W123 1431760-1•BVwG W123 1431760-1
W123 1431760-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2014
Familienverband, Glaubhaftmachung, Intensität, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen
W123 1431760-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. 12 07.650-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte - nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung gab er zum Fluchtgrund folgendes an:
Afghanistan habe ich aufgrund meines Berufes als Lehrer verlassen müssen, weil ich von den Taliban bedroht wurde. Ich sollte mit meiner Tätigkeit als Lehrer aufhören oder sie würden mich töten. Aufgrund dieser Drohung habe ich meinen Beruf aufgegeben und war zuhause. Da ich aus finanziellen Gründen es mir nicht leisten konnte, weiterhin zuhause zu bleiben, fasste ich den Entschluss zu flüchten. Sonst habe ich keine anderen Fluchtgründe.
2. Am 05.12.2012 erfolge die Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz im Heimatland endgültig verlassen und wo, wie lange und bei wem haben Sie sich danach innerhalb Ihres Heimatlandes noch aufgehalten?
A: Ich habe in der Prov. Takhar, in der Stadt XXXX Moschee gelebt bis zu meiner Ausreise
F: Erzählen Sie über Ihre Lebensumstände in Ihrem Heimatland (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.)
A: Ich bin 12 Jahre in die Schule gegangen, ich habe als Lehrer gearbeitet - In der Schule, in die ich selbst gegangen bin. Meine Eltern und meine Geschwister leben alle an meiner Adresse. Ich habe 3 Brüder und 3 Schwestern. Alle anderen Verwandten sind verstorben als ich noch sehr klein war.
Auf Nachfrage ob es Onkel und Tanten gibt:
Anm: AW denkt lange nach.
Eine Tante habe ich noch in Takhar, Bezirk XXXX.
Mein Vater ist arbeitslos, aber ein Bruder arbeitet. Er hat ein Taxi. Finanziell ging es uns mittelmäßig.
F: Haben Sie Kontakt zu ihren Verwandten?
A: Ja, ich hab Kontakt per Telefon so einmal im Monat.
F: Weshalb gerade Österreich?
A: Ich habe immer schon die Absicht gehabt hierher zu kommen. Ich hörte, dass es ein gutes Land ist.
F: Ist Ihre Versorgung hier gesichert?
A: Ich bin in der Grundversorgung.
F: Gehören Sie einer politischen Partei an?
A: Nein
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein
F: Wird nach Ihnen gefahndet?
A: Nein
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?
A: Nein
F: Wenn ich nun aufgefordert werde möglichst ausführlich und konkret meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: Ein Nachbar von mir hat ein Wasserkraftwerk gehabt. Dieser Umstand hat dazu geführt, dass immer wieder unser Grundstück überschwemmt war. Insgesamt 3 Mal wurde es überschwemmt, deshalb ist es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Der Sohn ist ein Talib und er hat mir gedroht mich umzubringen. Daraufhin habe ich die Flucht ergriffen. Ich habe sonst keine Probleme gehabt. Mir ging es gut ich habe bis zu meiner Ausreise als Lehrer gearbeitet. Das ist alles.
F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
A: Nein, das war jetzt alles.
F: Wo haben Sie als Lehrer gearbeitet, was habe Sie unterrichtet?
A: XXXX Schule. Ich habe dort Dari unterrichtet.
F: Wie heißt der Direktor der Schule?
A: XXXX heißt er.
F: Wann waren diese Überschwemmungen?
A: Im Jahr 1389 (2010/2011) war die Erste die letzte war am 15.02.1389 (5.5.2010)
F: Was geschah nach der letzten Überschwemmung?
A: Wir haben wieder gestritten und an diesen Tag (05.05.2010) hat mich der Sohn des Nachbarn mit dem Umbringen bedroht.
F: Welches Ereignis war schlussendlich fluchtauslösend?
A: Ich habe ein Jahr nicht mehr als Lehrer gearbeitet, ich war arbeitslos?
V: Vorhin meinten Sie bis zu Ihrer Ausreise als Lehrer tätig gewesen zu sein?
