W110 1414571-1•BVwG W110 1414571-1
W110 1414571-1Tribunale amministrativo federale11 lug 2014
Ermittlungspflicht, Familienverband, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage
W110 1414571-1/E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 09 15-467-BAG:
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte - nachdem er zunächst illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und nach Deutschland weitergereist war - nach seiner Überstellung durch die deutschen Behörden am 14.12.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, etwa mehr als einen Monat zuvor seine Heimat Richtung Pakistan verlassen zu haben und über Russland auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Eine Schwester lebe mit ihrem Ehemann derzeit in Hamburg. Ein Besuch seiner Schwester, die er viele Jahre nicht gesehen habe, sei auch der Grund für seine zwischenzeitliche Ausreise aus Österreich und Weiterreise nach Deutschland gewesen, ehe er von den deutschen Behörden aufgegriffen wurde. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban, da er einer wohlhabenden Familie angehört habe und die Taliban von ihm Geld gefordert habe. Aus diesem Grund sei er von seinem Heimatdorf in Paghman in die Stadt Kabul übersiedelt, wo er jedoch ebenfalls von Taliban telefonisch belästigt und mit dem Tod bedroht worden sei.
2. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2010 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er in Paghman etwa zwei Monate vor seiner Ausreise von sechs oder sieben Taliban angesprochen und mit dem Tod bedroht worden sei, sollte er ihnen nicht US-$ 500.000,- aushändigen. Aus diesem Grund sei er nach Kabul übersiedelt, wo er immer wieder telefonisch aufgefordert worden sei, Geld zu geben, andernfalls er getötet werden würde. Einmal habe ein Anrufer erklärt, dass eine Anzeige bei der Polizei zwecklos sei, da sie, die Anrufer, mit der Polizei zusammenarbeiten würden. Auf die Frage nach seinem Vermögen führte der Beschwerdeführer aus, in Afghanistan einen Auto-Handel betrieben zu haben und insofern über kein Bargeld zu verfügen. Vielmehr würden sich die Autos und ca. US-$ 30.000,- bis 40.000,- bei seiner Frau befinden.
Mit Bescheid vom 28.06.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Das Fluchtvorbringen erachtete es als unglaubwürdig. Beweiswürdigend vertrat es dazu die Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, wenig lebensnah, nicht detailreich und unplausibel gewesen seien. U.a. habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag erst nach seiner Rückstellung aus Deutschland, wohin er zunächst von Österreich aus gereist sei, gestellt - und nicht schon bei den deutschen Behörden, was darauf schließen lasse, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung in seiner Heimat ausgesetzt sei. Überdies habe der Beschwerdeführer behauptet, keinen Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Mutter zu haben, wogegen sein in Deutschland lebender Schwager vor den deutschen Behörden erklärt habe, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihn, den Schwager des Beschwerdeführers, angerufen und gebeten habe, dem Beschwerdeführer Geld nach Österreich zu bringen und ihm zu helfen. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausgeführt, dass "Leute" in der Stadt Kabul zu ihm gekommen seien, um Geld zu verlangen, wogegen seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zufolge in Kabul nur telefonische Bedrohungen stattgefunden hätten (und er lediglich in Paghman von Taliban aufgesucht worden sei). Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Zahl von 20 bis 35 Telefonanrufen innerhalb von zwei Monaten sei dann unrealistisch, wenn - wie vom Beschwerdeführer angegeben - eine Zahlungsfrist von fünf bis zehn Tagen festgelegt worden sei. Dass der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme den Namen eines Anrufers genannt habe, lasse ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe schließen.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Selbst wenn sein Vorbringen als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden würde, enthalte die geschilderte Verfolgung keine Asylrelevanz. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers über seine finanzielle Situation in Afghanistan könne auch von einer Notlage nicht gesprochen werden, weshalb ein Abschiebungshinderniss iSd. § 8 AsylG 2005 nicht vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der sämtliche Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Inhaltlich trat der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen und führte u.a. aus, dass er in Afghanistan als Geschäftsmann erfolgreich tätig gewesen sei, weshalb er auch das Interesse der "Taliban bzw. mit ihnen in Verbindung stehender krimineller Banden" geweckt habe, welche von ihm verlangt hätten, sie finanziell zu unterstützen. Die zur Untermauerung der Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens angeführten Gründe seien völlig unschlüssig und nicht nachvollziehbar.
4. Mit Schriftsatz vom 21.03.2013 legte der Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen vor.
Auf entsprechenden Antrag gab der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 22.11.2011 dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 einen Rechtsberater bei.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2012 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Kabuler Tageszeitung vom 30.11.2008 vor, in der sich - so der Beschwerdeführer - eine Zeitungswerbung für jenes Geschäft befinde, welches der Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteres Person betrieben habe. Neben einer seiner früheren Visitenkarten als Auto-Verkäufer sowie einer Wahlkarte für die Präsidentenwahl 2008 legte der Beschwerdeführer ferner ein "Bestätigungsschreiben" eines Dorfbewohners vor, der bestätigte, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort wegen Problemen verlassen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:
1. 1 Das Bundesasylamt hat - soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft - insofern ein ausreichend mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist (was die Beurteilung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Spruchpunkt II. anbelangt, siehe dazu unten unter Punkt 2.3).
