BVwG W145 1429898-1

W145 1429898-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W145 1429898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1429898.1.00

Spruch

W145 1429898-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am 03.05.1995 in der Provinz Logar geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. eineinhalb Jahren verlassen habe und in den Iran gereist sei, wo er sich in der Folge ein Jahr lang aufgehalten habe. Von dort sei er schließlich über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Vater verstorben sei und seine Mutter daraufhin den Onkel väterlicherseits des BF heiraten habe müssen, welcher grausam und gemein zum BF gewesen sei. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor seinem Onkel hätte.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 27.07.2012 führte der BF aus, dass er sein Alter richtigstellen wolle. Er sei tatsächlich am 06.02.1373 (=26.04.1994) geboren. Der BF wurde weiters genauer zu seinem Reiseweg befragt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), am 26.09.2012 führte der BF aus, dass er Afghanistan vor ca. zwei Jahren verlassen habe und in den Iran gereist sei, wo er in der Folge bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt habe. Zu Angehörigen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass er dort keine Familie habe. Er habe nur eine Schwester, welche in Logar lebe; diese sei aber verheiratet und habe der BF keinen Kontakt zu ihr. Zudem habe er zwei Tanten mütterlicherseits, die in Kabul leben würden. Auch zu diesen habe er keinen Kontakt. Der BF sei bei seinem Onkel väterlicherseits namens XXXX aufgewachsen, welcher vor ca. zehn oder elf Jahren den Vater des BF getötet habe. Dieser Onkel arbeite mit den Taliban zusammen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass seine Mutter ca. ein Jahr nach der Ermordung seines Vaters den Onkel väterlicherseits des BF geheiratet habe. Aus Erzählungen seiner Mutter wisse der BF, dass sein Vater eines Tages mitbekommen habe, dass sein Onkel viele Taliban nachhause gebracht habe. Es sei deshalb zu einem Streit zwischen dem Vater und dem Onkel des BF gekommen. Nach diesem Streit sei der Onkel gegen 20:00 oder 21:00 Uhr von zuhause weggegangen, um 02:00 Uhr sei er schließlich zurückgekommen und habe den Vater des BF erschossen. Nach der Ermordung des Vaters des BF habe dieser Onkel die Mutter des BF geheiratet und sei in der Folge von diesem sehr schlecht behandelt worden. Eines Tages, als die Mutter des BF vom Onkel geschlagen worden sei, habe der BF versucht, seine Mutter zu verteidigen. Es sei ihm aber nicht gelungen und sei der BF von seinem Onkel auch bedroht worden. Nach diesem Vorfall habe der BF von seiner Mutter schließlich erfahren, dass es sich bei seinem Onkel nicht um seinen leiblichen Vater handle. Der BF habe daraufhin nicht mehr bei seinem Onkel leben wollen. Außerdem habe er Angst gehabt, dass sein Onkel ihn zwingen würde, für die Taliban zu arbeiten. Auf die Frage, ob der BF in Afghanistan irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen sei, da er Afghanistan rechtzeitig verlassen habe. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, antwortete er, dass sein Onkel ihm etwas antun würde, weil er Afghanistan ohne seine Erlaubnis verlassen habe. Nachgefragt, was konkret sein Onkel für die Taliban gemacht habe, gab der BF an, dass er das nicht genau wisse. In der Nacht sei sein Onkel jedenfalls nie zuhause gewesen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 01.10.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF aufgrund seines vagen und nicht nachvollziehbaren Vorbringens eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. So sei zunächst zu bemerken, dass der BF widersprüchliche Angaben zu seiner Person sowie zu seinen Geschwistern getätigt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es den Angaben des BF zufolge zu keinen ihn persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen in Afghanistan gekommen sei. Weiters habe der BF nur sehr vage Angaben zur Tätigkeit seines Onkels machen können. Selbst wenn das Vorbringen des BF der Wahrheit entsprechen würde, so sei zu bemerken, dass es sich hierbei lediglich um eine Verfolgung durch Dritte handle, nicht jedoch um eine staatliche Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen. Abgesehen davon wäre dem BF die Möglichkeit offen gestanden, nach Kabul zu gehen um seinen allfälligen Verfolgern zu entgehen. Insgesamt betrachtet, habe der BF mit seinem Fluchtgrund keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Beim BF handle es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann, dem es jedenfalls zumutbar sei, im Falle der Rückkehr selbst für sein Auskommen zu sorgen. Zudem verfüge der BF in Gestalt zweier in Kabul lebender Tanten und seiner in Logar lebenden Schwester über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Es sei dem BF somit jedenfalls zumutbar - falls er nicht in seine Heimatprovinz Logar zurückkehren könne - nach Kabul zurückzukehren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des BF eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde.

