L519 1314771-2•BVwG L519 1314771-2
L519 1314771-2Tribunale amministrativo federale10 lug 2014
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.2009, Zl. 0700.551/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl I
2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.2009, Zl. 0700.553/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl I
2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.2009, Zl. 0700.554/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl I
2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.2009, Zl. 0700.555/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl I
2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP 1" bis "bP 4" bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.01.2007 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die bP 1-2 sind die Eltern der im Einreisezeitpunkt minderjährigen bP 3-4. Die bP 3 ist inzwischen volljährig geworden.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in weiterer Folge vor einem Organwalter der belangten Behörde am 14.03.2007 und 18.06.2007 befragt brachte die bP 1 im Wesentlichen Folgendes vor:
Die bP 1 habe mit der Familie von 1990 bis 2003 in XXXX, Weißrussland gelebt. Von dort sei sie mit der Familie nach Schweden gereist, um dort um Asyl anzusuchen. Dieses Asylverfahren sei negativ verlaufen und die bP 1 sei im Jahre 2005 nach Armenien zurückgekehrt. In Armenien sei sie aufgrund ihrer Religion von den Dorfbewohnern mehrmals niedergeschlagen worden, auch sei ein Antrag auf eine Unterkunft von den dortigen Behörden mehrmals abgelehnt worden. Die Dorfbewohner, welche sie 10 - 20 Mal geschlagen hätten, habe die bP 1 3 bis 4 Mal angezeigt. Sie sei aber wegen den zugefügten Verletzungen zu keinem Arzt gegangen.
Im September 2006 sei die Tochter T. entführt worden. Die bP 1 sei dann zur Polizeidienststelle gegangen und wären dann sechs oder sieben Polizisten ins Dorf geschickt worden, um die Tochter zu suchen. Die bP 1 sei dann noch öfters zur Polizeidienststelle gefahren, die Polizei hätte sich allerdings nicht bemüht, die Tochter zu finden sondern die bP 1 beschimpft. Als die bP 1 in der Folge im XXXX an einer Demonstration in XXXX teilgenommen habe, hätte sie einem Journalisten etwas über diese Entführung sowie darüber, dass ihr Bruder im Jahr XXXX sanktionslos ermordet worden sei, erzählt und um Hilfe gebeten. Dieses Interview sei im Fernsehen ausgestrahlt worden und die bP 1 drei oder vier Tage später von drei oder vier Männern - maskiert und in Uniformen - zu Hause überfallen worden. Die bP 1 sei niedergeschlagen und mit einem Messer in den Unterbauch gestochen worden. Von diesem Vorfall im XXXX habe die bP 1 Narben im Bauchbereich und am Unterschenkel. Ihre Frau, die bP 2 sei ebenfalls von den Tätern mit einem Messer verletzt und auch vergewaltigt worden. Diesen Vorfall habe man der Polizei nicht gemeldet. Bis zur durch einen Freund organisierten Ausreise im Jänner 2007 habe die Familie noch ca. 2 Monate in XXXX bei einem Freund gelebt.
Auch die bP 2 traf im Wesentlichen dieselben Ausführungen im Rahmen ihrer Einvernahmen und stützte das Fluchtvorbringen vorwiegend darauf, dass die Tochter 2006 entführt worden sei und die Polizei ihnen nicht geholfen sondern gesagt habe, als Kurden sollten sie nicht in Armenien leben. Weiters gab die bP 2 an, dass sie, nachdem ihr Mann den Fall der Entführung öffentlich gemacht habe, von drei maskierten Männern zu Hause vergewaltigt sowie am Oberarm verletzt worden sei.
Weder in Armenien noch in Weißrussland sei die Familie angemeldet gewesen, wobei die bP 1 angab, in Weißrussland alle sechs Monate einen "Stempel" bekommen zu haben.
Mit Urkundenvorlagen vom 06.07.2007, 20.06.2007 und 26.06.2007 wurden medizinische Unterlagen hinsichtlich der bP 1, bP 2 und bP 4 vorgelegt.
Hinsichtlich der bP 3 - 4 wurden von der gesetzlichen Vertretung keine eigenen Gründe vorgebracht.
I.2. Die zwischenzeitlich vom Bundesasylamt durchgeführten Konsultationen gemäß der Dublin II-Verordnung mit Schweden und Frankreich waren negativ verlaufen.
Die schwedische Dublin-Einheit teilte mit Telefax vom 29.01.2007 mit, dass die bP 1, Staatsangehörige von Armenien, in Schweden am 07.04.2003 einen Asylantrag gestellt hat. Auch die bP 2-4, Ehegattin und Kinder der bP 1 sowie zwei weitere Kinder (XXXX, inzwischen Aufenthaltstitel in Österreich und XXXX, angeblich 2006 entführt) hätten am selben Tag um Asyl angesucht. Die im Jänner 2004 getroffene negative Entscheidung wurde im Instanzenzug im Oktober 2004 bestätigt und wurden die bP am 19.01.2005 nach XXXX in Armenien überstellt.
In den Akten finden sich Teile der schwedischen Asylverfahren der bP.
Am 07.03.2007 langte das Schreiben mit der Ablehnung des Konsultationsverfahrens durch Frankreich ein.
I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der belangten Behörde vom 05.09.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Zuge der dagegen erhobenen Berufungen sowie mit Urkundenvorlagen vom 08.01.2008, 07.01.2008 und 28.01.2008 wurden weitere medizinische Unterlagen hinsichtlich der bP 1, der bP 2 sowie der bP 3 vorgelegt.
I.4. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.05.2008 wurden in Erledigung der Beschwerden der bP 1 - 4 die Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AsylG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies vorwiegend mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand der bP 2 keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hätte.
I.5. Das über Auftrag des Bundesasylamtes erstellte Gutachten über die von der bP 2 behaupteten Verletzungen bzw. Folterspuren von XXXX, FA für gerichtliche Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 22.08.2008 langte am 27.08.2008 beim Bundesasylamt ein.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Schnittverletzungen am Oberarm der bP 2 einen Heilungsverlauf von zumindest mehreren Monaten aufweisen und für deren Entstehung der von der bP 2 angegebene Verletzungsmechanismus in Frage kommt.
Im über Auftrag des Bundesasylamtes erstellten Gutachten über die von der bP 1 behaupteten Verletzungen bzw. Folterspuren von XXXX, FA für gerichtliche Medizin, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 22.08.2008 wurde festgehalten, dass die Verletzung am Unterbauch wohl als Endzustand nach einer Schnittverletzung gesehen werden könne. Die Lokalisation und Ausrichtung der Narbe sei jedoch typisch für einen Zustand nach einer Blinddarmoperation.
I.6. Dem ebenfalls über Auftrag des Bundesasylamtes erstellen psychologischen Gutachten vom 15.09.2008 von XXXX, klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, Universitätslektorin wurden sämtliche bisherigen medizinischen Befunde sowie die Einvernahmeprotokolle der bP 2 zugrunde gelegt.
Zusammenfassend kam die Gutachterin aufgrund ausführlich dargestellter Erwägungen zu dem Schluss, dass bei der bP 2 keine der diagnostizierten schweren Erkrankungen festgestellt werden könnte, sondern vielmehr ein entwickeltes Mischbild (atypische Depression) vorläge, wobei die tatsächlich vorliegenden Beschwerden aufgrund versorgungsrechtlicher Sicherungswünsche durch den Gatten ausgeschaltet bzw. aggraviert werden würden. Die erstmals in Österreich dokumentierten Beschwerden hätten trotz intensiver Mobilisierung des in Österreich zur Verfügung stehenden Versorgungsnetzes nicht verbessert werden können. Eine erfolgreiche Behandlung sei aufgrund der mangelnden Kooperation sowie der sprachlich-kulturell bedingten Unerreichbarkeit der bP trotz intensiver Nutzung des österreichischen Versorgungsangebots nicht erreichbar. Die Behandlung in Österreich sei ohne Wirkung bzw. habe sich der Zustand der bP 2 laut Angaben ihres Ehegatten verschlechtert, weshalb die Ausschöpfung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeinen im Heimatland empfohlen wurde.
I.7. Mit Schreiben 21.08.2008 wurde das Erhebungsersuchen des Bundesasylamtes über die Staatendokumentation von Accord beantwortet (vgl. wörtliche Wiedergabe Punkt II.1.3)
I.8. Am 18.11.2008 wurden weitere medizinische Unterlagen hinsichtlich der bP 1, 2 und 4 vorgelegt.
I.9. Die bP 2 ist der Ladung zur Einvernahme am 18.11.2008 gefolgt, tätigte vor dem Bundesasylamt jedoch keinerlei Angaben mehr. Die bP 1 gab in ihrer Einvernahme an diesem Tag an, dass sie nunmehr 3 mal wöchentlich an einer Therapie teilnehme. Ihr wurden die Anfragebeantwortungen von Accord hinsichtlich des behaupteten Interwies im Fernsehen der bP 1 sowie der Situation von muslimischen Kurden vorgelegt und vorgehalten. Im Zuge dieser Einvernahme gab die bP 1 an:
"F: Können Sie mir nochmals sagen, woher Sie die Verletzungen in der Bauchgegend haben?
A: Ich wurde mit einem Messer von unbekannten Männern verletzt. Dies war im XXXX.
V: Ihnen wird das Ergebnis des Gutachtens, von XXXX, von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Was sagen Sie dazu?
A: Ja, es ist richtig, dass mir mein Blinddarm entnommen wurde. Doch meine Narbe stammt auch von der Messerstecherei, im XXXX. Ich kann nur nochmals wiederholen, dass ich bei meinen bisherigen Angaben bleibe."
I.10. Das über Auftrag des Bundesasylamtes erstelle psychologische Gutachten betreffend die bP 1 vom 28.01.2009 von XXXX, klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, Universitätslektorin ergab, dass die bP 1 an keiner posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Störung oder anderen krankheitswertigen Störung leide. Vielmehr sprächen die Art und Weise der Beschwerdedarstellung durch die bP 1 sowie die widersprüchlichen Angaben mit dem Sohn (bsp. bP 4 gab an, die Mutter koche; bP 1 gab an, er koche mit Hilfe seiner Tochter da die Mutter ihre Pflichten nicht erfüllen könne) dafür, dass eine Aggravation bzw. Überbewertung tatsächlich vorhandener Beschwerden bis hin zu absichtlicher Darstellung nicht vorhandener Störungen und Sachverhalte vorliege. Zusätzlich wurde festgehalten, dass das aktuelle Beschwerdeerleben jedenfalls mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich mit Gewalttaten in Armenien in Zusammenhang stünde. Rückführungshindernisse wurden nicht festgestellt.
I.11. Das ebenfalls über Auftrag des Bundesasylamtes erstellte psychologische Gutachten betreffend die bP 4 vom 28.01.2009 von XXXX, klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, Universitätslektorin ergab, dass die bP 4 an keiner krankheitswertigen Störung leide.
Festgehalten wurde im Gutachten die Angabe der bP 4, dass die bP 1 ihr aufgetragen habe, dass sie nichts sagen soll, überhaupt dürfe die bP 4 nichts über die Zeit in Armenien berichten.
I.12. Mit Schreiben vom 02.02.2009 sowie 16.06.2009 wurden weitere medizinische Unterlagen hinsichtlich der bP 1 - 4 vorgelegt.
I.13. Am 03.09.2009 langte eine weitere Beantwortung der Staatendokumentation eines Erhebungsersuchens der belangten Behörde ein. Dieses wurde wiederum mit der bP 1 im Rahmen einer Einvernahme am 29.09.2009 erörtert. Am Ende dieser Einvernahme gab die bP 1 an, dass sie sich die Verletzung der Zehen 2009 zugezogen habe, da sie absichtlich "aus dem zweiten Stock" gefallen sei.
I.14. Mit Schriftsatz vom 09.10.2009 wurde eine Stellungnahme zu den bisherigen Beweisergebnissen von den bP abgegeben.
Die psychologischen Gutachten von XXXX wurde kritisiert und wurde ausgeführt, dass diese in groben Widerspruch zu den vorgelegten Befunden stehen würden. Vorgelegt wurde ein Behandlungsnachweis von XXXX, FA für Psychiatrie vom 05.10.2009 in welchem dieser von einer Notwendigkeit der Fortführung der medizinischen Behandlung in Österreich ausgeht.
In der Kurzanamnese in diesem Schreiben ist festgehalten, dass die bP 1 vorerst nur als Begleitung der bP 2 zu Terminen zum IPN-Interkulturelles Psychotherapiezentrum Niederösterreich gekommen sei. Über Aufforderung des Arztes komme die bP 1 seit März 2008 selbst als Patient. Dies aufgrund der Diagnose Z.n. Schädeltrauma, schwere Depression mit Somatisierung, Schlafstörungen, Migräne. Im Falle einer Abschiebung würde sich alles, worauf die bP 1 in letzter Zeit gebaut und gehofft hätte, in "NICHTS" auflösen und könne eine Suizidhandlung nicht ausgeschlossen werden.
Auch hinsichtlich der bP 2 stellte dieser Arzt im Behandlungsnachweis vom 05.10.2009 die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, schwere Depression mit psychotischer Symptomatik und wurde eine monatliche Behandlung festgehalten. Auch in ihrem Fall würde eine Abschiebung eine Verschlechterung des Zustandes sowie Suizidgefahr bedeuten.
I.15. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden vom 25.11.2009 der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.16. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der volljährigen bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.
