W121 1411915-1•BVwG W121 1411915-1
W121 1411915-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, subsidiärer Schutz
W121 1411915-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 15.02.2010, Zl. 08 01.095-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.07.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 29.01.2008 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Geburtsurkunde, unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige der Russischen
Föderation, beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Zuge der am 29.01.2008 in der Polizeiinspektion der Erstaufnahmestelle Ost erfolgten Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe angegeben, dass ihr Cousin namens XXXX Widerstandskämpfer gewesen und festgenommen worden wäre, worauf dessen Bruder XXXX nach Belgien geflüchtet sei. Es wären maskierte Männer zu ihnen gekommen und hätten verlangt, dass sich ihr Cousin den Behörden stellt, widrigenfalls sie als Geisel gefangen genommen werden würden.
Aufgrund der Gefahr einer Verschleppung hätte sie das Heimatland verlassen müssen, da alle Angehörigen in einem Gebäudekomplex gewohnt hätten. Auch der Vater ihres Cousins wäre auf der Flucht. Im Zuge dieser Befragung erklärte sie weiters an keinen gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. In ihrem Heimatland würden noch ihr Vater und Ihre Mutter leben, ihr Bruder XXXX, wäre verschollen und ihre Schwester XXXX geboren, AZ: 05
10. 213 BAW, würde in Österreich leben.
Bezüglich ihres Reiseweges erklärte sie am 22.01.2008 legal mit dem Zug von XXXX aus in die Ukraine nach Uschgorod gefahren zu sein, wo sie eine Schlepperin mit einem Kleinbus in Richtung Slowakei und nach Österreich gebracht hätte. Ihren Reisepass hätten sie der Schlepperin geben müssen und die Reise hätte ungefähr eine Woche gedauert.
Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Geburtsurkunde sichergestellt.
Bei der am 15.02.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost durchgeführten ärztlichen Untersuchung durch XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, gab sie an auf Anraten ihrer Eltern wegen der Probleme ihres Cousins geflüchtet zu sein. Im Dezember 2007 wäre sie von maskierten Männern mit dem Verschleppen bedroht worden, wenn sich dieser nicht stellen würde. Der Cousin sei Kämpfer gewesen und würde sich in Belgien aufhalten, der Bruder würde sich versteckt halten. Im Zuge dieser Untersuchung konnten bei ihr, außer der bestehenden Sorgen um die Verwandten und starkem Heimweh, keine körperlichen oder psychischen Probleme festgestellt werden.
Im Zuge der durchgeführten Konsultationen mit den slowakischen und französischen Asylbehörden, konnte festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin von der französischen Botschaft in Moskau ein Visum gültig bis 23.02.2008 ausgestellt worden ist, sodass sich die Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens ergab. Am 02.04.2008 wurde ihr gem. § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei ihren Antrag auf internationalen Schutz aus diesem Grund abzuweisen. Am 10. April 2008 langt die diesbezügliche Zustimmung Frankreichs zur Übernahme ein.
Am 16.04.2008 langte in der Erstaufnahmestelle ein mit 24.01.2008 datierter Bestätigungsbrief desAllgemeinen Krankenhauses in Wien Univ. Klinik für Dermatologie ein, in dem angegeben wurde, dass die Schwester der Beschwerdeführerin XXXX, seit 2007 in Betreuung dieser Abteilung steht und an einer systemischen Sklerodermie mit Lungenbeteiligung leidet und nunmehr befürchte, dass sie einem anderen Aufenthaltsort zugewiesen werde, an dem sie ihr und ihrem kranken Sohn XXXX, geb., AZ: 05 10 214-BAW nicht mehr die große Hilfestellung zukommen lassen könnte, sodass eine Unterbringung am gleichen Ort angeregt werde.
Am 21.04.2008 wurde die Beschwerdeführerin in der Erstaufnahmestelle Ost einer weiteren Befragung unterzogen, bei der die Beschwerdeführerin zusammengefasst angegeben hat, dass ihre an Sklerodermie erkrankte Schwester namens XXXX, (Anmerkung: AIS 05 10.213) in Wien lebe. Ihre Schwester habe ein krankes Kind (Kinderlähmung), namens XXXX geb.; sie habe auch einen Cousin, namens XXXX, dieser lebe in Belgien, Antwerpen. Ihre Schwester sei krank und die Beschwerdeführerin fahre sehr oft zu ihrer Schwester und helfe ihr. Ohne die Beschwerdeführerin könne sich ihre Schwester nur schwer selbst helfen. Sie habe oft Termine im AKH. Bereits zuhause in XXXX habe sie ihrer Schwester geholfen, da sie im Jahre 2003 nach der Geburt des Kindes krank geworden sei. Seit ihrer Ankunft in Österreich fahre sie regelmäßig zu ihrer Schwester, um ihr zu helfen. Die Hände seien gelähmt, sie könne sie nicht bewegen, sie könne für sich im Haushalt nichts machen, sie könne nicht kochen. Die Beschwerdeführerin pflege sie auch, sie massiere ihre Hände und schmiere sie mit Salben ein.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden zahlreiche medizinische Unterlagen sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom Oktober 2008 in Vorlage gebracht.
Zwischenzeitig wurde die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.9.2008, D6 306187-1/2008/3E, deren Einreise im Jahr 2005 gemeinsam mit deren minderjährigem Sohn erfolgte, als Flüchtling anerkannt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass festgestellt wurde, die Schwester sei von russischen Soldaten mit dem Ziel, den Aufenthaltsort ihres in den Tschetschenien-Kriegen auf der Seite der Rebellen aktiven Ehemannes zu erkunden, bedroht und misshandelt worden. Der Schwester sei es damit gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen.
Bei der am 12.12.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache und eines Rechtsberaters durchführten Befragung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen an:
"Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
Antwort: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch, ich spreche aber auch Russisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Russisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.
Frage: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
Antwort: Ja.
Frage: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?
Antwort: Gut.
Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
Antwort: Ja.
Der AW wird mitgeteilt, dass Frankreich gemäß Art. 9 Absatz 1 Dublin Verordnung sich für das Führen Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat. Die Überstellungsfrist konnte aber nicht eingehalten werden.
Frage: Wie der Behörde bekannt wurde, mussten Sie sich einer Chemotherapie unterziehen. Wann hat diese Chemotherapie begonnen?
Antwort Am 22.08.2008.
Anmerkung: Die Aw legt einen Bericht des Kaiser-Franz-Josef Spitals vor. Kopie wurde zum Akt genommen.
Frage: Wann ist der nächst Zyklus?
Antwort: Am 29.12.2008. Ich möchte diesbezüglich einen weiteren Bericht vorlegen.
Anmerkung: Kopie befindet sich im Akt. Die AW legt auch eine Kopie einer Kursbestätigung für die Deutsche Sprache vor.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB hat keine weiteren Fragen oder Anträge.
Ihnen wird nur mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen.
Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
Antwort: Ja.
Frage: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
Antwort: Ja.
Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe."
Am 04.02.2009 hat die Beschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich im Wesentlichen zusammengefasst befragt folgendes angegeben:
"Frage: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
Antwort: Gut.
Die ASt. wird auf die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage hingewiesen, da ihre Angaben Grundlage für die Entscheidung bilden. Die Antragstellerin wird weiters darüber belehrt, dass sie gemäß § 15 AsylG 2005 verpflichtet ist, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die in seinem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich Identitätsdokumente, vorzulegen. Ich bin in Kenntnis, dass im Asylverfahren wissentlich falsch gemachte Angaben zur Identität oder Herkunft, um die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zur erschleichen, einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bilden.
Frage: Ist Ihnen dies bewusst?
Antwort: Ja.
Nachgefragt erklärt die ASt., dass sie sich den Umständen entsprechend wohl fühle, keine physischen und psychischen Probleme habe, die Befragung zu absolvieren, sich auf die Vergangenheit konzentrieren könne und die, an sie gerichteten Fragen vollständig beantworten werde.
Antwort: Ja, ich versuche es. An einiges erinnere ich mich.
Frage: Befinden Sie sich in Österreich wegen einer psychischen oder physischen Erkrankung weiterhin in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung oder haben Sie sich deswegen in Ihrem Heimatland in Behandlung befunden ?
Antwort: Hier bin ich in Behandlung. Ich erhielt eine Chemotherapie.
Diesbezüglich lege ich eine Bestätigung vor.
Frage: Ist Ihre Behandlung nun abgeschlossen?
Antwort: Ich muss noch zur Kontrolle, z.B. am 11.02.2009.
Frage: Haben Sie wegen der dem Bundesasylamt bekannten Erkrankung bereits in Ihrer Heimat eine Behandlung erhalten?
Antwort: Nein, in meiner Heimat nicht. Erst in Traiskirchen hatte ich einen Anfall und ich wurde mit der Rettung nach Baden transportiert.
Frage: Sind Sie mit der Einholung der in Österreich aufliegenden Befunde einverstanden? Diesbezüglich wird Ihnen eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Unterschrift vorgelegt.
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie weitere Beweismittel oder Dokumente die Sie vorlegen möchten und die Sie noch nicht vorgelegt haben?
Antwort: In Traiskirchen habe ich eine Geburtsurkunde vorgelegt. Sonst habe ich keine.
Frage: Wurde Ihnen in der Russischen Föderation ein Reisepass bzw. ein Binnenpass ausgestellt und wenn ja welcher und wo befinden sich diese?
Antwort: Ich hatte einen Binnenpass und ich habe ihn in Traiskirchen verloren. Ich hatte auch einen Reisepass, auf Nachfrage weiß ich nicht wo sich dieser jetzt befindet.
Frage: Haben Sie außer in Österreich noch in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Asyl habe ich keines beantragt, aber ich kam über Frankreich.
Frage: Von wem und wo wurde Ihr Visum für Frankreich ausgestellt?
Antwort: Über einen Vermittler, ich kenne ihn nicht. Die Details weiß ich nicht mehr.
Frage: Warum wurde gerade ein französisches Visum ausgestellt? Haben Sie einen Familienbezug dort hin?
Antwort: Nein, man konnte mir kein österreichisches Visum besorgen.
Frage: Haben Sie Geschwister und wenn ja, wie lauten deren Daten und wo halten sich diese auf?
Antwort: Ich habe eine Schwester und einen Bruder, die Schwester heißt XXXX, die in Wien lebt und einen Bruder namens XXXX, der in Dagestan lebt.
Frage: Ist irgendjemand Ihrer Geschwister verstorben?
Antwort: Nein.
Frage: Wie heißen Ihre Eltern und wo halten sich diese auf?
Antwort: Meine Mutter heißt BASCHANOVA Zhenet und mein Vater XXXX leben im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX.
Frage: Welcher Nationalität gehören Sie an?
Antwort: Ich bin Tschetschenin.
Frage: Können Sie einen kurzen Lebenslauf abgeben, wo Sie geboren wurden, wo Sie aufgewachsen sind, wo Sie zur Schule gingen, welchen Beruf sie ausgeübt haben und wo Sie sich überall in der Russischen Föderation aufgehalten haben?
Antwort: Geboren wurde ich am XXXX inXXXX in Dagestan.
Dort besuchte ich mit sechs Jahren in die Schule und absolvierte neun Klassen. Danach besuchte ich zwei Jahre eine Pädagogikschule in Machatschkala. Von 1993 bis 1999 war ich an der pädagogischen Hochschule in Machatschkala. Zu arbeiten begann ich im Ort Gersel für ein Jahr als Lehrerin und schließlich war ich von 2000 bis 2007 bis zu meiner Ausreise Lehrerin für Geschichte in XXXX.