1. 2 Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann jedoch jedenfalls im Hinblick auf Spruchpunkt I. dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. unten unter Punkt 1.4.3; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).
1. 3 Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte spiegeln die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts herangezogenen älteren Länderberichte - soweit sie hier entscheidungsrelevant sind - nach wie vor die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan wider (vgl. z.B. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014, UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013; vgl. ferner AsylGH 20.12.2012, C 15 411722-1/2010; 27.9.2013 C15 411876-1/2010).
1. 4 Rechtlich ergibt sich daraus:
1.4. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
1.4. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
1.4. 3 Auch dann, wenn man das vorgebrachte Verfolgungsszenario den Feststellungen zugrunde legen würde, lässt sich das Vorbringen nicht unter die GFK subsumieren: Der Beschwerdeführer befürchtet letztlich seine Verfolgung wegen seiner Weigerung, Entgelt an seine Erpresser zu zahlen. Hinter der befürchteten Verfolgung stehen somit rein kriminelle Motive. Eine Verfolgung aus kriminellen Motiven stellt keine asylrelevante Gefährdung dar (vgl. z.B. VwGH 16.9.1999, 99/01/0078; 31.1.2002, 99/20/0497). Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, dass die Taliban die Erpresser gewesen sein könnten, da keine politischen Motive in der geschilderten Verfolgung zu erkennen sind. Hinzu kommt, dass die Identität der Erpresser letztlich im Unklaren geblieben ist: So sprach der Beschwerdeführer wiederholt davon, dass es sich um "Gruppierungen und Banden", die mit den Taliban zusammenarbeiten, gehandelt habe (AS 61 und AS 171). Angesichts dessen kann allerdings - auch bei Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhalts - eine politische Komponente (oder auch bloß die Unterstellung einer politischen Gesinnung) bei der geschilderten Erpressung mangels entsprechender Hinweise nicht angenommen werden.
1.4. 4 Auch die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tadschikischen Ethnie scheidet nach ständiger asylgerichtlicher Spruchpraxis aus (vgl. AsylGH 23.09.2013, C4 420847-1/2011; 03.09.2013, C15 416031-1/2010; 26.04.2013, C15 413397-1/2010; 06.09.2012, C15 410506-1/2009).
1.4. 5 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage durch Verlust eines Grundstücks ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
1.4. 6 Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen liegen sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua; vgl. idS auch jüngst VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe - was die Entscheidung über die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides anbelangt - vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in dieser Hinsicht in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern.
2. zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
2.3. 1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die ungeachtet der mangelnden Asylrelevanz für die Entscheidung in Spruchpunkt II. entscheidungswesentlich sind, nicht zu tragen vermag. Den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde kommt zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zu:
Soweit die belangte Behörde aus den Angaben des Schwagers des Beschwerdeführers vor deutschen Behörden über seinen Kontakt mit der Mutter des Beschwerdeführers auf einen allfälligen Kontakt mit dem Beschwerdeführer schließt, erscheint schon diese Schlussfolgerung (angesichts offen gebliebener Fragen, wie etwa des Zeitpunkts des Telefonates) nicht zwingend und daher auch der daraus abgeleitete Widerspruch ungeeignet, die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu stützen. Dies gilt gleichermaßen für den Hinweis der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer gegenüber deutschen Behörden keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zumal sich aus dem Einvernahmeprotokoll des Schwagers des Beschwerdeführers durchaus dessen Absicht ableiten lässt, in Österreich einen solchen Antrag stellen zu wollen, was schließlich auch geschehen ist (siehe AS 15). Vermögen bereits diese Hinweise, die mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdungsszenario in keinerlei Zusammenhang stehen, keineswegs zu überzeugen, erscheinen auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung und jenen in der Einvernahme vom 04.02.2010 keineswegs als zwingend: Gemäß verfassungsrechtlicher Rechtsprechung darf Aussagen in der Erstbefragung, in der sich die Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht zu viel Gewicht beigemessen werden (vgl. idS VfGH 27.06.2012, U 98/12). Dies gilt gerade auch insoweit im vorliegenden Fall, als beim angeführten Widerspruch, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung einen persönlichen Kontakt mit seinen Erpressern in Kabul erwähnt, wogegen er in seiner Einvernahme vom 04.02.2010 lediglich einen solchen Vorfall in seinem Heimatdorf geschildert habe, nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein derartiger Widerspruch auf Missverständnisse zurückzuführen ist, die aus einer verkürzten Darlegung der Fluchtgründe, wie sie die auf eine kursorische Darstellung der Antragsgründe eingeschränkte Erstbefragung nach sich ziehen kann, resultiert. Gleiches ist im Übrigen auch bezüglich des Vorwurfs der belangten Behörde einzuwenden, dass der Beschwerdeführer den Namen eines Anrufers nicht bereits in der Erstbefragung genannt habe. Im derzeitigen Verfahrensstadium reichen die bisherigen Ermittlungen nicht aus, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens annehmen zu können.
