BVwG W206 1419694-2

W206 1419694-2Tribunale amministrativo federale10 lug 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W206 1419694-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W206.1419694.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 11 02.041-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste eigenen Angaben zufolge am 27.02.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach einem fremdenpolizeilichen Aufgriff am 28.02.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 01.03.20111 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, XXXX Jahre alt zu sein, das genaue Geburtsdatum aber nicht zu kennen und in Saudi Arabien geboren worden zu sein. Er hätte keine Schule besucht und sich in einer näher bezeichneten saudi - arabischen Stadt mit Autowäschen den Lebensunterhalt finanziert. Er sei noch nie in seinem Leben in Somalia gewesen, dort lebten nur noch seine Großeltern. Zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte zu Protokoll, dass sein Vater vor vier Monaten nach Somalia abgeschoben worden wäre und er sowie seine Geschwister Angst vor demselben Schicksal gehabt hätten. Er habe weder in Somalia noch in Saudi Arabien eine Zukunft, bedingt auch durch seine mangelnde Schulausbildung.

2. Bei der am 07.03.2011 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Saudi Arabien aufgrund seines dortigen Status als Illegaler öfters festgenommen worden zu sein. In Somalia selbst sei er niemals gewesen, er hätte allerdings dorthin abgeschoben werden sollen. Ein Cousin von ihm wäre nach seiner Abschiebung in Somalia verschwunden. Nach Somalia wolle der Beschwerdeführer aufgrund des dort herrschenden Krieges nicht und befürchte zudem, von den Islamisten zur Teilnahme am Heiligen Krieg gezwungen zu werden. Besagter Cousin wäre nach der Aufforderung zur Teilnahme am Jihad verschwunden. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 31.03.2011 stattfand, wurde der Beschwerdeführer zur näheren Beschreibung seiner Lebensumstände in Saudi Arabien befragt und betonte dabei, sich dort illegal aufgehalten und von Autowäschen gelebt zu haben. Sein Vater wäre vor vier Monaten verschwunden, sein Bruder sei nach Somalia abgeschoben worden. In Saudi Arabien hätte er kein Leben und in Somalia regiere Al Shabaab. Er hätte Angst, dort zwangsrekrutiert und getötet zu werden, da er im Alter XXXX wäre. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes weder das angegebene Alter glaubhaft wäre noch seine behauptete Herkunft aus Saudi Arabien, zumal er überhaupt keine Ortskenntnisse aufgewiesen hätte.

3. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung. Auf Basis einer körperlichen Untersuchung, eines Röntgenbildes der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung wurde mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 22.04.2011, erstellt vom Ludwig Boltzmann Institut für klinisch -forensische Bildgebung, zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von

XXXX Jahren aufgewiesen hätte.

4. Am 17.05.2011 führte das Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Dabei wurde er mit den Ergebnissen der multifaktoriellen Untersuchungen konfrontiert und beharrte darauf, von seiner Mutter erfahren zu haben, XXXX Jahre alt zu sein. Ebenso hätte er von ihr gehört, dem Stamm der Mahdiban anzugehören. Weshalb andere Verwandte aber dem Stamm der Tumaal angehörten, könne er sich nicht erklären. Befragt zu den Merkmalen der Angehörigen der Mahdiban meinte der Beschwerdeführer, dazu keine Angaben machen zu können. Am Ende der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Angaben infolge der nachweislichen Täuschung über sein Alter und seine Unkenntnis über die Gegebenheiten in Saudi Arabien sowie aufgrund diverser Widersprüche unglaubwürdig wäre. Dazu hielt der Genannte fest, die Wahrheit zu sagen. Dass er zu seinem Herkunftsland Somalia keinen Fluchtgrund angegeben habe, liege daran, dass er sein Leben lang noch nie dort gewesen sei.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zl. 11 02.041-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm unter einem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Dazu korrespondierend wurde dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