Frage: In welcher Schule haben Sie von 2000 bis 2007 unterrichtet und in welcher Sprache?
Antwort: Das war an der einzigen Mittelschule von XXXX und die Unterrichtssprache war Russisch.
Frage: Welche Teile der Geschichte haben Sie unterrichtet?
Antwort: Altertum und Mittelalter.
Frage: Handelt es sich um eine Pflichtschule an der Sie unterrichtet haben oder eine hoher bildende Schule?
Antwort: Es handelt sich um eine staatliche Schule und dort muss man elf Klassen absolvieren. Gute Schuler werden ab der neunten Klasse an eine Schule in einer größeren Stadt verwiesen.
Frage: Haben Sie an der Schule an der Sie zuletzt gearbeitet haben wegen Ihrer Ausreise gekündigt?
Antwort: Natürlich wollte ich meine Arbeit nicht aufgeben, aber die Umstände zwangen mich dazu.
Frage: Haben Sie gekündigt?
Antwort: Ja.
Frage: Sind Sie, unter Wahrung Ihrer Identität gegenüber, den Behörden Ihres Heimatlandes, mit der Durchführung von Recherchen zur Überprüfung der von Ihnen getätigten Angaben einverstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Gibt es bezüglich Ihrer Tätigkeit als Lehrerin Prüfungszeugnisse oder andere Bestätigungen?
Antwort: Ich habe ein Attest und ein Zeugnis der Schule, sowie ein Arbeitsbuch die sich derzeit bei meinen Eltern befinden.
Frage: Waren Sie bereits einmal verheiratet?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sonst noch Angehörige außer Ihrer Schwester hier in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Wo leben Sie derzeit in Österreich?
Antwort: Bei der Caritas in der Blindengasse 44, das ist ein Heim, eigentlich eine Pension, wo ich ein Zimmer mit einer Gemeinschaftsküche habe.
Frage: Wo lebt Ihre Schwester?
Antwort: Auch in diesem Gebäude, wir leben dort zusammen. Auf Befragung erklärt die ASt. keine Pause machen zu wollen.
Frage: Was war das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis. Warum sind Sie nach Österreich gekommen sind und haben einen Asylantrag
eingebracht? Schildern Sie die Fluchtgründe unter möglichst genauen Zeitangaben?
Antwort: Mein Cousin mit dem Namen XXXX war Kämpfer und wir lebten in einem gemeinsamen Hof. Er war Kämpfer und wurde im Jahr 2003 mitgenommen. Vorher als er zu Hause war, kam er oft mit seinen Kämpferkameraden zu uns nach Hause.
Manchmal war es so, dass wenn Sie etwas benötigten, Waffen oder ich weiß nicht was. weilten, sie kurz bei uns, wir liegen ja an der Grenze zu Tschetschenien. Wenn es etwas Wichtiges gab, musste ich, da es für mich als Frau leichter war, Taschen oder ähnliches über die Grenze nach Tschetschenien tragen. Darin befanden sich, so glaube ich, Dokumente oder Papiere. Dies machte ich einige Male und übergab es den nötigen Personen. Als sie 2003 den XXXX mitnahmen, dieser hatte einen Bruder namens XXXX, den Familiennamen weiß ich nicht. Diesem drohte auch Gefahr und so fuhr dieser 2004 nach Belgien. Nachdem XXXX weg war, kamen wiederum Leute und fragten nach ihm. Wir sagten nichts und sie sagten sie würden uns nicht in Ruhe lassen und dass sie ihn finden würden. 2006 wurde dann noch ein XXXX, den Familiennamen weiß ich nicht, festgenommen, der auch zur Gruppe meines Cousins XXXXgehörte. Dieser erzählte wahrscheinlich, dass ich eine Beihelferin für diese Gruppe gewesen wäre. Eines morgens, als ich zu Hause war, es war um 6 Uhr früh, ich ging noch nicht zur Arbeit, der Bruder war nicht da, sondern nur meine Eltern, ich lag noch im Bett, hörte ich den Lärm wie Leute in unser Haus eindrangen. Ich sah maskierte Leute und sie begannen Fragen zu stellen, wo und wem ich Papiere übergeben hätte und drohten mir, wenn ich dies nicht verrate, dass sie mich beim nächsten Mal mitnehmen würden. Meine Eltern sind krank, sie fürchteten sich mich zu Hause zu lassen und ich lebte dann bei meiner Tante und man beschloss mich ins Ausland zu schicken. (Die ASt. nimmt sich ein Taschentuch).
Frage: Was ist mit Ihrem Cousin XXXX?
Antwort: Den Cousin XXXX nahmen sie mit. Meine Juristin XXXXfand seinen Namen auf der Liste, die ich vorlege.
Frage: Woher ist diese Liste, welche Namen beinhaltet sie und von wem wurde sie erstellt?
Antwort: Das ist ein Verzeichnis jener Leute, die besonders gefährdet sind.
Auf derselben Liste war der unlängst getötete Israilov. Die XXXX druckte nur den Buchstaben M aus. Ich gab Ihr die Adresse dieser Website.
Frage: Wo hält sich Ihr Cousin auf?
Antwort: Im Gefängnis. Zuerst sagte man, er wäre in Dagestan und dann nach Russland überstellt worden.
Frage: aus welchem Grund steht er auf dieser Liste?
Antwort: Wie ich schon sagte, er war Kämpfer.
Frage: Jetzt befindet er sich ja in Haft, warum sollte er auf dieser Liste stehen?
Antwort: Ich weiß nicht, vielleicht droht ihm auch dort in Gefängnis Gefahr.
Frage: Wo hält sich derzeit Ihr Bruder auf?
Antwort: Wo er sich jetzt aufhält, weiß ich nicht.
Frage: Haben Sie Kontakt mit Ihren Eltern?
Antwort: Ja doch.
Frage: Wissen diese nicht, wo sich Ihr Bruder aufhält?
Antwort: Sie wissen, wo er sich aufhält.
Frage: Wurde auch nach Ihrem Bruder gefragt?
Antwort: Er hat an diesen Dingen nicht teilgenommen, das heißt an unseren Operationen. Aber die Eltern fürchten, dass er statt mir mitgenommen werden könnte.
Frage: Wann haben Sie das erste Mal an solchen Operationen teilgenommen?
Antwort: Das erste Mal war 1999.
Frage: Was haben Sie da gemacht?
Antwort: Ich kannte diese Leute, das heißt die Freunde des Bruders,
Nach Rückfrage des Cousins XXXX und sie schlugen mir vor ihnen zu helfen. Die Aufgabe war nicht schwer, nämlich bestimmten Personen eine Tasche zu übergeben.
Frage: Was haben Sie gemacht?
Antwort: Einige Male übergab ich, ich weiß nicht was es war, entweder wichtige Dokumente oder ich weiß nicht was.
Frage: Was haben Sie beim ersten Mal konkret gemacht?
Antwort: Ich musste unweit von unserem Dorf hinfahren, wir leben direkt an der Grenze zu Tschetschenien, und ich musste ins Dorf XXXX, auf Nachfrage, fahren und gehen. Dort wartete eine Person, der ich all dies übergab.
Frage: Wie sind Sie konkret dorthin gekommen?
Antwort: Zuerst von unserem Dorf zum Posten fährt man 10 Minuten, auf
Nachfrage fuhr ich mit dem Auto. Weiter ging ich zu Fuß.
Frage: Was war bei dem Grenzposten?
Antwort: Dort standen Milizionäre und Sonderposten. Ich überschritt die Grenze und an einem bestimmten Ort zeigten sie mir einen Wohnwagen, wo eine Person stand, der ich die Tasche übergab. Das war beim ersten Mal. Das zweite Mal musste ich bereits in die Stadt Gudermes fahren. Mir war bewusst, dass sich dort deren Stabsbüro in einem ehemaligen Clubhaus befand.
Frage: wie oft haben Sie solche Tätigkeiten durchgeführt?
Antwort: Ca. vier Mal wahrscheinlich.
Frage: Haben Sie dafür Geld oder einen sonstige Entlohnung erhalten?
Antwort: Wenn sie kamen hinterließen sie Geld. Aber eine besondere Entlohnung gab es nicht.
Frage: Wann haben Sie zuletzt eine solche Tätigkeit durchgeführt?
Antwort: Wahrscheinlich Ende 1999.
Frage: Warum lebte Ihr Cousin mit Ihnen im Haus?
Antwort: Bei uns im Kaukasus ist es oft so, dass ein Hof aus zwei Wohngebäuden besteht.
Frage: Von welcher Seit aus war XXXX ihr Cousin?
Antwort: Väterlicherseits, nämlich der Sohn des Bruders meines Vaters.
Frage: Hat der Bruder Ihres Vaters auch am Hof gelebt?
Antwort: Ja.
Frage: Was geschah mit diesem?
Antwort: Er ist jetzt in Tschetschenien.
Frage: Wie lange bestand die Gruppe an die sich Ihr Cousin angeschlossen hatte?
Antwort: Ca. bis zum Jahr 2000, denn danach wurden sie verfolgt und konnten sich nicht mehr offen zeigen. Sie kamen dann immer einzeln und nicht wie vorher in einer Gruppe.
Frage: Wer war der von Ihnen genannte Abdulach?
Antwort: Er war auch einer von denen.
Frage: Kannten Sie ihn näher?
Antwort: Ja.
Frage: Inwieweit?
Antwort: Sie kamen, auf Rückfrage zu uns, zusammen und ich gab ihnen normalerweise zu essen und sie kannten alle unsere Familienangehörigen recht gut.
Frage: Inwieweit hatten Sie Kontakt mit XXXX?
Antwort: Nachdem sie meinen Cousin XXXX festgenommen hatten, erhielten wir von, nach Rückfrage, dem XXXX, eine Notiz auf der stand, dass er unsere Familie wegen dem XXXX sprechen wollte. Es gab dann ein Treffen, den Ort kannte nur ich, auf Nachfrage, zwischen dem XXXX und meinem Onkel mit dem Vornamen Najbirsultan, dem Vater des XXXX. Der XXXX sagte, dass er den XXXXaus dem Gefängnis herausbringen könne und XXXX solle keine Papiere unterschreiben. So endete dies.
Frage: Sagte XXXX dies zu Ihnen?
Antwort: Ja.
Frage: Wann war dieses Gespräch?
Antwort: Am 15 März 2003 hatten sie den XXXX festgenommen.
Fragewiederholung:
Antwort: Das Datum weiß ich nicht genau. Ende März oder Anfang Februar.
Das Gespräch fand in diesem Zeitraum statt.
Anmerkung: Die Ast. schreibt den 20.03 bis 3.04.2003 auf einen Zettel
Frage: Was war nach dem Gespräch?
Antwort: Wir warteten, bis er ihn wirklich herausbringt, aber es erfolgte nichts. Danach erfuhren wir, dass sie den XXXX nach Russland transferiert hatten. Wir wissen seither nichts von ihm.
Frage: Wie wollte XXXX XXXX aus dem Gefängnis holen?
Antwort: Er sagte, dass er dorthin Verbindungen hätte, gegen Geld.
Frage: Wann sind nun diese Leute zu Ihnen gekommen und in das Haus eingedrungen?
