W145 1422736-1•BVwG W145 1422736-1
W145 1422736-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
W145 1422736-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. amXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Aktenzahl XXXX-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. vier Monaten gemeinsam mit seinem Bruder verlassen habe und über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er am Stützpunkt der Amerikaner in XXXX, Provinz Kunar, gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei er dreimal schriftlich von den Taliban bedroht worden. Im Jänner 2010 sei ein Anschlag auf das Haus der Familie des BF verübt worden, bei welchem die Frau des BF getötet worden sei. Die Familie des BF habe in der Folge ihren Wohnsitz nach Jalalabad verlegt. Der BF habe noch einmal geheiratet. In Jalalabad sei schließlich ein Angriff auf die Schule der Familie des BF verübt worden. Aus Angst um sein Leben sei der BF schließlich aus Afghanistan geflüchtet.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 25.08.2011 führte der BF aus, dass er zuletzt - seit Jänner 2010 - in Jalalabad gelebt habe. Zu Angehörigen in Afghanistan befragt, gab der BF an, dass drei seiner Geschwister, seine Frau, seine drei Kinder, mehrere Onkel und Tanten sowie seine Eltern noch im Herkunftsstaat leben würden. Ein Bruder sei gemeinsam mit dem BF nach Österreich gereist. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Am 20.01.2010 hätten die Taliban das Haus der Familie des BF angegriffen. Die Frau des BF sei bei dem Angriff angeschossen worden und sei dann im Spital gestorben. Der BF selbst sei ebenfalls verletzt worden. Auch der Cousin des BF sei getötet worden. Nach diesem Vorfall sei die Familie nach Jalalabad gegangen, wo der BF in der Folge ca. ein Jahr lang gelebt habe. Eines Tages hätten die Taliban schließlich die Schule, die die Familie des BF dort geleitet habe, angegriffen. Bei diesem Angriff sei niemand getötet worden, ein paar Schüler und Wachen seien jedoch verletzt worden. Nach diesem Vorfall sei der BF mit seinem Bruder aus Afghanistan geflüchtet. Auf die Frage, welche Umstände gegen eine Rückkehr des BF nach Afghanistan sprechen würden, gab er an, dass es sein könnte, dass er dort sein Leben verlieren würde. Nachgefragt, warum die Taliban ein so großes Interesse am BF haben sollten, führte er aus, dass es in Kunar viele Taliban gebe. Außerdem würden die Taliban den BF als Amerikaner betrachten. Auf Vorhalt, dass der Bruder des BF in seiner Einvernahme nicht erwähnt habe, dass der Cousin bei dem Angriff auch getötet worden sei, führte der BF aus, dass sein Bruder noch ein Kind sei und er das wahrscheinlich vergessen habe. Auf Vorhalt, dass es weder nachvollziehbar noch lebensnah sei, dass sowohl der BF als auch sein Bruder sämtliche Zeitangaben nur in europäischer Zeitrechnung machen könnten, gab der BF an, dass man, wenn man in einem Büro arbeite, nur die europäische Zeitrechnung kenne.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 28.10.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. So seien die Angaben des BF nicht lebensnah und in Zusammenschau mit den Angaben seines Bruders widersprüchlich gewesen. Die belangte Behörde führte in der Folge diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass es zudem nicht plausibel erscheine, dass der BF wichtige Daten nur in abendländischer Zeitrechnung angeben habe können. Ein weiteres Indiz für ein frei erfundenes Vorbringen sei auch der Umstand, dass die Angaben des BF und jene seines Bruders bei der Erstbefragung fast deckungsgleich gewesen seien. Auch wenn man davon ausgehe, dass es verständlich sei, gemeinsam Erlebtes gleich zu schildern, so sei die dabei eingehaltene Chronologie doch ein Hinweis für eine erfolgte Absprache. Weiters habe der BF im Zuge der Erstbefragung nicht erwähnt, dass sein Cousin bei dem Angriff der Taliban getötet worden sei, sondern habe er diesen Umstand erstmals in der Einvernahme vor dem BAG vorgebracht. Der Bruder des BF habe den Tod des Cousins in seiner Einvernahme überhaupt nicht erwähnt. Hinsichtlich des angeblichen Anschlags auf die Schule in Jalalabad sei zu sagen, dass der BF einen Grund für diesen Angriff nicht nennen habe können und ein Konnex zur Person des BF nicht herstellbar sei. In einer Gesamtschau habe der BF einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Familie des BF lebe nach wie vor in Afghanistan. Der BF sei ein arbeitsfähiger junger Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden könne. Auch wenn die tatsächliche Herkunftsregion des BF nicht feststellbar sei, sei davon auszugehen, dass der BF bei einer Ansiedlung in einer Stadt wie Kabul oder Herat Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk finden würde.
