BVwG G311 2009372-1

G311 2009372-1Tribunale amministrativo federale11 lug 2014

Regest

Außerlandesbringung, Kostenersatz, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>Revision zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf

Testo completo

BVwG G311 2009372-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2009372.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 09.07.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

G311 2009372-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Eritrea, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2014, Zl. 14-1021705503/14725056 sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z4 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG sowie Art 28 Dublin VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Aktenkundig ist eine Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.06.2014, wonach der Beschwerdeführer am 20.06.2014 um 00.30 Uhr in XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer habe dabei angegeben, nach Deutschland reisen zu wollen.

Weiters liegt im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.06.2014 ein, wonach der Beschwerdeführer am 20.06.2014 um 11.35 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei sei am 20.06.2014 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist. Er sei am 20.06.2014 um 01.10 Uhr nach dem FPG festgenommen worden. Eine formlose Rückübernahme durch die italienische Polizei sei um 09.20 Uhr wegen falscher Beweismittel (Fahrkarte) verweigert worden. Die Festnahme nach dem FPG sei um 09.20 Uhr aufgehoben worden und sei um 09.20 Uhr die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG erfolgt.

Bei seiner Erstbefragung am 20.06.2014 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor der Landespolizeidirektion XXXX an, er habe mittlerweile Sprachkenntnisse in Wort und Schrift in Tigrina und mittlere Sprachkenntnisse in Arabisch an. Er verstehe den Dolmetscher gut. Er sei über den Sudan und Libyen mit Boot nach Italien gekommen. Er habe einen Onkel in Deutschland. Er wolle nicht nach Italien zurück.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.06.2014 ebenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers für Arabisch gab der Beschwerdeführer an, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Er wolle nach Deutschland. In Köln wohne sein Onkel, er habe dort um Asyl ansuchen wollen. Nun sei er hier aufgegriffen worden, weshalb er hier den Asylantrag stelle. Er wolle keinesfalls nach Eritrea, dort gebe es Kämpfe. Er werde alles versuchen um zu seinem Onkel nach Deutschland weiterzureisen. Er kehre nicht freiwillig nach Italien zurück. Bevor er nach Italien reise, reise er weiter oder tauche unter. Er werde alles versuchen um nicht nach Italien zurück zu müssen. Die Niederschrift sei ihm vorgelesen worden und habe er alles verstanden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.06.2014 des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm Art 28 Dublin III -VO die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 19.06.2014 gegen Mitternacht illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Eurodac-System scheine kein Treffer auf. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der vorgefundenen Beweismittel ergebe sich, dass voraussichtlich Österreich zur Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz nicht zuständig sei. Es sei beabsichtigt, den Antrag zurückzuweisen. Zu seinem bisherigen Verhalten wurde ausgeführt, dass keinen ordentlichen Wohnsitz und auch nicht die Möglichkeit der Unterkunftnahme im Bundesgebiet habe. Er wolle freiwillig nicht nach Italien zurück und werde alles tun um die Rückkehr zu vermeiden. Aufgrund seiner Angaben könne angenommen werden, dass er seine unrechtmäßigen Reisebewegungen fortsetzen wolle. Er sei in Österreich familiär, sozial und sprachlich nicht verankert. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sonstigen Verankerung sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Durch seine Handlungsweise sei offensichtlich, dass er die durchreisten EU-Länder, auch Österreich, nur als Transitländer betrachte. Es werde umgehend ein Konsultationsverfahren mit dem offensichtlich zuständigen Staat Italien eingeleitet. Mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodische Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden.

