W210 2002612-1•BVwG W210 2002612-1
W210 2002612-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2014
Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Strafbarkeitsverjährung,<br/>Verjährung
W210 2002612-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Sibyll BÖCK und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Berufung, nunmehr Beschwerde von XXXX, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX, Zl. XXXX nach nicht-öffentlicher Beratung beschlossen:
A)
Gemäß § 50 VwGVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: FMA, vom 23.11.2010 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer Verstöße gegen § 48c iVm § 48a Abs. 1 Z 1 lit. a BörseG im Zeitraum von 24.07.2008 bis 29.08.2008 zur Last gelegt und der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von € 6.000,-- bzw. 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 600,00 verpflichtet. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2010 zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 09.12.2010 erhobene Berufung, nunmehr Beschwerde, des Beschwerdeführers, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, im Folgenden: UVS Wien, hielt am 04.05.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab und erließ am 25.07.2011 einen Berufungsbescheid, in dem der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben wurde. In der Straffrage wurde der Berufung Folge gegeben und die Strafe auf € 3.000,-- bzw. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens wurde mit € 200,-- festgesetzt. Am 26.07.2011 erließ der UVS Wien einen Berichtigungsbescheid, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 300,-- zu lauten hatte.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2011 erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, laut dem auf dem Schriftstück angebrachten Eingangsstempel der gemeinsamen Einlaufstelle der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts langte die Beschwerde am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis vom 26.05.2014 wurde der Berufungsbescheid des UVS Wien vom 25.07.2011 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 26.07.2011 vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Diese Entscheidung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2014 zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen UVS Wien, nunmehr Verwaltungsgericht Wien, vor. Der Akt wurde auch mit Schriftsatz vom 09.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber vorgelegt und langte in der Gerichtsabteilung W210 am 04.03.2014 ein.
Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 50 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst, außer die Beschwerde ist zurückzuweisen oder das Verfahren ist einzustellen. Diesfalls hat die Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 50 K3).
Gemäß § 31 Abs. 1 iVm Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 2 und 12; vgl. dazu auch VwGH 28.03.2014, 2014/02/0027).
Gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG sind Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes nicht in die Frist der Strafbarkeitsverjährung einzurechnen. Der Lauf der Frist wird ab Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gehemmt, die Hemmung endet mit der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/11/0342 zur Regelung der Strafbarkeitsverjährung im damaligen § 31 Abs. 3 VStG).
Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer Verstöße gegen § 48c iVm § 48a Abs. 1 Z 1 lit. a BörseG im Tatzeitraum 24.07.2008 bis 29.08.2008 zur Last gelegt. Eine Hemmung der Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 bzw. § 31 Abs. 2 VStG idF nach BGBl. I 33/2013 konnte bis zum Ablauf der Frist am 29.08.2011 nicht festgestellt werden, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof langte bei diesem erst am 06.09.2011 ein. Somit ist im gegenständlichen Fall Strafbarkeitsverjährung eingetreten, die das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen hat (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13).
Der Berufung, nunmehr Beschwerde, ist aus diesen Gründen Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 23.11.2010 vollinhaltlich zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 Abs. 3 in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 bzw. § 31 Abs. 2 VStG stellt sich als stringent und einheitlich dar. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Norm des § 31 Abs. 2 VStG ist derart klar und bestimmt, dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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