BVwG W198 2004969-1

W198 2004969-1Tribunale amministrativo federale11 lug 2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W198 2004969-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2004969.1.00

Spruch

W198 2004969-1/9E

Im Namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Sattler als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Mag. XXXX, vom 2.9.2013, gegen den Bescheid der NÖ Gebietskrankenkasse, 3100 St.Pölten, Kremser Landstraße 3, vom 14.8.2013, mit welchem der Beschwerdeführerin gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde, gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr 33/2013 idgF zu Recht erkannt:

I.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.8.2013 schrieb die belangte Behörde der XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) einen Beitragszuschlag im Betrag von Euro 2.300,- vor, weil die Anmeldung zur Pflichtversicherung von drei konkret genannten Personen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. In der Begründung führte die belangte Behörde § 33 Abs. 1 ASVG und § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung an. Weiters führte die belangte Behörde aus, der Beitragszuschlag setze sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf Euro 500,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldete Person, der Teilbeitrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf Euro 800,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen könne der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf Euro 400,- herabgesetzt werden. Im Rahmen der am 18.6.2013 erfolgten Betretung durch das Finanzamt Waldviertel - Team Finanzpolizei in XXXX sei festgestellt worden, dass für drei im Bescheid angeführte Versicherte die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Anschluss an diese Begründung schlüsselte die belangte Behörde den im Spruch festgesetzten Beitragszuschlag auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 2.9.2013 in der vorgebracht wird, der bekämpfte Bescheid vom 14.8.2013 sei unschlüssig. Aufgrund dieses Bescheides sei nicht zu erkennen, aufgrund welcher Tatsache der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 2.300,- vorgeschrieben worden sei, insbesondere welche Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Die im Bescheid genannten Personen, XXXX seien niemals bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Diese drei Personen seien bei einer Drittfirma beschäftigt und bei dieser Drittfirma auch ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet. Aus diesem Grund stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben.

Am 21.10.2013 übermittelte die belangte Behörde dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Soziales, eine Stellungname, in welcher sie dem Beschwerde- vorbringen entgegentritt.

Für die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die betretenen Personen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die Beschwerdeführerin tätig geworden seien, seien nachstehende Kriterien maßgeblich:

Fest stünde, dass Herr XXXX im Zuge der gegenständlichen Betretung durch die Organe des Finanzamtes Waldviertel, Team Finanzpolizei, auf der gegenständlichen Baustelle der Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen wurden, ohne von der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet aufzuscheinen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die gegenständliche Fristverletzung nicht das erste gleichartige Meldevergehen darstelle. Bereits bei der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Waldviertel am 3.4.2013 wurden zwei Personen, Herr XXXX auf der gegenständlichen Baustelle der Beschwerdeführerin in XXXX arbeitend angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der Kasse vom 10.7.2013, XXXX, ein Beitragszuschlag verhängt worden. Gegen diesen Bescheid sei ebenfalls Einspruch erhoben worden. Diesbezüglich sei seitens der belangten Behörde bereits gesondert Stellung genommen worden.

Herr XXXX sei somit bei der gegenständlichen Kontrolle bereits zum wiederholten Male, ohne Arbeitserlaubnis und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung an dieser Baustelle angetroffen worden. Beim Ausfüllen des Personalblattes gab Herr XXXX bekannt, dass er seit der letzten Kontrolle für die Beschwerdeführerin arbeiten würde. Eine Anmeldung zur Pflichtversicherung sei jedoch bis dato von der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen worden.

Unbestritten sei, dass die im Bescheid genannten Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle anwesend waren und diverse Tätigkeiten erbrachten. Im Einspruch sei vorgebracht worden, dass Herr XXXXbei einer Drittfirma beschäftigt und bei dieser Drittfirma ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen wären. Des Weiteren seien Unterlagen als Beweis hierfür beigelegt worden. Diesbezüglich werde festgehalten, dass die seitens der Einspruchswerberin (Beschwerdeführerin) angeführten Unterlagen dem Einspruch nicht beigelegt worden seien und seitens der belangten Behörde demnach hiezu keine Stellungnahmen abgegeben werden könne.