In Bezug auf die minderjährigen bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.17. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Ausgeführt wurde, dass im medizinischen Gutachten hinsichtlich der Verletzungen der bP 1 festgehalten sei, dass diese Narben grundsätzlich von den geschilderten Misshandlungen stammen könnten. Die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass die Narbe von einer Blinddarmoperation stamme und daraus eine Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP 1 abgeleitet. Die Messerstiche würden die Misshandlungen belegen. Das Ermittlungsverfahren sei diesbezüglich mangelhaft. Die Beweisergebnisse der Anfragebeantwortung vom 03.09.2009 sowie vom 21.08.2008 seien widersprüchlich.
Trotz entsprechenden Antrages sei kein psychiatrisches fachärztliches Gutachten eingeholt worden und sei die Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht ausreichend gewesen.
Die bP 1 habe ausreichend dargelegt, dass sie aufgrund der "jesidischen" Abstammung misshandelt worden sei.
Vorgelegt wurden Behandlungsnachweise hinsichtlich der bP 1 und bP
I.18. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011 wurden den bP aktuelle Länderfeststellungen übermittelt. Unter einem wurden sie aufgefordert, etwaige Änderungen im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben sowie noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Dokumente oder Bescheinigungsmittel vorzulegen.
I.19. Mit Urkundenvorlage vom 09.01.2012 wurden Unterstützungsschreiben mehrerer Personen, Bestätigungen zum Schulbesuch sowie sportlichen Aktivitäten der bP 4 sowie ein Befundbericht betreffen die bP 2 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 07.02.2012 wurde eine Bestätigung über die Teilnahme der bP 1 an einem Deutschtest vorgelegt.
I.20. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 19.04.2012 wurde mitgeteilt, dass die bP 1 und 2 im Jahr 1990, noch zu Zeiten der Sowjetunion nach Weißrussland übersiedelt und dort bis 1993 durchgängig aufhältig gewesen wären. Beide Asylwerber seien niemals in der Republik Armenien aufhältig gewesen und hätten demzufolge Kraft armenischen Staatsbürgerschaftsrechts keine armenische Staatsbürgerschaft.
I.21. Mit Urkundenvorlage vom 03.05.2012 wurde eine armenisch abgefasste Bestätigung vorgelegt. Gemäß Ausführungen der bP würde es sich dabei um eine Bestätigung des XXXX vom XXXX2012 handeln. Darin werde bestätigt, dass die bP 1 und 2 mit ihren 4 Kindern von Armenien kommend im Zeitraum von 1990 - 2002 in der Republik Weißrussland beim Schwiegervater der bP1, Herrn XXXX gelebt hätten.
I.22. Mit Telefax vom 21.06.2012 wurden weitere medizinische Befunde betreffend die bP 1 und 2 sowie ein psychologischer Kurzbefund betreffend die bP 4 übermittelt.
I.23. Mit Schreiben des RA Mag. Szabo, nunmehriger Vertreter der bP 3 vom 10.09.2013 wurde ein Antrag auf Ausstellung einer Verfahrenskarte auf den nunmehrigen Namen der bP 3 nach Eheschließung am XXXX gestellt. Der Ehegatte arbeite in Österreich und lebe die bP 3 mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Bruder XXXX der bP 3 verfüge über die Rot-Weiß-Rot Karte.
Beigelegt wurden die Heiratsurkunde, das Hauptschulzeugnis, eine Praxisbeurteilung von arbas aus dem Jahr 2013 sowie ein Antrag vom 04.12.2012 auf Namensänderung an das Bundesasylamt.
Die entsprechende Namensänderung der Verfahrenskarte wurde vom Bundesasylamt am 11.12.2012 durchgeführt.
I.24. Mit Telefax vom 18.11.2013 wurden weitere medizinische Befunde betreffend die bP 1 und 2 übermittelt.
I.25. Den bP 1 - 4 wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014 aktuelle Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Armenien, Stand Juli 2013; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand Dezember 2012) zur Lage in Armenien mit der Aufforderung, sich schriftlich bis zur bzw. in der mündlichen Verhandlung hierzu zu äußern, zur Kenntnis gebracht.
I.26. Für den 30.04.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Vorgelegt wurden in der Verhandlung von der P1 nachstehende Unterlagen:
bP 1:
Stellungnahme der Caritas vom 29.04.2014
Integrationsbestätigung des Bürgermeisters von XXXX
Sprachzertifikat Deutsch, Niveau A2 vom Februar 2012
Bestätigung Soma Markt Krems
Unterstützungsschreiben XXXX Krems
Arbeitsbestätigung XXXX Krems, Hilfskraft mit 10h/Woche seit 19.03.2014
Befundbericht XXXX vom 10.04.2014
2 Einstellungszusagen
bP 2:
Befundbericht XXXX vom 05.12.2013
bP 3:
Praxisbeurteilung arbas (Arbeitsassistenz Tirol) aus dem Jahr 2014
Heiratsurkunde
Bestätigung arbas vom 24.04.2014
bP 4:
Schulbesuchsbescheinigung
Bestätigung Sozialversicherungsträger über Ferialpraxis
Bestätigung Boxclub
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um armenische Staatsangehörige.
Die bP 1 und 2 sprechen Armenisch, Kurdisch, etwas Schwedisch und Russisch. Die bP 3 und 4 sprechen Deutsch. Die bP 1 hat die Deutschprüfung Niveau A2 abgelegt.
Vor ihrer Ausreise aus Armenien gingen die bP 1 und 2 Beschäftigungen in der Landwirtschaft nach.
Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind arbeitsfähige Menschen mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Die bP 3 ist inzwischen volljährig geworden, ist gesund, jung und arbeitsfähig.
Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP4 ist durch ihre Eltern gesichert.
Der mit den bP miteingereiste XXXX, Sohn der bP 1 und bP 2 erhielt einen am XXXX2013 ausgestellten Fremdenpass und damit eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er lebt mit seiner Ehegattin im selben Haushalt wie die bP 1, 2 und 4.
Die bP 3 hat am XXXX in XXXX geheiratet. Sie lebt seit 03.10.2011 mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt. Dem Ehegatten wurde am XXXX2011 eine befristete Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt. Der Ehegatte hat mit Schreiben vom 17.06.2011 erklärt, dass er die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2005 zurückzieht und wurde das Verfahren daraufhin vom Asylgerichtshof eingestellt.
Ansonsten haben die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder der Kernfamilie keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die bP 1-4 leben in Österreich von der Grundversorgung und sind strafrechtlich unbescholten.
Die bP 4 hatte seit ihrem dritten Lebensjahr Probleme mit dem rechten Ohr. Es wurde in Österreich bei ihr eine chronische Tonsillitis, hypertrophe Adenoide bzw. Otitis (chronische Mittelohrentzündung) am rechten Ohr festgestellt und wurde sie deshalb im Jänner 2008 operiert. Im April 2008 wurde eine Myringoplastik bzw. im Juni 2008 ein Revisionseingriff durchgeführt. Bei den diesbezüglichen Kontrollterminen wurde festgehalten, dass die bP 4 beschwerdefrei ist und ein nur gering vermindertes Hörvermögen rechts vorliegt. Weiteres hatte sie eine Rachenmandelhyperplasie (Vergrößerung der Rachenmandeln), weshalb ihr die Rachenmandeln entfernt wurden.
Mit Schreiben vom 20.01.2009 an den Bezirksschulrat wurde angeregt, die bP 4 gemäß sonderpädagogischen Förderbedarf nach dem Lehrplan der ASO zu unterrichten. Die bP 4 ist seit Oktober 2013 bei einem Boxclub gemeldet. Sie trainiert regelmäßig und ist talentiert. Sie versteht sich mit den Kameraden und weist gute Deutschkenntnisse auf. Sie hat die neue Mittelschule besucht und bisher alle Klassen positiv - teilweise unter Zugrundelegung des Lehrplans der Allgemeinen Sonderschule - absolviert. Nunmehr besucht sie die vierte Klasse und möchte danach eine Lehre beim Arbeitgeber des Bruders als Koch und Kellner absolvieren. Sie hat zeitweise geringfügig gearbeitet. Sie hat als Judoka bei Meisterschaften einige Medaillen errungen und an einem Schulprojekt Fechten teilgenommen.
Die bP 3 wird über ein Jugendcoaching Projekt laufend unterstützt und hat in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt neun Tage über diesen Verein eine Praxis als Verkäuferin gemacht. Sie hat die Hauptschule teilweise unter Zugrundelegung des Lehrplans der Allgemeinen Sonderschule im Juli 2011 abgeschlossen. Sie betätigte sich als Schülerlotse und hat einen Top Talente Check zur Berufswahl absolviert.
Die bP 2 befand sich von 26.01.2007 - 03.02.2007 in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus. Bei ihr wurde eine laparoskopische Cholecystektomie (Entfernung der Gallenblase) durchgeführt, welche komplikationslos verlief.
Von 05.05.2007 bis 22.05.2007 befand sich die bP 2 mit Diagnose Angst und Depression, Adipositas (Fettleibigkeit) in ärztlicher Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in einem Krankenhaus. Kurz zuvor hat sie gemäß den Angaben der bP 1 versucht, aus dem zweiten Stock zu springen. Die bP 2 wurde unter Verordnung von Medikamenten sowie einer psychiatrischen Nachbetreuung entlassen. Eine posttraumatische Belastungsreaktion hat nicht festgestellt werden können.
Von 01.08.2007 bis 14.08.2007 befand sich die bP 2 wiederum in ärztlicher Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in einem Krankenhaus. Grund der Aufnahme war ein stuporöses Zustandsbild bei bekannter depressiver Störung. In Gesprächen mit Verwandten zeigte sich eine histrionische Neigung (egozentrisches und theatralisches Verhalten) und war eine exakte Diagnose aufgrund von erheblichen Verständigungsschwierigkeiten mit der bP 2 sowie des massiven Widerstandes gegen eine psychotherapeutische Betreuung und der Noncompliance nicht möglich. Die bP 2 wurde unter Verordnung von Medikamenten sowie einer psychiatrischen Nachbetreuung entlassen.
Von 30.11.2007 bis 21.12.2007 befand sich die bP 2 in der Abteilung für seelische Gesundheit eines Landeskrankenhauses. Die bP 2 wurde unter Verordnung von Medikamenten sowie einer psychotherapeutischen Nachbetreuung mit der Diagnose schwergradige PTSD, schwergradig depressive Episode, entlassen.
Beginnend im Mai 2007 begab sich die bP 2 bei XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie in Behandlung. Im Jahr 2008 wurde sie im IPN, interkulturelles Psychotherapiezentrum Niederösterreich aufgrund der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung und schwere Depression mit psychotischer Symptomatik behandelt.
Am 24.10.2007 kam es zu einem gewollten Schwangerschaftsabbruch bei der bP 2.
Von 01.02.2008 bis 06.02.2008 wurde die bP 2 wegen Bauchschmerzen in die Chirurgische Abteilung eines Krankenhauses aufgenommen. Nachdem zahlreiche Tests ohne Ergebnis blieben wurde die bP 2 mit der Vermutung, dass die Beschwerden psychischer Natur sind, entlassen.
Die bP 2 befindet sich mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung seit 31.08.2010 in Behandlung beim FA für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, FA für Psychiatrie und Neurologie XXXX. Im Befund vom 24.10.2013 ist festgehalten, dass die bP 2 noch kein Deutsch spricht und die Anamnese mit Hilfe des Gatten erhoben wird. Es konnte trotz laufender Therapie keine deutliche und anhaltende Verbesserung des Zustandes der bP 2 erreicht werden. Von Dr. Rasperger wird die bP 1 aktuell medikamentös behandelt und regelmäßigen Fachärztlichen Kontrollen unterzogen.
Bei der bP 2 liegt gemäß Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 15.09.2008 eine atypische Depression vor, wobei die tatsächlich vorliegenden Beschwerden aufgrund versorgungsrechtlicher Sicherungswünsche durch den Gatten ausgestaltet bzw. aggraviert werden. Die im März 2007 erstmals dokumentierten Beschwerden konnten trotz Mobilisierung des in Österreich zur Verfügung stehenden Versorgungsnetzes nicht verbessert werden. Es wurde die Ausschöpfung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland empfohlen.
Der Befund des Schädelröntgens, vom 30.01.2007, ergab keine Auffälligkeiten, die Nasennebenhöhlen wurden als frei beschrieben. Am 11.09.2007 konnte XXXX, FA für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, ebenfalls keinen Befund erheben und auch das durchgeführte CT erbrachte einen unauffälligen Status. Am 12.03.2008 und am 27.03.2008 unterzog die bP 1 sich wieder einer Untersuchung beim HNO-Arzt, ein CT der Nasennebenhöhlen wurde durchgeführt, es waren wieder keine Auffälligkeiten nachweisbar.
Bei der bP 1 wurde am 14.06.2007 im Rahmen eines MRT¿s eine degenerative Dehydrierung der Bandscheibe und geringe rechts paramediane Protrusion festgestellt, es ergab sich aber kein Hinweis auf einen Prolaps oder eine Raumforderung. Aus der Ambulanzkarte der Orthopäd. Abteilung des KH XXXX, vom 03.05.2007, geht hervor, dass sie wegen einer Lumboischialgie eine Schmerzmedikation erhalten hat. In der Zeit vom 10.04.2008 bis 05.05.2008 wurde sie 9 x im Institut für physikalische Therapie, in XXXX, diesbezüglich behandelt.
Eine Untersuchung im Allergieambulatorium in XXXX, am 20.08.2007, erbrachte keine positive allergische Reaktion der bP 1.
