß ich es nicht.

F: Leben Sie nach wie vor in der Bundesbetreuungsunterkunft in Traiskirchen?

A: Ja.

F: Wovon leben Sie hier in Österreich - Ausschließlich von der Grundversorgung / haben Sie selbst Geld / werden Sie von jemandem unterstützt?

A: Ich habe selbst nichts.

F: Haben Sie in Österreich Verwandte?

A: Nein.

F: Machen Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?

A: Nein.

F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie / Haben Sie hier Freunde/Bekannte?

A: Nein.

LA: Geben Sie alle Ihre Fluchtgründe mit allen Details an:

AW: Ich hatte eine Freundin, mit welcher ich zwei Jahre zusammen war. Wir haben zusammen auch studiert, meine Freundin wurde dann schwanger. Die Eltern meiner Freundin haben sie dann umgebracht, einer ihrer Cousins hat mich dann verfolgt und die wollten mich auch umbringen. Mein Vater und mein Großvater und mein Onkel sind bei der Polizei, aber die Familie meiner Freundin hatte so gute politische Kontakte dass wir nichts unternehmen konnten. Ich bin dann nach Delhi gefahren, dort war ich zwei Monate und dann bin ich ausgereist, sonst habe ich keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe. Das ist alles.

LA: Wo und wie haben Sie zwei Jahre die Beziehung geführt?

AW: Wir hatten eine Wohnung in XXXX.

LA: Die Familie des Mädchens wusste von dem Verhältnis nichts?

AW: Nein.

LA: Erklären Sie sich schlüssig?

AW: Die Familie dachte dass sie in einer eigenen Wohnung wohnt.

LA: Wann kam die Familie hinter diese Beziehung?

AW: Das war im Juni diesen Jahres.

LA: Wie kamen Sie dahinter?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Als die Familie dahinter kam, haben Sie das Mädchen noch einmal getroffen?

AW: Nein.

LA: Von wem und wann haben Sie erfahren, dass das Mädchen umgebracht worden sei?

AW: Ihr Cousin hat mir das gesagt.

LA: Das war der Cousin, der Sie verfolgt hat?

AW: Ja schon.

LA: Wie viele Vorfälle hat es mit dem Cousin gegeben?

AW: Nur einmal.

LA: Wann und wo?

AW: Wann weiß ich nicht mehr.

LA: Wo?

AW: Das war in der Nähe meines Hauses.

LA: War noch jemand dort?

AW: Nein.

LA: Was hat dann Ihr Vater und Ihr Onkel versucht?

AW: Nein, ich bin gleich nach Delhi gefahren.

LA: Sie gaben vorab an, dass Ihre Familie bei der Polizei war?

AW: Ja, aber die konnten ja nichts tun.

LA: Haben Sie dann diesen Vorfall überhaupt Ihrer Familie vorgetragen?

AW: Nein, meine Eltern waren eigentlich auch gegen mich.

LA: Wie meinen Sie das?

AW: (Ast schweigt).

LA: Wer hat die Schleppung bezahlt?

AW: Meine Eltern.

LA: Dann waren doch Ihre Eltern auch nicht gegen Sie?

AW: Ja schon, sie wollten mich schützen.

LA: Wann haben Sie nun die Geschichte Ihren Eltern erzählt?

AW: Ich weiß nicht mehr.

LA: Haben Sie noch irgendwelche Probleme, die Sie angeben können?

AW: Nein.

LA: Welche Dokumente können Sie vorlegen?

AW: Keine.

LA: Möchten Sie noch mehr angeben?

AW: Nein. Das ist alles.

LA: Ist die von Ihnen vor dem BAA abgegebene Identität die wahre?

AW: Ja.

LA: Was erwartet Sie im Falle der Rückkehr?

AW: Ich habe Angst, dass man mich umbringen wird.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

AW: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Nein.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint, ich sie aber nicht gefragt habe?

AW: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Nein das war alles.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, das eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Festzustellen ist weiters, dass Sie die von Ihnen genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht den Behörden Ihres Herkunftsstaates zurechenbar sind. Zudem ist keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Ihnen Schutz zu bieten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht die zur Gewährung internationalen Schutzes erforderliche Intensität erreichen.

Festzustellen ist in Ihrem Fall weiters das Vorliegen einer absolut tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, was selbst bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft dazu führt, Ihnen nicht den Status des Asylberechtigten zuerkennen zu können.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Stellungnahme AW: (Ast schweigt).

LA: Hatten Sie in Delhi zu den Gegnern noch einmal einen Kontakt?

AW: Nein."