A: Ich habe es vergessen, dass ich arbeitslos war. Ich bin krank, ich habe eine Bestätigung, dass ich krank bin.
V: Sie meinten zu Beginn der Einvernahme Sie sind gesund?
A: Ich bin nicht ganz gesund.
F: Welche Erkrankung habe Sie?
A: Ich, weiß es nicht.
F: Wie oft hat der Sohn des Nachbarn Sie bedroht?
A: 3 Mal
F: Wann wurden Sie erst und letztmalig bedroht?
A: am 01.01.1389 (21.03.2010) und letztmalig am 15.02.1389 (05.05.2010)
F: Warum können sich so genau an das Datum erinnern?
A: Kann ich nicht erklären.
F: Wer hat Sie wie bedroht wie heißt dieser Nachbarssohn?
A: XXXX
V: Sie gaben bei Ihrer Ersteinvernahme an von den Taliban zur Aufgabe Ihres Jobs gezwungen worden zu sein.
A: Die haben mich nach meinem Fluchtgrund gefragt.
V: Können Sie den Widerspruch aufklären
A: Nein, kann ich nicht.
V: Sie gaben bei Ihrer Ersteinvernahme an aus finanziellen Gründen geflüchtet zu sein, konnten aber 6000 Euro und 4000 US Dollar für die Flucht bezahlen.
A: Ich habe ein Auto gehabt, das habe ich verkauft.
F: Wissen Sie wie viel Geld 6000 Euro und 4000 US Dollar sind?
A: Wir haben 2 Autos verkauft.
F: Warum sprachen Sie gerade von nur einem Auto?
A: Weiß ich nicht.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich weiß nicht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt hielt im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere fest:
Sie gaben bei Ihrer ersten Einvernahme am 24.06.2012 sehr kurz und oberflächlich folgendes zu Protokoll: "Afghanistan habe ich aufgrund meines Berufes als Lehrer verlassen müssen, weil ich von den Taliban bedroht wurde. Ich sollte mit meiner Tätigkeit als Lehrer aufhören oder sie würden mich töten. Aufgrund dieser Drohung habe ich meinen Beruf aufgegeben und war zuhause. Da ich aus finanziellen Gründen es mir nicht leisten konnte, weiterhin zuhause zu bleiben, fasste ich den Entschluss zu flüchten. Sonst habe ich keine anderen Fluchtgründe."
Bei Ihrer Einvernahme am 05.12.2012 gaben Sie dazu widersprüchlich und ebenfalls sehr kurz an: "Ein Nachbar von mir hat ein Wasserkraftwerk gehabt. Dieser Umstand hat dazu geführt, dass immer wieder unser Grundstück überschwemmt war. Insgesamt 3 Mal wurde es überschwemmt, deshalb ist es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Der Sohn ist ein Talib und er hat mir gedroht mich umzubringen. Daraufhin habe ich die Flucht ergriffen. Ich habe sonst keine Probleme gehabt. Mir ging es gut ich habe bis zu meiner Ausreise als Lehrer gearbeitet. Das ist alles."
Derart kurzgehaltene, gravierend unterschiedliche Aussagen über Ihre Fluchtgründe sind für die Behörde nicht nachvollziehbar. Auf diese erheblichen Widersprüche hingewiesen und der Aufforderung diese aufzuklären, meinten Sie nur: "Nein, kann ich nicht." Solch ein Verhalten ist nicht dazu angetan, dass Sie Ihre Fluchtgründe glaubhaft machen konnten, vielmehr kann die Behörde nur zum Schluss kommen, dass Ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
..........
Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Bei Ihrer Befragung am 05.12.2012 gaben Sie an, Sie seien vom Sohn den Nachbarn mit dem Umbringen bedroht worden. Die letzte Bedrohung wäre am 15.02.1389 (05.05.2010) gewesen.