Am 01.02.2008 wurde die bP 1 im Landesklinikum XXXX wegen unklarer Oberbauchbeschwerden vorstellig. Am 25.02.2008 wurden von Herrn XXXX, FA für Chirurgie, im Rahmen einer Gastroskopie sowie einer Coloskopie eine Helicobacter-pylori-assoziierte Schleimhautentzündung des Magens und des Zwölffingerdarms diagnostiziert und eine entsprechende pharmakologische Behandlung (Pantoloc 40 mg Filmtabletten 1-0-0) verordnet. Anmerkung: Mit einer Prävalenz von 50 % ist die Helicobakter-Infektion eine der häufigsten chronischen Infektionen weltweit; in Deutschland sind etwa 33 Mill. Menschen damit infiziert, etwa 10 bis 20 % davon entwickeln ein peptisches Geschwür. Die festgestellten Hämorrhoidenknötchen wurden als nicht dringlich op.-indiziert beschrieben, eine entsprechende Salbe (Delta-Haedensa) und Antibiotika (Klacid, Amoxistad) wurden verordnet.
Die bP zog sich im September 2009 Brüche im Bereich der linken Hand und des linken Fußes zu. Sie wurde daraufhin über zwei Monate eine Physiotherapie.
Eine Untersuchung im Landesklinikum XXXX am 10.11.2013 ergab den Befund einer hypertensiven Entgleisung mit linksseitigen Thoraxschmerzen und wurde die bP 1 mit einem Blutdruckmedikament behandelt.
Die bP 1 befindet sich seit 31.08.2010 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung sowie einer seit Jahren anfallsfreien Epilepsie in psychologischer Behandlung bei XXXX und wurde davor seit März 2008 von XXXX betreut. Sie hat Sprays und ein Medikament wegen ihres Asthmas und Bluthochdrucks und soll zu Rauchen aufhören. Von Dr. Rasperger wird die bP 1 aktuell medikamentös behandelt und regelmäßigen Fachärztlichen Kontrollen unterzogen.
Die Sachverständige XXXX konnte im Zuge der psychologischen Untersuchung am 28.01.2009, keine posttraumatische Belastungsstörung bei der bP 1 feststellen. Die Ergebnisse dieser psychologischen Untersuchung sprechen für eine im Rahmen besonders ungünstigen Lebensumstände entwickelte, natürliche Erlebensreaktion, welche sich zurzeit vorwiegend in realen Ängsten vor einer Ablehnung des Asylantrags, Überforderungsgefühlen und körperlichen Beschwerden manifestiert, wobei die psychogene Ausgestaltung tatsächlich vorhandener Störungen bis hin zu absichtlicher Darstellung nicht vorhandener Beschwerden und Sachverhalten aufgrund offensichtlicher Motivation (Asylantrag) eine wesentliche Rolle spielen (gemäß ICD-10: F43.8 "Anpassungsprobleme bei sonstigen psychosozialen Problemen", Z76.5 "Simulation") (siehe SV-GA vom 28.01.2009).
Die bP 1 geht seit März 2014 einer geringfügigen Beschäftigung nach.
Die Identität der bP steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Armenien hat knapp 29.800 km² und fast 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 15.5.2013).
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27.11.2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.
Bei den Präsidentschaftswahlen am 18.2.2013 erhielt laut offiziellem Wahlergebnis der Amtsinhaber Serge Sargsyan 58,64%, der frühere Außenminister Raffi Hovhannisyan 36,75% der Stimmen.
Die Parlamentswahlen am 6.5.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:
Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen.
Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan, Außenminister ist der langjährige Botschafter Armeniens in Paris, Edward Nalbandian.
Seit 31.5.2012 ist Hovik Abrahamyan (Republikanische Partei) wieder Parlamentspräsident (AA 4.2013).
Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten (KAS 10.5.2012, vgl. auch OSZE 8.5.2013, Zeit 19.2.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook Armenia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 5.7.2013
KAS - Konrad Adenauer Stiftung (10.5.2012): Armenier wählen Stabilität, http://www.kas.de/suedkaukasus/de/publications/30994/, Zugriff 5.7.2013
Zeit Online (19.2.2013): OSZE Wahlbeobachter bescheinigen Armenien "Fortschritte" bei Wahl,
http://www.zeit.de/news/2013-02/19/osze-wahlbeobachter-bescheinigen-armenien-fortschritte-bei-wahl-19084214, Zugriff 5.7.2013
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (8.5.2013): Republic of Armenia presidential election 18 February 2013, OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1369748588_armenia.pdf; Zugriff 5.7.2013
Sicherheitslage
Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits.
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Bergkarabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei.
Die Beziehungen zur Türkei sind historisch schwer belastet. Der von Armenien erhobene Vorwurf des "Völkermords" an 1,5 Mio. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) wird von der Türkei zurückgewiesen, die von einer weit geringeren Opferzahl ausgeht und diese den damaligen allgemeinen Kriegswirren zuschreibt. Die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten liegt auf Eis. In den letzten Jahren gibt es allerdings verstärkt Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.
Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. Gleichwohl hält sich Armenien an die bestehenden Sanktionen gegen den Iran (AA 4.2013).
Aufgrund des Bergkarabach Konflikts sollte die Grenze zu Aserbaidschan gemieden werden. In Teilen der Grenzgebiete besteht zudem Minengefahr. Abgesehen von der Konfliktregion um Bergkarabach ist die Lage im übrigen Armenien ruhig (BMeiA 5.7.2013). An der armenisch-aserbaidschanischen Grenze wurden 2012 zumindest acht Soldaten getötet (EK 20.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013
BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (5.7.2013): Reiseinformation - Armenien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/armenien-de.html, Zugriff 5.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
Regionale Problemzone Bergkarabach
Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände mehr als 15% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verurteilte 1993 in vier Resolutionen die Besetzung aserbaidschanischer Gebiete um Bergkarabach und forderte den Rückzug der armenischen Besatzungstruppen. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen.
Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten der sog. Minsk-Gruppe der OSZE (USA, Russland, Frankreich; Deutschland ist einfaches Mitglied) und zahlreichen, vom russischen Präsidenten persönlich vermittelten Treffen der Präsidenten bzw. Außenminister Armeniens und Aserbaidschans ist eine Lösung des Konflikts um Bergkarabach weiterhin nicht in Sicht. Die Konfliktparteien berufen sich auf unterschiedliche völkerrechtliche Prinzipien: einerseits das Recht eines Volkes auf Selbstbestimmung, das die ethnischen Armenier für sich reklamieren; andererseits das Prinzip der territorialen Integrität, das von Aserbaidschan geltend gemacht wird (AA 4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.7.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich an Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94, 97), wird jedoch durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert (BAA-Analyse 31.5.2010, AA 25.1.2013).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung (BAA-Analyse 31.5.2010).
Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering (EK 20.3.2013).
Gerichte unterliegen weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein.
UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt gehalten zu werden, strengere Strafen verhängten.
Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen, dieses Recht wird oft genutzt. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht in der Praxis verletzt. Es gibt keine Jurys, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Richtergremien entscheiden in den höheren Gerichten. Angeklagte haben das Recht, die Rechtsberatung zu wählen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten.
Wie in den vorangegangenen Jahren endeten die meisten Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung (US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei.
Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen.
Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll (AA 25.1.2013).
Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
Korruption
Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).
Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat.
Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung.
Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States against Corruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, EK 20.3.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 verbesserte sich Armenien auf Platz 105 [2011 an 129. Stelle von 183 untersuchten Staaten] von insgesamt 176 untersuchten Staaten (TI 2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf; Zugriff 11.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 11.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results; Zugriff 11.7.2013
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Die Anforderungen für eine Registrierung von NGOs sind mühsam und zeitaufwändig, trotzdem sind etwa 3.000 NGOs beim Justizministerium registriert, auch wenn nicht alle davon aktiv sind. Armeniens Zivilgesellschaft ist dennoch lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt weiter. Der Fokus von NGOs liegt immer mehr auf Menschenrechten und Machtmissbrauch (FH 1.2013, FH 18.6.2013)
Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 11.7.2013
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf; Zugriff 11.7.2013
BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2010): Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013
Ombudsmann
Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u.a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NGOs wurden Memoranda of Understanding über eine vertiefte Zusammenarbeit und einen konstruktiven Dialog unterzeichnet. Im Haushalt 2012 sind insgesamt 347.790 Euro für die Arbeit des Ombudsmannes eingeplant (AA 25.1.2013).
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Der Ombudsmann setzt auch mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinander (US DOS 19.4.2013, BAA-Analysen 31.5.2010).
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:
er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)
er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.
Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:
375002, Yerevan, Pushkin St. 56a
Tel.: (37410) 537651
Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.
Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat (BAA-Analysen 31.5.2010).
Es gibt sechs regionale Büros in den Regionen Schirak, Gyumri, Gegharqunik, Vayots Dzor, Syunik, Tavush und Lori. Ebenso ist eine Hotline verfügbar mit der Nummer 116 (HRD o.D., vgl. auch EK 20.3.2013)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013
BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien
HRD - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.):
offizielle Homepage, http://ombuds.am/en/guards/browse; Zugriff 9.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
Allgemeine Menschenrechtslage
Armenien hat in den Bereichen Menschenrechte und Grundfreiheiten ernsthafte Anstrengungen unternommen (EK 20.3.2013). Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venediger Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 4.2013).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.
Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 11.7.2013)
Meinungs- und Pressefreiheit
Art. 27 der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen, und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen.
Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten.
Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort (AA 25.1.2013, vgl. auch HRW 31.1.2013). Politisch motivierte Verleumdungsklagen scheinen kein ernsthaftes Problem mehr zu sein (HRW 31.1.2013).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung war 2012 weitgehend uneingeschränkt. Doch mussten Personen, deren Äußerungen als unpatriotisch oder anti-nationalistisch wahrgenommen wurden, mit feindseligen und teilweise gewalttätigen Reaktionen der Öffentlichkeit rechnen. In einigen Fällen schien es, als würden Polizei und lokale Behörden diese Angriffe insgeheim unterstützen. Zudem versäumten sie es, die Vorfälle gründlich zu untersuchen und die Taten öffentlich und entschieden zu verurteilen (AI 23.5.2013).
Das Fernsehen ist das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Es wird durch Präsident und Regierung über den Nationalen Fernsehrat sowie v.a. über die Vergabe der (befristeten) Sendelizenzen kontrolliert. Kritiker haben Schwierigkeiten, die benötigte (befristete) Sendelizenz zu erhalten. Positiv ist, dass der TV-Sender A1+, der bei Ausschreibungen bisher nicht zum Zuge gekommen war, nun zumindest eine Stunde täglich im Programm des regierungsnahen Nachrichtensenders "ARMNEWS" ein eigenes Programm ausstrahlen darf, zusätzlich zu seiner offen regierungskritischen Website.
Im Juni 2010 wurde ein neues Mediengesetz verabschiedet, das von der OSZE als fortschrittlich, aber stark verbesserungswürdig beurteilt wurde und zur Diversifizierung von Rundfunk- und Fernsehangeboten führen soll. Durch die Digitalisierung soll ein Zugang zu mehr Sendern ermöglicht werden. Aufgrund angeblicher technischer Einschränkungen und strikter Voraussetzungen - die u.a. Gegenstand der OSZE-Kritik waren - wurden im Dezember 2010 Lizenzen an vorerst nur 18 Sender erteilt (zuvor 22 Sender). Zudem üben staatliche wie private Sender in wesentlich stärkerem Maße Selbstzensur als die Schriftpresse.
Die Printmedien genießen größere Unabhängigkeit von der Regierung, haben jedoch - insbesondere außerhalb der Hauptstadt - ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien.
Internetseiten, auch solche mit regierungskritischem Inhalt, sind frei zugänglich. Bisher ist die Verbreitung von Internetzugängen gering, verzeichnet jedoch kontinuierliches Wachstum. Aufgrund der kontrollierten Informationsverbreitung durch das Fernsehen entwickeln sich die sozialen Medien zur bevorzugten alternativen Informationsquelle, v.a. für die jüngere, gut ausgebildete Bevölkerung (AA 25.1.2013).
Quellen
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html; Zugriff 9.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/237127/360001_de.html; Zugriff 10.7.2013
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung) (AA 25.1.2013).
Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die dominierende Armenisch-Apostolische Kirche bestimmte Privilegien genießt. Beispielsweise darf die Armenisch-Apostolische Kirche in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag.
Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich manchmal mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (FH 1.2013, US DOS 20.5.2013).
Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (US DOS 20.5.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 9.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html; Zugriff 9.7.2013
Religiöse Gruppen
Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus (AA 25.1.2013, vgl. auch CIA 15.5.2013). Ungefähr 90% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Es gibt kleine Gemeinschaften anderer religiöser Gruppen, unter anderem: Römisch-Katholische, Armenisch-Unierte (Mechitaristen), Orthodoxe Christen, Armenisch-Evangelikale Christen, Molokanen, Pfingstkirchler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, diverse charismatische Christen, Zeugen Jehovas, Mormonen, Jesiden, Juden und Muslime.
Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von Muslimen (US DOS 20.5.2013).
Die Armenische-Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt. Allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung.
Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. den "Platz der Republik" in Jerewan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 20.5.2013).
Muslime leben vor allem in Jerewan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html; Zugriff 9.7.2013
US DOS - U.S. Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/247580/371166_de.html; Zugriff 9.7.2013
Jesiden
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung (AA 25.1.2013, vgl. auch FH 1.2013).
Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 25.1.2013, vgl. auch BAA-Analysen 26.8.2009).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2009): Jesiden in Armenien
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 9.7.2013
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch setzte die Regierung dies nicht immer effektiv durch (US DOS 19.4.2013).
Die Bevölkerung setzt sich aus 97,1 % armenischen Volkszugehörigen, ca. 1,3 % Jesiden (Kurden), 0,5 % Russen und 0,2 % anderen zusammen (CIA 15.5.2013).
Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung (AA 25.1.2013, vgl. auch FH 1.2013).