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vorgehalten, wobei er im Anschluss daran schwieg und weiters ausführte, er wolle nichts weiter ergänzen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.10.2013, Zahl 13 13.992-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zu Indien und führte betreffend die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers beweiswürdigend aus, dass diese den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht genügten. Obwohl er am Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sei, habe er angegeben, bereits alles gesagt zu haben. Offensichtlich habe er nichts hinzufügen wollen bzw. sich am Beginn nicht festlegen wollen. Dazu dürfe angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspreche es der Erfahrung der Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden müsse, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angabe seiner Befürchtungen und Gefühle schildere. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, wie er den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt am 02.10.2013 geschildert habe, völlig ungeeignet, um sein Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe er von sich aus Details vorgebracht, noch seien seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehe. Aufgrund der Tatsache, dass er beim Bundesasylamt von sich aus weder den Namen des Mädchens, noch deren Familie, noch der der Gegner habe angeben wollen, die behauptete Beziehung zu dieser doch schlussendlich der Auslöser seiner Flucht gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, ihm und seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr er aufgefordert worden sei, bei beiden Befragungen konkret und detailreich seine Fluchtgeschichte zu schildern. Er könne weder schlüssig noch nachvollziehbar angeben, wie er zwei Jahre diese Beziehung habe aufrechterhalten können und nur einmal erwischt werde. Wiederholt nach konkreten Angaben befragt, habe er angegeben, dass er sich nicht erinnern könne oder nicht mehr wisse. Es sei diesbezüglich hervorzuheben, dass er auch nur auf Nachfragen eine rudimentäre Rahmengeschichte erzählt habe, was darauf schließen lasse, dass er noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt [seine Fluchtgeschichte] konstruiert habe. Jedoch habe er Begriffe wie Heiratsaufgebot nicht erklären können, noch offensichtlich verstehen, schon allein aus diesem Grund sei die Grundstruktur seiner Fluchtgeschichte erheblich erschüttert, da es klar erkennbar sei, dass er weder einen Termin zur Hochzeit, noch sich diesbezüglich erkundigt habe, was er für eine standesamtliche Hochzeit benötige. Immer wieder gebe er an, dass er sich nicht erinnern könne. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes sei eindeutig erwiesen, dass er sich lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bediene und während der Einvernahme versuche, vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftbegabter Mensch gebe diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preis. Während der Befragung sei er geistig und örtlich völlig orientiert gewesen, doch sei es offensichtlich gewesen, dass die konkrete Befragung und dadurch auch seine notwendigen konkreteren Antworten seine eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger habe scheinen lassen. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten habe er sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es sei mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. stehe im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Aufgrund der oa. Erwägungen sei es für die Behörde erwiesen, dass sein Vorbringen absolut unglaubhaft sei.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubhaft, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden. Es könne somit nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 in seinem Heimatland ausgegangen werden. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in seinem Heimatland kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Dass er im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation gerate, sei nicht feststellbar. Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass vor dem Hintergrund seiner Angaben und der getroffenen, unbedenklichen Feststellungen zu Indien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten. Es sei daher kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorgelegen. Hinsichtlich des Privatlebens stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine Bindungen zu Österreich habe. In Österreich würden keine Verwandten von ihm leben. Er befinde sich erst seit wenigen Tagen in Österreich. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes spreche er auch kein Deutsch. Derzeit wohne er in einer Unterkunft der Bundesbetreuung. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führen und auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Indiens, habe sein Herkunftsland verlassen und habe am 29.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid sei sein Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 sowie sein Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen worden. Mit der gegenständlichen Beschwerde würden Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. bekämpft werden. Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen alle drei Spruchpunkte. Betreffend die Verfahrensfehler wurde festgehalten, die Behörde sei gemäß § 18 AsylG 2005 verpflichtet, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen. Die Behörde habe den Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung - insbesondere das Abwiegen der Für und Wider - mit seinem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Indien nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde habe ihm nicht die im Bescheid vorgehaltenen Ungereimtheiten in der Einvernahme vorgehalten, wodurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat finde im Bescheid ebenfalls nicht statt. Der belangten Behörde werde weiters die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorgehalten. Die Behörde treffe die Verpflichtung, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Asylwerber die Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden (§§ 37, 39 Abs. 2 AVG) und betreffend aller tatsächlichen Feststellungen der Behörde Kenntnis und Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 AVG). Der Partei sei weiters gemäß § 45 Abs. 3 AVG hierbei nicht nur das Beweisergebnis, sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben (vgl. VwGH 20.02.1991, Zl. 90/02/0151; 13.09.1991, Zl. 91/18/0065). Die Länderfeststellungen über Indien würden eine solche Beweisquelle darstellen. Diese wären ihm im Verfahren zur Kenntnis zu bringen gewesen und es wäre ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen. Nach der Rechtsprechung habe eine solche Frist angemessen zu sein (UBAS 19.03.1998, Zl. 202.139/0-I/01/98; UBAS 24.08.1998, Zl. 204.605/0-X/30/98; vgl. VwGH 05.06.1996, Zl. 96/20/0242). Die Bestimmung der angemessenen Frist richte sich dabei nach den Umständen im Einzelfall (Vorhandensein eines Rechtsbeistandes, Art der zu bescheinigenden Tatsachen und Form der Beweiserbringung, etc. [UBAS 24.08.1998, Zl. 204.605/0-X/30/98; vgl. 26.04.1979, Zl. 1392/78, VwSlgNF 3840A]), wobei darüber hinaus der Partei die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung der Stellungnahme zu geben sei (VwGH 07.09.1979, Zl. 1085/78; 27.03.1980, Zl. 58/79; 09.04.1981, Zl. 132/80; 29.11.1982, Zl. 82/12/0079). Das Einvernahmeprotokoll erwecke zwar den Eindruck, dass ihm die Länderberichte teilweise zur Kenntnis gebracht worden seien. Tatsächlich habe ihm die belangte Behörde die Länderfeststellungen zu Indien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgehalten und ihm somit auch keine Möglichkeit einer Stellungnahme in angemessener Frist eingeräumt. Damit sei sein Recht auf Parteiengehör und Stellungnahme verletzt worden. Außerdem habe es die Behörde unterlassen, individualisierte Länderberichte einzuholen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen. Die allgemein gehaltenen Feststellungen bezögen sich nicht auf seinen individuellen Fluchtgrund und seien aufgrund ihrer Allgemeinheit absolut ungeeignet, sein Vorbringen zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung werde das Bestehen einer internen Fluchtalternative statuiert, in den Länderfeststellungen finde sich dafür kein Anhaltspunkt. Der Verweis auf vage Angaben zum Fluchtvorbringen vermöge jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer extrem vage Angaben gemacht habe und deshalb das Vorbringen nicht glaubhaft sei, baue auf einer äußerst mangelhaften Beweiserhebung und ebenso mangelhaften Beweiswürdigung auf. Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde sei das Ermittlungsverfahren mit schweren Mängeln belastet worden. Der Verwaltungsgerichtshof verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbingens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlange (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Eine derartige Würdigung seines Vorbringens sei im belangten Bescheid unterblieben. Die Beweiswürdigung bestehe im Wesentlichen aus Spekulationen und Vermutungen. Das Bundesasylamt habe sich nicht mit den Angaben im Detail auseinandergesetzt und diese einer konkreten Würdigung dahingehend unterzogen, ob und aus welchen Gründen sie glaubhaft seien oder nicht. Es reiche nicht aus, Textpassagen aus der Einvernahme wiederzugeben, aus denen sich vielleicht Unverständlichkeiten ergäben, ohne diese in irgendeiner Form zu würdigen und dies auch entsprechend zu begründen. Vielmehr müsse sich aus dem gesamten Konnex der Beweiswürdigung klar und deutlich ergeben, warum den Angaben des Asylwerbers Glauben geschenkt werde oder nicht (vgl. AGH 02.07.2012, E12 414.177-1/2010). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abspreche, sei nicht nachvollziehbar, da sie keinen logischen Schlüssen zugänglich sei und daher nicht überprüfbar bzw. widerlegbar sei. Die Behörde sei im Ermittlungsverfahren ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der für die Entscheidung erheblichen Angaben und Beweismittel (§ 18 Abs. 1 AsylG) nicht vollständig nachgekommen. Die belangte Behörde habe sein Vorbringen nicht vor dem tatsächlichen Hintergrund und nicht als Gesamtes gewürdigt. Bei richtiger Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung vorlägen. Der Umstand, dass er aus Indien komme, schließe eine Asylgewährung bzw. Gewährung von subsidiärem Schutz nicht per se aus und er habe ein Recht auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren. Betreffend die Asylgewährung wurde festgehalten, wie im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben worden sei, sei er mit einem Mädchen liiert gewesen. Ihre Familien seien jedoch mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen, weshalb sie sie vor ihren Eltern geheim gehalten hätten. Seine Freundin, XXXX, sei im Juni 2013 von ihren Familienangehörigen getötet worden. Ihr Cousin habe gedroht, auch ihn umzubringen. Seine Freundin und er hätten verschiedene Kastenzugehörigkeiten. XXXX entstamme einer sozial höheren Kaste als er. Außerdem habe es auch religiöse Gründe gegeben: Er sei Sikh und XXXX sei Hindu gewesen. Die Kastenzugehörigkeit sei vererbbar und bestimme sowohl den Ehepartner/die Ehepartnerin als auch das ganze spätere Leben. Der Vorwurf der belangten Behörde, sein Vorbringen sei "vage", "blass" und "wenig detailreich", sei nicht haltbar. Er sei in der Lage die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, detailliert und lebensnahe zu erzählen, jedoch habe ihn das Bundesasylamt nur sehr oberflächlich befragt. Bei weiterer Nachfrage seitens des Bundesasylamtes wäre er auch jederzeit bereit und in der Lage gewesen, noch weitere Ausführungen zu tätigen. So werfe ihm die belangte Behörde vor, er habe von sich aus "weder den Namen des Mädchens, noch deren Familie, noch der der Gegner angeben" wollen. Hätte ihn die belangte Behörde konkret nach Namen gefragt, so hätte er natürlich diese angeben können. Doch er sei zu keinem Zeitpunkt danach gefragt worden. Seine Freundin heiße XXXX, geb. am XXXX. Ihre Eltern würden XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) heißen. Die Familie lebe in XXXX. Der Cousin von XXXX heiße XXXX. Wen die belangte Behörde mit "Gegner" meine, sei ihm nicht klar. Weiters werfe ihm die belangte Behörde vor, dass er "weder schlüssig noch nachvollziehbar" habe angeben können, wie er die Beziehung zwei Jahre lang habe aufrechterhalten können "und nur einmal erwischt zu werden". Wie vorgebracht, habe er nicht in seiner Heimatstadt studiert, sondern in XXXX. Dort habe er eine Wohnung gemietet und habe dort seit acht Monaten gemeinsam mit seiner Freundin gewohnt, die auch Studentin gewesen sei. Anfang Juni 2013 seien sie beide nach Hause gefahren. Sie in ihr Elternhaus nach XXXX und er zu seinen Eltern nach XXXX. XXXX habe gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb ihre Eltern mit ihr ins Krankenhaus gefahren seien. Dort sei auch ihre Schwangerschaft festgestellt worden. XXXX habe ihn daraufhin angerufen und ihm das mitgeteilt und auch, dass ihre Eltern davon wissen würden. Einige Tage später seien in der Nähe seines Elternhauses der Cousin von XXXX, XXXX, mit zwei weiteren Personen auf ihn zugekommen. XXXX habe gesagt, dass sie XXXX umgebracht hätten und dass sie ihn auch umbrächten. Er habe gesehen, dass sie ihn hätten angreifen wollen und sei davongelaufen. Da er die Gegend gut kenne, habe er ihnen entkommen können. Daraufhin sei er zu einem Freund gegangen und zwei Tage später nach XXXX, eine Stadt in der Nähe von Neu Delhi. In XXXX habe er bei einem Freund gewohnt. In dieser Zeit seien die Eltern von XXXX zu seinen Eltern gekommen und hätten ebenfalls gesagt, dass er umgebracht werde. Dies habe er telefonisch erfahren. Sein Bruder, der schon zuvor von seiner Beziehung mit XXXX gewusst habe, habe bereits nach seiner Flucht seinen Eltern von dem Problem erzählt. Die Eltern von XXXX würden einer höheren sozialen Kaste angehören und hätten gute Beziehungen zu Regierung und Polizei. Seine Eltern, die einer mittleren Kaste angehören würden, hätten ihm, nachdem sie über alles Bescheid gewusst hätten, nur zur Flucht raten können. Sowohl sein Vater, als auch sein Großvater und sein Onkel würden bei der Polizei arbeiten, doch ihnen sei klar gewesen, dass sie ihn gegen die Familie von XXXX nicht hätten schützen können. Dass er auch auf Nachfragen nur eine "rudimentäre Rahmengeschichte" erzählt habe, sei aktenwidrig. Die belangte Behörde habe überhaupt nicht nachgefragt. Die Einvernahme habe ca. 15-20 Minuten gedauert und das Protokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden. Ihm sei nur gesagt worden, das sei das Protokoll und er müsse das unterschreiben. Die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig. Sie bestehe zum Großteil aus Textbausteinen, Spekulationen und Gegenbehauptungen ohne Begründungswert. Es sei z.B. überhaupt nicht nachvollziehbar, was die belangte Behörde meine, wenn sie schreibe: "Jedoch konnten Sie [gemeint: der Beschwerdeführer] Begriffe wie Heiratsaufgebot nicht erklären, noch offensichtlich verstehen, schon allein aus diesem Grund ist die Grundstruktur ihrer Fluchtgeschichte erheblich erschüttert, da es klar erkennbar ist, dass es weder einen Termin zur Hochzeit, noch sich diesbezüglich erkundigt hätten, was Sie für eine standesamtliche Hochzeit benötigen würden." Vermutlich beziehe sich diese Passage auf einen anderen Fall. Bereits auf Seite zwei des Bescheides werde er als XXXX bezeichnet und er sei bei der PI Traiskirchen am 20.08.2013 einvernommen worden, was nicht richtig sei. Es sei richtig, dass seine Freundin und er Heiratspläne gehabt hätten, sie aber gewusst hätten, dass die Eltern dagegen seien. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt seien die Heiratspläne aber gar nicht thematisiert worden. Es sei auch nicht richtig, dass er immer wieder angegeben habe, sich nicht erinnern zu können. Nur zwei Fragen der niederschriftlichen Einvernahme seien von ihm mit "weiß nicht mehr" beantwortet worden. Er habe nur das genaue Datum nicht nennen können, aber bei genauerem Nachfragen hätte er schon den ungefähren Zeitpunkt benennen können. Er könne z. B. nicht das genaue Datum nennen, an dem XXXX auf ihn zugekommen sei und er nicht mehr in sein Elternhaus gegangen sei, sondern nach XXXX geflüchtet sei, aber er wisse, dass es Mitte Juni gewesen sein müsse. Auch wisse er nicht, wann genau er mit seinen Eltern über sein Problem gesprochen habe. Es sei jedenfalls erst gewesen, als er in XXXX gewesen sei. Und dass er auf die Frage "Wie kamen sie dahinter?" geantwortet habe "ich weiß es nicht", sei nicht richtig. Diese Frage sei ihm nicht gestellt worden. Natürlich wisse er, wie seine Familie von seiner Beziehung zu XXXX erfahren habe: erstens durch seinen Bruder, zweitens durch die Familie von XXXX, drittens durch ihn. Der Leiter der Amtshandlung habe nicht sehr viel Wert auf Details gelegt und er habe sehr rasch aufeinanderfolgende Fragen gestellt, ohne auf seine Antworten einzugehen. So sei z.B. protokolliert worden, dass er nach Delhi gefahren sei, obwohl er gesagt habe, dass er nach XXXX, das in der Nähe von Neu Delhi liege, gefahren sei. Auch sei es keineswegs erforderlich, dass eine Verfolgung unmittelbar staatlichem Handeln zuzurechnen sei. Das in der GFK genannte Tatbestandselement, dass die betroffene Person "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" beziehe sich auch und sogar in erster Linie auf Fälle nichtstaatlicher Verfolgung. Auch der Verwaltungsgerichtshof verstehe das "Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz" (vgl. VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483). Die Polizei in Indien könne keinen ausreichenden Schutz gegen seine Verfolgung bieten. Es bestehe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Familie seiner Freundin sei reich und einflussreich und habe gute Beziehungen zur Regierung und zur Polizei. Sie werde ihn daher überall finden. Betreffend den Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde festgehalten, es werde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in der er sein Fluchtvorbringen noch einmal in strukturierter Art und Weise vor dem Asylgerichtshof darlegen und ausführlich Stellung dazu nehmen könne. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der aufgezeigten Mängel klar ersichtlich, dass der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sei und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsse. Betreffend den subsidiären Schutz wurde festgehalten, sollte der Asylgerichthof der Ansicht sein, er könne in Indien polizeilichen Schutz erhalten, so verweise er auf die Länderberichte im Bescheid des Bundesasylamtes zur Korruption der staatlichen Behörden. Die belangte Behörde hätte ihm aufgrund seines Vorbingens den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen.

