BVwG W122 2001466-1

W122 2001466-1Tribunale amministrativo federale14 lug 2014

Regest

Dienstverhältnis - Dauer, Durchrechnung, durchschnittliches<br/>Einkommen, Entschädigung, Grundbetrag, Verdienstentgang, Wehrdienst

Testo completo

BVwG W122 2001466-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2001466.1.00

Spruch

W122 2001466-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Oberleutnant XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Leiterin des Heerespersonalamtes vom 03.12.2013, Zl. P810877/12-HPH/2013 betreffend Entschädigung des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG stattgegeben, wodurch für den Beschwerdeführer zur Berechnung der Entschädigung des Verdienstentganges die letzten 12 Monate gemäß § 37 Abs. 1

3. Satz HGG 2001 zu bemessen sind.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer beantragte am 29.10.2013 eine Entschädigung des Verdienstentganges mittels Formblattes HPA 25, Stand Juni 2008. Darauf befinden sich Eingangsstempel des Heerespersonalamtes vom 05.11.2013 (W) und vom 08.11.2013 (G).

Durch Ankreuzen in einer Tabelle beantragte der Beschwerdeführer, zur Berechnung der Entschädigung das Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate heranzuziehen. Weitere Möglichkeiten zum Ankreuzen wären das Einkommen "der letzten drei Kalendermonate" und "der letzten drei Kalendermonate unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten". Der Hinweis unter der Tabelle mit den Ankreuzmöglichkeiten der Berechnungsbasis für die letzten drei Kalendermonate oder für die letzten zwölf Kalendermonate oder für die letzten drei Kalendermonate unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten lautet: "Ersatzzeiten sind Zeiten, in denen Sie durch Erkrankung, Arbeitsunfall oder vorrübergehende Kurzarbeit nicht den vollen Gehalt/Lohn bezogen haben. Nachweis: Lohnbestätigung (Seite 3 und 4) vom Arbeitgeber ausfüllen und unterfertigen lassen. Bestätigung über den Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz."

Auf dem Formular befindet sich weiters ein Hinweis, wonach die Mitarbeiter des Heerespersonalamtes werktags am Montag von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr und Dienstag bis Freitag jeweils von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr unter einer angegebenen Telefonnummer zur Verfügung stehen. Als Beilage fügte der Beschwerdeführer eine Lohn- (Gehalts-) Bestätigung an, die ebenfalls durch Ausfüllen eines vorgefertigten Formulars (HPA25) erbracht wurde. Es wurden Lohnkonten vorgelegt, auf denen die relevanten Abrechnungsdaten ersichtlich sind. Bestätigt wurde, dass der im Inland beschäftigte Arbeitnehmer nicht den Bestimmungen des BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) unterliegt. Die sonstigen Bezüge (Sonderzahlungen) wurden für die Dauer des Wehrdienstes aliquot gekürzt. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung würden die sonstigen Bezüge höchstens einen Monatsbezug betragen. Diese Bestätigung datiert mit 11.09.2013 und wurde von der Firma B. gezeichnet.

Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine seines Verdienstentganges aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Dauer seines Wehrdienstes vom XXXX2013 bis XXXX2013 in der Höhe von € 559,20 brutto zuerkannt. Der Antrag des Beschwerdeführers, für die Berechnung der Entschädigung, die letzten zwölf Kalendermonate als Berechnungsbasis heranzuziehen wurde abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde angegeben: sechstes Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF. iVm dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. Begründend wurde im Bescheid angeführt, dass das Einkommen des Beschwerdeführers der letzten drei Monate vor Antritt des Wehrdienstes mit einer angeführten Summe von seinem Arbeitgeber bestätigt worden sei. Nach Abzügen wurde ein Grundbetrag ermittelt, ein Zuschlag addiert und diese Summe mit der Anzahl der zu entschädigenden Wehrdiensttage multipliziert. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages, zwölf Kalendermonate heranzuziehen wurde weiters begründet: "Da Ihr derzeitiges Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Wehrdienstes noch keine zwölf Kalendermonate bestanden hat, konnte Ihr Antrag, als Berechnungsbasis das Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate heranzuziehen, nicht berücksichtigt werden."

Zur Anwendung des § 37 HGG 2001 wurden die Berechnungsgrundlagen und Modalitäten näher ausgeführt. Abschließend wurde angemerkt: "Hat das Rechtsverhältnis - aufgrund dessen der Verdienstentgang während des Wehrdienstes entsteht - weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist für die Höhe des Grundbetrages das Ausmaß des durchschnittlichen Einkommens in diesem Zeitraum maßgeblich.