Während der letztjährige Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik feststellte, dass es keine größeren Probleme mit nationalen Minderheiten gäbe und der Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarates im Februar 2012 beachtliche Fortschritte feststellte und die gemachten Bemühungen in den Bereichen Erziehung und Kultur von ethnischen Minderheiten begrüßte, werden im diesjährigen Fortschrittsbericht, die nationalen Minderheiten nur mehr im Zuge eines Projektes mit diversen kulturellen Gruppen zur Gleichbehandlung von nationalen Minderheiten erwähnt (EK 20.3.2013, EK 15.5.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013
CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html; Zugriff 9.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 9.7.2013)
EK - Europäische Kommission (15.5.2012): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2011, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1338188372_progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 9.7.2013
FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/243032/366397_de.html; Zugriff 9.7.2013
Interethnische Ehen
Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bergkarabach Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchtete bis Ende 1988 der überwiegende Teil der in Armenien lebenden Aserbaidschaner. Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern, Abkömmlinge gemischter Ehen oder alte Menschen. Alle besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor. Es gibt keine aktuellen Daten, wie viele Personen dieser Gruppe zuzurechnen sind, in den 1990er Jahren ging man von einigen Hundert aus. Es ist zu vermuten, dass sich diese Zahl in den letzten 20 Jahren noch weiter verringert hat.
In den letzten zehn Jahren gab es weder Berichte von staatlichen Behörden noch von Nichtregierungsorganisationen über Verfolgung oder tätliche Übergriffe gegenüber Aseris in Armenien (AA 25.1.2013, BAA-Analyse 6.4.2012).
Schon im Jahr 2007 wurde im Bericht des Bundesasylamtes zur Fact Finding Mission geschildert, dass keine Problemstellungen für aserisch-stämmige Personen bekannt geworden sind und dieses Thema schon damals seit einigen Jahren an Aktualität verloren hatte.
Aufgrund der Quellenlage ist es sehr unwahrscheinlich, dass aserisch-stämmige Personen, z.B. Kinder aus interethnischen Ehen systematische Diskriminierung erleiden müssten [...].
In Artikel 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien (1995 verabschiedet, 2007 abgeändert) wird folgendes ausgeführt:
Im Falle, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besaß und der andere Elternteil den Status eines Fremden hatte, wird die Staatsbürgerschaft des Kindes laut der schriftlichen Zustimmung der Eltern bestimmt. Liegt keine Zustimmung vor, hat das Kind Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, sofern es im Staatsgebiet der Republik Armenien geboren wurde oder die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Staatsgebiet der Republik Armenien haben, oder erhält den Status eines Staatenlosen, es sei denn, es hat Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien.
In Artikel 16 wird weiters ausgeführt:
Ein Kind ab dem 14. Lebensjahr, dessen Eltern die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien erworben haben, hat Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien. Wenn ein Elternteil die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besitzt, während der andere Elternteil den Status eines Fremden hat, hat ein Kind ab dem 14. Lebensjahr Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, sofern eine Zustimmung beider Elternteile vorliegt, oder sich das Kind im Staatsgebiet der Republik Armenien aufhält und die Zustimmung des Elternteils vorliegt, das die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besitzt.
Die Staatsbürgerschaft des Kindes ist eindeutig geregelt, auch wenn ein Elternteil nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzt.
Eine "Doppelstaatsbürgerschaft" wurde von der armenischen Gesetzgebung bis zu einer Verfassungsänderung im Jahr 2005 ausgeschlossen. Eingang fand sie in das armenische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1995 in der Fassung von 2007. Nun ist es für armenische Staatsbürger möglich, weitere Staatsbürgerschaft(en) zu erhalten. In Artikel 131 dieses Gesetzes wird weiter ausgeführt, dass für die Republik Armenien, ein armenischer Doppelstaatsbürger nur als armenischer Staatsbürger anerkannt werden soll. Diese Regelung erstreckt sich auch auf jene Personen, die nach dem 1. Jänner 1995 eine Staatsbürgerschaft eines anderen Landes angenommen haben oder sie ihnen gewährt wurde, ohne die armenische Staatsbürgerschaft aufzugeben, wie es gesetzlich vorgesehen war. Ebenso erstreckt sich diese Regelung auf jene armenischen Staatsbürger, die die armenische Staatsbürgerschaft einseitig aufgegeben haben (BAA-Analyse 6.4.2012, vgl. auch BAA-FFM 11.2007).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAA-Analysen der Staatendokumentation (6.4.2012): Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien - Aktualisierung
BAA-FFM (11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission Armenien, Georgien, Aserbaidschan
Bewegungsfreiheit
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.1.2013).
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen in der Hauptstadt (siehe Kapitel 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition).
Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1000 Dram (ca. 2,46 USD) pro Gültigkeitsjahr (US DOS 19.4.2013).
Im Juni 2012 begann Armenien mit der Ausstellung von biometrischen Reisepässen (EK 20.3.2013)
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Fortschrittsbericht zur Europäischen Nachbarschaftspolitik in 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf; Zugriff 9.7.2013)
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Während des Bergkarabach Konfliktes wurden ca. 65.000 Haushalte aus der Grenzregion evakuiert. Die meisten dieser Personen konnten in ihre Häuser zurückkehren, oder ließen sich woanders nieder. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe bereitzustellen.
Während eines Aufenthaltes im September 2010 in Armenien stellte der UN-Vertreter für Menschenrechte von IDPs einen Mangel an adäquaten Unterkünften und eingeschränkte wirtschaftliche Möglichkeiten fest (US DOS 19.4.2013).
Im Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben.
Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes:
"Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom-und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Recht auf die Rückgabe von Eigentum (IOM 8.2012).
Das Recht auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit wurde von fast allen Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit, die in Armenien verblieben sind, in Anspruch genommen (AA 25.1.2013).
Die armenische Regierung führt ein Programm zur Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge durch, die zwischen 1988 und 1992 aus Aserbaidschan vertrieben wurden. Das Ziel besteht insbesondere in der Fertigstellung unvollständiger Wohngebäude und individueller Wohneinheiten, der Renovierung von Herbergen, in denen Flüchtlingen wohnen, um diese in Wohnhäuser umzuwandeln, dem Erwerb von Wohnungen für Flüchtlinge, die in Notunterkünften leben, und dem Bau von Wohneinheiten (Seniorenheime) für allein lebende ältere Flüchtlinge.
Im Rahmen dieses Programms erhalten mehr als 11 000 Familien Wohnungen und mehr als 1500 Senioren werden in Heimen untergebracht. Eine alternative Methode in diesem Zusammenhang ist die Durchführung eines durch Spenderorganisationen finanzierten Wohnungsbescheinigungsprogramms. Es gibt keine finanziellen Erstattungsleistungen für Flüchtlinge. Jedoch sind die meisten Flüchtlingsfamilien als benachteiligte Bevölkerungsgruppe in das Familienbeihilfeprogramm aufgenommen (IOM 8.2012).
Quellen
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
US DOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/368615_de.html; Zugriff 9.7.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1992-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.
Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen aufgrund der internationalen Finanzkrise führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE, KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat (AA 4.2013).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2012 wurde ein Betrag von 850 Mio. USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 9% ausmacht. Im Vergleich von 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30% zu verzeichnen gewesen.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien 55.327 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 105 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 32.500 AMD (derzeit ca. 62 Euro). Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten, nach (AA 25.1.2013).
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant (IOM 8.2012).
Verfahren zur Existenzgründung
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
Unterstützung für Unternehmensgründer
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Arbeitslose und Behinderte können an diesem Programm teilnehmen.
Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamt eingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt.
Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich (IOM 8.2012).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (4.2013): Armenien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html; Zugriff 8.7.2013
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
Sozialbehilfen
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Mutterschaftsgeld
Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Sie dient der teilweisen Kostenerstattung in Verbindung mit der Geburt und wird von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram im Monat an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Die Beträge werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram).
Senioren und behinderte Mitbürger
Folgendes wird derzeit vom Staat finanziert:
a) Die Bereitstellung kostenloser prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel für behinderte Mitbürger und Reparatur dieser Mittel. Bei der medizinisch-technischen Kommission - "Medical-rehabilitation Center" in Eriwan, Kanaker, Tsarav-Akhpiuri str. 55.
b) Ein Programm für den Betrieb von Heimen und häuslichen sozialen Diensten für alleinlebende oder ältere behinderte Mitbürger. Die häusliche Pflege für diese beiden Gruppen wird von dem "National Centre for in-house services" übernommen.
Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen (IOM 8.2012).
Alleinstehende Frauen
können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen.
Renten
Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wurde. Frauen haben daher im Jahr 2006 mit 59,5 Jahren, im Jahr 2007 mit 60 Jahren und im Jahr 2008 mit 60,5 Jahren einen Rentenanspruch.
Personen im Alter von 55 Jahre, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. So hatten Männer beispielsweise im Jahr 2004 mit 54,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 55 Jahren und Frauen im Jahr 2004 mit 49,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 50 Jahren und im Jahr 2006 mit 50,5 Jahren einen Rentenanspruch.
Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und aufgrund einer Initiative des Arbeitgebers gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Rente zu erhalten.
Im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können.
Das staatliche Rentenversicherungssystem umfasst:
Altersrenten
Renten bei langer Dienstzeit
Berufsunfähigkeitsrente
Versicherungsrente für Familien, die den Haushaltsvorstand verloren haben
Diese Renten basieren auf den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen und stellen das Arbeits-, Versicherungs- und Rentensystem dar.
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Arbeitslosenunterstützung:
Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Auf Initiative des Arbeitgebers und mit Ausnahme in Fällen, in denen der Mitarbeiter aufgrund von unentschuldigtem Fehlen oder Verstoß gegen die Arbeitsvorschriften entlassen wurde, erhalten Personen, die sich beim Arbeitsamt innerhalb von 30 Tagen arbeitssuchend melden, den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung.
Mitarbeiter, die selber gekündigt haben oder die die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen, erhalten 80% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung.
Personen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Arbeitsvorschriften entlassen werden, erhalten 60% des Grundbetrags der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2012).
Quellen
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos (AA 25.1.2013).
Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen.
Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt.
Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt:
Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.
Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programmes kostenlos geschult.
Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programmes an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Dram aus dem Staatsbudget bereit (IOM 8.2012).
Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke (AA 25.1.2013).
Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen.
Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden.
25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.
Im Rahmen inter-institutioneller und zwischenstaatlicher Abkommen kooperierte das armenische Gesundheitsministerium aktiv mit der Russischen Föderation, den USA, der Schweiz, OXFAM, Save the Children, World Vision, der Weltbank und dem Global Fund zur Verbesserung der medizinischen Dienstleistungen in Armenien und zur Entwicklung und Sanierung des Gesundheitssystems in den Regionen und ländlichen Gebieten (IOM 8.2012).
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.
Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleitet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung.
Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.
Des Weiteren stehen 37 autonome Polikliniken zur Verfügung. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen.
Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts-und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist.
Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Eriwan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist.
Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen.
Angesichts der heutigen Situation des Landes sind die physischen Bedingungen der Polikliniken oftmals unzureichend. Die Ausstattung der Polikliniken und andere Sachanlagen sind beschädigt oder verschlissen. Es sind nicht genügend Finanzmittel vorhanden, um neue und moderne Technologien anzuschaffen oder die alten Geräte wieder instand zu setzen. Für das Personal besteht wenig Anreiz, die Patienten mit Respekt zu behandeln. Die Gehälter sind sehr niedrig und das Personal wird nur selten pünktlich bezahlt. Die Haupteinnahme der Gesundheitseinrichtungen stammt immer noch aus den Patientengebühren und inoffiziellen Zahlungen.
Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs-oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinische Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.
Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber.
Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen (IOM 8.2012).
Quellen
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheiten
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:
Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.1.2013).
Hämodialyse [=Dialyseverfahren] ist für alle Patienten, die an Niereninsuffizienz leiden ungeachtet ihrer sozialen Situation kostenlos. Die Regierung transferiert die nötigen Gelder an die Krankenhäuser die Abteilungen für Hämodialyse und die Krankenhäuser bieten die Behandlung kostenlos. Hämodialyse ist in Armenien in Jerewan und den Regionen erhältlich. Es gibt in Jerewan und den Regionen jeweils 5 Zentren (IOM Armenien 24.2.2012).
An Diabetes erkrankte Patienten werden von Seiten der Regierung unterstützt. Sie können sich in einer Poliklinik registrieren lassen und die entsprechenden Medikamente (nur nach Verfügbarkeit) und Bluttests kostenlos erhalten. Blutzuckerteststreifen und Spritzennadeln müssen selbst gezahlt werden (BAMF 15.4.2011).
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten (AA 25.1.2013, BAMF 27.6.2011, vgl. auch BAMF 28.2.2012).
In Bezug auf Verfügbarkeit von Einrichtungen der psychischen Gesundheit im Allgemeinen veröffentlichte die WHO im Zuge des aktuellsten "Mental Health Atlas 2011" folgende Zahlen:
Es gibt 27 ambulante Einrichtungen, 4 Tageszentren, 45 psychiatrische Betten in Allgemeinen Krankenhäusern, 10 psychiatrische Krankenhäuser und 1433 Betten in psychiatrischen Krankenhäusern (WHO 2011).
Gemäß der Verordnung N 144 - A vom 31.01.2012 des Gesundheitsministers der Republik Armenien, steht die Behandlung von bösartigen Tumoren auf der Liste der Krankheiten, deren Behandlung vom Staat gefördert wird. Demzufolge sind die Behandlung und die Ausgabe der notwendigen Medikamente (inklusive Antikrebsmedikamente, Schmerzmittel und Narkotika) in Armenien kostenlos. Chemotherapie ist für armenische Staatsbürger, die an verschiedenen Arten von Krebs leiden, ebenfalls kostenlos (BAMF 29.5.2012).
(Geistige) Behinderungen
Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk.
Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
BAMF (27.6.2011): IOM Individualanfrage ZC129
BAMF (15.4.2011): IOM Individualanfrage ZC79
BAMF (29.5.2012): IOM Individualanfrage ZC105
BAMF (28.2.2012): IOM Individualanfrage ZC41
IOM Armenien (24.2.2012): Anfragebeantwortung
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
WHO - World Health Organisation (2011): Mental Health Atlas 2011 - Armenia,
http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/arm_mh_profile.pdf; Zugriff 8.7.2013
Behandlung nach Rückkehr
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 8.2012).
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben. (AA 25.1.2013).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
IOM - International Organisation for Migration (8.2012):
Länderinformationsblatt Armenien
II.1.3. Übernommene Feststellungen aus dem Bescheid der belangten Behörde
Quelle: ACCORD vom 21.08.2008
Demonstration vor der Präsidentschaftskanzlei in Jerewan im XXXX
Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) berichtet im Dezember 2006 von einer Protestveranstaltung der Bewohner des Dorfes Zowuni vor dem Präsidentenpalast in Jerewan und deren Hintergründe:, um auf die mangelhafte Aufklärung des Mordes eines Jesiden aus Zowuni hinzuweisen. Nach Angaben der Veranstalter sei der 42-jährige Yezide Kjaram Awdaljan von sieben Armeniern aus dem Nachbardorf Lchaschen, darunter als Hauptverantwortlicher der Bürgermeister, erschlagen worden:
"Nach einem dramatischen Selbstverbrennungsversuch in Jerewan hat die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) am Montag die rückhaltlose Aufklärung eines Mordes an einem kurdischen Yezidi gefordert. [...] Die 68-jährige Mutter und drei Söhne des Opfers hatten sich am 07. Dezember mitten in der armenischen Hauptstadt vor dem Palast des Präsidenten selbst in Brand gesteckt. Die Mutter und ein Sohn kamen mit Verbrennungen ins Krankenhaus, zwei Söhne blieben unverletzt. Der 42-jährige Yezide Kjaram Awdaljan wurde in dem Dorf Zowuni im Nordosten von Armenien nach Angaben seiner Angehörigen von sieben Armeniern aus dem Nachbardorf zu Tode geprügelt. An der Tat beteiligt und maßgeblich für die Bluttat verantwortlich sei der Bürgermeister des Nachbardorfes Lchaschen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten jedoch einfach einen anderen angeblich Tatverdächtigen verhaftet, der der Familie zufolge nichts mit dem Mord zu tun hatte. Um ihrem Protest und ihrer Trauer Ausdruck zu verleihen, waren Bewohner des Dorfes Zowuni nach Jerewan gereist, um zu demonstrieren. Während dessen kam es zu dem Selbstverbrennungsversuch." (GfbV, 11. Dezember 2006) Die Nachrichten-Website Armenialiberty berichtet am 7. Dezember 2006, dass die Demonstration, in deren Zuge es auch zu einem Selbstverbrennungsversuch durch die Mutter des Mordopfers und ihre drei Enkelsöhne gekommen sei, von rund drei Dutzend Bewohnern des Dorfes Zowuni veranstaltet worden sei. Der ermordete Jeside sei am 6. November zu Tode geprügelt worden, nach Angaben der Familie von einer Gruppe von Männern unter Führung des armenischen Bürgermeisters des Nachbardorfes Ltschaschen (Lchashen).
"An elderly woman and her three grandsons were reportedly in a serious condition on
Der Länderbericht zur Menschenrechtslage des US Department of State (USDOS) vom März 2007 erwähnt, dass es am 7. Dezember 2006 vor dem Präsidentenpalast zur Selbstentzündung einer Frau und dreier Jugendlicher gekommen sei, die gegen die Untätigkeit bei der Aufklärung eines Mordes an einem Familienmitglied protestieren wollten. Andere jesidische Dorfbewohner, die ebenfalls an der Demonstration teilgenommen hätten, hätten die Untätigkeit weniger auf Diskriminierung, sondern vielmehr auf Korruption in der Lokalverwaltung zurückgeführt.
Nach Angaben des armenischen Nachrichtenportals A1+ hätten sich am 7. Dezember vier Vertreter der jesidischen Gemeinschaft des Dorfes Ltschaschen gegenüber der Residenz des Präsidenten mit Benzin verbrannt, um gegen die Inaktivität der Justiz bei der Aufklärung des Mordes an ihrem Familienmitglieds Kijaram Awdalijan (Qyaram Avdalyan) zu protestieren. Nach Familienangaben habe der Verstorbene mit den Anführern des Dorfes im Streit gelegen. Neben den Familienmitgliedern seien 30 weitere Vertreter der jesidischen Gemeinschaft zugegen gewesen.
Interview des ASt. mit Lokalfernsehen
Am 8. Dezember 2006 berichtet der armenische Fernsehsender Shant TV in einem rund sechsminütigen Bericht über eine Selbstverbrennung einer jesidischen Familie vor der Präsidentschaftskanzlei aufgrund einer ineffektiven Untersuchung eines Mordes an einem Mitglied der jesidischen Gemeinschaft. Anschließend sei in einem eineinhalbminütigen Korrespondentenbericht eine Analyse des Ethnologen Granusch Charatijan über die Vorgänge in Zowuni wiedergegeben worden:
Einen Tag vor Shant TV, am 7. Dezember 2006, berichtet das armenische öffentlich-rechtliche Fernsehen in einem zweiminütigen Bericht über den Vorfall.
Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2009 - medizinische Versorgung - Psychatrie
Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Armenien
Anfragebeantwortung durch IOM Armenien, per Email am 08.04.2009
Alle Arten von psychiatrischen Krankheiten sind in Armenien behandelbar. Der Patient kann in einem der unten genannten spezialisierten Krankenhäuser behandelt werden.
Die Behandlung ist für Patienten, die unter schweren psychischen Krankheiten leiden kostenlos. Sie werden im Rahmen eines staatlichen Programms behandelt. Nach der Entlassung werden die Patienten weiterhin medizinisch beobachtet und bekommen regelmäßig kostenlos Medikamente.
Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.09.2009
Wie stellt sich die Lage der kurdischen Minderheit in Armenien dar? Werden Kurden diskriminiert? Bestehen für muslimische Kurden dieselben Schutzmöglichkeiten wie für alle anderen Bürger?
Anfragebeantwortung durch Dr. Vahram Abadjian, per Email am 3.9.2009
Die kurdische Minderheit in Armenien lebt unter angenehmen Bedingungen. Die Kurden werden nicht diskriminiert. Sie haben eigene Zeitungen, in den Gegenden in denen viele Kurden leben, wird ihre Sprache unterrichtet, es gibt eine Abteilung für Kurdologie am armenischen Institut für Orientstudien etc.
Die Kurden werden durch die Verfassung und die Gesetz Armeniens geschützt, die gleich Rechte für alle Bürger und Einwohner unabhängig von ihrer Rasse, Herkunft, Ethnie oder ähnlichem, garantieren. Im Fall, dass sie diesen benötigen, können Kurden auch bei den Rechtsdurchsetzungsorganen wie die Polizei um Schutz ansuchen.
Wie stellt sich die Lage für insbesondere Muslime, die außerhalb der Hauptstadt leben dar (der Antragssteller lebte im XXXX, in einem Container)?
Anfragebeantwortung durch Dr. Vahram Abadjian, per Email am 3.9.2009
Die Verwaltung und die Bewohner des Dorfes XXXX wurden befragt. Sie wissen von keiner Familie Arabov, die in diesem Dorf lebt.
Kann überprüft werden, ob und wenn die Tochter des Antragstellers entführt wurde (laut Antragsteller am 11.09.2006)?
Anfragebeantwortung durch Dr. Vahram Abadjian, per Email am 3.9.2009
Die Nachforschungen ergeben keine Tatsachen über die Entführung der Tochter des Antragstellers.
Kann überprüft werden, ob der Antragsteller bezüglich der Entführung seiner Tochter eine Anzeige erstattet hat (laut Antragsteller hat er auf der Polizeistation Apovyan Anzeige erstattet)?
Anfragebeantwortung durch Dr. Vahram Abadjian, per Email am 3.9.2009
Bei der Polizei in XXXX ist keine Beschwerde des Antragstellers über die Entführung seiner Tochter registriert.
Kann überprüft werden, ob und wann das oben genannte Interview im Fernsehen übertragen wurde (vermutlich im November oder Dezember 2006)?
Anfragebeantwortung durch Dr. Vahram Abadjian, per Email am 3.9.2009
Es konnte nicht herausgefunden werden, ob der Asylwerber im November oder Dezember 2006 ein Fernsehinterview gegeben hat oder nicht.
II.1.4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es den bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese ausführt (vgl. Bescheid der bP 1):
"Sie gaben an, Armenien verlassen zu haben, weil Sie Ihre Tochter im September 2006 entführt worden wäre. Sie hätten das Verschwinden Ihrer Tochter auch bei der Polizei gemeldet und hätten auch sechs oder sieben Polizisten nach Ihrer Tochter im XXXX gesucht, doch wäre diese nicht gefunden worden. Sie hätten sich auch des Öfteren bei der Polizeistation in Apovyan erkundigt, ob es etwas Neues über das Verschwinden Ihrer Tochter geben würde, doch wären sie von den Polizisten beschimpft worden und hätte man ihnen nicht sagen können, was mit Ihrer Tochter passiert wäre. Im XXXX hätte es in XXXX, vor der XXXX, eine Demonstration gegeben, an welcher auch Sie teilgenommen hätten. Bei dieser hätten Sie einem Journalisten über die Entführung Ihrer Tochter, sowie über die Ermordung Ihres Bruders, im Jahr XXXX, erzählt. Dieses Interview wäre noch am selben Tag im Fernsehen übertragen worden. Drei oder vier Tage später wären drei oder vier unbekannte Männer zu Ihnen gekommen und Sie wären geschlagen und mit einem Messer im Unterbauch verletzt geworden. Ihre Frau wäre vor Ihren Augen von diesen unbekannten Männern vergewaltigt worden. Ihrem älteren Sohn wäre es gelungen, aus dem Fenster zu springen und Hilfe zu holen. Ihr Sohn wäre dann mit Ihrem Arbeitgeber gekommen, doch hätten diese unbekannten Männer bereits Ihr Haus verlassen gehabt. Danach wären Sie mit Ihrer Familie von Ihrem Arbeitgeber zu einem Freund nach XXXX gebracht worden, wo Sie sich bis zur Ausreise - die letzten drei Monate vor Ihrer Ausreise - aufgehalten hätten.
Die von Ihnen geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Sie hingegen konnten während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass Ihre Angaben in Bezug auf die behauptete Verfolgungssituation für Sie vorgelegen sein sollte und wurde diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.
Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum Sie bei Ihrer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West, am 14.03.2007, befragt nach den Namen und Geburtsdatum Ihrer Tochter, Folgendes angaben: "XXXX." Laut Erhebungen durch die ho. Behörde (Datenanfrage gemäß Artikel 21) konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Sie mit Ihrer Familie unter anderem auch mit Ihrer Tochter, namens XXXX, in Schweden einen Asylantrag gestellt haben. Es ist daher offensichtlich, dass Sie betreffend des Geburtsdatums Ihrer Tochter nicht die Wahrheit gesagt haben. Aufgrund dessen kann Ihrem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen.
Betreffend Ihres Vorbringens, dass Sie im XXXX anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration im XXXX einem Journalisten über die Entführung Ihrer Tochter und die Ermordung Ihres Bruders ein Interview gegeben hätten, ist anzuführen, dass diesem die Glaubwürdigkeit versagt bleiben muss (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.08.2009 - ACCORD vom 21.08.2009). So ist anzuführen, dass Sie vorbrachten, dass die Demonstration im XXXX stattgefunden hätte und der Yezide im Oktober 2006 zu Tode geprügelt worden wäre. Hierzu wird auf das Schreiben der ACCORD, vom 21.08.2008, verwiesen, in welchem immer wieder bestätigt wird, dass die Demonstration im Dezember 2006 - und nicht wie fälschlicherweise von Ihnen vorgebracht, im XXXX - stattgefunden hat. Weiters wird auch darauf verwiesen, dass laut Schreiben der ACCORD, vom 21.08.2008, der Yezide im November - und nicht wie von Ihnen fälschlicherweise vorgebracht, im Oktober - zu Tode verprügelt worden wäre. Auch im Zuge Ihrer ergänzenden Einvernahme und auf entsprechenden Vorhalt blieben Sie bei Ihren bisherigen Angaben. Aufgrund dieser Ungereimtheiten kann Ihrem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen.
Betreffend des Umstandes, dass Sie vorbrachten, dass Ihr Interview im Fernsehen ausgestrahlt worden wäre, wird auf die ACCORD Anfrage, vom 21.08.2009, verwiesen, in welcher angeführt wurde, dass am 08.12.2006 beim Fernsehsender Shant TV ein sechsminütiger Bericht über die Selbstverbrennung einer yezidischen Familie vor der Präsidentschaftskanzlei berichtet wurde. Anschließend sei ein eineinhalbminütiger Korrespondentenbericht einer Analyse des Ethnologen Granusch Charatijan über die Vorgänge in Zawuni wiedergegeben worden. Einen Tag vor Shant TV, am 07.12.2006, berichtet das armenisch öffentlich-rechtliche Fernsehen in einem zweiminütigen Bericht über den Vorfall. Im Laufe einer ergänzenden Einvernahme zu dieser Fernsehsendung blieben Sie bei Ihren bisherigen Angaben. Aufgrund dieser Erhebungen konnte Ihrem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen und musste Ihnen auch die Glaubwürdigkeit betreffend Ihre Angaben zum Interview versagt bleiben.