3. Mit dem am 09.11.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 08.11.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Es sei mangelhaft, dass seitens der belangten Behörde nicht auf die individuellen Fluchtgründe des BF eingegangen werde, sondern lediglich mittels allgemein gehaltener Argumentation dem BF jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werde. Die vorgenommene Beweiswürdigung beziehe sich überwiegend auf Nebenpunkte, über welche versucht werde, die Unglaubwürdigkeit des BF zu konstruieren. Der BF wiederholte in der Folge sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen und führte aus, dass er, wie auch sein Vater, welcher neben der Gründung einer Privatschule auch für internationale Organisationen tätig gewesen sei, durch seine berufliche Tätigkeit in den Blickwinkel der Taliban geraten sei. Der Vater des BF könne die Schule nicht mehr weiterführen, müsse sich versteckt halten und habe dem BF im Zuge der letzten Kontaktaufnahme mitgeteilt, dass er aufgrund der überaus gefährlichen Situation plane, Afghanistan zu verlassen. Bezüglich der von den Taliban an ihn gerichteten Drohungen und Übergriffe wolle der BF anführen, dass es sich hierbei um ein erwiesenes Bedrohungsvorgehen von Seiten der Taliban handle. Im Falle einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass der BF einem Eingriff erheblicher Intensität seitens der Taliban ausgesetzt sein werde. Anzumerken sei, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Angaben des BF auseichend zu würdigen, Zusammenhänge zu erkennen bzw. bei Unklarheiten Recherchen anzustellen. Das Vorbringen des BF sei keiner umfassenden Würdigung unterzogen worden und sei diesem jegliche Asylrelevanz standardisiert und allgemein argumentierend abgesprochen worden. Abschließend tätigte der BF diverse Ausführungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und führte aus, dass die belangte Behörde zwar Feststellungen zu Afghanistan getroffen habe, es jedoch völlig unterlassen habe, diese zu würdigen und einen Bezug zum Fall des BF herzustellen. Andernfalls hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 28.11.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.11.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 28.11.2011 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
So langte der Untersuchungsbericht der urkundentechnischen Untersuchung der vom BF vorgelegten Dokumente am 28.10.2011 beim Bundesasylamt ein. Der gegenständlich angefochtene Bescheid ist jedoch mit 21.10.2011 datiert und wurde dem BF nachweislich bereits am 28.10.2011 zugestellt. Es kann folglich nicht nachvollzogen werden, ob bzw. wie es der belangten Behörde möglich war, die Ergebnisse der urkundentechnischen Untersuchung in ihre Entscheidung miteinzubeziehen.
Weiters ist zu bemerken, dass die vom BF vorgelegten Dokumente von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. So hat der BF eine Vielzahl an Schriftstücken vorgelegt. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid dazu lediglich aus, dass Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente bestehen würden (Bescheid Seite 33/AS 223), sie legte die Gründe, aus welchen sie zu dieser Annahme gelangt ist, jedoch nicht näher dar. Wenn von der belangten Behörde ausgeführt wird, dass ein direkter Konnex zur Person des BF auch für den Falle der Authentizität der vom BF vorgelegten Schriftstücke nicht herstellbar sei, zumal diese Dokumente nur auf das Bestehen einer Schule sowie einen Anschlag auf das Schulgebäude verweisen würden, so ist zu bemerken, dass vom BF auch ein Schreiben der Dorfschura an die Sicherheitsabteilung der Provinz Kunar vorgelegt wurde, in welchem der Anschlag der Taliban auf das Haus der Familie des BF bestätigt wird. Auf dieses Schreiben wird von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung überhaupt nicht eingegangen.
Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere auch der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt und lebte, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Zunächst ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie es unterließ, die Herkunftsregion des BF zu klären, sondern ging sie davon aus, dass diese nicht festgestellt werden habe können (Bescheid S 33/AS 223). Die belangte Behörde legte jedoch die Gründe, aus denen sie zu dieser Feststellung gelangt ist, nicht näher dar, sondern führte lediglich völlig allgemein gehalten aus, dass den Angaben des BF insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und daher davon auszugehen sei, dass der BF auch hinsichtlich seiner Herkunftsregion unwahre Angaben gemacht habe. In der Folge muss der belangten Behörde weiters vorgeworfen werden, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in die von ihm als seine Heimatprovinz genannte Provinz Kunar bzw. in die Provinz Nangahar, in welcher er sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuletzt aufgehalten habe, verabsäumt hat.
So wurde eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage in den Provinzen Kunar und Nangahar von Seiten des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Es fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in den Provinzen Kunar und Nangahar völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes (Bescheid Seite 13/AS 203), wo sie die Provinzen Kunar und Nangahar in der Überschrift zwar anführte, jedoch keine konkreten Ausführungen zur Situation in diesen Provinzen tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in einer der größeren Städte Afghanistans, wie zum Beispiel Kabul oder Herat, niederlassen könnte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung dort möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass er bereits in einer dieser Städte gelebt habe noch, dass er irgendwelche Verwandten dort hätte. Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF nach Kabul oder Herat zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative und des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich mangelhaft mit den individuellen Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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