Am 26.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete (Schreibfehler berichtigt):

"VR: Erzählen Sie, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen.

BF: Mein Leben war in Indien in Gefahr. Meine Freundin wurde von ihren Eltern ermordet und sie wollten mich auch töten. Meine Eltern haben mich dann beraten, ins Ausland zu flüchten und haben die Reise organisiert.

VR: Ist das alles?

BF: Ich war zwei Jahre mit meiner Freundin zusammen. Wir haben dasselbe College in XXXX besucht und haben auch zusammen gewohnt. Meine Freundin wurde dann von mir schwanger. Als sie zu Hause auf Besuch war, ging es ihr nicht gut und die Eltern brachten sie ins Spital. Dort hat man herausgefunden, dass sie schwanger ist. Aus Zorn über diesen Umstand haben sie meine Freundin ermordet. Danach haben sie mehrmals versucht, mich zu erwischen, aber ich war nie zu Hause, als sie mich zu Hause aufsuchen wollten. Mein Vater ist zwar bei der Polizei, aber diese Leute sind sehr mächtig und reich. Meine Freundin wollte mich heiraten, aber ihre Familie war gegen diese Eheschließung, da wir aus unterschiedlichen Kasten und wirtschaftlichen Hintergründen stammen. Daher haben sie sie ermordet und wollten mich auch töten. Einmal hat ein Cousin meiner Freundin mich erwischt und hat mich geschlagen. Wir haben auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet, aber es wurde nichts unternommen, weil die Familie meiner Freundin auch Kontakte zu Politikern hat. Wegen all dieser Drohungen und der Gefahr für mich hat mich mein Vater nach Delhi geschickt und die Ausreise organisiert. Eigentlich wollte ich nach Kanada und es war auch ausgemacht, dass ich nach Kanada gebracht werde. Wir sind aber von Moskau auf dem Landweg nach Österreich gekommen. Der Lkw-Fahrer meinte, dass es nur bis hierher ausgemacht wäre und daher bin ich seither hier. Ich habe Kontakt mit meinen Eltern und sie erzählen mir, dass diese Leute noch immer hinter mir her sind. Sie kommen zu meinen Eltern und fragen nach mir. Sie haben vor ca. ein oder zwei Monaten meinen Bruder entführt und wollten von ihm wissen, wo ich bin. Sie haben ihn dann geschlagen und misshandelt und dann hinausgeworfen. Falls ich zurückkehren müsste, würden sie mich auf jeden Fall töten. Diese Leute sind skrupellos und haben sogar die eigene Tochter ermordet. Wegen all dieser Umstände kann ich nicht zurückkehren, mein Leben ist dort in Gefahr.