Betreffend Ihr Vorbringen, dass Ihre Tochter im September 2006 entführt worden wäre, kann diesem keine Glaubwürdigkeit zukommen und wird auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, vom 03.09.2009, verwiesen. In dieser ist ersichtlich, dass die Nachforschungen keine Tatsachen über die Entführung Ihrer Tochter ergaben. Festgehalten wird weiters, dass bei der Polizei in XXXX keine Beschwerde über die Entführung Ihrer Tochter registriert wurde. In einer ergänzenden Einvernahme vor der Außenstelle Eisenstadt blieben Sie auch auf entsprechenden Vorhalt bei Ihren bisherigen Angaben. Aufgrund dessen muss Ihnen auch die Glaubwürdigkeit betreffend die Entführung Ihrer Tochter versagt bleiben.
Aufgrund dieser Eckpunkte Ihres Vorbringens (Demonstration in XXXX vor der Präsidentschaftskanzlei, Ausstrahlung des Interviews am selben Abend) konnte ihrem gesamten Vorbringen kein Wahrheitsgehalt zukommen.
Betreffend Ihres Vorbringens zu Ihrer Volksgruppe, dass Sie nicht die gleichen Rechte hätten, wird auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, vom 03.09.2009, verwiesen, wonach die kurdische Minderzeit in Armenien unter angenehmen Bedingungen lebt. Die Kurden werden nicht diskriminiert. Sie haben eigene Zeitungen. In den Gegenden, in denen viele Kurden leben, wird die Sprache unterrichtet, es gibt eine Abteilung für Kurdologie am armenischen Institut für Orientstudien etc. Die Kurden werden durch die Verfassung und die Gesetze Armeniens geschützt, die gleiche Rechte für alle Bürger und Einwohner, unabhängig von ihrer Rasse, Herkunft, Ethnie oder ähnlichem, garantieren. Im Fall, dass sie diesen benötigen, können die Kurden auch bei den Rechtsdurchsetzungsorganen, wie die Polizei, um Schutz ansuchen. Weiters wird auf Feststellungen verwiesen, dass Yeziden nicht systematisch diskriminiert werden. Es gibt eigene Yeziden Sendungen im Fernsehen. An eigenen Schulbüchern für Yeziden wird gearbeitet. Im Jahr 2007 wurden yezidische und assyrische Sprachtextbücher in Schulen für Minderheiten verwendet. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen. Yeziden werden in Armenien nicht systematisch diskriminiert. Es gibt in Armenien jedoch keine grundlegend negative Einstellung gegenüber Yeziden. Das Zusammenleben zwischen Armeniern und Yeziden ist in erster Linie mehr von gegenseitigem Ignorieren als Feindschaft geprägt und seitens des Staates gibt es keine Benachteiligungen oder sonstigen Druck auf die Bevölkerungsgruppe der Yeziden (siehe Feststellungen).
Der Vollständigkeit halber sei noch festzuhalten, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet gewesen wäre, eine Asylgewährung zu begründen bzw. zu erwirken. Dies deshalb, da die Begründung Ihres Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde, weil aus dieser keine konkret gegen Sie gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar wären. Unabhängig davon, dass Sie keine konkreten "Verfolgungshandlungen" vorbringen konnten ist darauf hinzuweisen, dass im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten die Behörden schutzbereit sind. Strafanzeigen werden aufgenommen. Somit konnte festgestellt werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhaltende Sicherheitsbehörden, sehr wohl in der Lage als auch willens sind etwaige Übergriffe hintanzuhalten bzw. den Bewohnern Schutz davor zu bieten. Die Länderfeststellungen enthalten dazu folgende unzweifelhafte Informationen.
Auch den oben angeführten Länderfeststellungen sind keine Indizien zu entnehmen, dass Ihnen aufgrund der Zugehörigkeit Ihrer Volksgruppe eine besondere Art der Verfolgung drohe.
Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen Sie - wendet. Dass Sie einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig ausgesetzt wären, hätte aus dem Vorbringen nicht entnommen werden können.
.....
Unabhängig davon wird auch auf die Feststellungen verwiesen, dass die medizinische Versorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist. Weiters wird auch darauf verwiesen, dass es in der Republik Armenien psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung (siehe Feststellungen).
Ihre Angaben wurden von der Staatendokumentation (siehe diverse Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und ACCORD) einer Überprüfung unterzogen. Diese konnten jedoch Ihre Angaben nicht bestätigen. Aus diesem Grund werden Ihre Angaben unglaubwürdig angesehen. Das Erhebungsergebnis wurde Ihnen am 29.09.2009 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht und blieben Sie trotzdem bei Ihren bisherigen Angaben.
Die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation in Armenien war aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten und der diversen Anfragebeantwortung der Staatendokumentationen nicht glaubwürdig, da das Ermittlungsverfahren eindeutig ergab, dass es sich beim Fluchtvorbringen um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt.
Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Armenien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt sind."
II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:
II.2.5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die bP 1 als auch die bP 2 im Rahmen ihrer Einvernahmen teilweise angaben, nie einen Reisepass besessen zu haben. Im Rahmen der Einvernahme am 18.06.2007 gab die bP 2 befragt zu ihrem Reisepass an, dass sie nicht wisse, wo er sich befinde und auch nicht angeben könne, wann dieser ausgestellt worden sei. Aus dem übermittelten Teilen der Einvernahmen der bP vor schwedischen Behörden ergibt sich, dass die bP 1 letztlich angegeben hat, armenische Dokumente besessen zu haben. Schließlich lässt die einheitlich vorgebrachte Rücküberstellung der gesamten Familie bzw. der bP 1 - 4 im Jahr 2005 (XXXX.2005) von Schweden nach Armenien in Begleitung von schwedischen Beamten nur den einen Schluss zu, dass entsprechende Dokumente für die Rückführung vorhanden waren. Derartige Dokumente bzw. eine solche Übernahme durch Armenien setzt voraus, dass es sich bei den bP 1 - 4 um armenische Staatsangehörige handelt. Die bP 1 und 2 gaben auch mehrmals im Rahmen ihrer ersten Einvernahmen übereinstimmend betreffend sich selbst und die Kinder an, dass sie armenische Staatsangehörige sind. Die Angaben nunmehr im Rahmen der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, dass die bP keine armenischen Staatsangehörigen wären, können daher nur als Schutzbehauptung bzw. als weitere Verzögerungstaktik angesehen werden, um den Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Dass die Familie zwischenzeitlich in Weißrussland aufhältig war (1990 - 2002) ändert nichts daran, dass die bP 1-4 im Jahr 2005 von Schweden nach Armenien abgeschoben wurden, dort zwei Jahre leben konnten und dann im Jahr 2007 als nach wie vor armenische Staatsangehörige in Österreich illegal eingereist sind. Anhaltspunkte dafür, dass die bP die armenische Staatsangehörigkeit verloren hätten, liegen nicht vor und besitzen nach armenischem Staatsbürgerschaftsrecht jedenfalls auch die Kinder, selbst wenn sie tatsächlich in Weißrussland geboren wurden, die abgeleitete Staatsangehörigkeit von den Eltern:
Entsprechend dem Armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz erfolgt gemäß Art. 10 Abs. 3 ArmStaG eine Anerkennung der armenischen Staatsangehörigkeit für ehemalige Bürger der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik, die außerhalb der Grenzen der Republik Armenien leben und keine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben.
Kinder von zwei armenischen Staatsangehörigen, sowie Kinder von einem armenischen und einem staatenlosen oder unbekanntem Elternteil, haben gemäß Art. 11 ArmStaG Anspruch auf die Staatsbürgerschaft Armeniens unabhängig vom Ort ihrer Geburt.
Es wurde auch bis dato keinerlei Schreiben der Republik Armenien vorgelegt, in welchem bestätigt werden würde, dass die bP keine armenischen Staatsangehörigen sind. Die derartigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.04.2014 sind als bloße Schutzbehauptung zu werten.
II.2.5.2. Wie bereits von der belangten Behörde richtig festgehalten, war es der bP 1 nicht möglich, ein widerspruchsfreies und glaubwürdiges Vorbringen zu erstatten. Einerseits konnte die bP 1 den von ihr zur Begründung des Asylantrages herangezogenen tatsächlich im Dezember 2006 passierten Vorfall bzw. die anschließende Demonstration schon zeitlich nicht richtig einordnen. Die bP 1 gab vielmehr an, dass die Demonstration im November gewesen sei, im Zuge derer sie ein Interview zur verschwundenen Tochter gegeben habe. Auch das Geburtsdatum der angeblich entführten Tochter gab die bP 1 vorerst falsch an.
Mehrmals gab die bP 1 an, dass die Demonstration im XXXX vor der Präsidentschaftskanzlei in XXXX stattgefunden habe (AS 175) und sich der Übergriff auf ihre Familie drei oder vier Tage später ereignet habe. Dies sei der XXXX XXXX gewesen. Während der Vergewaltigung der Frau sei die bP 1 aufgrund der Schläge fast ohnmächtig gewesen. Die bP 1 habe die Männer zwar aufgrund der Maskierung nicht erkannt, vermute jedoch, dass es sich um Polizisten oder Personen vom Militär gehandelt hätte. Diese wären gekommen, da die bP 1 am selben Tag der Demonstration ein Interview gegeben hätte, welches im Fernsehen ausgestrahlt worden wäre. Weder den Namen des Journalisten, der Fernsehsendung, den Ausstrahlungstag oder sonstige Details konnte die bP 1 dazu benennen, sie vermutete nur, dass der Fernsehsender Schant gewesen wäre.
Von der belangten Behörde wurden entsprechende Anfragen über Accord veranlasst, welche allesamt ergaben, dass das Vorbringen der bP 1 nicht den Tatsachen entspricht. So konnte gemäß der Anfrage vom 21.08.2009 kein Interview mit der bP 1 ausgehoben werden, vielmehr wurden die tatsächlich gesendeten Berichte zu diesem Vorfall im Dezember 2006 konkret angeführt. Darüber hinaus ergab die Anfragebeantwortung vom 03.09.2009, dass keinerlei Beschwerden oder sonstige Informationen zur behaupteten Entführung der Tochter aufliegen. Hätte die bP 1 tatsächlich eine Anzeige bei der Polizei erstattet, ist davon auszugehen, dass entsprechende Nachweise vorlägen. Überdies ist gerade bei einer Entführung davon auszugehen, dass sich für diese Nachweise wie eben eine Anzeigenbestätigung, ein Medienbericht etc. beschaffen lassen.
Hinsichtlich der Aufenthaltsorte gab die bP 1 an, sie habe im Dorf XXXX bis 1990 gelebt. Danach sei sie in Weißrussland bis zur Ausreise nach Schweden gewesen. Nach negativer Erledigung des Asylantrages aus dem Jahr 2003 in Schweden sei die bP 1 von Schweden im Jahr 2005 in Begleitung schwedischer Beamter, welche Papiere mitgehabt hätten, gemeinsam mit ihrer Familie nach Armenien abgeschoben worden. In Armenien habe die bP 1 von Jänner 2005 bis XXXX in XXXX gelebt. Danach habe sie bis zur Ausreise in XXXX bei einem Freund gelebt. Schon dieses Vorbringen konnte durch eine Anfragebeantwortung nicht bestätigt werden, da die bP in XXXX nicht bekannt sind. Dass sie dort dennoch gelebt hätten und nur nicht registriert gewesen wären, erscheint im Hinblick auf das Verhalten der bP im Zuge ihres Verfahrens eine weitere Schutzbehauptung zu sein, um generell ihre Anknüpfungspunkte in Armenien zu verschleiern. Die bP 1 und 2 gaben auch grundsätzlich übereinstimmend im Rahmen ihrer Erstbefragungen an, dass sie armenische Staatsangehörige sind. Erst später im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behaupteten die bP mit Schriftsatz vom 19.04.2012 plötzlich, dass selbst die bP 1 und 2 keine armenische Staatsangehörigkeit besitzen würden.
Vor diesem Hintergrund erscheint es auch äußerst zweifelhaft, dass die bP tatsächlich wie in der Stellungnahme vom 29.04.2014 behauptet keinerlei familiäres oder soziales Netz mehr hätten. Selbst wenn man vom Fehlen eines solchen ausgehen würde, gibt es dennoch staatliche Einrichtungen und sind Hilfsorganisationen in Armenien tätig, sodass von einer Existenzsicherung ausgegangen werden kann.
Das erkennende Gericht folgt dem Inhalt der Anfragebeantwortungen, welchen Erhebungen und Recherchen von unabhängigen, nicht am Ausgang des Verfahrens interessierten Personen zugrunde liegen. Demgegenüber konnten die bP diesen Erhebungsergebnissen nichts Substantiiertes entgegensetzen. Gerade die bP 1 gab lediglich mehrmals an, dass diese Erhebungen nicht stimmen würden und sie die Wahrheit gesagt hätten.
II.2.5.3. Die bP 2 vermochte die Angaben ihres Gatten nicht zu stützen. Sie gab zwar ebenfalls an, dass im XXXX ein Überfall stattgefunden hätte. Sie machte jedoch immer wieder in den vorliegenden Befundberichten sowie den Einvernahmeprotokollen schon zur Anzahl der sie Überfallenden divergierende Angaben (drei, vier, zwei Männer).
Auch die bP 2 gab noch im Rahmen ihrer Erstbefragung am 18.01.2007 zu Protokoll, dass sie armenische Staatsangehörige sei und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Erst später behaupteten die bP - wie bereits erörtert - dass sie nicht einmal armenische Staatsangehörige wären. Zusätzlich gab die bP bei der Erstbefragung an, ihr Vater sei verstorben, den Aufenthaltsort der Mutter sowie der Schwester würde sie nicht kennen. Vor der Ausreise nach Österreich im Jahr 2007 hätte sie mit der Familie im Dorf XXXX gelebt.