Am 04.07.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß

§ 22a BFA-VG eingebracht. Es wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt dieser aufgrund Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Ein Sicherungsbedarf liege im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Über ihn sei die Schubhaft ohne ausreichende Begründung angeordnet worden. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung. Der Beschwerdeführer habe in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe wahre Angaben zu seiner Identität und seiner Reiseroute gemacht, er habe am Verfahren vollumfänglich mitgewirkt. Er habe bei der Einvernahme angegeben, er wolle nach Deutschland. Er verfüge dort mit seinem Onkel über einen sozialen Anknüpfungspunkt. Es gehe ihm nur darum in einem Land zu sein, wo er ein faires Asylverfahren durchlaufen könne und als Asylwerber eine gute Behandlung erfahre. In Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erweise, zumal er wahre Angaben zu seiner Reiseroute gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei in Widerspruch zu Art 28 Dublin III - VO in Haft genommen worden. Nicht angeführt werde, worin die erhebliche Fluchtgefahr liege. Darüber hinaus sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft können nicht davon ausgegangen werden, dass das Verfahren in Österreich nicht zugelassen werde. Die Behörde hätte zuerst die Antwort Italiens abwarten müssen, es hätte die durchsetzbare Entscheidung, eine allfällige Beschwerdeerhebung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewartet werden müssen. Der BF könne in das Grundversorgungssystem aufgenommen werden, damit einhergehend wäre eine periodische Meldeverpflichtung möglich und der Zweck der Schubhaft könne durch das gelindere Mittel erreicht werden.

Aufgrund der mangelnden Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetypes sei dahingehend Rechtsunsicherheit gegeben, ob Schubhaftbeschwerden - wie Bescheidbeschwerden - beim BFA oder - wie Maßnahmenbeschwerden - beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind.

Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei. Es werde daher ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt und die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Schubhaftbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.

Unter Berufung auf § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos des Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung würde dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen werde.

In der Beschwerdevorlage vom 04.07.2014 wurde seitens der belangten Behörde wie folgt Stellung genommen: Der Beschwerdeführer befinde sich in Schubhaft im Anhaltezentrum XXXX. Es werde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Gegenschrift werde nachgereicht.

Über Nachfragen der zuständigen Gerichtsabteilung am 04.07.2014 wurde seitens der belangten Behörde im kurzen Weg zusätzlich das Übernahmeersuchen unter Bezugnahme auf die Dublin III-VO an Italien vom 27.06.2014 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer direkt über Italien nach Österreich eingereist sei. Es sei daher davon auszugehen, dass Italien zuständig für das Asylverfahren sei.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 08.07.2014 mit, dass am 27.06.2014 ein Konsultationsverfahren gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO geführt werden, bis dato sei die Entscheidung der italienischen Behörden noch ausständig. Spätestens mit Fristablauf am 13.07.2014, 00.00 Uhr trete die Zuständigkeit Italiens zur Rückübernahme durch Verfristung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, führte am 09.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach er auch Arabisch spreche, die Einvernahmen mit einem Dolmetscher für Arabisch durchgeführt wurden und der Beschwerdeführer jeweils angegeben hat, er verstehe gut, wurde zur Verhandlung ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die arabische Sprache geladen. In der Verhandlung war eine Verständigung des Dolmetschers mit dem Beschwerdeführer nicht möglich.

Der Rechtsvertretung wurde in weiterer Folge Parteiengehör gewährt, es wurde dabei auf das bisherige Vorbringen verwiesen, auf eine weitere Stellungnahme wurde verzichtet.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Eritrea. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist über Libyen nach Italien und am 20.06.2014 illegal nach Österreich eingereist. Er hat am 20.06.2014 unter der behaupteten Identität XXXX, geboren am XXXX, StA. Eritrea, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Seine Absicht besteht darin, zu seinem in Köln befindlichen Onkel weiterzureisen. Der Beschwerdeführer hat dies bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde mehrfach angegeben, weshalb vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen ist.

Der BF weist zu Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen auf. Er verfügt über keine Barmittel und keine Unterkunft (auch nicht vorübergehend). Er will weder in seinen Herkunftsstaat noch nach Italien ausreisen.