In weiterer Folge führt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme an das Amt der niederösterreichischen Landesregierung vom 21.10.2013 die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Anmeldepflichten von Dienstgebern gemäß § 33 Abs. 1 ASVG, zum Dienstnehmerbegriff gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sowie die einschlägige Literatur des Verwaltungsgerichtshofes (wird hier nur Auszugsweise wiedergegeben) an und subsumiert den festgestellten Sachverhalt unter diese Tatbestände.

Es handelt sich nach Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall um Hilfstätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.

Eines der wesentlichen Kriterien dafür, dass jemand aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unter den Dienstnehmerbegriff einzuordnen ist, ist, dass eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Wesentliches Merkmal ist hierfür Fremdbestimmung im Sinne von (persönlicher) Weisungsgebundenheit. Diese liegt vor, wenn der Dienstnehmers seine Arbeitsleistung nicht nach eigenen Vorstellungen gestalten kann, sondern an die Anordnungen des Beschäftigers gebunden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Bestand der persönlichen Abhängigkeit die Bindung an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsort, dass arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehen Weisungs- und Kontrollbefugnisse bzw. die damit verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitsleistung unterscheidungskräftige Kriterien.

Zur persönlichen Abhängigkeit ist auszuführen, dass die betretenen Personen an den Tagen, an denen sie für die Beschwerdeführerin tätig wurden, naturgemäß aufgrund der von Ihnen durchzuführenden Tätigkeit, nämlich der Demontage von Anbauteilen an der Wand, Entfernen von Estrich und alten Fliesen und des Verputzens an den Wänden, an einem von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Arbeitsort, der Baustelle in XXXX, gebunden waren. Es bestand für die Betretenen daher naturgemäß keine Möglichkeit diesen einfach abzuändern.

Hinsichtlich der Arbeitszeit war eine Bestimmungsfreiheit der Betretenen ebenso weitgehend ausgeschaltet. Denn niederschriftlichen Angaben des Vorarbeiters der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX, vom 18.6.2013 zufolge, seien die drei Arbeiter mit ihm im Firmenfahrzeug (Passat Kombi) der Beschwerdeführerin um 6:30 Uhr von einem Parkplatz in Kaisermühlen weggefahren und um 8:00 Uhr in XXXX angekommen. Im Anschluss sei gleich mit den Arbeiten begonnen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die drei Arbeiter über ihre Arbeitszeit nicht frei bestimmen konnten, sondern sich nach den Bedürfnissen des Herrn XXXX zu richten hatten.

In Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten der Betretenen ist anzumerken, dass die genannten auf der Baustelle der Beschwerdeführerin tätig wurden und den Vorgaben des Herrn XXXX unterlagen. Dies gab der Genannte selbst in der Niederschrift vom 18.6.2013 gegenüber den Organen der Finanzpolizei bekannt ("ich habe jedem einzelnen gezeigt, welche Arbeiten er durchführen soll").

Da hinsichtlich einer Vertretungsmöglichkeit keine Regelung bestand und eine solche nach den tatsächlichen Beschäftigungsbild auch nicht praktiziert wurde, ist grundsätzlich von einer persönlichen Arbeitspflicht der Betretenen auszugehen (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 24.3.1992, Zl 91/08/0 117).

Ein weiteres Merkmal für die Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, worunter die Abhängigkeit von fremden Betriebsmitteln verstanden wird. Dies ergibt sich aus dem Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Laut den niederschriftlichen Angaben des Herrn XXXX vom 18.6.2013, werde das benötigte Werkzeug (Hilti- Schlagbohrmaschine, Kleinwerkzeug) zur Ausübung der gegenständlichen Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Zudem werde auch das benötigte Material von der Beschwerdeführerin bezahlt. Lediglich kleinere Anschaffungen von Material würden von ihm vor Ort eingekauft, hierfür würde er das Geld vom Chef im Voraus erhalten. Die Beträge fürs Tanken des Firmenfahrzeuges würde er ebenfalls hievon bezahlen. Die drei Betretenen stellten demnach lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung und hatten im eigenen Namen auch keinerlei Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, weshalb von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.

Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist die Entgeltlichkeit der Beschäftigung. Gegen Entgelt ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr das Entgelt auch tatsächlich ausgezahlt wird oder nicht. Entscheidend ist somit, ob ein Entgelt als Gegenleistung für die bedungene Arbeit nach den zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbart worden ist. Auch wenn der Beschäftigte die ihm gebührende Bezahlung ausgeschlagen hat, kommt dem keine Bedeutung zu. Es ist das Anspruchslohnprinzip maßgebend, wobei sich die Höhe des Entgeltsanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften (Kollektivverträgen) bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Hinsichtlich der Entlohnung hätte Herr XXXX in seiner Niederschrift bekannt gegeben, dass die Bezahlung von XXXX manchmal von ihm durchgeführt werde, meistens jedoch vom Chef der Firma. Wie XXXX bezahlt werden, wisse er nicht.

Welches Entgelt mit den drei Betretenen vereinbart wurde, ist im Endeffekt unerheblich. Denn, wie bereits angeführt, hat nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Anspruchslohnprinzip jeder Dienstnehmer grundsätzlich aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift einen Anspruch auf Entgelt und ist selbst dann, wenn kein Entgelt gewährt wird, von einem sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis auszugehen.

An der Dienstgebereigenschaft einer Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft, ändert es ferner nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder in ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist oder dadurch, dass ein (mit Ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächliche Entgeltzahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist. Es genügt dabei die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (zum Beispiel durch Weisungen oder Kontrolle) auf die tatsächliche Betriebsführung einschließlich der Beschäftigung einer Person durch den Dritten. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist nicht relevant. Dass der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr XXXXXXXX (welcher von Herrn XXXX in der Niederschrift als Chef bezeichnet wird) im gegenständlichen Fall jedenfalls Kenntnis über die Beschäftigung und darüber hinaus auch die Erlaubnis hierzu erteilte, werde eindeutig durch die niederschriftlichen Angaben des Herrn XXXX XXXX bestätigt ("Gestern hat mir Braumeister XXXX gesagt, dass ich XXXX auf die Baustelle nach XXXX mitnehmen soll").

Zudem hätte Herr XXXX in der Niederschrift bekannt gegeben, dass der Chef der Firma, Baumeister XXXX, zwar überwiegend in Wien sei, aber auch öfters auf die Baustelle nach XXXX kommen würde. Demzufolge sei es dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin jederzeit möglich, am Beschäftigungsort einzugreifen und Herrn XXXX sowie den drei betretenen Personen Weisungen zu erteilen.

Jeder Sachverhalt ist gemäß § 539a ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Demnach ist auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt, also die faktischen Verhältnisse, abzustellen. Da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend geklärt sei, waren im Hinblick auf die Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verwaltungsverfahrens weitere Ermittlungen nicht erforderlich.

Zusammengefasst ergebe sich, dass die genannten Personen ausschließlich für die Beschwerdeführerin eine wirtschaftlich wertvolle Arbeitsleistung erbracht haben und diese auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hatte, durch Weisungen und Kontrollen auf die Tätigkeit der drei Arbeiter Einfluss zu nehmen. Daher vertrete die belangte Behörde zu Recht die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Absatz 1 ASVG die Pflicht hatte, die Genannten zur Pflichtversicherung nach ASVG zu melden.