Antwort: Das war im Jahr 2006.
Frage: Gab es zuvor irgendwelche Vorfälle?
Antwort: Als sie den XXXX zum ersten Mal mitnahmen, war es auch so.
Frage: Gab es zuvor auch andere Vorfälle, die sie selbst betrafen?
Antwort: den Vorfall aus dem Jahr 2006, den ich beschrieb war der erste.
Frage: Wer soll nun etwas verraten haben, dass Sie die Kämpfer unterstützt hätten?
Antwort: Ich weiß nicht genau wer, aber 2006 nahmen Sie diesenXXXX fest und wir glauben, dass er es gewesen sei.
Frage: Wo wurde er festgenommen?
Antwort: In Tschetschenien, wie wir hörten.
Frage: wissen Sie was mit Ihm geschehen ist?
Antwort: Nein sonst haben wir nichts von ihm gehört.
Frage: Wer ist damals in das Haus eingedrungen?
Antwort: Sie sprachen sowohl russisch als auch tschetschenisch. Ich glaube, es waren eher Tschetschenen, weiß es aber nicht genau.
Frage: Wem konkret haben Sie damals gesucht?
Antwort: Sie suchten sowohl den XXXX als auch Zeugen, die sagen konnten bei dieser Gruppe dabei war. Pause von 10.20 Uhr bis 10.30 Uhr
Frage: Waren Sie in der Russischen Föderation aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt?
Antwort: Weiß ich nicht, wahrscheinlich schon.
Frage: Was war das für ein konkretes Problem?
Antwort: Dies Gruppierung die ich kannte, sie gehörten zu einer religiösen Strömung, dem Islam.
Frage: Wurden Sie wegen dieser Religionszugehörigkeit verfolgt?
Antwort: Nein eigentlich nicht, aber ich habe all diese Leute gekannt.
Frage: Haben Sie sich politisch betätigt, oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei und wurden deshalb verfolgt?
Antwort: Ich arbeitete mit jener Gruppe zusammen, die ich erwähnt habe.
Frage: Sind Sie deshalb an die Öffentlichkeit gegangen oder haben dies Öffentlich kundgetan?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie wegen Ihrer Volkszugehörigkeit oder Ihrer Rasse einer Verfolgung ausgesetzt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt? (Eine soziale Gruppe ist eine Gruppe von Menschen, die durch ein bestimmtes Merkmal gekennzeichnet sind und deswegen verfolgt werden. Dieses Merkmal kann der sozialen Stellung liegen z. B. als Bettler, oder auch in Ihrer Einstellung z.B sexuellen Orientierung oder auch in einer Behinderung, deswegen sie verfolgt werden)
Antwort: Nein, aber wahrscheinlich wegen meiner persönlichen Meinung.
Frage: Worin besteht Ihre persönliche Meinung?
Antwort: Ich unterhielt Kontakt zu den Kämpfern.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten?
Antwort: Ich weiß, dass mir dort Gefahr droht und ich bin überzeugt, dass sie mich sogar töten können.
Frage: Woher haben Sie die konkrete Information über diese Internetsite, und die Information, dass sich dort der Name Ihres Cousins enthalten ist?
Antwort: Sie meinen die Internetadresse? Antwortwiederholung:
Antwort: Bekannte sagten mir, es gäbe eine solche Adresse.
Frage: Seit wann soll dort der Name Ihres Cousins aufscheinen.
Antwort: Weiß ich nicht."
Der ASt. werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Dagestan vom Dolmetscher übersetzt, somit zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Antwort: Ich möchte bezüglich der Folter angeben, dass auch mein Cousin XXXX auch gefoltert wurde.
Frage: Besteht zwischen Ihnen oder Ihrer Schwester eine wechselseitige oder einseitige persönliche oder finanzielle Abhängigkeit?
Antwort: Finanziell nicht, aber meine Schwester und ihr Sohn sind invalid und benötigen Hilfe.
Frage: Inwieweit konnten Sie durch Ihre Krankheit und die notwendige Behandlung Ihrer Schwester helfen?
Antwort: Ich erkannte erst im Juni vorigen Jahres, mit den Händen kann ich ihr helfen, (Anmerkung die ASt. zeigt auf Ihrer Digitalkamera die verkrüppelten Hände ihrer Schwester) das heißt Kochen oder Aufräumen, Baden.
Frage: Seit wann ist Ihre Schwester derartig erkrankt, dass sie invalid ist?
Antwort: Sie kam hierher und war krank.
Frage: Wo hat Ihrer Schwester vor Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: In XXXX.
Frage: Haben Sie gemeinsam in einem Haushalt gelebt?
Antwort: Nein, sie lebten getrennt in XXXX.
Frage: Wer hat Ihrer Schwester bis zu Ihrer Einreise geholfen?
Antwort: Sie lebte zuvor in Altenmarkt, dort waren tschetschenische Nachbarn die Ihr halfen.
Frage: Hier in Wien würde Ihr niemand helfen?
Antwort: Nein. Sie zog nach Wien als ich hierher kam um in der Nähe des AKH zu sein.
Frage: Warum sind Sie nicht schon früher eingereist, wenn Ihre Schwester unbedingt Ihrer Hilfe bedarf?
Antwort: Es ergab sich nicht.
Frage: Wollen Sie noch etwas ergänzend angeben?
Antwort: Ich möchte bitten, dass ich in Österreich bleiben kann. (Die ASt. schluchzt)
Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
Antwort: Gut.
Anmerkung: Der ASt. wird erläutert, dass Ihr die niederschriftlich festgehaltenen Angaben durch den Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt werden. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Mit der Unterschrift bestätigt die ASt., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Nach der Rückübersetzung gibt die ASt. folgendes an: Der Familienname des XXXX heißt auch XXXX."
Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht vom 26.01.2009 vor, aus dem hervorgeht, dass sie sich in einer kompletten Remission ihrer Erkrankung befindet und nunmehr weitere Kontrolluntersuchungen als Nachsorge bzw. eine Untersuchung wegen einer grenzwertigen Hyperthyreose vorgesehen sind.
Zusätzlich hatte die Beschwerdeführerin eine Liste in russischer Sprache der "Chechenpress" vorgelegt, die ein nichtöffentliches Verzeichnis tschetschenischer Bürger und einiger anderer Personen sein soll, welche durch die russischen Geheimdienste zu außergerichtlichen Hinrichtungen verurteilt wurden, darunter der Name des Cousins der Beschwerdeführerin.
Weiters wurden Kopien der Behindertenausweise ihrer Schwester und deren Sohn, ausgestellt vom Bundessozialamt, vorgelegt.
Am 27.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin zur Untersuchung beim Chefarzt der Wiener Polizei geladen, der im Zuge der von ihm durchgeführten Untersuchung und den ihm vorliegenden Befunden zu dem Ergebnis kam, dass die Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin als praktisch abgeschlossen zu bezeichnen ist und sie keiner weiteren Medikation bedürfe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. In einer Gesamtschau betrachtet kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin betreffenden, Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Da ihr im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, sie dort ausreichende soziale Anknüpfungspunkte und eine ausreichende medizinische Versorgung zur bzw. Kontrolle ihrer, laut Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 27.04.2009 in Österreich erfolgreich behandelten Krebserkrankung bestehe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Auch aus den vorliegenden Länderfeststellungen über die Russische Föderation bzw. Dagestan, die auch bis dato keiner entscheidungsrelevanten Veränderung unterliegen, sei ersichtlich, dass es in den größeren Städten wie auch in Dagestan eine ausreichende
ärztliche Behandlungsmöglichkeiten geben würde, wodurch die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass bei der Beschwerdeführerin kein Refoulementgrund vorliege.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 02.03.2010 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. erhoben.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe falsche Angaben zu ihrem Reiseweg gemacht, weil sich ihre schwerkranke Schwester mit ihrem schwerkranken Sohn in Österreich aufhalte (AS. 343). Der Vorwurf im angefochtenen Bescheid, sie habe unterschiedliche Angaben zu den Fluchtgründen getätigt, seien unrichtig. Alle drei Gründe entsprächen der Wahrheit und seien nicht getrennt voneinander zu werten. Aufgrund eigener Unterstützungstätigkeit für die Kämpfer wäre sie Verfolgung ausgesetzt gewesen, und zwar aufgrund des Verrates des XXXX, der vermutlich den Sicherheitskräften ihren Namen genannt habe. Bei der Einvernahme in Traiskirchen sei keinesfalls die umfängliche Fluchtgeschichte erfragt und dokumentiert, sondern dies äußerst rudimentär gehandhabt worden. Ein eigenständiges Leben als alleinstehende Frau entspreche nicht deren Sitten, daher hätten sie ihre Eltern auf ihrer Flucht vor Verfolgung zu ihrer Schwester nach Österreich geschickt; diese sei hilfsbedürftig. Ihr Bruder sei untergetaucht. Dieser verdeckte Widerspruch entpuppe sich als Aktenwidrigkeit. Sie werde in Bälde aktuelle Befunde zu ihrem eigenen Gesundheitszustand vorlegen. Bezüglich Refoulement wird in der Beschwerde ausgeführt, sie liefe jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Sie werde von Privatpersonen mit dem Tode bedroht und der Staat sei nicht in der Lage bzw. gewillt, diese von anderer Stelle ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Überdies wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Überdies wurde ein Befundbericht vom 25.2.2010 des Kaiser-Franz-J-Spitals (Ergänzung zum Patientenbrief vom Jänner 2009), Diagnose einer chronischen Immunthyreoiditis, engmaschige Kontrollen erforderlich, vorgelegt.
Es erfolgte die Übermittlung aktueller medizinischer Befunde des SMZ Süd durch die Caritas am 27.5.2010 (19.2.2010, 26.1.2009).
Mit der Beschwerdeergänzung vom 1.6.2010 wurde eine Kopie einer Vorladung hinsichtlich ihres Bruders XXXX als Beschuldigter zu dessen Anhörung gemeinsam mit acht anderen Personen für den 24.04.2008 übermittelt. Es handelte sich dabei um eine Anhörung im Bezirksgerichts des Bezirks XXXX RD. Weiters wurden ein aktueller Laborbefund sowie eine ausgestellte Ambulanzkarte der hämatologisch-onkologischen Ambulanz übermittelt.
Darüberhinaus wurde eine Bescheinigung der Schulleiterin der Allgemeinbildenden Mittelschule des Dorfes XXXX zur Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1.9.1997 bis 1.1.2007 in dieser Schule gearbeitet hat, übermittelt.
Im Akt findet sich weiters das DIPLOM über die Hochschulbildung der dagestanischen staatlichen pädagogischen Universität vom 2.6.1998, Qualifikation als Lehrerin für russische Sprache und Literatur "Philologie", ein aktueller Laborbefund 20.4.2010, ein Antrag auf Beigabe einer Rechtsberaterin vom 25.10.2011, die Verfahrensanordnung betreffend "Zur-Seite-Stellen einer Rechtsberaterin" vom 18.11.2011, AsylGH, Arge-Rechtsberatung.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2011 wurde antragsgemäß der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit der am 17.10.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzung vom 16.10.2012 wurden hinsichtlich des Bruders der Beschwerdeführerin Kopien von Ladungsschreiben zu dessen Anhörungen für den 31.01.2008 und für den 28.09.2009 übermittelt. Die Kopie der Ladung vom 11.09.2009 wies als Absender das Amt des Gerichtsdepartments beim Obersten Gericht der Russischen Föderation in der Republik Dagestan aus, als Kläger wurde die "Städtische Filiale der medizinischen Pflichtversicherung der Stadt XXXX" angeführt und neben dem von der Beschwerdeführerin als Bruder bezeichneten "Mantagow Adam Magomedowitsch" wurden fünf andere Personen angeführt, welche vor den 28.09.2009 zum Friedensgericht in XXXX geladen wurden wegen einer Verhandlung in der Zivilsache über die Einziehung des Schadens, der infolge der widerrechtlichen Handlung einer physischen Person entstanden sei.