VR: Wie hat Ihre Freundin geheißen?

BF: XXXX.

VR: Wo haben Sie sie kennengelernt?

BF: Wir gingen in dieselbe Schule.

VR: Wie heißt diese Schule und wo war diese?

BF: Der Name der Schule ist XXXX und liegt in XXXX.

VR: Wann haben Sie Ihre Freundin kennengelernt, erzählen Sie über dieses Kennenlernen mehr?

BF: Wir waren seit der 4. Klasse zusammen. Nach Abschluss der 10. Klasse gingen wir beide nach XXXX, um dort einen Computerkurs zu absolvieren. In dieser Zeit sind wir uns näher gekommen.

VR: Erzählen Sie Genaueres.

BF: Das war im Jahr 2012. In XXXX gingen wir auch in denselben Kurs und ich habe sie gefragt, ob sie meine Freundin werden möchte, da wir uns schon so lange kannten und in derselben Stadt gewohnt haben. Sie hat ja gesagt. Nach kurzer Zeit haben wir dann zusammen gewohnt.

VR: Was verstehen Sie unter kurzer Zeit?

BF: Ca. 2 oder 3 Monate nachdem ich sie gefragt habe, ob sie meine Freundin werden will, sind wir zusammen gezogen.

VR: Wie lange haben Sie insgesamt zusammen gelebt?

BF: Wir haben ein Jahr und zwei oder drei Monate zusammen in einer Wohnung gelebt.

VR: Wie lautet die Adresse dieser Wohnung?

BF: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.

VR: Seit wann wusste Ihre Familie, dass Sie diese Beziehung hatten?

BF: Meine Eltern haben zwar gewusst, dass wir gemeinsam in der Schule waren und auch den Kurs gemeinsam besuchen und dass wir befreundet sind, aber sie haben nicht gewusst, dass sie meine Freundin ist, dass wir sogar zusammen wohnen. Erst nach diesen Vorfällen haben sie das gewusst. Ich habe ihnen von unserer Beziehung nichts erzählt, weil sie auch gegen eine derartige Beziehung, auf Grund der unterschiedlichen Kastenzugehörigkeit, waren.

VR: Seit wann wusste die Familie Ihrer Freundin von dieser Beziehung?

BF: Das war, als meine Freundin krank wurde und ins Spital kam. Dort wurde festgestellt, dass sie schwanger ist. Dann hat ihre Familie herausgefunden, dass wir eine Beziehung haben.

VR: Seit wann wussten Sie, dass Ihre Freundin schwanger war?

BF: Sie hat mir telefonisch davon erzählt und das war unser letztes Gespräch.

VR: Wann war das?

BF: Als sie beim Arzt war hat man das herausgefunden und sie hat mich angerufen. Meine Freundin hat es schon vermutet, dass sie schwanger war, aber ich war mir sicher, dass das nicht sein kann.

VR: Wann war das?

BF: Am 27.5.2012, nein, 2013.

VR: Wo hat Ihre Freundin gelebt?

BF: Sie war zu diesem Zeitpunkt in der Stadt XXXX in ihrem Elternhaus im Stadtteil XXXX.

VR: Woher wissen Sie so genau, dass das Gespräch am 27.5.2013 war?

BF: Weil das unser letztes Gespräch war, ich kann mich deshalb an das Datum erinnern.

VR: Im bisherigen Verfahren konnten Sie sich nicht daran erinnern, hier und heute das erste Mal.

BF: Man hat mich damals nicht nach dem Datum gefragt.

VR: Beim BAA und auch in Ihrer Beschwerde sprechen Sie davon, dass die Familie Ihrer Freundin erst im Juni 2013 von Ihrer Beziehung erfahren hätte.

BF: Damals war ich sehr verängstigt, hatte großen Stress und war ein bisschen durcheinander.

VR: Sie haben davon gesprochen, dass Sie geschlagen wurden. Erzählen Sie die näheren Umstände, wer, wann, wo.

BF: Ich war in der Nähe meines Elternhauses. Ein Cousin meiner Freundin namens XXXX hat mich gesucht. Er kam mit vier oder fünf Männern und als sie mich gesehen haben, haben sie mich geschlagen. Durch die Intervention von anderen Passanten haben sie von mir abgelassen und ich bin von dort geflüchtet.

VR: Warum haben Sie bisher nicht behauptet, dass Sie geschlagen wurden?

BF: Das habe ich erwähnt.

VR: Nein, weder in der Einvernahme vor dem BAA noch in Ihrer Beschwerde.

BF: Doch, bei meiner Einvernahme vor dem BAA habe ich erwähnt, dass ich in ein Handgemenge verwickelt war.

VR: Ist Ihnen die Einvernahme beim Bundesasylamt rückübersetzt worden?

BF: Ja, das wurde rückübersetzt, aber die Einvernahme war nur kurz und nicht so detailliert.

VR: Warum steht dann in Ihrer Beschwerde, dass die Einvernahme nicht rückübersetzt wurde?

BF: Mir wurde die Protokollierung rückübersetzt, das war im BAA.

VR: Warum können Sie nicht mehr genau angeben, ob mit XXXX vier oder doch fünf Personen mit waren?