In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage werde daher der Antrag gestellt, den Einspruch abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und übermittelte die Akten am 14.1.2014 an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2014 wurde die belangte Behörde (NÖGKK) aufgefordert folgende Nachweise vorzulegen:

Nachweis über die Anmeldung zur Pflichtversicherung der Dienstnehmer XXXX, durch den Beschwerdeführer oder

rechtskräftigen Bescheid betreffend Einbeziehung der obgenannten Dienstnehmer in die Pflichtversicherung.

Mit Schreiben vom 15.5.2014 teilt die belangte Behörde mit, dass die Dienstnehmer XXXX, für den gegenständlichen Zeitraum nicht zur Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin nachgemeldet worden seien.

Im Rahmen des Verfahrens wegen Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z1 ASVG wird festgestellt, dass Anmeldungen von Betretenen zur Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden. Ob die zu beurteilende Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet hat, stellt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG da. Im konkreten Fall wurde das Vorliegen der Pflichtversicherung als Vorfrage bejaht.

Soweit über das Vorliegen der Pflichtversicherung nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, ist dieser Umstand als Vorfrage innerhalb des Verfahrens über die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu klären und nicht in einem eigenen Verfahren zur Feststellung der Pflichtversicherung, weshalb bezüglich der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin XXXXkeine Bescheide betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung vorliegen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2014 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.10.2013 dem Beschwerdeführervertreter, RA XXXX, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In Einem wurde der Beschwerdeführervertreter aufgefordert -binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens-folgende Nachweise vorzulegen:

Vorlage der in Ihrem Einspruch (nunmehr Beschwerde) als Beilagen in Aussicht gestellten Beweismittel in deutscher Sprache bzw. beglaubigter Übersetzung (Anmeldungen zur Pflichtversicherung der am 18.6.2013 im Zuge einer Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes auf eine Baustelle betretenen Personen XXXX und die Bezug habende Gehaltsabrechnungen der Genannten).

Dieses Schreiben ist vom Beschwerdeführervertreter am 12.5.2014 nachweislich übernommen worden.

Am 26.5.2014 stellt der Beschwerdeführervertreter einen Antrag auf Fristerstreckung zur Stellungnahme und Vorlage der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Urkunden und Unterlagen bis 16.6.2014.

Diesem Fristerstreckungsersuchen ist das Bundesverwaltungsgericht nachgekommen und hat die Frist zur Stellungnahme bzw. Vorlage der geforderten Nachweise erstreckt bis längstens 16.6.2014.

Mit Schriftsatz vom 16.6.2014, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 23.6.2014, gibt der Beschwerdeführervertreter folgende Stellungnahme ab:

"Es werden Anmeldungen vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass XXXX angemeldet beschäftigt waren.

Die Firma XXXX war mit den durchzuführenden Bauarbeiten beauftragt. Diese haben ausdrücklich bestätigt das, dass sämtliche Arbeiter ordnungsgemäß sozialversichert sind.

Weiters wird vorgelegt der entsprechende Bauvertrag. Bei den durchzuführenden Arbeiten handelte es sich um einen klar definierten Arbeitsumfang zu einem fixierten Pauschalpreis. Das Werkzeug (eingefügt wird: "sei") vom Arbeitgeber bereitzustellen.

Jedenfalls hätte es der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zu vertreten, dass die genannten Personen bei der Sozialversicherung nicht angemeldet seien. Die Beschwerdeführerin hätte lediglich einen Vertrag mit der XXXX und wurde dieser versichert, dass für die eingesetzten Mitarbeiter sämtliche über eine entsprechende sozialversicherungsrechtliche Anmeldung verfügen.

Die entsprechenden Anmeldungen bei der Sozialversicherung wurden von der Firma XXXX angefordert und werden vorgelegt."

Zum Beweis werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Betretenen, des XXXX beantragt.

Weiters werde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung gestellt.

Die in diesem Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters in Aussicht gestellte Vorlage eines Bauvertrages war dem Schriftsatz nicht angeschlossen.