Weiters wurde eine Kopie eines Zeitungsberichts vorgelegt, worin eine Kurzzusammenfassung zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin veröffentlich wurde, das Erscheinungsdatum der Zeitung habe die Beschwerdeführerin nicht mehr in Erinnerung. Hinsichtlich ihrer regelmäßigen Behandlung aufgrund ihrer Krebserkrankung legte die Beschwerdeführerin ebenfalls Unterlagen vor. Die Beschwerdeführerin informierte darüber, dass ihre Eltern 2011 in Dagestan verstorben seien und übermittelte Kopien von deren Sterbeurkunden. Sie verwies darauf, dass sie somit keine sozialen Kontakte in ihrem Herkunftsstaat habe.
Vorgelegt wurde zudem ein Unterstützungsschreiben eines österreichischen Ehepaars zum Nachweis sozialer Kontakte vom 01.02.2013.
Am 07.08.2013 langte ein Vertrag über die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem Seniorenwohnheim sowie in einer Kindergruppe vom 29.07.2013 ein, auf dem Unterschriften und die Zeitdauer fehlen.
Am 14.11.2013 wurde dem Asylgerichtshof die Mitteilung über die Krebserkrankung (chronische Leukämie) der Beschwerdeführerin übermittelt. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin derzeit eine sogenannte "Tasigna-Therapie" machen müsse. Es handle sich dabei um eine bei Leukämie übliche Behandlungsform durch regelmäßige Einnahme von entsprechenden verschreibungspflichtigen Medikamenten. Diese Therapie sei mit einer Chemotherapie vergleichbar und sei am 25.10.2013 nach Durchführung einer Knochenmarkentnahme begonnen worden wie in den beiliegenden Arztbriefen und Befunden dargestellt. Hervorgehoben wurde, dass die Beschwerdeführerin neben der körperlich sehr anstrengenden "Tasigna-Therapie" ihre körperlich schwer behinderte asylberechtigte Schwester pflege und deren wichtigste Bezugsperson sowie einzige Pflegerin sei.
Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 03.03.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übermittelt.
Die Beschwerdeführerin (= BF) wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 10.04.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (= VR) einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlichen an:
"VR befragt die BF, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Frage wird von der BF (= Beschwerdeführerin) dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihr vorliegen.
VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF: Mir geht es gut.
VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit generell aus? (siehe Akteninhalt betreffend Mitteilung über Krebserkrankung (chronische Leukämie) samt Beweismittelvorlage vom 14.11.2013; Sind nach der chefärztliche Untersuchung bei der Wiener Polizei am 27.4.2009 bezüglich der Chemotherapien aus den Jahren 2008, Kontrolltermin 11.2.2009; weitere Erkrankungen aufgetreten oder Rückfälle festgestellt worden?
BF: Man kann nicht sagen, dass es mir gesundheitlich gut geht. Alle 3 Monate habe ich eine Kontrolle. Ich wurde zweimal operiert. Danach wurde Leukämie festgestellt. Ich bin nach wie vor beim Arzt in Behandlung. 2009 habe ich sechsmal Chemo-Therapien gehabt. Die Chemo-Therapien sind abgeschlossen. Zuerst wurde ich operiert, dann begannen die Therapien. Das Karzinom war ein Uterus-Karzinom. Dieses ist soweit ausgeheilt. Das wurde auch 2x jährlich untersucht und kontrolliert. Dann wurde festgestellt, dass ich Leukämie habe. Die Kontrolltermine habe ich immer wieder absolviert, die Chemo-Therapien sind abgeschlossen. 1x im Jahr habe ich einen Kontrolltermin wegen der Schilddrüse.
BFV (=Beschwerdeführervertreterin): Auf während der Verhandlung elektronischem Weg übermittelten ambulanten Befundbericht datiert mit 09.04.2014 des behandelnden Arztes Dr. POSTNER, Franz-Josef-Spital, wird bestätigt, dass die BF weiterhin wegen chronischer Leukämie regelmäßige Untersuchungen durchführen lässt und diese Therapie vermutlich einige Jahre wird fortgesetzt werden müssen.
VR: Wie wirkt sich die Krankheit im Alltag aus?
BF: Ich nehme starke Medikamente, Tasigna. Ich musste in der Früh und am Abend dieses Medikament nehmen. Danach habe ich Kopfschmerzen. Nach einer Stunde habe ich keine Kopfschmerzen nach, diese lassen nach. Am Anfang hatte ich Nebenwirkungen. Ich hatte einen Ausschlag. Wegen der Schilddrüse werde ich auch regelmäßig kontrolliert und untersucht. Sie kontrollieren immer, ob das Gewächs größer geworden ist, oder nicht. Zum Operieren war es noch nicht. Ich bin im Hanusch-Spital deshalb in Behandlung. Ich habe auch Unterlagen mit. Diese habe ich alle vorgelegt. Ich muss wieder diesbezüglich einen Kontrolltermin vereinbaren, dieser ist jährlich.
VR: Liegt gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vor, das heißt, haben Sie, ohne das es dem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, jemand mit Ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt?
BFV gibt an, dass die BF mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung Kontakt mit ihr aufgenommen hat.
VR befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht.
Die BF legt einen ambulanten Befundbericht vom 15. November 2013 vom Wiener Krankenanstaltenverbund (SMZ-Süd) vor. Dieser wird zum Akt genommen (Beilage 2).
VR: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen zur Lage in Dagestan, die Ihnen mit der Ladung zur heutigen Verhandlung übermittelt wurden, eine Stellungnahme abgeben?
BFV trägt vor: Insbesondere zu den in den Länderberichten in Dagestan dargelegten Sicherheitslage nunmehr weiterführende Ergänzungen dargelegt werden, aus den Länderberichten des BVwG geht hervor, dass es seit 2012 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage, zu einer stärkeren Hinwendung zu salafistischen, extremistischen Tendenzen gekommen ist, insbesondere eine Radikalisierung zu verzeichnen ist. Verwiesen wird auf das Themen-Dossier von ACCORD vom März 2014, wonach die Radikalisierung weiter voranschreitet. Religiöse Einrichtungen gewinnen einen stärkeren Einfluss und vor allem ein Anstieg an Gewalt an alleinstehenden Frauen, vor allem gegenüber alleinstehenden und schutzbedürftigen Frauen. Verwiesen wird auch auf in diesem Bericht zitierten Quellen, worin oben ausgeführte Entwicklungen bestätigt werden. Ausdrücklicher Berücksichtigung bedarf auch ein im Oktober 2013 durch die Regierung der Russischen Föderation erlassenes Gesetz, wodurch die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher Widerstandskämpfer nunmehr durch dieses Gesetz eine rechtliche Deckung findet und somit Angehörige vermeintlicher Widerstandskämpfer noch stärkerer Verfolgung ausgesetzt sind. Verwiesen wird auf einen Bericht der Jamestown Foundation vom Oktober 2013. Verwiesen wird auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.11.2011 der Abteilung D4. Verwiesen wird auf die darin zitierte äußerst umfangreiche Judikatur zur Situation quasi alleinstehender Frauen aus dem Nord-Kaukasus und die sich daraus ergebende asylrelevante Verfolgungsgefahr (BFV übermittelt den dazugehörigen Bericht in den nächsten 14 Tagen).
VR: Haben Sie weitere Unterlagen/Bestätigungen/Befunde mit, die Sie jetzt vorlegen möchten?
BFV: In Bezug auf die Integration haben wir Unterlagen mit, auch Fotos von der BF und der Schwester der BF, auch Unterlagen betreffend die Schwester (Beilage 3).
"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Mit Daten gab es damals Unklarheiten. Ich habe nach den Operationen ein sehr schlechtes Gedächtnis.
VR: Möchten Sie zu den Angaben, die Sie früher getätigt haben, noch etwas ergänzen?
BF: Noch nichts.
VR fragt, warum sich die BF in Moskau ein Visum für Frankreich hat ausstellen lassen - gültig bis 23.02.2008?
BF: Bei der Ausreise meinen Sie?
VR: Ja. Das war 2008. Das ist genau in den Zeitraum der Ausreise gefallen. Wie sind Sie auf Frankreich gekommen?
BF: Ich wollte ausreisen. Es ist so gekommen, dass ein Visum für Frankreich gemacht wurde.
VR: Wollten Sie für Österreich ein Visum?
BF: Ja. Das ging aber nicht schnell. Dann haben sie schnell ein französisches Visum gemacht. Das hat nicht einmal einen Monat gedauert.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Was die Fluchtgründe angeht, entspricht der Wahrheit. Beim Fluchtweg hat man mir gesagt, dass ich nicht sagen darf, dass das Visum für Frankreich ist.
VR befragt die BF hinsichtlich deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird die BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: XXXX. Ich bin am XXXX geboren. Ich bin in XXXXgeboren. Ich bin ledig.
VR: Können Sie Deutsch?
BF: Ein bisschen. Ich werde versuchen, in Deutsch zu sprechen.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich lebe mit meiner Schwester und mit meinem Neffen. Er ist jetzt 10 Jahre alt. Er ist jetzt in Wolgograd. Er macht dort eine Therapie. 2-3 Jahre schon ist er dort. Er wurde hier abgemeldet. Er ist nicht mehr in Österreich angemeldet. Er leidet an Kinderlähmung. Meine Schwester ist krank. Ich wurde auch damals behandelt.
VR: Bei wem lebt Ihr Neffe in Wolgograd?
BF: Beim Großvater väterlicherseits. Meine Schwester hat mit ihrem Mann keinen Kontakt. Sie weiß nicht, wo er sich befindet.
VR: Wer wollte, dass Ihr Neffe aus Österreich weggeht?
BF: Wir waren damals in einer Pension untergebracht. Meine Schwester und ich waren krank. Der Großvater meines Neffen meinte, er könnte sich um ihn besser kümmern. Er hat eine Therapie gebraucht. Sie haben ihn auch in der Slowakei behandeln lassen. Er ist 10 Jahre alt und kann immer noch nicht gehen.
VR: Geistig ist er fit?
BF: Geistig ist er gesund. Er spricht die Sprache nicht gut. Er hat sprachliche Einschränkungen. Er kann nicht richtig sprechen.
VR: Wie alt ist der Großvater?
BF: Über 50 Jahre. Ich weiß es nicht genau.
VR: Geht es in Wolgograd Ihrem Neffen gut?
BF: Er mag die Verwandten väterlicherseits. Er telefoniert von hier aus oft mit der Mutter oder mit meiner Schwester. Natürlich möchte er seine Mutter sehen.
VR: Hat Ihre Schwester Asyl in Österreich, der Neffe hätte auch eine Aufenthaltsberechtigung nach Asyl gehabt?
BF: Er möchte in Wolgograd bleiben. Er wurde viermal am Knie mit einer Laser-Behandlung behandelt.