Dieses Ereignis liegt somit 2 Jahre zurück. Wäre dieser Vorfall für Sie allerdings geeignet gewesen, Sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, so müsste wohl angenommen werden, dass Sie unmittelbar nach dem Vorfall die Flucht ergriffen hätten. Sie blieben jedoch bei Ihrer Familie und gingen bis zu ihrer Ausreise dem Beruf eines Lehrers nach. Dies ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass Sie sich nach dieser Drohung nicht maßgeblich gefährdet fühlten.
Weiters widersprachen Sie sich am 05.12.2012 dahingehend, dass Sie zuerst angegeben haben, Sie seien bis zu Ihrer Flucht als Lehrer tätig gewesen, um zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme zu behaupten Sie seien bereits 1 Jahr vor Ihrer Flucht arbeitslos gewesen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, meinten Sie, vergessen zu haben, dass Sie arbeitslos gewesen seien. So ein gravierender Widerspruch ist für die Behörde nicht erklärbar. Eine ein Jahr andauernde Arbeitslosigkeit zu "vergessen" ist für die Behörde nicht glaubhaft.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.12.2012 - rechtzeitig - Beschwerde in vollem Umfang. Die belangte Behörde habe ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen. Der Behörde wäre es leicht möglich gewesen, das Vorbringen des Beschwerdeführers durch Einholen von Zeugenaussagen vor Ort zu verifizieren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Lehrer gearbeitet habe, spreche bekanntlich dafür, dass der Beschwerdeführer zu jener Gruppe von Menschen gehöre, die besonders von den Taliban gefährdet seien. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, jedwede Feststellungen in diese Richtung zu tätigen. Zu den behaupteten Widersprüchen und Mängeln im Einzelnen:
1. Die Erstbefragung habe sich nach dem Gesetz gerade nicht auf das Fluchtvorbringen zu beziehen. Es sei amtsbekannt, dass die Qualität der Erstbefragung nicht mit jener vor den Asylbehörden gleichgesetzt werden könne.
2. Eine weitere Problematik ergebe sich dabei in der bloß mittelbaren Erzählung der Fluchtgeschichte durch einen Dolmetscher.
3. Der Beschwerdeführer könne leider nicht erklären, wie es zu dem Widerspruch bezüglich des Eintritts in die Firma gekommen sei. Richtig sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 begonnen habe, bei der "XXXX" zu arbeiten. Dieser Umstand sei durch eine Kontaktaufnahme mit der Organisation sehr einfach zu beweisen.
4. Der Nachbar, mit dem der Beschwerdeführer Streit gehabt habe, habe XXXX geheißen. Sein Vater sei XXXX gewesen. Nachdem es zu den Handgreiflichkeiten gekommen sei und er den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht habe, habe der Beschwerdeführer sein Haus verlassen. Der Beschwerdeführer sei viel unterwegs gewesen und habe sich versteckt. Auch die Familie des Beschwerdeführers habe das Haus kurz nach ihm verlassen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch nicht mehr als Lehrer tätig sein können, weil der Beschwerdeführer nicht mehr Zuhause gelebt habe. Es stimme also, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Lehrer bereits ein Jahr vor der Ausreise aufgegeben habe.
Die vorgebrachte Verfolgung drohe im Heimatland des Beschwerdeführers nicht generell jeder Person. Die Verfolgung finde daher aus asylrechtlich relevanten Motiven, nämlich aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familie bzw. Lehrer), statt. Die Verfolgung sei also konkret und individuell gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtet.
Ferner nahm der Beschwerdeführer zur Sicherheitslage in Afghanistan Stellung.
5. Am 12.06.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Länderfeststellungen zu Afghanistan und stellte gezielte Fragen an den Beschwerdeführer.