3. Mit dem am 10.10.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 10.10.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts anfechte. Die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Vielmehr sei das Verfahren durch unzureichende Begründung, Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und mangelhafte Ermittlungen gekennzeichnet. So könne beispielweise aus dem alleinigen Umstand, dass der BF sein Geburtsdatum korrigiert habe, nicht auf seine generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Der BF ging in der Folge auf weitere von der belangten Behörde angeführte Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen ein und führte aus, dass es zwar keine konkreten Vorfälle gegeben habe, durch die der BF tatsächlich körperlich geschädigt worden sei; solche seien aber auch nicht erforderlich um eine Verfolgungsgefahr geltend zu machen. Verfolgungsgefahr beziehe sich nicht nur auf vergangene Ereignisse, sondern verlange eine Prognose. Der BF führte weiters aus, dass zudem die Tatsache, dass bereits seitens der belangten Behörde bereits am gleichen Tag der Einvernahme entschieden worden sei, einen weiteren Mangel darstelle. Dieses Vorgehen zeige, dass die belangte Behörde es für nicht relevant erachtet habe, weitere Ermittlungsschritte zu setzen und den Fall des BF individuell zu beurteilen. Jedenfalls seien die vom BF berichteten Handlungen seines Stiefvaters sowohl vom Ausmaß als auch von der Art her als asylrelevant einzustufen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) führte der BF aus, dass er im Falle der Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre. Die Situation in Afghanistan sei äußerst prekär. Zudem könnte der BF seine Familienstrukturen nicht mehr in Anspruch nehmen, da er vor seiner Familie geflohen sei. Er wäre daher vollkommen auf sich allein gestellt und etwaigen Übergriffen schutzlos ausgeliefert. Der BF verwies in der Folge auf diverse Erkenntnisse des Asylgerichtshofes sowie auf zahlreiche Berichte zur Situation in Afghanistan und führte aus, dass die existenziellen Probleme, denen er im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, lebensbedrohend seien. Eine Rückkehr erscheine unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und wäre der BF einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt, weshalb ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 18.10.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

5. Mit der am 07.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 03.04.2014 datierten Eingabe übermittelte das Bundesasylamt eine gekürzte Urteilsausfertigung des LG für Strafsachen Graz vom 14.02.2014 betreffend den BF.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 10.10.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 18.10.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Es ist zunächst dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach im gegenständlichen Fall eine Würdigung des Vorbringens des BF nicht ausreichend erkannt werden kann. Die belangte Behörde setzt sich in ihrer Beweiswürdigung nur unzureichend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF auseinander, zumal sie die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hauptsächlich auf den Umstand stützt, dass der BF widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum getätigt habe. Es ist dem BF jedoch dahingehend beizupflichten, dass aus dem alleinigen Umstand, dass er sein Geburtsdatum im Laufe des Verfahrens korrigiert hat, nicht auf seine generelle Unglaubwürdigkeit geschlossen werden kann. Im Übrigen wurde im Zuge der Beweiswürdigung seitens der belangten Behörde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF nicht ausreichend begründet, sondern wurde hauptsächlich ausgeführt, dass das Vorbringen jedenfalls nicht asylrelevant sei.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde muss vorgeworfen werden, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Logar verabsäumt hat.

Eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF wurde von Seiten des Bundesasylamtes verabsäumt. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Logar völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Zentralraum (Bescheid Seite 13/AS 89), wo sie die Provinz Logar in der Überschrift zwar anführte, jedoch keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Weiters ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist nicht ersichtlich, dass der BF bereits in Kabul gelebt habe. Die belangte Behörde bezieht sich in ihrer Beweiswürdigung auf den Umstand, dass der BF angegeben hat, zwei Tanten mütterlicherseits in Kabul zu haben. Berücksichtigt wird jedoch nicht, dass der BF seinen Angaben zufolge seit seiner Ausreise aus Afghanistan vor mehr als drei Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen hat. Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF in die Hauptstadt Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes bzw. der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde im konkreten Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt - nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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