VR: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Meine Eltern sind gestorben. Ich war nicht verheiratet. Ich habe keine Schwiegereltern. Mein Bruder lebt in Dagestan.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte? (VR fragt nach Namen und Alter des Kindes der Schwester? Welche Krankheiten hat die Schwester und welche deren Kind? Wie und seit wann helfen Sie Ihrer Schwester bzw. Ihrem Neffen? Wer kümmert sich um Ihren Neffen? Sind beide pflegebedürftig? Wer würde die Pflege übernehmen, wenn die BF nicht bei den beiden in Österreich lebte? Lebt BF bei Schwester?)
BF: Meine Schwester lebt in Österreich. Meine Schwester hat Sklerodermie.
VR: Wie wirkt sich das aus?
BF: Das hat mit den Nerven und mit Stress angefangen. Das ist eine sehr seltene Krankheit. Ich habe noch nie davon gehört. Sie kann alleine nichts machen. Man kann diese Krankheit nicht heilen. Ich habe Fotos da.
VR: Kann sie gehen?
BF: In der letzten Zeit kann sie sehr schwer gehen. Sie wird schnell erschöpft. Sie ist nicht immer bettlägrig. Manchmal gehe ich mit ihr spazieren. Man kann mit ihr spazieren gehen. Die meiste Zeit, ungefähr eine Stunde, sitzen wir. Dann gehen wir wieder nach Hause. Am Anfang ging sie alleine zu Terminen, ohne meine Begleitung kann sie nicht mehr Termine wahrnehmen.
VR: Kann sie sich waschen und duschen, frisieren oder anziehen?
BF: Nein. Sie kann sich nicht anziehen oder ausziehen. Ich muss ihr immer helfen.
Die BF legt 4 Fotos ihrer Schwester vor. Diese werden zum Akt genommen.
Die BF legt den Behinderten-Pass der Schwester namens XXXX, vor, ausgestellt vom Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, 1010 Wien, Babenbergerstr. 5, vom, 22. Juli 2008, amtlich berichtigt am 06. Juli 2009, vor. Grad der Behinderung: 60 v.H.
VR: Wer würde sich um Ihre Schwester kümmern, wenn Sie sich nicht um sie kümmern würden?
BF: Niemand. Nur ich.
VR: Könnte sie in einem Pflegeheim aufgenommen werden?
BF: Ich würde sie nicht dorthin lassen. Vielleicht würden sie sie aufnehmen.
VR: Sie braucht sie den ganzen Tag?
BF: Das Ganze haben wir schon geregelt. Ich kann einkaufen gehen, wenn sie schläft. Ich lasse das Essen für sie im Kühlschrank. Sie kann sich schon fortbewegen drinnen in der Wohnung, aber kochen und ziehen usw. das kann sie nicht. Das ist eine Gemeindewohnung. 420 Euro zahle ich Miete.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Russische Staatsbürgerschaft.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Ich bin Tschetschenin.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Islam.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: 11 Klassen allgemeinbildende mittlere Schule. Dann habe ich in Machatschkala an der Universität studiert. Ich habe die russische Sprache (= Philologie), Literatur und Sprache studiert. Auslandsliteratur hatten wir auch. Goethe habe ich kennen gelernt.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evtl. auch Hilfsarbeiten?
BF: Ich war Lehrerin. Ich habe die Literatur, Geschichte und die russische Sprache gelehrt. Meine Mutter war Lehrerin für Geschichte, ich habe sie manchmal in Geschichte vertreten. Sieben Jahre lang habe ich unterrichtet. Die fünfte bis elfte Klasse habe ich unterrichtet. Die Schüler waren 10-16 Jahre alt.
VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: In einem kleinen Dorf namens XXXX.
VR: Wie viele Einwohner hatte dieses kleine Dorf?
BF: 1.000 Einwohner.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein. Ich habe in Machatschkala studiert.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Nein.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Die BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF: Mein Cousin war im Krieg drinnen bei den Kämpfern. Wenn er zu Hause war, wir haben in einem Hof gewohnt, kamen Kämpfer zu ihm. Der Mann meiner Schwester war auch im Krieg drinnen.
VR: Was hat Ihre Schwester im Krieg gemacht?
BF: Meine Schwester hat Wirtschaft in XXXX studiert.
VR: War sie auch in den Krieg verwickelt?
BF: Nein, aber ihr Mann.
VR: Was machte der Mann der Schwester?
BF: Er hat auch Wirtschaft studiert. Sie haben sich dort kennen gelernt.
VR: Was haben Sie gemacht?
BF: Ich habe gearbeitet. Unsere Situation war dort sehr gefährlich. Mehrmals wurde unser Feld auch bei Schießereien erwischt. Mein Cousin hat sich dann auch den Kämpfern angeschlossen. Meine Schwester ist dann ausgereist, weil sie Probleme wegen ihres Mannes hatte, weil er in den Krieg verwickelt war. Nach dem Ganzen hat sie gesundheitliche Probleme bekommen.
VR: Ist sie mit dem Neffen ausgereist?
BF: Ja. Damals war er ca. eineinhalb Jahre. Er ist 2003 geboren.
VR: Warum sind Sie geflüchtet?
BF: Wegen dem Cousin stürmten Leute in unser Haus. Sie haben nach ihm gesucht. Für mich war es dort gefährlich, weil wir in einem Hof gewohnt haben. Sie beschuldigten mich, dass ich ihn unterstützt habe. Es war gefährlich, zur Arbeit zu gehen. Dann sagte meine Mutter, dass ich zu meiner Schwester gehen soll. Meine Mutter wäre beruhigt, wenn die Schwestern zusammen sind. Nachdem ich ausgereist bin, ist meine Mutter krebskrank geworden.
VR: Im Akt findet sich, dass Sie Taschen getragen haben. Sie haben Aufträge ausgeführt. Welche Aufträge waren das?
BF: Einmal habe ich eine Tasche übergeben.
VR: An wen haben Sie eine Tasche übergeben?
BF: An den Freund meines Cousins. Er sagte, dass es für ihn gefährlich ist, über die Grenze zu kommen. Ich sollte die Tasche auf die andere Seite der Grenze bringen. Ich weiß nicht genau, welchen Inhalt die Tasche hatte. Ich glaube, dass es Papiere oder Dokumente waren. In der Tasche waren Mappen. Mein Cousin hatte oft solche Mappen.
VR: Welchen Beruf hatte Ihr Cousin?
BF: Er hat begonnen mit dem Studium als Lokführer. Er war Maschinist.
VR: Ist er dann nicht mehr mit der Eisenbahn gefahren?
BF: Wegen des Krieges hat er nicht studieren können.
VR: Ist Ihr Cousin getötet worden?
BF: Sie haben ihn mitgenommen. Was mit ihm passiert ist, wissen wir nicht. Ich habe die Tasche dem Freund meines Cousins gegeben.
VR: Haben Sie irgendwelche sonstigen Aufträge ausführen müssen?
BF: Nein, nichts. Sie stürmten immer wieder unser Haus, weil sie nach ihm gesucht haben. Sie sagten, wenn er nicht kommt, werden sie jemanden von uns mitnehmen. Meine Eltern haben sich Sorgen gemacht, weil ich nicht verheiratet war. Dort ist es eine Schande, wenn unverheiratete Mädchen mitgenommen werden.
VR: Wie alt waren Sie damals?
BF: 32 Jahre alt.
VR: Können Sie noch etwas zur Flucht sagen?
BF: Natürlich wäre ich zu Hause geblieben, wenn dort die Situation ruhig wäre. Seit ich ein Kind war, hatte ich den Traum, als Lehrerin studieren und arbeiten wollen. Bei uns heiratet man ziemlich früh. Meine Mutter und ich wollten, dass ich fertig studiere und erst dann heirate. Jetzt habe ich niemanden mehr in meinem Heimatland. Meine Eltern leben nicht mehr.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF: Gegen sie gibt es keinen Schutz. Ich habe erst hier mich geschützt gefühlt.
VR: Wer sind sie?
BF: Man sagt, sie sind mit den Behörden zusammen. Ich weiß nicht genau, wer sie sind.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Ich habe Angst, dass ich wieder verfolgt werde. Mein Cousin ist verschwunden. Keiner weiß, wo er sich befindet. Vielleicht denken sie, dass ich das weiß. Ich habe keinen Schutz. Ich habe keine Eltern. Von dem Staat bekommt man gar keinen Schutz. Da bin ich mir ganz sicher. Die Situation ist dort sehr schlecht.
VR: Gingen Sie in die Universitätsstadt bei einer Rückkehr oder in Ihr Heimatdorf, nach Moskau?
BF: Ich habe nie darüber nachgedacht. Ich habe keine Verwandten.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren sie selbständig erwerbstätig?
BF: Ich habe Deutschkurse gemacht.
VR: Haben Sie alle Kursbestätigungen vorgelegt?
BFV: Nächste Woche findet die A2-Prüfung statt. Am Tag der Prüfung wird das Ergebnis bekannt gegeben. In der Pension bei der CARITAS gab es ein Projekt Nachbarschaftshilfe. Daran habe ich teilgenommen. Ich habe gebügelt. 3-4 Stunden habe ich das einmal in der Woche gemacht. Ich habe für eine österreichische Familie gebügelt. Diese Familie zahlt dafür. Einen Teil bekam ich. Der andere Teil ging zur CARITAS. Ich hatte Unterlagen darüber. 36 Euro etwa für 4 Stunden.
VR: Haben Sie für den Steuerberater auch gearbeitet?
BF: Ja. Ich habe für den Steuerberater, Frau Reinhard, gebügelt. Vor Ostern oder Weihnachten habe ich auch Eier angemalt beispielsweise. Dafür habe ich kein Gehalt bekommen. Ich habe einfach geholfen.
VR: Haben Sie Übersetzungstätigkeiten gemacht?
BF: Nein. Ich war auch in einem Kindergarten ehrenamtlich tätig. Dort unterstützte ich die Kinderbetreuung. Der Kindergarten war im Pensionistenwohnhaus Hetzendorf, Kindergruppe Purzelbaum. Generationenprojekt. Mit dieser Arbeit musste ich aufhören, wegen meiner gesundheitlichen Probleme. Die Leukämie ist dann ausgebrochen.
VR unterbricht um 11.55 Uhr die Verhandlung.
Fortsetzung: 12.00 Uhr.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich lebe von der Grundversorgung. 200 Euro im Monat bekomme ich. Meine Schwester bekommt Sozialhilfe und Pflegegeld. Sie bekommt 400 Euro Pflegegeld im Monat.
VR: Werden sie derzeit bzw. sind sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Nein.
VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?
BF: Ich wohne in einer Gemeindewohnung mit meiner Schwester. Meine Schwester hat die Gemeindewohnung. Es war für sie sehr schwer in der Pension, wegen der Dusche usw. hat sie die Gemeindewohnung bekommen.
VR: Wer hat die Anträge für die Gemeindewohnung organisiert?
BF: Eine Hilfsorganisation Immo-Humana. Das ist eine Organisation für alleinstehende Frauen.
VR: Haben Sie in dem Zusammenhang auch etwas zu tun gehabt?
BF: Ich werde gesetzlich nicht akzeptiert und habe keine Rechte als Asylwerberin. Als meine Schwester die Wohnung schon bekam, wurde ich angemeldet.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ja, schon.