6. Der Beschwerdeführer nahm am 30.06.2014 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Bezüglich des Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, dass er - wie ihm jüngst attestiert worden sei und aus den beiliegenden medizinischen Unterlagen ersichtlich sei - an einer Dermatitis leide. Dahingehend sei der Beschwerdeführer auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen und müsse regelmäßig einen Dermatologen aufsuchen. Zusätzlich habe beim Beschwerdeführer der Verdacht einer Tuberkuloseerkrankung bestanden, weswegen der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung "aus zwingend medizinischen Gründen" in ein Sonderbetreuungsquartier verlegt worden sei. Die letzte diesbezügliche Untersuchung habe am 05.11.2013 stattgefunden und sei der Befund glücklicherweise negativ ausgefallen. Hinsichtlich der integrativen Bemühungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm ein großes Anliegen sei, die deutsche Sprache zu erlernen und die hier herrschenden Gepflogenheiten kennen zu lernen, weshalb der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich kontinuierlich Sprachkurse besuche und er sich auf diese Weise ein gewisses Sprachniveau angeeignet habe. Im Folgenden zitierte der Beschwerdeführer Länderberichte zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere zur Provinz Tachar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 24.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Tachar und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Die Eltern, drei Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben alle an derselben Adresse, in der sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer steht in telefonischem Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer hat von Jänner 2014 bis April 2014 (Stundenausmaß: 36) an einem Basisbildungsangebot von "XXXX" teilgenommen. Laut Bestätigung der "XXXX GmbH" hat der Beschwerdeführer ferner einen Basis-Deutschkurs im Ausmaß von 24 Einheiten vom 08.05.2013 - 31.05.2013 besucht. Sonstige Abschlüsse liegen dem Verfahrensakt nicht vor. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer war bei keiner karitativen oder sozialen Organisation tätig.
Der dermatologische Befund der Ambulanz für allgemeine Dermatologie vom 13.11.2013 lautet: "Gesicht und Kinn: Follikulär-betonte Pustulen und rötl. Papeln". Aus dem medizinischen Behandlungsbegleitblatt geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt regelmäßig zur Kontrolle gegangen ist. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer sonstigen chronischen Krankheit leidet.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.2. Sicherheitslage Afghanistan:
Staatendokumentation (Stand: 28.01.2014):
Die Provinz Takhar
In Takhar ist die Bevölkerung traditionell stärker mit dem Westen sympathisierend. Erst in den letzten Jahren gab es einen Anstieg an Bedrohungen durch die Aufständischen in der Provinz (BBC 9.1.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Takhar im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 12 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S.11:
Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK.
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Stand 30.09.2013)
Osten und Süden. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
Norden. Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen,lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen gemäss ANSO2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslageverzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldatinnen und Soldaten zur Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräftenach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- sowie der Polizeichef mussten fliehen.
Westen. Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Kabul und Zentrum. Auch 2013 stellten die Taliban unter Beweis, dass sie in Kabuls Hochsicherheitszonen weiterhin komplexe Anschläge durchführen können. So ereignete sich etwa beim Besuch des neuen US-Verteidigungsministers am 9. März2013 vor dem Verteidigungsministerium ein Selbstmordanschlag. Am 10. Juni 2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rundvierstündiges Gefecht. Nur ein Tag später, am 11. Juni 2013, verübten Angehörige der Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nach der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Das Bundesasylamt hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und dabei Widersprüchlichkeiten aufgezeigt (siehe dazu insbesondere die oben unter I., Rn 3, zitierten Originalpassagen des angefochtenen Bescheids).
Abgesehen von den divergierenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung einerseits und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt andererseits, geht bereits aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung hervor, dass der Beschwerdeführer letztlich aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen hat (vgl. die Aussagen in der Erstbefragung vom 24.06.2012: "Da ich aus finanziellen Gründen es mir nicht leisten konnte, weiterhin zuhause zu bleiben, fasste ich den Entschluss zu flüchten. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."). Indirekt bestätigte der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Motive auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2012 ("F: Welches Ereignis war schlussendlich fluchtauslösend? A: Ich habe ein Jahr nicht mehr als Lehrer gearbeitet, ich war arbeitslos?"). Rein wirtschaftliche Erwägungen, sein Heimatland zu verlassen, sind aber nicht asylrelevant iSd GFK.
Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, warum die Taliban vom Beschwerdeführer verlangt hätten, dass er seine Tätigkeit als Lehrer aufgeben hätte sollen. Aufgrund der geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit den Grundstücksüberschwemmungen konnte der Beschwerdeführer jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung nach der GFK glaubhaft machen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären, warum er - nachdem sich der letzte Streit mit dem Nachbarn am 05.10.2010 zugetragen haben soll - erst am 25.03.2012 die Flucht ergriff und offenkundig bis zu diesem Zeitpunkt "ungestört" in Afghanistan leben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit keine akute Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erkennen.
Ferner waren die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Gesundheitszustand widersprüchlich. Während er zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Frage, ob er sich heute psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zum Asylverfahren zu machen, mit "Ja, ich bin gesund." antwortete, gab er später zu Protokoll, dass er nicht gesund sei, jedoch die Erkrankung nicht wisse. In der jüngsten Stellungnahme vom 30.06.2014 legte der Beschwerdeführer einen Befund vom 13.11.2013 vor, in welchem insbesondere ein Kontrolltermin empfohlen wurde. Ob der Beschwerdeführer nun regelmäßig in Behandlung ist, konnte aber den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Eine ernsthafte chronische Erkrankung hat zudem der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet (vgl. die Stellungnahme vom 30.06.2014, in der er ausführt, dass der Verdacht einer Tuberkuloseerkrankung bestanden, jedoch die letzte diesbezügliche Untersuchung, die am 05.11.2013 stattgefunden habe, diesbezüglich einen negativen Befund gebracht habe).
Auch in der Beschwerde vom 21.12.2012 konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Asylgrund nach der GFK behaupten. Wenngleich im Rahmen der Erstbefragung Beschwerdeführer nicht zwingend angehalten sind, bereits sämtliche Details der Fluchtgründe darzulegen, wäre es im konkreten Fall dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, dass der Beschwerdeführer seine (später vor dem Bundesasylamt behaupteten) nachbarschaftlichen Probleme mit dem Wasserkraftwerk, die letztlich zu seiner Flucht geführt haben sollen, bereits im Zuge der Erstbefragung vorzubringen. Im Übrigen kann das Bundesverwaltungsgericht keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Streit mit dem Sohn eines Taliban und der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrer erkennen. Die angegebenen Fluchtgründe zwischen Erstbefragung einerseits und Befragung durch das Bundesasylamt andererseits, klaffen letztlich zu weit auseinander:
In der Erstbefragung soll seine Tätigkeit als Lehrer fluchtauslösend gewesen sein, während in der Befragung vor dem Bundesasylamt der nachbarschaftliche Streit entscheidender Anlass für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen sein soll.
Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Rechtslage:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) I.
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Takhar - im Vergleich zu anderen Provinzen -, als nicht derart unsicher qualifiziert werden kann, dass es einem Beschwerdeführer von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen. Vgl. dazu auch den jüngsten INSO-Bericht, Q. 4 2013, wonach die Provinz Takhar statistisch gesehen eine der niedrigsten Vorfälle ("incidents") im Jahr 2013 ausweist und nunmehr - nach der neusten Karte - sogar als "weiße" Provinz aufscheint.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Darüber hinaus leben die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimatprovinz. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen im monatlichen (telefonischen) Kontakt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Die Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Cousine und deren Mann haben soll, konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht verifiziert werden, zumal auch der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 (OZ 5) - diesbezüglich keine Angaben getätigt hat.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zum Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser seit Juni 2012, also erst knapp zwei Jahre, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05).
Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Ebenso wenig konnte der der Beschwerdeführer vorweisen, dass er bei einer karitativen oder gemeinnützigen Organisation tätig gewesen ist. Aufgrund der Nichtvorlage eines Sprachabschlusses ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt.
Mangels eines regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist der Beschwerdeführer zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Zusammenfassend ist daher im vorlegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts-, Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; mangels einer solchen Verletzung ist die Ausweisung aus heutiger Sicht nicht auf Dauer unzulässig.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung bzw. der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Dem Verfahrensakt waren sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2014 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, womit aber das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG jedenfalls gewahrt worden ist. Von einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte somit abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.