2.3. 2 Was die Begründung hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers unabhängig von den vorgebrachten Verfolgungsgründen anbelangt, hat es die belangte Behörde unterlassen, den Herkunftsort des Beschwerdeführers präzise festzustellen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung zur Sicherheitslage in Afghanistan reicht eine allgemeine und undifferenzierte Darstellung der landesweiten Sicherheitslage im Rahmen der Länderfeststellungen nicht aus, um die Rückführung eines Asylwerbers aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können (vgl. z.B. AsylGH 18.3.2013, C10 425982-1/2012/3E; 2.12.2013, C9 413027-1/2010/11E; 4.12.2013, C2 421004-2/2013/13E). Da die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt zum Teil erheblich variiert, erfordert dies zum einen die präzise Feststellung der (früheren) Aufenthaltsorte des betreffenden Asylwerbers bzw. seiner Familie und zum anderen hinreichende Feststellungen über die Sicherheitslage jener Provinz und auch jener Distrikte, in denen eine Rückkehr des Beschwerdeführers einer Prüfung unterzogen wird (vgl. VfGH 27.11.2013, U 825/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012). Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall unterlassen: Hinsichtlich des Verbleibs der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die als soziales Netzwerk insbesondere bei längerer Abwesenheit von Afghanistan - wie dies auch beim Beschwerdeführer der Fall ist - von elementarer Bedeutung für eine Reintegration des Heimkehrers sind, unterließ die belangte Behörde ebenfalls entsprechend klare Feststellungen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Annahme, es würden sich Familienangehörige (irgendwo) im afghanischen Staatsgebiet aufhalten, fraglos noch nicht ausreicht, um auf ein effektives familiäres Netz schließen zu können (vgl. dazu auch VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Dies wirkt sich gegenständlich umso problematischer aus, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Paghman, einer im gleichnamigen Distrikt der Provinz Kabul befindlichen Stadt, die etwa 20 km westlich von der Stadt Kabul entfernt ist, bis kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan lebte (AS 29, 63), wogegen sich seine Ehefrau in der Provinz Wardak (AS 59) und seine Eltern wiederum an einem anderen Ort aufhalten sollen (AS 59), wobei mangels präziser Abklärung nicht evident erscheint, ob dieser Ort in der Stadt Kabul oder nur in der Provinz Kabul liegt (in den Einvernahmen wurden auch allfällige weitere Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers, insbesondere jene Orte, an denen er aufwuchs bzw. längere Zeit hindurch gelebt hat, nicht präzise abgeklärt). Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet weder zum Distrikt Paghman noch zur gesamten Provinz Kabul ausführliche und die Sicherheitslage ausreichend darlegende Länderfeststellungen getroffen (dies gilt gleichermaßen für die Provinz Wardak, in welcher sich die Ehefrau des Beschwerdeführers aufhalten soll). Soweit in den Länderfeststellungen überhaupt auf die Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen wird, handelt es sich um weitgehend oberflächliche Ausführungen. Einzelne Länderberichte, die den Länderfeststellungen zugrunde gelegt wurden, waren bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung veraltet (siehe etwa den mehrfach herangezogenen Human Rights Report des U.S. Department of State vom 25.2.2009). Was eine Reintegration des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul anbelangt, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer lediglich kurze Zeit in Kabul lebte und sich in diesem Konnex die Frage des ungeklärt gebliebenen sozialen bzw. familiären Netzwerks als umso wichtiger erweist, als der Beschwerdeführer mittlerweile bereits einen erheblichen Zeitraum hindurch außerhalb Afghanistans gelebt hat und daher eine familiäre bzw. verwandtschaftliche Unterstützung bei der Reintegration nach einer Rückkehr als besonders entscheidend angesehen werden muss.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde in wesentlichem Umfang zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme), den Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers und Unterstützungsmöglichkeiten, sowie auf die Sicherheits- und Versorgungslage im Heimatort des Beschwerdeführers oder eines anderen Ortes, an dem eine Rückkehr möglich und zumutbar erscheint, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel (insbesondere auch des die Beschwerde ergänzenden Schriftsatzes) Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig; wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Auch die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. bewegt sich im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. insbesondere die oben unter 1.4.3 zitierten Entscheidungen [jeweils mwN]). Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 1.4 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.