Mit E-Mail vom 16.12.2013 an das Heerespersonalamt erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung gegen den oben angeführten bekämpften Bescheid vom 03.12.2013. Diese E-Mail enthielt eine elektronische DKIM-Signatur. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass er als Bemessungsgrundlage das Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate zu berücksichtigen beantragte. Da das Dienstverhältnis noch keine zwölf Monate bestanden habe hätte der Antrag nicht berücksichtigen werden können, sei die Ablehnung begründet worden. Der Beschwerdeführer gibt an, dass weder im als Rechtsgrundlage angeführten sechsten Hauptstück allgemein noch in § 37 HGG 2001 geregelt ist, dass für die Bemessung ein durchgängiges Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber bestehen müsse. Die einzige angeführte Sonderregelung gelte für ein Beschäftigungsverhältnis, das weniger als drei Kalendermonate bei Ableistung des Wehrdienstes andauert. Aus diesem Grund ersucht der Beschwerdeführer um Anwendung der letzten zwölf Kalendermonate als Bemessungsgrundlage.

Mit Aktenvorlage vom 15.01.2014 legte das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Personalabteilung C die Beschwerde (ehemals Berufung) gegen den bekämpften Bescheid des Heerespersonalamtes vom 03.12.2013 vor. Der gegenständliche Akt wurde beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer beantragte durch Ankreuzen, die letzten zwölf Kalendermonate zur Berechnung seines Verdienstentganges zu berücksichtigen doch es wurden nur drei Monate zur Berechnung herangezogen. Bestätigt wurde für die Monate Juni bis September ein Monatlicher Bruttolohn von € 3.500,-. Im Oktober erhielt der Beschwerdeführer eine Halbjahresprämie in der Höhe von € 4.000,- und einen Grundbezug in der Höhe von € 3.033,33 Brutto. Von Jänner bis Mai 2013 erhielt der Beschwerdeführer Bezüge in unterschiedlicher Höhe von einem anderen Arbeitgeber.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Das Heerespersonalamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ermittelt und im Bescheid festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde über die Höhe und Bezugsdauer zu zweifeln. Das Einkommen der letzten drei Monate wurde mit € 10.500,- festgestellt. Nach Abzügen ohne Lohnsteuer wurde als Grundbetrag ein durchschnittliches Einkommen von € 95,59 täglich errechnet. Im Falle einer antragsgemäßen Berücksichtigung der letzten zwölf Monate wäre aufgrund des Zeitraumes unterschiedlichen Gehaltes und der Erhöhung des Divisors von 90 auf 365 Tage sowohl der Grundbetrag als auch der Verdienstentgang pro Tag von anderer Höhe als im bekämpften Bescheid errechnet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz- BVwGG) BGBl. Nr. 1 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013 keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Wie bereits oben ausgeführt, ist das hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 37 Abs. 1 3. Satz HGG 2001 ist auf Antrag das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.

Gemäß § 37 Abs. 1 letzter Satz leg.cit. ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt, wenn das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Wehrdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden hat.

Wie der Beschwerdeführer zurecht und unwidersprochen feststellte, gibt es im HGG keine Rechtsgrundlage dafür, dass Dienstverhältnisse, die kürzer als 12 Monate dauerten dem Antrag auf Heranziehung der letzten 12 Monate entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er behauptet, im 6. Hauptstück des HGG 2001 (Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge) ist nicht geregelt, dass das Dienstverhältnis ununterbrochen 12 Monate bestanden haben muss, um in den Genuss der 12 monatigen Durchrechnung zu kommen. Würde man der Auslegung der belangten Behörde folgen, wäre jeder, der im letzten Jahr vor dem Wehrdienst zu einem weniger zahlenden Arbeitgeber wechselt, von der diesfalls günstigeren 12 monatigen Durchrechnung ausgeschlossen. Eine derartige Benachteiligung kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist vielmehr, dass auf Antrag das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen ist.

Inwieweit der Beschwerdeführer durch eine allfällige Gehaltserhöhung gegen Ende der letzten 12 Monate mit einer 3 monatigen Durchrechnung besser gestellt wäre kann dahingestellt bleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, von dieser einheitlich beantwortet wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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