Seitens der belangten Behörde wurde am 27.06.2014 ein Dublin-Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer sich dem Verfahren in Österreich nicht entziehen werde stehen die Angaben des Beschwerdeführers vor belangten Behörde, wo der Beschwerdeführer mehrfach betont, hat zu seinem Onkel nach Deutschland reise zu wollen, gegenüber. Diese Absicht hat der Beschwerdeführer den einschreitenden Polizeiorganen bei seiner Anhaltung im Zug in Arnoldstein zu verstehen gegeben, wie aus der vorliegenden Anzeige zu entnehmen. Die Feststellungen über die fehlende Ausreisewilligkeit nach Italien sowie die Absicht seiner Weiterreise nach Deutschland stützen sich daher auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, zumal er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme über den Zweck seiner Einreise nach Österreich, nämlich die Durchreise nach Deutschland, keine Zweifel aufkommen ließ.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Zuständigkeit und Frage der mangelnden Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetypes:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 BFA-VG verstoße gegen Art. 18

B-VG.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

• er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

• er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

• gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.

3.2. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides (Spruchteil I.):

3.2.1. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:

Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 96:

"Artikel 8

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.

(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;

b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,

f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.

Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

Artikel 9

Garantien für in Haft befindliche Antragsteller

(1) Ein Antragsteller wird für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind.

Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.

(2) - (10) [...]

[...]

Artikel 31

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 12, 14 bis 28 und 30 und Anhang I bis spätestens 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 13 und 29 gelten ab dem 21. Juli 2015."

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

...

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

...

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

[...]

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 61 Abs. 4 FPG tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

§ 76 Abs. 2 Z 4 FPG ist auf Asylwerber anzuwenden. Asylwerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Bei Erlassung des Schubhaftbescheides am 20.06.2014 war der Beschwerdeführer folglich noch Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.

3.2.2. Der Beschwerdeführer ist über Libyen nach Italien gelangt und ist in weiterer Folge von Italien über die Landgrenze nach Österreich gelangt. Er stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III - VO kommt die Zuständigkeit Italiens hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz in Betracht. Zum Entscheidungszeitpunkt kommt aufgrund der Ergebnisse bisherigen Ermittlungsverfahren weiters in Betracht, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird. Seitens der belangten Behörde ist die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen, weshalb die belangte Behörde zutreffend § 76 Abs. 2 Z 4 FPG herangezogen hat.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach betont, nicht nach Italien ausreisen zu wollen.

Die fehlende Ausreisewilligkeit kann für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen, es ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob auch ein konkretes Sicherungserfordernis gegeben ist (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391).

Der Beschwerdeführer hat bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde immer wieder angegeben, er wolle nach Deutschland zu seinem Onkel reisen. Wie bereits dargelegt, war seinen Angaben zweifelsfrei zu entnehmen, dass er weiterreisen wolle.

In einem Verfahren betreffend Schubhaft kann dem Grund für eine Weiterreise nach Österreich nach Stellung eines Asylantrags in einem anderen Land und der dabei eingeschlagenen Vorgangsweise Relevanz zukommen (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617).

Seine Angaben vor der belangten Behörde indizieren seine Absicht eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien sowie eine Abschiebung dorthin verhindern zu wollen, weshalb unter diesem Gesichtspunkt dem Sicherungsbedarf verstärkende Bedeutung zukommt. Die Annahme der belangten Behörde, es bedürfe zu den genannten Sicherungszwecken der Verhängung der Schubhaft, ist daher gerechtfertigt, da dem Beschwerdeführer andernfalls die von ihm beabsichtigte Weiterreise nach Köln ermöglicht worden wäre (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617).

Die festgestellten Umstände, insbesondere auch sein Hinweis, er werde allenfalls auch untertauchen, und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ließen die konkrete Befürchtung, er werde sich ohne Anhaltung in Schubhaft aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen, zweifellos als schlüssig und gerechtfertigt erscheinen

Die in § 76 Abs. 2 FPG festgelegte Ermächtigung ist im Licht des Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen und ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen sei (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0091; 27.02.2007, 2006/21/0311, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2006, B 362/06).

Die Annahme der belangten Behörde die Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung des Beschwerdeführers durch Schubhaft sei bei einzelfallbezogener Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit notwendig und verhältnismäßig, ist im Ergebnis aufgrund der angeführten Umstände nicht zu beanstanden, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abwicklung der aufenthaltsbeenden Maßnahmen vereitelt würde.