6. Der gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2012, Zl. A5 419.694-1/2011/6E, stattgegeben, der Bescheid im bekämpften Umfange behoben und gemäß § 66 Abs 2 AVG an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend hielt der Gerichtshof fest, dass das Gutachten zur Altersschätzung das angegebene Alter von XXXX zwar widerlegt hätte, dennoch aber von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe behauptet, aufgrund seines Status als Illegaler aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben zu werden und dort aufgrund seines Alters von islamistischen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden. Die belangte Behörde wäre auf Basis dieser Aussagen gehalten gewesen, Ermittlungen dahingehend anzustellen, wie mit somalischen Staatsbürgern ,die aus umliegenden Staaten abgeschoben werden, umgegangen werde und ob sich daraus, etwa aufgrund des Alters und der Clanzugehörigkeit ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen ergäbe. Dass der Beschwerdeführer kaum Kenntnisse über Saudi Arabien und seine Clanzugehörigkeit aufweise, hätte ebenfalls unter dem Blickwinkel seines Lebensalters, seines Illegalenstatus in Saudi Arabien und seiner fehlenden Schulausbildung gewürdigt werden müssen. Zur Abklärung seiner Clanzugehörigkeit und regionalen Herkunft, die seitens des Bundesasylamtes pauschal in Abrede gestellt worden sei, hätte auch eine Sprachanalyse durchgeführt werden können.

7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren, von der ein Strafanteil von XXXX für eine Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen wurde, wegen

XXXX zweiter Deliktsfall XXXX verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde seitens des XXXX nicht Folge gegeben.

8. Am 12.04.2013 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen. Dabei gab er an, dem Volksstamm der Tumaal anzugehören und niemals etwas anderes behauptet zu haben. Er habe sich niemals in Somalia aufgehalten, sondern von Autowäschen in Saudi Arabien gelebt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sein Vater, der am 16.02.2012 illegal nach Österreich eingereist sei, bei dessen Befragungen im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers angegeben hatte, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dessen Bruder im August 2008 nach Somalia abgeschoben worden zu sein und dort in Mogadischu bei einem Freund untergekommen zu sein. Danach wäre der Beschwerdeführer -nach Angaben seines Vaters - in die Türkei gereist und sei schließlich am 04.12.2009 in Griechenland angekommen. Daraufhin zog sich der Beschwerdeführer darauf zurück, jung zu sein. Er hätte Angst, nach Somalia gebracht zu werden, wo er niemals gewesen sei, er würde dort umgebracht und geschlagen werden, weil er auch die Sprache nicht sehr gut beherrsche. Dem Genannten wurde vorgehalten, während des gesamten Verfahrens in somalischer Sprache einvernommen worden zu sein und sich bis dato keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben hätten. Daraufhin begann der Beschwerdeführer in Arabisch zu sprechen. Über Vorhalt seiner in Österreich begangenen Straftaten verwies er darauf, die falschen Leute kennen gelernt zu haben, er sei jung gewesen, hätte kein Deutsch gesprochen und hätte die Schule verlassen müssen. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass aufgrund seiner eigenen Angaben und der im Widerspruch dazu stehenden Ausführungen seines Vaters nicht von der Glaubwürdigkeit ausgegangen werden könnte. Außerdem sei beabsichtigt, dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Dem Genannten wurde diesbezüglich eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt; dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Weiters wurden ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG von Amts wegen aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Der Genannte wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Im Zusammenhang mit Spruchpunkt I führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers einerseits und jener seines Vaters andererseits aus, dass sich die Angaben zu den Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Zudem wurde auf die Sicherheitslage in Mogadischu, wie sie sich nach dem Abzug der Al Shabaab darstelle, hingewiesen Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die aktenkundige Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt.

10. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte die mangelnden Ermittlungen des Bundesasylamtes zur konkreten Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimat. Dabei wurde auf jene Berichte verwiesen, aus denen sich deutlich ergäbe, dass es in Mogadischu auch nach dem Abzug der Islamisten zu massiven Sicherheitsproblemen komme. Die angenommene Stabilisierung sei also nicht gegeben. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Berichte zitiert. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das Gutachten betreffend die Altersschätzung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dass der Genannte über seine genaue Clanzugehörigkeit nicht Bescheid gewusst hätte -wobei die Angaben seines Vaters letztlich stimmten -, sei auch darin begründet, dass er nicht in Somalia aufgewachsen sei und dort sein gesamtes Leben verbracht habe. Ebenso hätten dem Beschwerdeführer die Aussagen bei der Erstbefragung und bei der späteren Einvernahme nicht als widersprüchlich ausgelegt werden dürfen. Zusammengefasst hätte sich die belangte Behörde mit den eigentlichen - verfahrensrelevanten - Fragen nicht befasst und stattdessen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers konstruiert. Dem Beschwerdeführer drohe in Somalia Verfolgung durch islamistische Gruppen. Bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass aufgrund der von ihm begangenen Delikte keine Gefahr für die Allgemeinheit vorliege. Davon sei unter Berücksichtigung der Judikatur zu §9 Abs 2 AsylG und Art 19 Abs 3 iVm Art 17 Abs 1 der StatusRL nur dann auszugehen, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Gemäß § 9 Abs 2 sei in diesen Fällen die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Form-sache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vor-bringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtssprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Abgesehen von Widersprüchen zu seiner Clanzugehörigkeit hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vorgebracht, in Somalia nicht leben zu können, da er in Saudi Arabien geboren und aufgewachsen wäre und aufgrund seines Alters Angst vor einer Zwangsrekrutierung zu haben.