Auch die von Bundesverwaltungsgericht aufgetragene Vorlage von Anmeldungen zur Pflichtversicherung der am 18.6.2013 im Zuge einer Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes auf eine Baustelle betretenen Personen XXXX und die Bezug habende Gehaltsabrechnungen der Genannten wurden nicht vorgelegt, allerdings deren Vorlage in Aussicht gestellt.

Der Bauvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX wurde mit eigener Eingabe vom 7.7.2014, eingelangt am 8.7.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Mit dem bekämpften Bescheid verpflichtet die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG, da sie davon ausgeht, dass es sich bei den vom Finanzamt Waldviertel betretenen Personen, XXXX, um Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nach § 4 Abs. 2 ASVG handelt. Zu dieser Annahme sowie zu jenen Ermittlungsergebnissen, auf die sich die belangte Behörde glaubt stützen zu können, sind jedoch im bekämpften Bescheid keine Ausführungen enthalten. Die belangte Behörde hat lediglich in ihrer Stellungnahme an das Amt der niederösterreichischen Landesregierung vom 21.10.2013 die als Vorfrage zu lösende Rechtsfrage, ob es sich bei den beiden auf der Baustelle betretenen Personen um Dienstnehmer iSv § 4 Abs 2 ASVG handelt, ausführlich erörtert. Diese Feststellungen hätte sie jedoch als Vorfrage bereits vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides erheben und im bekämpften Bescheid selbst treffen müssen.

Weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. So hat es die belangte Behörde offensichtlich auch unterlassen, die von ihr erzielten Ermittlungsergebnisse (Niederschrift über die Befragung des Vorarbeiters Herrn XXXX vom 18.06.2013 sowie die Aussagen der am gleichen Tag ebenfalls Betretenen Personen XXXX und ihre Aussagen vor der Finanzpolizei) der Beschwerdeführerin zuzustellen und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Wie aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin mit den Annahmen der Behörde hinsichtlich der Dienstnehmereigenschaft der Betretenen XXXX erstmals bei Erlassung des Bescheides ihr gegenüber konfrontiert.

Wie aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.10.2014 an die Niederösterreichische Landesregierung hervorgeht, beruht die Beurteilung der Behörde einzig auf den Feststellungen der Organe des Finanzamtes Waldviertel und der Annahme, dass es sich bei den Ausführungen im Einspruch, wonach die betretenen Arbeiter bei einer Drittfirma beschäftigt sind, um eine Schutzbehauptung handelt. Sie stützt diese Annahme auf die niederschriftlichen Aussagen des Vorarbeiters der BF, Herrn XXXX, wobei die Beschwerdeführerin selbst, wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, jedoch keine Stellungnahme zu diesen Aussagen abgeben konnte.

Weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass die belangte Behörde ein - eigenes - Ermittlungsverfahren geführt hat.

Es ist weiters nicht ersichtlich, inwiefern sich die belangte Behörde mit den konkreten Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass die im Bescheid genannten Personen, XXXX niemals bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen, diese drei Personen bei einer Drittfirma beschäftigt gewesen seien und bei dieser Drittfirma auch ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, auseinandergesetzt hätte.

Es wäre ihr diese Ermittlungstätigkeit im Rahmen eines Beschwerdevorverfahrens offen gestanden. Sie hätte dabei auch die Beschwerdeführerin zur Vorlage entsprechender Beweise auffordern können.

Da der Sachverhalt nicht bzw. unzureichend ermittelt wurde, kann somit der Tatbestand eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht als erfüllt angenommen werden.

Die Vornahme der beantragten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich jedoch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers, einen zweigliedrigen Instanzenzug zu wahren und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der Behörde erster Instanz durchzuführen sind. Steht der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kostensparend ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger zum Beispiel ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung "Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichts bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K10 zu § 28 VwGVG). Eine erhebliche Kostenersparnis, die eine entsprechende Sachentscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausgelöst hätte, ist nicht gegeben. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Durch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, so dass die Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen und darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt und die in Aussicht gestellte Beweismittel tatsächlich vorgelegt werden.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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