BF: Ich glaube, es waren fünf. Später sind viele Leute dazu gekommen, die uns auseinander gebracht haben.

VR: Warum steht in Ihrer Beschwerde, dass XXXX mit zwei weiteren Personen auf Sie zugekommen wäre?

BF: Zuerst ist XXXX mit zwei Männern gekommen und sie haben mich bedroht, danach sind weitere drei hinzugekommen und alle haben mich geschlagen.

VR: Nachdem Sie mit Ihrer Freundin telefoniert haben, wie lange haben Sie sich dann noch in Ihrem Elternhaus aufgehalten?

BF: Nur ein oder zwei Tage.

VR: Wohin sind Sie dann gegangen?

BF: Meine Eltern haben mich dann nach XXXX, in die Nähe von Delhi, geschickt.

VR: Sie sind direkt von Ihrem Elternhaus nach XXXX gegangen?

BF: Ja.

VR: Wann war dieser Vorfall als Sie geschlagen wurden?

BF: Das war im Juni.

VR: Wo haben Sie damals gelebt?

BF: Zu Hause.

VR: Sie haben sich doch nur noch ein oder zwei Tage zu Hause aufgehalten, nachdem Sie den Telefonanruf Ihrer Freundin erhalten hätten. Der Anruf war am 27.Mai 2013. Wenn Sie sich danach nur noch ein oder zwei Tage im Elternhaus aufgehalten haben, kann der Vorfall mit dem Cousin Ihrer Freundin nicht im Juni gewesen sein.

BF: Ich bin im Juni ein oder zweimal nach Hause zurückgekommen, um noch Sachen zu packen. Den Schlepper haben wir auch in XXXX getroffen.

VR: Ich habe Sie ja gefragt wo Sie gelebt haben, als dieser Vorfall war. Ihre Antwort war: zu Hause. Da hätten Sie ja gar nicht mehr zu Hause gelebt.

BF: Ich habe teilweise zu Hause und teilweise bei Freunden gelebt, da diese Leute mich gesucht haben. Meine Eltern hatten Angst, dass sie mich erwischen.

VR: Vorhin haben Sie gesagt, dass Sie ein oder zwei Tage nach dem Telefonanruf von Ihren Eltern nach XXXX geschickt worden wären.

BF: Ja, das ist richtig. Vorerst haben sie mich nach XXXX geschickt, damit ich mich vor der unmittelbaren Gefahr retten kann, aber danach bin ich schon ein oder zwei Mal nach Hause gekommen und in dieser Zeit wurde die Ausreise organisiert und ich habe meine Sachen gepackt.

VR: Was haben Sie in der Nähe Ihres Elternhauses damals gemacht?

BF: Ich war einfach so draußen, ich stand nur so da. Ich wusste nicht, dass diese Leute so plötzlich auftauchen würden.

VR: Wo waren damals Ihre Eltern?

BF: Mein Vater war auf seiner Dienststelle bei der Polizei und die Mutter war zu Hause.

VR: Was hat Ihre Mutter gemacht als Sie angegriffen wurden?

BF: Meine Mutter hat den Lärm gehört und ist nach draußen gekommen und sie hat dann zu mir gesagt, ich solle mich nicht mehr zu Hause aufhalten.

VR: Wann haben Sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet?

BF: Nach diesem Vorfall gingen mein Vater und ich zur Polizei und wollten eine Anzeige gegen diese Leute erstatten. Wir gingen zwei- oder dreimal zur Polizei aber es wurde nichts unternommen, weil diese Familie sehr mächtig ist und sie höhere Kontakte zu Politikern hat.

VR: Warum haben Sie bislang nicht erzählt, dass Sie eine Anzeige erstattet hätten?

BF: Ich habe gesagt, dass wir zur Polizei gegangen sind, aber es wurde keine Anzeige entgegengenommen.

VR: Derartiges haben Sie auch nicht gesagt.

BF: Doch, das habe ich gesagt, dass mein Vater bei der Polizei arbeitet und nach dem Vorfall wir gemeinsam zur Polizei gegangen sind. Sie haben aber keine Anzeige entgegengenommen und haben auch nichts unternommen.

VR: Warum haben Sie in Ihrer Beschwerde gesagt, dass Sie 8 Monate mit Ihrer Freundin zusammengelebt hätten?

BF: Wir haben teilweise zu Hause bei den Eltern und teilweise zusammen gewohnt.

VR: Bei mir haben Sie gesagt, dass Sie ein Jahr und zwei oder drei Monate mit Ihrer Freundin in der Wohnung gelebt haben.

BF: Wir haben zwischendurch auch bei den Eltern gewohnt und wenn man diese Zeit von dem einen Jahr und zwei oder drei Monate abzieht, waren es 8 Monate, dass wir wirklich zusammengelebt haben.

VR: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Freundin umgebracht wurde?

BF: Ich habe es von ihrem Cousin erfahren.

VR: Wann war das?

BF schweigt.

VR: Wann war das?

BF: Das war, als sie mich geschlagen haben. Da haben sie gesagt, "wir haben sie umgebracht, jetzt werden wir auch dich umbringen."

VR: Seit wann haben Sie sich gefährdet gefühlt?

BF: Seit dem ich erfahren habe, dass sie meine Freundin umgebracht haben und mich auch umbringen wollen.

VR: Warum haben Sie schon zuvor Ihr Elternhaus verlassen, wenn Sie sich erst ab diesem Zeitpunkt gefährdet gefühlt haben?

BF: Meine Freundin hat mich angerufen und mir erzählt, dass sie schwanger ist. Damals dachte ich, dass irgendetwas geschehen könnte, da jetzt ihre Familie auch davon weiß.

VR: Vorhin haben Sie gesagt, Sie hätten sich erst gefährdet gefühlt, als der Vorfall mit dem Cousin war.

BF: Ich habe damals nicht verstanden, was noch mit mir geschieht. Die Situation war sehr prekär und deshalb habe ich mein Elternhaus verlassen.