Bereits im ersten Verfahrensgang hat die belangte Behörde sich mit den für die Beurteilung einer allfälligen Asylrelevanz wesentlichen Fragen nicht befasst. Dies mündete in einer Behebung und Zurückverweisung durch den Asylgerichtshof mit konkreten Ermittlungsaufträgen.

Selbst wenn sich das angegebene Alter von XXXX Jahren infolge des Gutachtens als nicht zutreffend herausgestellt hat, so wurde dennoch seitens des Ludwig Boltzmann- Instituts von der (damaligen) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, sodass eine Behandlung der Frage des Umgangs mit Jugendlichen/ jungen Männern im herrschenden Bürgerkrieg unter Berücksichtigung der Clanzugehörigkeit essentiell für die abschließende Beurteilung der Asylfrage erscheint.

Das Bundesasylamt hat es jedoch auch im zweiten Verfahrensgang unterlassen, diesen Themen im Detail- durch konkrete Befragung des Beschwerdeführers einerseits und umfassende Berücksichtigung vollständiger und aktueller Länderberichte andererseits - auf den Grund zu gehen. Das Bundesasylamt hat vielmehr - neuerlich und pauschal - die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers angenommen und diesmal ergänzend auf die Aussagen des in der Zwischenzeit eingereisten Vaters verwiesen. Daraus hat sich (aber bloß) ergeben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen eigenen Angaben - einen kurzen Zeitraum sehr wohl in Somalia aufhältig gewesen sein könnte, bevor er nach Europa gereist ist.

Dieser Umstand an sich entbindet das Bundesasylamt aber dennoch nicht von der Klärung der bereits im ersten Verfahrensgang seitens des Asylgerichtshofes aufgezeigten Fragestellungen. Gerade auch die aufgetretene Divergenz in Bezug auf die Clanzugehörigkeit hätte die belangte Behörde aufgreifen und zu weiteren Ermittlungen führen müssen. Wie vom Asylgerichtshof bereits aufgezeigt, hätte sich diesbezüglich die Einholung einer Sprachanalyse angeboten.

Dies gilt nun umso mehr, als der Beschwerdeführer in der einzigen ergänzenden Einvernahme nach der Zurückverweisung ins Treffen geführt hat, auch wegen mangelnder Sprachkenntnisse in Somalisch - bedingt durch sein Leben in Saudi Arabien - Probleme im Herkunftsstaat zu erwarten. Das Bundesasylamt hat aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung angenommen, dass der Beschwerdeführer "sehr gut" somalisch sprechen würde. Der Dolmetscher wurde seitens der belangten Behörde nicht ausdrücklich nach einer Beurteilung der Sprachkenntnisse des Genannten befragt. Infolge des während der letzten Einvernahme erfolgten Wechsels in die arabische Sprache wäre die belangte Behörde jedoch gehalten gewesen, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers gutächterlich abklären zu lassen. Üblicherweise ergeben sich aus den Sprachanalysen auch Hinweise auf regionale Kenntnisse und clanbedingte dialektische Färbungen, so dass daraus weitere für das konkrete Verfahren wichtige Aspekte resultieren könnten.

Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und dem daraus resultierenden Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte sowie der Ausweisung ist festzuhalten, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, die in § 9 Abs 2 enthaltene Anordnung zu prüfen, derzufolge die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der realen Gefahr der Verletzung der Art 2 und 3 EMRK (und bestimmter Protokoll der GFK) unzulässig ist. Das Bundesasylamt geht pauschal davon aus, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe dafür zu erkenne seien, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu sein. Auf Basis welcher Grundlagen die belangte Behörde zu diesem Ergebnis kommt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Die belangte Behörde knüpft an die Aberkennung die Ausweisung des Beschwerdeführers, ohne sich vorab - in concreto - mit der Frage der realen Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK beschäftigt zu haben. In diesem Zusammenhang fehlen Schlussfolgerungen aus den der Entscheidung zugrundegelegten Feststellungen zur Sicherheits-Menschenrechts- und Versorgungslage in Somalia und die Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr (Lebensalter, familiäre Anknüpfungspunkte, Aufwachsen im Ausland, mangelnde Schulbildung).

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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