VR: Haben Sie im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
BF: Ich habe mich an die Universität Wien gewendet, mich dort erkundigt, ich würde gerne mein Diplom nostrifizieren. Es ist noch nicht möglich, weil ich noch keinen Flüchtlingsstatus habe. Ich möchte studieren und arbeiten.
VR: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Alltag?
BF: In der Früh wasche ich mich, ich frühstücke. Ich stehe um 07.00 Uhr oder um 08.00 Uhr auf. Das hängt davon ab, wie spät ich schlafen gegangen bin. Um 08.00 Uhr muss ich mein Medikament gegen die Leukämie nehme, ich muss keine Schilddrüsen-Medikamente nehmen. Ich muss vor 08.00 Uhr aufstehen. Ich frühstücke, dann steht meine Schwester auf. Ich muss sie waschen und ihr etwas zu Essen geben. Dann gehe ich einkaufen. Dann komme ich nach Hause. Wenn ich Termine habe, gehe ich hin. Früher, als ich im Kindergarten gearbeitet habe, hatte ich einen geregelten Tag. Ich bereitete alles für meine Schwester zum Essen zu und ging arbeiten. Wenn ich freie Zeit habe, lerne ich mit dem Kopfhörer Deutsch. Als ich krank war, wollte ich nicht einmal leben. Das Lernen der deutschen Sprache war ein Kampf. Somit habe ich Jahre verloren. Meine Eltern sind vor einigen Jahren beide verstorben. Darüber bin ich sehr schwer weggekommen.
VR: Auf der Sterbeurkunde Ihres Vaters fehlt das Datum.
BF: Es ist immer 2011. Im Zuge der Verhandlung wurde anhand der Sterbeurkunden geklärt, dass die Mutter am 07. April 2011 gestorben ist und der Vater am 30. Juli 2011 gestorben ist. Mein Vater ist in Moskau gestorben. Nachdem meine Mutter starb, hatte er mit dem Herzen Probleme. Er war krank. Er hatte die Probleme noch, als er zu Hause war. Meine Mutter hatte Bauchspeicheldrüsen-Krebs.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
VR stellt fest, dass die BF gute Deutschkenntnisse aufweist. Eine Bestätigung über die A2-Prüfung wird nachgereicht.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern).
BF: Ich interessiere mich sehr für die österreichische Kultur. Ich war in Museen. Ich war in Schönbrunn. Ich war im Sissi-Museum. Ich interessiere mich für die kaiserliche Familie. Franz Josef war damals der Kaiser. Ich lese die Kronen Zeitung. Ich lese die Zeitschrift Heute. Ich lese russische Zeitungen. Ich kann österreichischen Apfelstrudel backen und Kekse. Ich kann ein Fischgericht oder ein Gericht mit Hühnerfleisch machen, auch Schnitzel. SPÖ, FPÖ. Ich war in Österreich in Leoben mit meiner Schwester. Dort war ich mit meiner Schwester spazieren.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher sei diese Personen kennen und wie oft sie in der Regel Kontakt haben.
BF: Mit der Frau Reinhard, der Frau vom Steuerberater, bin ich befreundet. Mit einer Frau Vasilika bin ich auch befreundet.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen sie nach ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?
BF: Nein.
VR ersucht die BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an die BF bzw. etwaigen Anträgen.
BFV: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie auch Angst hatten, als ledige Frau von den maskierten Männern mitgenommen zu werden. Was konkret hätten Sie befürchtet, was Ihnen passiert?
BF: Sie hätten alles mit mir machen können. Wie soll ich mich ausdrücken? Wenn man vor den anderen Menschen sagt, dass man mitgenommen worden ist, ich hatte Angst, dass sie irgend etwas mit mir machen.
BFV: Was meinen Sie mit irgendetwas?
BF: Vergewaltigung zB.
BFV: Wie wäre Ihre Situation, wenn Sie jetzt als ledige Frau nach Dagestan zurückmüssten?
BF: Das kann ich mir nicht vorstellen. Das wäre sehr schwer. Alleinstehende Frauen werden nicht akzeptiert. Es ist von allen Seiten gefährlich. Man bekommt keine Unterstützung seitens des Staates.
VR: Gibt es keine Frauenorganisationen, welche einem unterstützen?
BF: Nicht dass ich wüsste. Wenn man zur Polizei gehen würde, garantieren sie keine Sicherheit, nur weil man alleinstehend ist, auch für nicht Alleinstehende. Man braucht Verbindungen.
BFV: Ihr Traum war, immer Lehrerin zu sein und als Lehrerin zu arbeiten. Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor, wäre das in Dagestan auch möglich? BF: Ja. Ich wollte arbeiten in Österreich.
BFV: Sofern es für Sie gesundheitlich möglich ist, möchten Sie als Lehrerin arbeiten?
BF; Ja, nur wenn ich mit meinen Krankheiten beschäftigt bin, ist das nicht möglich. Mir geht es ohne Beschäftigung nicht gut. Dann muss ich über meine Krankheit nachdenken.
BFV Könnte Ihre durch den langjährigen Aufenthalt in Österreich, ca. 6 Jahre, eingetretene westliche Orientierung auch ein Problem bei einer allfälligen Rückkehr darstellen?
BF: Ja. Es könnte so sein. Man würde mich auch fragen, wo ich bis jetzt war.
BFV: Sie haben ausgeführt, dass Sie sich wünschen würden, Ihre Tätigkeit als Lehrerin wieder aufzunehmen und beschäftigt zu sein. Wäre solch ein eigenständiges Leben in Dagestan möglich?
BF: Nein. Es wäre nicht möglich. Ich hätte keine Möglichkeit, dort eine Arbeit zu finden.
BFV: Sie haben gesagt, es wäre als Lehrerin in Dagestan nicht möglich, tätig zu sein. Warum wäre das nicht möglich?
BF: Mein Platz wird schon besetzt sein. Woanders einen Platz zu finden, wäre unmöglich.
BFV: Ist es alleinstehenden Frauen überhaupt möglich, eigenständig Entscheidungen zu treffen und sich ein selbständiges Leben aufzubauen?
BF: Nein. Man hat keine Unterstützung als alleinstehende Frau.
VR: Das betrifft immer nur Dagestan?
BF: Ja.
VR: Was wäre, wenn Sie nach Moskau gingen?
BF: Ich habe gar keine Möglichkeit, in Moskau zu leben. Es ist nicht gut, wenn ich alleine in Moskau lebe. Das ist die teuerste Stadt auf der Welt.
BFV: Hätten Sie wegen Ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Moskau Probleme?
BF: Ja, natürlich sie bezeichnen und als Tschurken (Dunkelhäutige).
BFV: Welche Behandlung würden Sie befürchten, wen Sie als Tschurke bezeichnet werden?
BF: Niemand trägt die Verantwortung, egal, was man macht. Dort in Moskau ist es sehr gefährlich, sogar durchzureisen.
VR: Sie waren noch nie in Moskau?
BF: Ich war nur auf der Durchreise.
BFV: Wenn Sie an Nebenwirkungen auf Grund der Einnahme des Leukämie-Medikamentes leiden, können Sie sich diesbezüglich an die österreichischen Ärzte wenden?
BF: Ja. Ich habe einen sehr guten Arzt. Ich bin seit 5 Jahren bei ihm in Behandlung. Er hat mir seine Nummer gegeben. Ich darf ihn jederzeit anrufen.
BFV: Was würde passieren, wenn Sie das Medikament nicht mehr verfügbar hätten?
BF: Meine Krankheit wird sich weiter entwickeln.
BFV: Ändert sich von dem Medikament die Dosierung?
BF: Dr. POSTNER hat die Dosierung des Leukämie-Medikaments bestimmt.
BFV: Weiß Ihre Schwester von Ihrer Erkrankung?
BF: Ich habe ihr es nicht gesagt. Sie darf nicht gestresst werden. Ich versuche sie, davon abzuschotten. Ich gehe hin zur Kontrolle und bekomme ein Rezept.
BFV: Wäre die Form der Behandlung in Dagestan möglich?
BF: Nein. Meine Mutter bekam auch 4-5 verschiedene Diagnosen. Meine Mutter wurde in Dagestan falsch behandelt. Auch der Krebs der Mutter konnte nicht behandelt werden. Sie ist im Dezember krank geworden. Ich habe auch meiner Mutter nicht erzählt, dass ich da operiert wurde und diese Diagnose festgestellt wurde.
Der VR befragt die BF und die BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.
BFV: Ich habe keine eigenen Kinder. Ich will mein Leben meiner Schwester widmen. Ich will die Zeit in ihrer Nähe verbringen. Die Schwester hat bereits zwölf Chemotherapien hinter sich und der Gesundheitszustand ist derzeit stabil.
VR befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden hat, dies wird bejaht.
VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint."
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden insbesondere folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
einen ambulanten Befundbericht vom 15. November 2013 vom Wiener Krankenanstaltenverbund (SMZ-Süd)
Hinsichtlich der Integrationsbemühungen Unterlagen und Fotografien der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester
Unterlagen hinsichtlich der Verfassung der Schwester der Beschwerdeführerin
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2014 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2014) wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Ärztliches Bestätigungsschreiben/ambulanter Befundbericht des SMZ-Süd, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 aufgrund einer Leukozytose mit pathologischer Linksverschiebung in der Ambulanz vorstellig geworden ist und bei der Beschwerdeführerin eine BCR-ABL positive chronisch myeloische Leukämie vorliegt, die Beschwerdeführerin steht weiterhin in ärztlicher Behandlung, es wurde eine Tasigna-Therapie begonnen, welche mit einer Chemo-Therapie vergleichbar ist. Diese Therapie werde vermutlich einige Jahre fortgesetzt werden müssen
Bericht von Human Rights Watch vom April 2014 über die schlechte medizinische Versorgung von KrebspatientInnen in der gesamten Russischen Föderation
Befundbericht des AKH Wien vom April 2014 betreffend die pflegebedürftige Schwester, welche auf die Pflege und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen auf die Beschwerdeführerin angewiesen ist
Nachweise über die integrativen Bemühungen der Beschwerdeführerin
Zwei Berichte der Jamestown Foundation zur Sicherheitslage in Dagestan
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 29.01.2008, der Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der fristgerechten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, ins Integrierte Zentrale Register, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 10.04.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan und war zuletzt in Dagestan wohnhaft. Die Identität steht mangels eines unbedenklichen Identitätsdokumentes (mit Lichtbild) nicht zweifelsfrei fest.
Die Beschwerdeführerin ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 29.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Vor der Ausreise war die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat als Lehrerin tätig. Sie verfügt im Herkunftsstaat weder über eine Wohnung, ein Haus oder eine Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen.
Im Herkunftsstaat lebt lediglich ihr Bruder, dessen Aufenthaltsort jedoch nicht bekannt ist. Ihre Eltern sind im Jahr 2011 verstorben. In Dagestan leben keine weiteren nahen Verwandten der ledigen Beschwerdeführerin.