Im Lichte dieser Ausführungen, insbesondere der sich immer wiederholenden Angaben des Beschwerdeführers, er werde nach Deutschland weiterreisen, war auch vom Vorliegen einer erheblichen Fluchgefahr gemäß Art iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III - VO auszugehen. Die Schubhaft wurde am 20.06.2014 verhängt, das Aufnahmeersuchen wurde am 27.06.2014 an Italien gestellt. Die einmonatige Frist zur Stellung dieses Ersuchens gemäß Art 28 Abs. 3 Dublin III - VO wurde von der belangten Behörde somit auch eingehalten.

3.2.3. Die gegebenen Sicherungszwecke der Schubhaft waren im konkreten Fall durch die in § 77 FPG vorgesehene Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend zu erfüllen. Es bestand aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein Grund zur Annahme, dass der mit der Schubhaft verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Daher ließ die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer nicht untertauchen und nicht versuchen würde, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen.

3. 3 Zu Spruchteil II.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.08.2012, 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Weiters wird auf die Pressemitteilung Nr. 80/14 des EuGH vom 05.06.2014 verwiesen. Demnach muss es die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung dem zuständigen Gericht ermöglichen, die Entscheidung der Behörde, die ursprünglich die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen angeordnet hatte, durch seine eigene Entscheidung zu ersetzen (Rs C-146/14 PPU).

Wie bereits oben ausgeführt, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Zur Fluchtgefahr ist auf die Ausführungen unter Spruchteil I. zu verweisen. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers sowie seine Angaben vor der belangten Behörde lassen erkennen, dass er eine Abschiebung nach Italien vereiteln will, weshalb in Hinblick darauf dem Sicherungsbedarf auch zum Entscheidungszeitpunkt wesentliche Bedeutung zukommt. Es war daher davon auszugehen, dass ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht, um die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu gewährleisten und um die erforderliche Kooperation zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu sichern, da ihm andernfalls die Möglichkeit einer Weiterreise nach Deutschland offen stünde.

Seit 27.06.2014 wurden Dublin-Konsultationen mit Italien geführt.

In Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO ist festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich nach Italien spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.

Auch bei der auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an den genannten Sicherungszwecken und der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers, ergibt sich, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Vereitlung der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu befürchten gewesen wäre, dabei war auch zu berücksichtigen, dass Art 28 Abs. 3 Dublin III-VO für die Stellung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches, die diesbezügliche Antwort sowie die Dauer der Haft kurze Fristen vorsieht.

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass auch gelindere Mittel im Sinne des § 77 Abs. 1 FPG nicht geeignet sind, die erforderliche Minimalkooperation des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Seine in der Beschwerde behauptete Bereitschaft, sich dem Verfahren nicht zu entziehen, steht in deutlichem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und muss davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer befürchteten Anordnung der Außerlandesbringung und Abschiebung den Kontakt zu Sicherheitsbehörden meiden und durch Untertauchen versuchen würde, sich einem befürchteten Zugriff von Polizeiorganen zu entziehen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm. Art. 28 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Kosten

Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die obsiegende Partei. Dementsprechend war dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz stattzugeben. Demgemäß war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Die Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insoweit zulässig, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaftprüfung nach Art. 28 Dublin III-VO fehlt: Diese ist erst auf Anträge auf internationalen Schutz und die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren anwendbar, die nach dem 01.01.2014 gestellt wurden. Daher liegt noch keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob es sich bei den Tatbeständen des § 76 Abs. 2a FPG um die innerstaatlich festgelegten Gründe handelt, bei deren Vorliegen Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO besteht, und ob die Schubhaft nach Art. 28 Dublin III-VO allein gestützt auf diese Bestimmung oder in Verbindung mit der die Fluchtgefahr im innerstaatlichen Recht regelnden Bestimmung zu verhängen ist, vor.

Weiters ist eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Auch in Bezug auf den geltend gemachten Aufwandersatz war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches sowie der Eingabegebühr in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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