Hiermit lässt sich die mit Urkundenvorlage vom 03.05.2012 vorgelegte armenisch abgefasste Bestätigung nicht vereinbaren. Gemäß Ausführungen darin würde es sich um eine Bestätigung des XXXX vom XXXX2012 handeln. Darin werde bestätigt, dass die bP 1 und 2 mit ihren 4 Kindern von Armenien kommend im Zeitraum von 1990 - 2002 in der Republik Weißrussland beim Schwiegervater der bP1, Herrn XXXXgelebt hätten.
Im Rahmen der Einvernahme am 14.03.2007 vor der belangten Behörde bejahte die bP 2 auch, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühlt, die Einvernahme durchzuführen und machte Angaben zu ihren Fluchtgründen sowie zur Person.
Am 18.06.2007 wurde eine weitere Einvernahme durchgeführt. Die bP 2 gab befragt, wie es ihr gehe an: "Danke, es geht mir gut." Weiter befragt zum Gesundheitszustand führte sie aus, dass sie sich in ständiger Behandlung in Österreich wegen Problemen mit der Niere, dem Magen, dem Rücken, dem Herz und mit dem "Kopf" befände. Sie könne nicht schlafen und habe Alpträume. Diese Probleme habe sie, seitdem ihre Tochter im September 2006 entführt worden bzw. der gewaltsame Übergriff auf sie und ihre Familie stattgefunden habe.
Zu diesem Übergriff stellte die bP 2 lediglich vage und undetailliert in den Raum, dass sie von maskierten, unbekannten Männern im XXXX geschlagen und vergewaltigt worden sei. Es seien drei Männer gekommen, wovon sie zwei vergewaltigt hätten. Sie könne überdies weder das genaue Datum noch den Wochentag des Übergriffes benennen. Ebenso wenig könne sie Datum und Wochentag der Entführung der Tochter im September 2006 angeben. Darüber hinaus wisse sie weder, wer ihre Tochter entführt habe, noch warum sie entführt worden sei.
Sie habe wegen ihrer Stichverletzungen, welche sie bei dem Überfall davongetragen habe, auch keinen Arzt aufgesucht.
Wohl um nicht noch mehr Widersprüche zu provozieren, ließ die bP 2 nach Erstbefragung und diesen Einvernahmen vor der belangten Behörde nur mehr die bP 1 für sich sprechen und machte selbst keine Angaben mehr.
Hinsichtlich der Verletzungen der bP 1 und bP 2 ist festzuhalten, dass diese jeweils einer medizinischen Begutachtung unterzogen worden sind.
Betreffend die Verletzungen der bP 2 konnte lediglich festgestellt werden, dass als Verletzungsmechanismus für ihre Narben am ehesten scharfe Gewalteinwirkung in Frage kommt. Die Narben zeigen ein Bild, welches in der Regel nach einem Heilungsverlauf von zumindest mehreren Monaten beobachtet werden können. Es kommt der durch die bP 2 angegebene Verletzungsmechanismus für die Entstehung der Narben in Frage.
Hinsichtlich der Narbe der bP 1 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass diese Narbe in der Bauchgegend typisch für einen Zustand nach einer operativer Eröffnung der Bauchhöhle zur Entfernung des Wurmfortsatzes (Appendectomie) ist.
Im Zuge der Einvernahme am 18.11.2008 gab die bP 1 an:
"F: Können Sie mir nochmals sagen, woher Sie die Verletzungen in der Bauchgegend haben?
A: Ich wurde mit einem Messer von unbekannten Männern verletzt. Dies war im XXXX.
V: Ihnen wird das Ergebnis des Gutachtens, von XXXX, von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Was sagen Sie dazu?
A: Ja, es ist richtig, dass mir mein Blinddarm entnommen wurde. Doch meine Narbe stammt auch von der Messerstecherei, im XXXX. Ich kann nur nochmals wiederholen, dass ich bei meinen bisherigen Angaben bleibe."
Vor dem Hintergrund dieser Aussagen kann - entgegen den Ausführungen der bP 1 - der im Zusammenhang mit dem Gutachten getroffenen Einschätzung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Überdies ist festzuhalten, dass diese beiden Gutachten lediglich als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Nur weil der angegebene Verletzungsmechanismus der bP 1 und 2 zu den Narben passt, heißt dies noch nicht, dass diese tatsächlich auf die angegebene Art und Weise entstanden sind. Es sind auch andere Ursachen für die Verletzungen denkbar und zeigt gerade auch die plötzliche Angabe der bP 1 erst nach Vorhalt des Gutachtens, dass sie doch auch eine Blinddarmoperation gehabt habe und die Narbe von dieser und "auch" von der Messerstecherei stamme, dass die bP Details zu ihren Ungunsten vorerst verschwiegen haben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und vor allem vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortungen kann dem Vorbringen der bP allerdings nicht gefolgt werden, und tritt der Umstand, dass die Verletzungen vielleicht tatsächlich Stichverletzungen sind, in den Hintergrund.
II.2.5.4. Auch hhinsichtlich der Probleme aufgrund der kurdischen bzw. jesidischen Abstammung konnten weder die bP 1 noch die bP 2 ein konkretes, glaubhaftes Vorbringen erstatten. Die bP 2 brachte keinen gegen sie konkret gerichteten Vorfall vor. Hinsichtlich der bP 1 wurde behauptet, dass diese mehrmals wegen der Abstammung geschlagen worden sei.
Zur Anfragebeantwortung vom 21.08.2008 wurde in der Beschwerde festgehalten, dass demnach tatsächlich wie von der bP 1 geschildert am 06.12.2006 in Jerewan eine Demonstration von Jesiden vor dem Präsidentschaftspalast stattgefunden habe. Ursache sei gewesen, dass die Polizei keine entsprechenden Ermittlungen zur Ermordung des Jesiden Avadalyan Karam vorgenommen hätte. Aus der Anfragebeantwortung vom Dr. Abadjian gehe hervor, dass die kurdische Minderheit in Armenien unter angenehmen Bedingungen leben würde.
Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Beweisergebnisse der Anfragebeantwortung vom 03.09.2009 sowie vom 21.08.2008 seien widersprüchlich, ist festzuhalten, dass ein derartiger Widerspruch nicht erkannt werden kann. In der Anfragebeantwortung vom 03.09.2009 ist festgehalten, dass die kurdische Minderheit in Armenien unter "angenehmen" Bedingungen leben würde. Diese Ansicht unterstreichen auch die aktuellen Länderfeststellungen, aus welchen hervorgeht, dass Angehörige der jesidischen Minderheit zwar immer wieder über Diskriminierungen berichten, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen sind. Aus beiden Anfragen ist keine relevante Verfolgungsgefahr ableitbar. Schließlich lässt sich auch nicht wie behauptet der Schluss ziehen, dass gerade aus ethnischen Gründen die Polizei nicht geholfen hätte bzw. deswegen nichts über die Entführung der Tochter aufliege.
II.2.5.5. Die Sachverständige XXXX konnte im Zuge der psychologischen Untersuchung am 08.07.2008 keine posttraumatische Belastungsstörung bei der bP 2 feststellen. Die Ergebnisse dieser klinisch-psychologischen Untersuchung sprechen für eine im Rahmen vielfältiger kritischer Lebensereignisse und biographischer Belastungen erlebensreaktiv entwickeltes depressives Mischbild (ICD-10:F34.8 "Altypische Depression"), wobei die tatsächlich vorliegenden Beschwerden aufgrund versorgungsrechtlicher Sicherungswünsche durch den Gatten ausgestaltet bzw. aggraviert werden. Im Hinblick auf die vielfach belegte ungünstige Wirkung lange fortgesetzter, undifferenzierter professioneller Betreuung, wurde die Ausschöpfung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland Armenien empfohlen um eine Chronifizierung des Zustandsbildes zu vermeiden. (siehe SV-GA vom 15.09.2008).
Gemäß dem psychologischen Gutachten betreffend die bP 1 vom 28.01.2009 von XXXX, klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, Universitätslektorin leidet die bP 1 an keiner posttraumatischen Belastungsstörung, depressiven Störung oder anderen krankheitswertigen Störung. Vielmehr spricht die Art und Weise der Beschwerdedarstellung durch die bP 1 sowie die widersprüchlichen Angaben mit dem Sohn (bsp. bP 4 gab an, die Mutter koche; bP 1 gab an, er koche mit Hilfe seiner Tochter da die Mutter ihre Pflichten nicht erfüllen könne) dafür, dass eine Aggravation bzw. Überbewertung tatsächlich vorhandener Beschwerden bis hin zu absichtlicher Darstellung nicht vorhandener Störungen und Sachverhalte vorliegt. Zusätzlich wurde festgehalten, dass das aktuelle Beschwerdeerleben jedenfalls mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich mit Gewalttaten in Armenien in Zusammenhang stünde. Rückführungshindernisse wurden nicht festgestellt.
Im Gutachten hinsichtlich der bP 4 wurde festgehalten, dass diese an keiner krankheitswertigen Störung leidet. Überdies wurden die mehrfachen Angaben der bP 4, dass die bP 1 ihr verboten habe, über Armenien zu sprechen, protokolliert.
II.2.5.6. Generell kann festgehalten werden, dass aus den zahlreichen medizinischen Befunden hervorgeht, dass die bP 2 gerade im Rahmen ihrer stationären Aufenthalte in Krankenhäusern ein unkooperatives Verhalten gezeigt hat. Zudem wird regelmäßig festgehalten, dass die bP 1 als Dolmetsch für die nicht der deutschen Sprache mächtigen bP 2 aufgetreten ist und diese damit von sich aus gar nicht in der Lage war, ihre tatsächlichen Beschwerden zu schildern bzw. auch entsprechend selbst therapiert zu werden.
In der Beschwerde wurde beantragt, dass gemäß der bereits getroffenen Forderung der bP 2 ein psychiatrisches Gutachten erstellt wird, da im Falle der bP 2 ein psychologisches Sachverständigengutachten nicht ausreiche. Dies unter Hinweis auf die Feststellung einer atypischen Depression bei der bP 2 durch die Sachverständige, für deren Behandlung eine klinisch-psychiatrische Differenzierung Vorbedingung sei. Im Gutachten ist jedoch auch festgehalten, dass aufgrund des massiven Widerstandes der bP 2 gegen psychiatrisch-psychotherapeutische Interventionen die für eine erfolgversprechende Behandlung notwendigen differentialdiagnostischen Untersuchungen nicht möglich sind.
Die Sachverständige hat bereits ein die Fragen der belangten Behörde beantwortendes Gutachten erstellt und im Zusammenhang mit der klinisch-psychiatrische Differenzierung festgehalten, dass diese ebenso notwendig ist wie die Möglichkeit eines tragfähigen Kontakt zwischen Arzt und Patient, was aufgrund der mangelnden Kooperation und insbesondere der sprachlich-kulturell bedingten Unerreichbarkeit der bP 2 trotz intensiver Nutzung des österreichischen Versorgungsangebots aber nicht annäherungsweise erreicht werden konnte.
Die Befunde, welche bei der Gutachtenerstellung jeweils berücksichtigt wurden, zeigten schon damals einen anderen Eindruck der über NGO¿s organisierten Therapeuten. Diese wurden von der Sachverständigen auch ausgiebig erörtert und beurteilt. Auch nach Gutachtenerstellung zeichnen diese wiederum ein etwas anderes Bild des psychischen Zustandes der bP 1 und bP 2, weshalb sich daraus ein angenommenes Erkrankungsbild ergibt, welches jedoch weder vor noch nach der Gutachtenerstellung als tatsächlich vorliegend angesehen werden kann.
Ansonsten wurde den psychologischen Gutachten betreffend die bP 1 und bP 2 weder inhaltlich noch in sonstiger Weise fundiert entgegengetreten. Auch eine spezielle Kritik an den Fähigkeiten oder der Person der Gutachterin erfolgte nicht. Warum die Diagnosen und daraus abgeleiteten Schlüsse auf die bP 2 nicht zutreffen sollten bzw. was sich aus einem psychiatrischen Gutachten anderes ergeben sollte, wurde von der bP nicht dargelegt.
Am Rande sei erwähnt, dass im Gutachten festgehalten wurde, dass die bP 2 selbst wiederum keinerlei Angaben machte und vielmehr ihr Ehegatte, die bP 1 über das aktuelle Empfinden der bP 2 berichtete, als würde er aus einem Buch vorlesen. Insbesondere konnte die Sachverständige weder aus dem Verhalten der bP 2 selbst noch aus dem Umgang der bP 1 mit der bP 2 - gemeinsam umarmtes Verlassen der Praxis der Gutachterin - ableiten, dass die bP 2 tatsächlich so wie behauptet Änderungen in der Beziehungsfähigkeit oder sonstigen Störung unterlag. Demgegenüber würde es gemäß Vorbringen der bP der bP 2 eben trotz Mobilisierung des zur Verfügung stehenden (insbesondre psychiatrischen) Versorgungsnetzes immer schlechter und nicht besser gehen. Im Hinblick auf diese Umstände wurde die Ausschöpfung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland empfohlen und kann offenbar in Österreich keine Verbesserung des Zustandes der bP 2 erreicht werden.
Anzuführen ist hierzu auch, dass die medizinische Versorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist. Weiters wird auch auf die Feststellungen, dass in der Republik Armenien psychiatrische Abteilung in den Krankenhäuser gibt und Fachpersonal zur Verfügung steht, verwiesen (siehe Feststellungen). Eine Behandlung psychischer Erkrankungen ist in Armenien gewährleistet.