Die Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.9.2008, D6 306187-1/2008/3E, deren Einreise im Jahr 2005 gemeinsam mit deren minderjährigem Sohn erfolge, als Flüchtling anerkannt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass festgestellt wurde, die Schwester sei von russischen Soldaten mit dem Ziel, den Aufenthaltsort ihres in den Tschetschenien-Kriegen auf der Seite der Rebellen aktiven Ehemannes zu erkunden, bedroht und misshandelt worden. Der Schwester sei es damit gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführerin ist seit 2009 bei einem Arzt in Österreich in Behandlung, zu ihrem behandelnden Arzt, der die Dosierung ihres Medikaments bestimmt, besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Zunächst wurde die Beschwerdeführerin aufgrund eines Uterus-Karzinoms operiert, dann erfolgten die Chemo-Therapien, es folgten regelmäßige Kontrolluntersuchungen. Aus dem ärztliches Bestätigungsschreiben des SMZ-Süd ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 aufgrund einer Leukozytose mit pathologischer Linksverschiebung in der Ambulanz vorstellig geworden ist und bei der Beschwerdeführerin eine BCR-ABL positive chronisch myeloische Leukämie vorliegt, die Beschwerdeführerin steht weiterhin in ärztlicher Behandlung und es wurde eine Tasigna-Therapie begonnen, welche mit einer Chemo-Therapie vergleichbar ist. Diese Therapie wird voraussichtlich einige Jahre fortgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeführerin nimmt starke Medikamente, welche bei ihr Kopfschmerzen verursachen. Aufgrund ihrer Krankheit und des Todes ihrer Eltern leidet die Beschwerdeführerin zudem an psychischen Problemen.
Ihre in Österreich über einen Asylstatus verfügende pflegebedürftige Schwester leidet an einer systemischen Sklerodermie mit Lungenbeteiligung, hat bereits zwölf Chemotherapien hinter sich und ist - wie sich auch aus dem aktuellen Befundbericht des AKH Wien vom April 2014 ergibt - auf die Pflege und Unterstützung der Beschwerdeführerin bereits bei alltäglichen Verrichtungen angewiesen. Die Schwester der Beschwerdeführerin weist laut - zuletzt im Juli 2009 berichtigten - Behindertenpass einen Grad der Behinderung von 60 von Hundert auf. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihre Schwester, welche gehbehindert ist, teilweise bettlägrig ist und sich nicht selbstständig anziehen oder waschen kann. Ihre Schwester lebt mit der Beschwerdeführerin in einer Gemeindewohnung.
Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin hat in Österreich überdies ihre Integrationsbemühungen dargelegt. Sie hat an Deutschkursen und -prüfungen (A2) sowie am Caritas-Projekt "Nachbarschaftshilfe" teilgenommen und verfügt über freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern. Sie war in einem Kindergarten ehrenamtlich tätig, wo sie die Kinderbetreuung unterstützte, diese Tätigkeit musste sie jedoch aufgrund ihrer Erkrankungen wieder beenden.
In der Russischen Föderation respektive Dagestan ist zwar die generelle medizinische Versorgung gewährleistet. Insbesondere die aufgrund der schweren Erkrankungen der Beschwerdeführerin erforderliche umfassende und langwierige spezielle Therapie ist im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat, auch aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, die über kein gesichertes soziales oder familiäres Netz im Herkunftsstaat verfügt und in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin, jedoch nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert.
Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bereits für gesunde Menschen äußerst schwierig ist.
Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Dagestan kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der physische und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne soziales oder familiäres Netz im Herkunftsstaat in ihrer derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein wird am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden Arbeitsmarkt des Herkunftsstaates Fuß zu fassen und das für sich Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird festgestellt:
Länderberichte
Russische Föderation / Dagestan
Innenpolitik
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria
Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,
http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische
Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in
Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,
http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,
2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir
st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily
Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,
http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und
Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig,
jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,
http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) XXXX und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, XXXX Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Frauen
[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):
Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:
Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.
Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende
Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.
Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und
Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich XXXX Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, XXXX, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und
Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, XXXX und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier XXXX, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.
(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und
Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,
16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by
religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism
Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche:
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2013)
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein
solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden
verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle,
Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
2.1. a. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin werden aufgrund der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin festgestellt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation und zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.04.2014, aus den vorgelegten
(Kurs)Bestätigungen und Unterstützungsschreiben sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Integriertes Zentrales Register, Strafregister, Grundversorgungs-informationssystem).
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war:
Im Zuge der am 29.01.2008 in der Polizeiinspektion der Erstaufnahmestelle Ost erfolgten Erstbefragung hatte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe angegeben, dass ihr Cousin namens XXXX Widerstandskämpfer gewesen und festgenommen worden wäre, worauf dessen Bruder XXXX nach Belgien geflüchtet sei. Es wären maskierte Männer zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass sich ihr Cousin den Behörden stelle, widrigenfalls sie als Geisel gefangen genommen werden würde. Aufgrund der Gefahr einer Verschleppung hätte sie das Heimatland verlassen müssen, da alle Angehörigen in einem Gebäudekomplex gewohnt hätten. Auch der Vater ihres Cousins wäre auf der Flucht. Bei der am 15.02.2008 in der Erstaufnahmestelle Ost durchgeführten ärztlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, wegen der Probleme ihres Cousins geflüchtet zu sein, sie schilderte jedoch im Rahmen dieser Einvernahme, Im Gegensatz zu den vorhergehenden Einvernahmen, schildert die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung jedoch, ihr Cousin, welcher Kämpfer gewesen sei, würde sich in Belgien aufhalten.
Im Zuge der am 21.04.2008 erfolgten niederschriftliche Befragung durch den Organwalter des Bundesasylamts wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sich aufgrund der durchgeführten Konsultationen mit Frankreich Widersprüche zu ihren Behauptungen ergeben hatten und festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin ein bis zum 23.02.2008 gültiges französisches Visum von der Botschaft in Moskau ausgestellt wurde und sie diesen Umstand verschwiegen hatte. Als Rechtfertigungsversuch räumte die Beschwerdeführerin ein, dass man ihr gesagt hätte, dass sie sofort dorthin geschickt werde, wenn sie dies sagen würde. Zu ihrem Reiseweg befragt erklärte die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihren bisherigen Schilderungen, dass sie am 23.12.2007 in Frankreich angekommen wäre. Auf die Frage, wie sie nach Österreich gekommen wäre, erklärte sie, dass dies in Begleitung einer tschetschenischen Familie mit einem Kleinbus erfolgt sei. Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts stuft insbesondere die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin als überaus wesentlich ein, weil diese in der Folge selbst einräumte, sie könnte nicht in Frankreich leben, da ihr Ziel gewesen sei, mit ihrer - in Österreich über einen Asylstatus verfügenden - Schwester zusammen zu leben und sie außerdem von den Eltern hierher geschickt worden wäre, um ihrer Schwester zu helfen. Aufgrund der zahlreichen Wiedersprüche und Ungereimtheiten bei Vergleich der Fluchtbehauptungen der Beschwerdeführerin geht die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es sich bei den behaupteten Fluchtgründen lediglich um konstruierte Gründe zur Asylerlangung handelt und die Beschwerdeführerin tatsächlich durch ihre Ausreise einzig zu ihrer in Österreich lebenden schwer kranken Schwester gelangen wollte.
Diese Vermutung wird auch dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Einvernahme am 04.02.2009 ihr Vorbringen völlig unglaubwürdig dahingehend steigerte, dass sie neben ihrem bisherigen Fluchtgrund, nämlich dem Umstand, dass Personen nach ihrem Cousin XXXX, der Kämpfer gewesen sei, und 2003 mitgenommen worden wäre, gesucht werde, auch sie selbst öfters "Taschen oder Ähnliches mit Dokumenten und Papieren" über die Grenze nach Tschetschenien transportiert habe. Bereits aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in den vorangegangenen Einvernahmen keinerlei eigene Unterstützungstätigkeiten behauptet hatte, erscheinen die zudem überaus vagen und oberflächlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin als völlig unglaubwürdig.
Überdies ist darauf zu verweisen, dass sich die von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfälle nicht zeitlich nah zueinander zugetragen hatten und zudem in keinerlei zeitlicher Nähe zur tatsächlich erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin im Jänner 2008 stehen, weshalb auch deshalb ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen.
Zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Hilfstätigkeit für die Kämpfer befragt, erklärte sie, sie hätte im Jahr 1999 rund vier Mal einer ihr unbekannten Person in Tschetschenien eine Tasche, vermutlich mit wichtigen Dokumenten, über die Grenze gebracht und übergeben. Die Kämpfergruppe ihres Cousins hätte auch nur bis zum Jahr 2000 bestanden und sei dann verfolgt worden. Ihr Cousin sei 2003 festgenommen worden, sie persönlich betreffende Vorfälle - ua. auch aufgrund der Tätigkeit ihres Cousins - hätten jedoch vor dem Jahr 2006 nicht stattgefunden. 2006 sei ein gewisser XXXX, ein Mitkämpfer ihres Cousins, in Tschetschenien festgenommen worden, von dem die Beschwerdeführerin vermute, dass er ihre (angeblich jedoch bereist 1999 geleisteten) Unterstützungstätigkeiten für die Kämpfer verraten hätte.
Es erscheint jedoch, nachdem ihr Cousin angeblich bereits im Jahr 2003 festgenommen worden wäre, wenig plausibel, dass erst im Jahr 2006 nach der Beschwerdeführerin gesucht worden wäre, auch beschränkte sich die behauptete Unterstützung der Kämpfer auf wenige, bereits im Jahr 1999 erfolgte, Botengänge der Beschwerdeführerin. Ihr Argument, dass sie vermutlich von einem Mitkämpfer ihres Cousins, der im Jahr 2006 festgenommen worden sein soll, verraten worden wäre, erweist sich auch im Hinblick auf die widersprüchlichen Jahresangaben hinsichtlich des Vorfalls, bei dem maskierte Männer ins Haus eingedrungen wären und nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten, als nicht glaubwürdig. So hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer ärztlichen Untersuchung am 15.02.2008 angegeben, dass sich dieser Vorfall im Dezember 2007 ereignet habe, wogegen sie bei der niederschriftlichen Befragung am 04.02.2009 erklärte, der genannte Vorfall hätte sich im Jahr 2006 ereignet. Diese Angaben sind zudem mit der Behauptung, bis zum Jahr 2007 als Lehrerin gearbeitet zu haben, nicht nachvollziehbar vereinbar, weil die Beschwerdeführerin behauptet hatte aufgrund der Bedrohungen durch die Maskierten bei ihrer Tante gelebt zu haben. Hätte tatsächlich Interesse an der Beschwerdeführerin bestanden, wäre es aufgrund ihrer Berufstätigkeit als Lehrerin jedoch ein Leichtes gewesen, sie an ihrem Arbeitsplatz ausfindig zu machen.
Weiters ist - wie bereits das Bundesasylamt festgehalten hatte - anzuführen, dass die Beschwerdeführerin auch unterschiedliche Angaben zu ihrem Reiseweg und Einreisedatum getätigt hatte, die sich mit ihren Angaben zu den Fluchtgründen, welche angeblich eine notwendige rasche Flucht bedingt haben, nicht vereinbaren lassen. So hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung am 29.01.2008 erklärt, ihr Heimatland am 22.01.2008 verlassen zu haben und am 27.01.2008 erstmals in die EU eingereist zu sein. Im Zuge der am 21.04.2008 erfolgten niederschriftlichen Befragung wurde ihr vorgehalten, dass aufgrund der durchgeführten Konsultationen mit Frankreich festgestellt werden konnte, dass ihr ein bis zum 23.02.2008 gültiges französisches Visum von der Botschaft in Moskau ausgestellt wurde und sie diesen Umstand verschwiegen hatte. Bezüglich des Reisewegs, erklärte die Beschwerdeführerin daraufhin am 23.12.2007 in Frankreich angekommen zu sein. Es wurde diesbezüglich in der Beschwerde versucht, die falschen Angaben der Beschwerdeführerin zum Reiseweg lediglich damit zu rechtfertigen, dass sich ihre schwerkranke Schwester (damals noch mit ihrem schwerkranken Sohn) in Österreich aufhalten. Die widersprüchlichen Angaben zur Ausreise sind jedoch als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu werten.