VR: Warum haben Sie in Ihrer Beschwerde, wenn man Ihre Geschichte dort liest, angegeben, Ihr Elternhaus erst verlassen zu haben, nach diesem Vorfall mit dem Cousin.

BF: Eigentlich habe ich mein Elternhaus schon nach der Schulzeit verlassen, da ich auswärts studiert habe. Außerdem war ich bei der Befragung nervös und habe immer nur ungefähre Daten genannt. Auch die Zeit in Indien war sehr stressreich für mich.

VR: Ich habe aber von Ihrer Beschwerde und nicht von der Einvernahme gesprochen.

BF: Ich hatte keinen Dolmetscher dabei und habe alles selbst ausgesagt. All die Geschehnisse, die ich geschildert habe, sind tatsächlich passiert, ich habe nicht gelogen.

VR: Nach dem Vorfall mit dem Cousin, wohin sind Sie dann gegangen?

BF: Ich bin danach wieder nach XXXX gegangen und habe bei einem Freund gewohnt.

VR: Sie sind direkt nach XXXX gegangen?

BF: Ja.

VR: In Ihrer Beschwerde steht aber "daraufhin ging ich zu einem Freund und zwei Tage später nach XXXX".

BF: Dieser Freund ist in XXXX, XXXX ist ziemlich weit weg.

VR: In Ihrer Beschwerde steht aber, dass Sie erst zwei Tage später nach XXXX gegangen sind.

BF: Kann sein, dass ich erst nach zwei Tagen nach XXXX gegangen bin. Ich habe Ihnen nur ungefähre Daten genannt, da ich damals sehr unter Stress war. Ich habe nicht verstanden wo ich mich aufhalten soll und hatte viel Stress.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ich verstehe ein wenig.

VR: Sprechen Sie mit mir Deutsch.

BF spricht aber weiter auf Punjabi und gibt an: Ich versuche Deutsch zu lernen und kann nur einige Worte auf Deutsch.

VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein, ich habe keine Verwandte in Österreich und lebe hier in Österreich in einer Wohngemeinschaft, aber nicht in einer Lebensgemeinschaft.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ich kenne nur flüchtig ein paar Leute.

VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Ja, ich arbeite als Reklamezettelverteiler und zweimal wöchentlich helfe ich einem Freund beim Zeitungsverteilen.

VR: Haben Sie eine Arbeitserlaubnis?

BF: Nein.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Indien?

BF: Meine Eltern und ein Bruder.

Erörtert und zum Akt genommen werden:

Indienvorhalt (Beilage A),

Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B)

VR: Aus der allgemeinen Situation ergibt sich aus den Berichten keine Gefährdung, zudem bestünde für Sie, sollte man von Ihrem Vorbringen ausgehen, eine zumutbare Ausweichmöglichkeit.

BF: Diese Leute haben sehr gute politische Verbindungen und sie werden mich überall in Indien finden können. Wenn sie mich finden, werden sie mich auf alle Fälle töten. Ich habe große Angst um mein Leben und möchte nicht sterben.

VR: Wollen Sie zu den allgemeinen Berichten eine Frist zur Stellungnahme haben?

BF: Ja, bitte. Ich ersuche um eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme."

Eine Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus der Provinz Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. In Indien halten sich seine Eltern und sein Bruder auf. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er geht einer Tätigkeit als Reklamezettelverteiler nach und hilft zweimal wöchentlich einem Freund beim Zeitungsverteilen, über eine Arbeitsbewilligung verfügt er nicht. Zu Österreichern unterhält er keine freundschaftlichen Beziehungen. Ein soziales Engagement zeigte der Beschwerdeführer bislang bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht.

Zu Indien:

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 6 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10 Prozent) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.21)

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst- Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher

Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.21)

Punjab:

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Allerdings sollen sich Social Media (Facebook u.a.) verpflichten, keine Veröffentlichung von anstößigen Inhalten zuzulassen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.8)

Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren. (United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.10)

Ethnische Minderheiten:

Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten- Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen. Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.8 und 9)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmal nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.11)

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen.

Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des USamerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.6 und 7)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38 % (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insassen324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150 % überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S.5)

Todesstrafe:

Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen. Jedes Strafgericht kann die Todesstrafe verhängen. Die Gouverneure und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht und nutzen dies auch in Einzelfällen. Dies trägt dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird. Der Oberste Gerichtshof hat 1983 den einschränkenden Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in "den seltensten aller seltenen Fälle" verhängt werden darf. Zuverlässige statistische Angaben zur Zahl der Verurteilungen oder Hinrichtungen gibt es nicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.22)

Im November 2012 wurde die erste Exekution seit 2004 durchgeführt an einem pakistanischen Attentäter der Mumbai Anschläge von 2008. Damit wurde ein 8 Jahre dauerndes inoffizielles Moratorium der Todesstrafe beendet. Im Februar 2013 wurde eine Person aufgrund eines Anschlages aus dem Jahr 2001 exekutiert(Human Rights Watch: World Report 2014, India, vom 14.01.2014)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 13.08.2012, S.25)

Medizinische Versorgung:

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc.

Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.

Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.

Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5ff)

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Operational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S.35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.22)

Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.28)

Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. (Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.28)