II.2.5.7. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich damit, dass die bP versuchten, auf Grundlage einer tatsächlich passierten Rahmengeschichte (Demonstration im Dezember 2006) ein Fluchtvorbringen zu konstruieren, von welchem sie jedoch schon die Eckdaten wie Vorfallsmonat etc. nicht richtig schildern konnten. Darüber hinaus ergaben die Anfragebeantwortungen eindeutig, dass den Angaben der bP nicht gefolgt werden kann. Schließlich konnten die bP weder eigenständig Beweismittel vorlegen noch konnten über entsprechende Recherchen Informationen oder Beweismittel amtswegeig erhoben werden, welche das Vorbringen der bP stützen könnten. Auch aus den medizinischen Gutachten und diversen Unterlagen der bP ergibt sich nicht, dass es der bP 1 oder bP 2 grundsätzlich aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, konsistente Angaben zu machen.
II.2.5.8. Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")
II.2.5.9. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von den bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
II.2.5.10. Zugestimmt wird den Ausführungen in der Stellungnahme vom 29.04.2014, dass das Non-Refoulement-Prinzip ein Kernstück der Genfer Flüchtlingskonvention ist, welche wie die von der Republik Österreich ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention (KRK) jedenfalls zu berücksichtigen ist, sowie dass das Leben eines Kindes speziell schutzbedürftig ist. Darüber hinaus wurde die KRK jedoch für nicht direkt anwendbar erklärt (Erfüllungsvorbehalt), sondern ist sie nur Durchführungsgesetz, wodurch sie nicht unmittelbar anwendbar ist, was in weiterer Folge bedeutet, dass Gerichte und Behörden bei ihren Entscheidungen nicht direkt auf die KRK Bezug nehmen können.
Schon im Rahmen der Bestimmungen im Asylgesetz hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich, dass auf die Interessen, Fähigkeiten und Neigungen des Minderjährigen (bzw. der abzuschiebenden Person) besonders Rücksicht zu nehmen ist.
Darüber hinaus hat der Nationalrat am 20. Jänner 2011 mit der Aufnahme von Kinderrechten in die Bundesverfassung ein gesellschaftspolitisches Signal gesetzt und das umfassende Wohl von Kindern und Jugendlichen zu den grundlegenden Staatszielen erklärt.
Zum Hinweis in der Beschwerde, dass die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes und eine folgende Abschiebung eines Minderjährigen generell gegen die einschlägigen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verstoße, ist festzuhalten, dass im Rahmen der dargestellten Prüfungskriterien im Sinne des geltenden Asylgesetzes generell jeder einzelne Fall einer individuellen Beurteilung zuzuführen ist.
Hierzu ist letztlich festzuhalten, dass im gesamten Verfahren auch keinerlei konkrete Ausführungen dazu getroffen wurden, welche speziellen Probleme die bP 4 aufgrund des jugendlichen Alters im Falle einer Rückkehr haben sollte.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der bP inhaltlich zu prüfen waren.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Hingewiesen wird darauf, dass die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich einer mangelnden Asylrelevanz wegen Schutzfähigkeit des Staates im Falle der Verfolgung von privaten Dritten ins Leere gehen, da die bP 2 angegeben hat, dass die sie überfallenden Personen in Uniform und von der Polizei gewesen wären.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.
Bei bP1 und bP3 handelt es sich um mobile, weitgehend gesunde, arbeitsfähige Menschen. Die bP 1 schätzt sich selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als arbeitsfähig ein und möchte "wie jeder andere" in Österreich arbeiten. Sie geht zumindest einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP 4 sowie der Ehegattin bP 2 ist durch bP1 gesichert.
Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr leben zu meistern. Dies insbesondere auch im Zeitraum nach ihrer Rücküberführung aus Schweden bis zu ihrer neuerlichen Ausreise nach Österreich.
Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihren in Österreich arbeitenden Sohn erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
In Bezug auf die minderjährige bP 4 ist sicherzustellen, dass die Pflege und Obsorge durch bP1 und bP2 im Zuge der Außerlandesbringung nicht vereitelt wird.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Soweit die bP 1 und 2 ihren Gesundheitszustand thematisieren, wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Soweit die bP 1 und 2 durch die Vorlage von medizinischen Befundberichten von XXXX vorbringen, eine Überstellung wäre aufgrund des psychischen Zustandes aus medizinischer bzw. psychotherapeutischer Sicht nicht vertretbar, werden zur Interpretation bzw. der Beurteilung der Schlüssigkeit und Plausibilität dieses Vorbringens folgende Erkenntnisquellen herangezogen:
1. ) Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Begriffsklärungen und Leitlinien zur psychotherapeutischen Diagnostik des Bundesministeriums für Gesundheit
auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3/2005, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2005, S 3
2. ) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1/1993, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4/1996, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2001, S 19)
3. ) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4/2002, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9/2002, S 11)
Einleitend ist anzuführen, dass das genannte Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entspricht (vgl oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass das vorgelegte Bescheinigungsmittel nicht den Anforderungen der unter Punkt 2.) der genannten Quelle entspricht, weil hierbei insbesondere folgende Kriterien nicht erfüllt wurden:
Grundsätzlich besteht kein Anlass, die fachliche Qualifikation der das Bescheinigungsmittel erstellenden Person anzuzweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes mit entsprechender Qualifikation handelt.
Unter Punkt VII der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Abs. 1 die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:
"In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind die Angehörigen des psychotherapeutischen
Berufes gefordert, durch ihr Wirken ihren Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Lebensbedingungen zu leisten, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und der Reifung und Entwicklung des Menschen dienen."
Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990 idgF verwiesen:
§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterschiedlicher ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des medizinischen, psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.
Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Gutachten der Sachverständigen XXXX verwiesen, welchen durch die bP 1 und bP 2 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde bzw. wurde an deren Einschätzung nicht der geringste Zweifel geweckt. Im Rahmen der ausführlichen gutachterlichen Untersuchungen nach anerkannten Methoden wurde bei den bP 1 und 2 eben kein krankheitswertiger Zustand festgestellt. Dies wurde auch ausführlich im Rahmen der Gutachten begründet und dokumentiert. Diesen psychologischen Gutachten von XXXX, klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin, Universitätslektorin wurden sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden medizinischen Befunde sowie die Einvernahmeprotokolle zugrunde gelegt.
Zusammenfassend kam die Gutachterin aufgrund ausführlich dargestellter Erwägungen zu dem Schluss, dass bei der bP 2 keine der diagnostizierten schweren Erkrankungen festgestellt werden konnte, sondern ein entwickeltes Mischbild (atypische Depression) vorliegt, wobei die tatsächlich vorliegenden Beschwerden aufgrund versorgungsrechtlicher Sicherungswünsche durch den Gatten ausgeschaltet bzw. aggraviert werden. Die erstmals dokumentierten Beschwerden konnten trotz intensiver Mobilisierung des in Österreich zur Verfügung stehenden Versorgungsnetzes nicht verbessert werden. Eine erfolgreiche Behandlung ist aufgrund der mangelnden Kooperation sowie der sprachlich-kulturell bedingten Unerreichbarkeit der bP trotz intensiver Nutzung des österreichischen Versorgungsangebots nicht erreichbar. Die Behandlung in Österreich blieb ohne Wirkung bzw. hat sich der Zustand der bP 2 laut Angaben ihres Ehegatten verschlechtert, weshalb die Ausschöpfung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeinen im Heimatland empfohlen wurde. Nach wie vor (vgl. ärztliches Schreiben aus dem Jahr 2013) wären die Beschwerden der bP 2 nicht besser geworden, wodurch dieser Schluss bestätigt wird. Darüber hinaus befand sich die bP 2 eben auch schon vor Erstellung des Gutachtens in psychologischer Behandlung über NGO¿s, wobei die entsprechenden Therapeuten schon zuvor dem Gutachten entgegenstehende Diagnosen erstellten, welchen nach Ansicht des Gerichts von der Sachverständigen in ihrem Gutachten fundiert entgegengetreten wurde. Gleiches gilt für die bP 1, welche sich in einer medikamentösen Behandlung wegen psychischer Probleme befindet. Auch im Fall der bP 1 wurde wie bei der bP 2 festgehalten, dass mit entsprechenden Maßnahmen bei der Abschiebung keine Gefährdung durch die Rücküberstellung zu erwarten ist.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Daran kann bzw. vermag auch der Umstand, dass der Staat Armenien gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen, welche in Österreich geboten werden, nicht bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99), nichts zu ändern.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz waren abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten, den bP nahestehenden Personen auf. Sowohl der Ehegatte der bP 3 als auch der Bruder der bP 3 und 4 verfügen über Aufenthaltstitel in Österreich.
Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind seit sieben Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen,: wenngleich im Verfahren hervorkam, dass die bP 1 die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist und die bP 3 und 4 inzwischen gut Deutsch sprechen.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären. bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten. Die bP 1 geht erst seit drei Monaten einer geringfügigen Beschäftigung nach und konnte sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht erklären, warum ihr dies nicht bereits früher möglich war.
Zum Schulbesuch bzw. Schulabschluss von bP 3 und bP 4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Was die diversen "Empfehlungsschreiben" betrifft, so ist dazu auszuführen, dass die Empfehlungsschreiben der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters letztlich lediglich auf Auskünften der bP 1 selbst im Rahmen einer Sprechstunde beruht und daraus nicht hervorgeht, wodurch im konkreten Fall die besondere Integration gegeben sein soll. Dies selbst wenn festgehalten ist, dass die bP 4 "zahlreiche Medaillen" für die Stadt geholt hat und in der zuständigen Pfarre aktiv ist. Die sportlichen Leistungen der bP 4 sind bekannt. Aus dem Schreiben der Pfarre wiederum geht nicht hervor, warum das Zusammenleben mit den bP eine Bereicherung für die Gemeinschaft sein sollte bzw. wurden darüber hinaus nur gute Deutschkenntnisse festgehalten.
Ähnlich verhält es sich mit den anderen, zugegebenermaßen grundsätzlich auf eine Integration hindeutenden Schreiben von Nachbarn und Bekannten, welche neben dem bloßen Hinweis auf "Integration" nur über ein positives Nachbarschaftsverhältnis bzw. höfliche Umgangsformen berichten, was für Personen, die sich in Österreich niederlassen wollen, aber so und so eine Selbstverständlichkeit darstellen soll. Gleichsam berichten die Lehrer der bP 3 und 4 nur über eine schulische Integration.
Den Unterstützungsschreiben kann damit nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen die bP besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, bzw. ist oft auch nicht erkennbar, woher und wie lange die bP den Unterstützern überhaupt bekannt sind. Es mag wohl so sein, dass gerade die bP 3 und 4 durch ihre erkennbaren Deutschkenntnisse Laien gegenüber den Eindruck einer "den Gesetzen zum Aufenthalt berechtigenden entsprechenden Integration" vermitteln. Bei genauerer Betrachtung sind die von den bP gesetzten Integrationsschritte im Rahmen der Interessensabwägung jedoch stark in ihrer Gewichtung gemildert.
Hinsichtlich der Arbeitsplatzzusagen ist festzuhalten, dass diesen in einem Verfahren betreffend Ausweisung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis der Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen kann (VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195;17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011,
2010/18/0323). Überdies sind keinerlei Bemühungen um berufliche Integration davor seit der Einreise im Jänner 2007 erkennbar.
Die bP 4 selbst hat lediglich neun Tage gearbeitet und die bP 3 hat eine Ferialpraxis abgeleistet.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re )Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Dass die bP 3 und 4 keinerlei Armenisch-Kenntnisse mehr hätten erscheint vor dem Hintergrund, dass die bP 2 nur armenisch spricht, absolut unglaubwürdig. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährigen bP sich in Armenien eine zeitlang aufhielten und über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.
Im gegenständlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde zwar keine unverhältnismäßig langen Verfahrensstillstände festzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass eine geringfügig raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Die bP stellten einen Asylantrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Der Bescheid basierte zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Es wurden zahlreiche Erhebungen nach Behebung des ersten Bescheides durch die belangte Behörde veranlasst. Gegen den hierauf erlassenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.
Hierauf wurde die Akte dem AsylGH, Abteilung E14 vorgelegt. In weiterer Folge wurden Länderfeststellungen übermittelt.
Offensichtlich aufgrund eingangsbedingter Überlastung wurden dann bis zur nunmehrigen Zuteilung an die Abteilung L 519 keine außenwirksame Ermittlungsschritte mehr gesetzt, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann dass der zuständige Senat keine Tätigkeiten setzte, etwa in der Prüfung seiner Zuständigkeit und in der Festlegung der Prioritäten der zu erledigenden anhängigen Rechtssachen bzw. Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP.
Ebenso setzten die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte, im Gegenteil, sie übermittelte immer wieder Schriftsätze und legte Befunde vor, welche mit dem bereits erstellten Gutachten nicht übereinstimmen. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof durch eine Änderung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 organisatorische Vorkehrungen traf, welche zu einer rascheren Finalisierung des Rechtsmittelverfahrens führen sollte. Nach nunmehriger Übermittlung der Akte an den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte eine zeitnahe Sichtung, die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinen in der Stellungnahme vom 29.04.2014 angeführten Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP 3 bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht.
Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.
Hinsichtlich der bP 3 wird daher festgehalten, dass diese erst seit einem kurzen Zeitraum verheiratet ist. Der Ehegatte ist ebenfalls armenischer Abstammung und sind keine Gründe erkennbar, dass es diesem nicht zuzumuten wäre, die bP 3 bei ihrer Rückkehr nach Armenien zu begleiten. Darüber hinaus entstammen dieser Ehe auch noch keine Kinder.
Die bP 3 ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann daher keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
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