Auch die Angaben hinsichtlich ihres Reisepasses waren widersprüchlich. Im Rahmen der Erstbefragung am 29.01.2008 gab die Beschwerdeführerin zur Ausreise an, dass sie ihr Heimatland am 22.01.2008 von XXXX aus mit dem Zug verlassen hätte und legal nach Uschgorod in die Ukraine ausgereist wäre. Ihren Reisepass könnte sie jedoch nicht vorweisen, da sich dieser bei der Schlepperin befinden würde, die sie von dort in weiterer Folge mit einem Kleinbus nach Österreich gebracht hätte. Am 04.02.2009 hat die Beschwerdeführerin demgegenüber ausgeführt, sie habe einen Binnenpass (inländischen Reisepass) besessen, diesen habe sie in Traiskirchen verloren, sie habe auch einen (ausländischen) Reisepass, auf Nachfrage behauptete sie dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen.
Während die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 29.01.2008 erklärte wegen des Bruders ihres Cousins, der Kämpfer gewesen sei, der Gefahr einer Verschleppung ausgesetzt gewesen zu sein und deswegen ihr Heimatland verlassen zu haben, gab die Beschwerdeführerin bei der am 21.04.2008 erfolgten niederschriftlichen Befragung an, von den Eltern hierher geschickt worden zu sein, um ihrer kranken Schwester zu helfen. Bei der am 04.02.2009 erfolgten niederschriftlichen Befragung gab die Beschwerdeführerin hingegen an, wegen ihrer eigenen Unterstützungstätigkeit der Kameraden ihres in Haft befindlichen Cousins, der selbst Kämpfer gewesen sei, und wegen dessen nach Belgien geflüchteten Bruders verfolgt worden zu sein. Auffallend in diesem Zusammenhang und in keiner Weise nachvollziehbar ist zudem, dass ihre Eltern - bis zu deren Tod im Jahr 2011 - auch nach der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jänner 2008 im Heimatland leben konnten und behaupteter Maßen nur die Beschwerdeführerin dieser Gefahr ausgesetzt gewesen wäre. In den Eingaben nach der Beschwerdeschrift übermittelte die Beschwerdeführerin schließlich Kopien gerichtlicher Vorladungen betreffend die Person ihres Bruders, eine Behauptung, weshalb die Beschwerdeführerin einer Verfolgung aufgrund der gerichtlichen Vorladungen ihres Bruders ausgesetzt sei, ist jedoch den ausführlichen Befragungen nach den Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt nicht zu entnehmen.
Aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin vermochte auch die vorgelegte Internetseite "Chechenpress", die laut Beschwerdeführerin ein nichtöffentliches Verzeichnis tschetschenischer Bürger und einiger anderer Personen sein soll, welche durch die russischen Geheimdienste zu außergerichtlichen Hinrichtungen verurteilt wurden, darunter ein gewisser "XXXX", keine andere Einschätzung zu bewirken. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage hin, warum ihr Cousin auf einer Liste stehe, wenn er sich - behaupteter Maßen - ohnehin in Haft befinden würde, unnachvollziehbar mutmaßte, dass ihm vielleicht auch im Gefängnis Gefahr drohe.
In einer Gesamtschau betrachtet kommt die entscheidende Behörde zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin betreffenden, Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und sie in ihrem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Bereits aufgrund der dargestellten groben Widersprüche im Kernvorbringen kann nicht von einer Glaubhaftigkeit der Angaben zu den Ausreisegründen und demzufolge auch nicht von einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in der Heimat ausgegangen werden.
Weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten insbesondere keinerlei andere Einschätzung zu bewirken, weil es sich dabei einzig um allgemein gehaltene Behauptungen handelt, welche der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in substantiierter Weise widersprach. Es wurde dem Vorwurf im angefochtenen Bescheid, die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Angaben zu den Fluchtgründen getätigt, völlig allgemein damit entgegengetreten, dass behauptet wurde, alle drei Gründe entsprächen der Wahrheit und seien nicht getrennt voneinander zu werten. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erscheinen jedoch die Fluchtbehauptungen der Beschwerdeführerin auch aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten - beispielsweise in zeitlicher Hinsicht - als nicht glaubwürdig.
Auch wurden im Verfahren keinerlei Beweismittel - mit Ausnahme von Kopien behördlicher Ladungen - vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.
Zusammengefasst hält die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, dass diese das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht beweisen können. Aufgrund des Umstandes, dass die vorgelegten Kopien der behördlichen Unterlagen hinsichtlich des Bruders der Beschwerdeführerin mit dem behaupteten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht im Einklang stehen, war es im gegenständlichen Fall nicht erforderlich diese Kopien einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Es ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich am Rande darauf verwiesen hatte, ihr Bruder sei untergetaucht, ihr Fluchtvorbringen hatte sie jedoch auf behauptete Verfolgungen durch Rebellen aufgrund der Tätigkeit ihres Cousins gestützt. Vorladungen wurden von der Beschwerdeführerin demgegenüber weder in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, noch in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid, datiert mit 15.02.2010, behauptet, obwohl die nach der Beschwerde in Vorlage gebrachten Ladungskopien betreffend den Bruder mit Jänner 2008, April 2008 und September 2009 - somit vor gegenständlichen Bescheid und der Beschwerdeschrift - datieren. Laut Text der aktuellsten Ladung wurde jedoch lediglich der Bruder der Beschwerdeführerin vom Amt des Gerichtsdepartments beim Obersten Gericht der Russischen Föderation in der Republik Dagestan für den 28.09.2009 zum Friedensgericht in XXXX - zusammen mit anderen Beschuldigten - geladen worden wegen einer Verhandlung in der Zivilsache über die Einziehung des Schadens, der infolge der widerrechtlichen Handlung einer physischen Person entstanden sei. Als Kläger wurde die "Städtische Filiale der medizinischen Pflichtversicherung der StadtXXXX" angeführt. Der Inhalt der Ladung vermochte damit in keiner Weise eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin darzulegen. Hinsichtlich der Übermittlung der Ladungskopien ist weiters anzuführen, dass selbst wenn man von der Richtigkeit dieser Ladungen ausgehen würde (diese Beurteilung kann jedoch dahingestellt bleiben), könnte dies nicht zu einer Änderung der Sachlage führen. Einer bloßen Ladung zur Behörde mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität (VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0153).
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
2.1. b. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer pflegebedürftigen Schwester sowie zur Integration ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten medizinischen Befunden und Unterstützungserklärungen, aus dem während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts entstandenen Eindruckes sowie aufgrund der hinsichtlich des Gesundheitszustandes, ihrer Intergrationsbemühungen und der Verhältnisse im Herkunftsstaat glaubwürdigen Angaben.
Hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin wurden diverse medizinische aktuelle Unterlagen in Vorlage gebracht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 bei einem Arzt in Österreich in Behandlung ist, zu ihrem behandelnden Arzt, der die Dosierung ihres Medikaments bestimmt, besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Zuerst wurde die Beschwerdeführerin aufgrund eines Uterus-Karzinoms operiert, dann erfolgten die Chemo-Therapien und es folgten regelmäßige Kontrolluntersuchungen. Aus dem ärztliches Bestätigungsschreiben des SMZ-Süd ergibt sich, dass im Oktober 2013 die Beschwerdeführerin aufgrund einer Leukozytose mit pathologischer Linksverschiebung in der Ambulanz vorstellig geworden ist und bei der Beschwerdeführerin eine BCR-ABL positive chronisch myeloische Leukämie vorliegt, die Beschwerdeführerin steht weiterhin in ärztlicher Behandlung und es wurde eine Tasigna-Therapie begonnen, welche mit einer Chemo-Therapie vergleichbar ist. Diese Therapie wird voraussichtlich einige Jahre fortgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeführerin nimmt starke Medikamente, welche bei ihr Kopfschmerzen verursachen. Aufgrund ihrer Krankheit und wegen des Todes ihrer Eltern leidet die Beschwerdeführerin zudem an psychischen Problemen. Ihre in Österreich über einen Asylstatus verfügende pflegebedürftige Schwester leidet an einer systemischen Sklerodermie mit Lungenbeteiligung, hat bereits zwölf Chemotherapien hinter sich und ist - wie sich auch aus dem aktuellen Befundbericht des AKH Wien vom April 2014 ergibt, auf die Pflege und Unterstützung bei alltäglichen Verrichtungen auf die Beschwerdeführerin angewiesen. Ihre Schwester lebt mit der Beschwerdeführerin in einer Gemeindewohnung.
Folgt man den Länderfeststellung, so ist in der Russischen Föderation respektive Dagestan zwar die generelle medizinische Versorgung gewährleistet. Insbesondere die aufgrund der schweren Erkrankungen der Beschwerdeführerin erforderliche umfassende und mehrjährige spezielle Therapie ist im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat, auch aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen der alleinstehenden Beschwerdeführerin, welche über kein soziales oder familiäres Netz im Herkunftsstaat verfügt, jedoch nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert.
Im konkreten Fall ist keinesfalls gesichert, dass die Beschwerdeführerin ausreichende medizinische Betreuung für ihre diversen Leiden erhält und die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre der alleinstehenden Beschwerdeführerin zudem aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bereits für gesunde Menschen äußerst schwierig ist.
Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht zu verantworten, da es für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts sehr wahrscheinlich bzw. in Zusammenschau der Fakten nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan in eine derart prekäre Lage geraten würde, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.
Aufgrund der zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte war der Sachverhalt auch hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als ausreichend geklärt einzustufen.
Zu Spruchteil A):
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin am 29.01.2008 gestellt. Es ist daher auf das Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan und der Ausführungen unter Punkt 2.1.a. und 2.2. kann daher nicht erkannt werden, dass ihr im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1.b. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan in ihrer Existenz bedroht wäre.
Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.b. verwiesen.
Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin nach bzw. im Zuge einer Rückkehr in die Russische Föderation (Dagestan) aufgrund der schweren Erkrankung keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte.
Wie sich aus den vorliegenden Beweismitteln zum aktuellen Gesundheitszustand und dem Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin ergibt, ist im gegenständlichen Fall im Herkunftsstaat die aufgrund der schweren Erkrankungen der Beschwerdeführerin erforderliche umfassende und jahrelange spezielle Therapie - auch aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und in Zusammenschau mit den begrenzten finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin - jedoch nicht ausreichend gewährleistet bzw. gesichert. Im konkreten Fall ist somit keinesfalls gesichert, dass die Beschwerdeführerin ausreichende medizinische Betreuung für ihre Erkrankungen erhält. Mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte ist weiters nicht gesichert, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kaum bis gar nicht möglich, zumal die Arbeitsmarktsituation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bereits für gesunde Menschen äußerst schwierig ist.
Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur Relevanz von "natürlich auftretenden" Krankheiten im Zusammenhang mit Abschiebungen im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK war im konkreten Fall somit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit dem vorliegenden Erkenntnis der Beschwerdeführerin erstmals den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag der Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, war die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht vorgebracht.
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