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, Berichten, die eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfassen und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Indien zeigen, wobei der Inhalt der Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestehe, ist das Vorbringen auf Grund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So gab der Beschwerdeführer bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, beim Bundesasylamt und in der Beschwerde an, die Familie seiner Freundin habe im Juni 2013 von der Beziehung erfahren, in der Beschwerde gab er dazu an, dass sie beide Anfang Juni nach Hause gefahren wären, die Freundin mit ihren Eltern ins Spital gefahren sei, wo ihre Schwangerschaft festgestellt worden sei, sie habe daraufhin den Beschwerdeführer angerufen und ihm von der Schwangerschaft erzählt, ebenso dass ihre Eltern davon wüssten, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich davon sprach, dass er am 27.05.2013 von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, an diesem Tag habe sie ihn angerufen, was aber mit seinen vorherigen Aussagen nicht in Einklang zu bringen ist, wäre er danach doch erst im Juni nach Hause gefahren ebenso wie seine Freundin und hätte sich alles erst danach abgespielt. Zum Vorfall mit dem Cousin seiner Freundin gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt auf die Frage, ob noch jemand dort gewesen sei, an, nein, in der Beschwerde wäre sein Cousin mit zwei Männern erschienen, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, er sei mit vier oder fünf Männern gekommen und diese hätten ihn geschlagen. Über Vorhalt, warum in seiner Beschwerde stehe, XXXX sei mit zwei weiteren Personen auf ihn zugekommen, gab der Beschwerdeführer zwar an, zuerst sei XXXX mit zwei Männern gekommen und sie hätten ihn bedroht, danach seien weitere drei hinzugekommen und alle hätten ihn geschlagen, doch vermag diese Rechtfertigung nicht zu überzeugen, da kein Grund ersichtlich ist, weswegen er dies beim Bundesasylamt oder in der Beschwerde nicht erwähnte, dass vier oder fünf Personen damals mit dem Cousin seiner Freundin mit gewesen wären. Außerdem behauptete er erstmalig beim Bundesverwaltungsgericht, dass er dabei geschlagen worden wäre, was mit seinen bis dorthin getätigten Aussagen nicht in Einklang zu bringen ist, und ist auch hier kein Grund ersichtlich ist, weswegen er dies nicht bereits hätte vorher vorbringen sollen, sodass sich diese Aussage als gesteigertes Vorbringen erweist, das nicht den Tatsachen entspricht. Weiters behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass er acht Monate mit seiner Freundin zusammengelebt habe, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht angab, er habe ein Jahr und zwei oder drei Monate mit seiner Freundin in der Wohnung gelebt. Sein Rechtfertigungsversuch, sie hätten zwischendurch auch bei den Eltern gewohnt und wenn man diese Zeit von dem einen Jahr und zwei oder drei Monaten abziehe, seien es acht Monate gewesen, an denen sie wirklich zusammengelebt hätten, vermag nicht zu überzeugen, da nicht angenommen werden kann, dass er in der Beschwerde die Zeiten, die sie bei den Eltern verbracht hätten, herausgerechnet hätte. Zudem blieb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, an dem er nach XXXX gegangen sei, insoferne widersprüchlich, als er in seiner Beschwerde angab, er sei nach dem Vorfall mit dem Cousin zu seinem Freund gegangen und zwei Tage später nach XXXX, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht über Nachfrage, ob er direkt nach dem Vorfall nach XXXX gegangen sei, angab, ja, über Nachfrage, in seiner Beschwerde stehe aber "daraufhin ging ich zu einem Freund und zwei Tage später nach XXXX", gab er an, dieser Freund sei in XXXX, XXXX sei ziemlich weit weg, erst über Vorhalt, dass er in seiner Beschwerde angegeben hatte, dass er erst zwei Tage später nach XXXX gegangen sei, gab er an, es könne sein, dass er erst nach zwei Tagen nach XXXX gegangen sei. Der Beschwerdeführer blieb also auch in diesem Punkt widersprüchlich. Erstmalig erwähnte er auch beim Bundesverwaltungsgericht, dass er eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, die Polizei aber nichts unternommen habe, wogegen er bis dorthin immer bloß davon sprach, dass seinen Angehörigen, die bei der Polizei tätig seien, klar gewesen sei, dass sie gegen die Familie seiner Freundin nichts ausrichten könnten, da diese gute Beziehungen zu Polizei und Regierung hätte, von einer Anzeigeerstattung oder vom Versuch einer Anzeigeerstattung bei der Polizei war aber nie die Rede.

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers rund um seine angeblichen Probleme mit den Eltern bzw. dem Cousin seiner Freundin - wie eben dargelegt - kein Glauben geschenkt werden konnte, war aber auch dem darauf aufbauenden Vorbringen, nämlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers nunmehr Verfolgung seitens der Eltern des Mädchens ausgesetzt gewesen sei und sie den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf jeden Fall umbrächten, nicht glaubhaft. Es handelt sich hiebei nämlich ausschließlich um eine Weiterentwicklung der unglaubwürdigen ursprünglichen Erzählung des Beschwerdeführers, die für sich alleine nicht Bestand in der Wirklichkeit haben kann.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den nicht ausreichend konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg mit seinem Reisepass seine Heimat verlassen konnte. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wird zudem nach seinen Angaben behördlich nicht verfolgt, sondern bloß von Privatpersonen, wobei bei diesen nach den Feststellungen keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass er im Falle einer Suche gefunden würde.

Da es nach den Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat in den Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).

Schließlich kommt die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auch insoferne nicht in Betracht, als der Beschwerdeführer Probleme mit den Eltern bzw. dem Cousin seiner Freundin als Fluchtgrund vorbrachte, jedoch keinerlei Anhaltspunkt besteht, dass diese in einem der in der GFK aufgezählten Motive begründet wären, was aber unabdingbare Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist (vgl. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil v. 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger junger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt (wieder) zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B 328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR v. 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR v. 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR v. 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR v. 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR v. 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR v. 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer geht nach seinen Angaben zwar einer Tätigkeit als Reklamezettelverteiler nach und hilft zweimal wöchentlich einem Freund beim Zeitungsverteilen, er verfügt jedoch nach seinen Angaben über keine Arbeitsbewilligung und ist die Integration des Beschwerdeführers nicht in einer Weise fortgeschritten, dass bei einer Abwägung die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig wäre. So hält sich der Beschwerdeführer erst seit Ende September 2013 im österreichischen Bundesgebiet auf und stützt er seinen Aufenthalt bloß auf einen unberechtigten Asylantrag, weshalb der Aufenthalt in seinem Gewicht gemindert ist. Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch und hat keine engen österreichischen Freunde, er ist mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte. Schließlich halten sich auch keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet auf, wogegen seine Eltern und sein Bruder in seiner Heimat aufhältig sind. Es überwiegt daher das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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