BVwG L510 2005863-1

L510 2005863-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2014

Regest

Beitragszuschlag, Kontrollsystem, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG L510 2005863-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2005863.1.00

Spruch

L510 2005863-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAE HOCHSTEGER, PERZ, WALLNER WARGA, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 20.08.2013, GZ: 046-113(2) - 67/13, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 20.08.2013 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "SGKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 3.300,-- vorgeschrieben.

Anlässlich einer Kontrolle am 20.11.2012 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Personen (XXXX) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 (1) ASVG verstoßen habe.

Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmung des § 33 (1) ASVG.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei zu entnehmen. Darin beiliegend auch zwei Niederschriften.

Aufgrund einer Info wegen Schwarzarbeit sei am 20.11.2012, ca. 12:30 Uhr, auf der Baustelle der bP durch ein Team der Finanzpolizei eine Kontrolle durchgeführt worden. Es seien dort fünf rumänische Hilfsarbeiter, welche durch die bP beschäftigt worden wären, arbeitend angetroffen worden. Alle Arbeiter hätten unisono ausgesagt, seit Samstag, 17.11.2012, 09:00 Uhr, auf der Baustelle zu arbeiten. Es wären 3 Tage Hilfsarbeiten mit der bP als Bauherrn ausgemacht gewesen und jeder bekäme dafür Euro 100,-- netto. Die Bauarbeiten auf der Baustelle seien größtenteils durch Bauherrenmithilfe erfolgt. Durch die mit der Bauaufsicht beauftragte Firma (XXXX) sei lediglich ein Arbeiter anwesend gewesen. Durch diesen Arbeiter (XXXX) als auch durch den Prokuristen der Firma sei niederschriftlich bestätigt worden, dass die angetroffenen Rumänen dem Bauherrn zuzuordnen seien. Keiner der angetroffenen Rumänen sei während der Arbeitsleistung oder zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.

Herr XXXX führte niederschriftlich befragt im Wesentlichen aus, dass er selbst die fünf rumänischen Arbeiter ab Montag auf der Baustelle beim Arbeiten gesehen habe. Drei von diesen Personen wären um 07:30 Uhr und die beiden anderen ca. 1 Stunde später auf die Baustelle gekommen. XXXX habe ihm erzählt, dass sie schon am Samstag auf der Baustelle gearbeitet hätten. Mit XXXX hätten sie ausgemacht, dass jeder für ca. 3 Tage Arbeit Euro 100,-- bekommen würde. Dieser habe ihnen auch gesagt, was auf der Baustelle zu tun wäre. Die Rumänen hätten hauptsächlich das Haus ausgeräumt und die Sachen in den Keller getragen. Die Arbeitskleider hätten sie selbst mitgebracht. Herr P. bestätigte niederschriftlich, dass er bei der Kontrolle am 20.11.2012 als Sprachvermittler geholfen und wahrheitsgemäß übersetzt habe.

Herr XXXX gab niederschriftlich befragt im Wesentlichen zu Protokoll, dass er seit 2005 Prokurist der Firma XXXX sei. Das Unternehmen habe den Auftrag der Baustelle des Herrn XXXX über Vermittlung des Mitarbeiters Herrn XXXX bekommen, welcher ein bekannter des Herrn R. wäre. Es wäre der Wunsch des Herrn R. gewesen, die Baustelle hauptsächlich mit Bauherreneigenleistungen abzuwickeln. Das Unternehmen fungiere als Bauführer und sie würden einen Facharbeiter stellen. Herr R. beziehe teilweise das Material von ihnen. Das Unternehmen wäre nicht Arbeitgeber der fünf Rumänen.

2. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 22.08.2013 rechtswirksam zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 02.09.2013 erhob die bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde folgend dargelegt:

"XXXX wird zum Vorwurf gemacht, er habe 5 Dienstnehmer nämlich XXXX, als Dienstgeber beschäftigt und vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet und diese auch nicht nach dem Ende der Pflichtversicherung abgemeldet. Aus diesem Grund wurde wegen der Meldepflichtverletzung ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 3.300,00 vorgeschrieben.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass XXXX lediglich XXXX beschäftigt hat. Jedoch nicht die anderen vier Personen.

Herr XXXX hat mit Herrn XXXX vereinbart, dass dieser am 17.11.2012 zu arbeiten beginnen soll, € 500,00 erhält und die Fliesen vom Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Objektes XXXX, in den Keller räumen soll, weiters das 1. Obergeschoss und das Erdgeschoss zusammenräumen soll und die Sachen ordentlich im Keller stapeln soll.

In der Folge hat Herr XXXX andere Personen, vermutlich Familien-angehörige nämlich XXXX, mit zur Baustelle genommen, welche ihm halfen und hat Herr XXXX mit den vorbezeichneten Peronen vereinbart, dass diese jeweils € 100,00 erhalten. Herr XXXX hat daher von sich aus den Betrag in Höhe von € 500,00 durch fünf Personen geteilt. Festzuhalten ist aber, dass XXXX hiervon keine Kenntnis hatte. Dies hat XXXX auch bereits im ersten Telefonat mit der Finanzpolizei mitgeteilt. Anlässlich der Überprüfung der Baustelle hat die Finanzpolizei mit XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen und hatte XXXX bereits bei dieser ersten Kontaktaufnahme mitgeteilt, dass er nur von XXXX Kenntnis hat nicht jedoch von den anderen Personen.

Es liegt daher auch keine Meldepflichtverletzung seitens XXXX vor, da er XXXX nie beschäftigen wollte und tatsächlich auch nicht beschäftigt hat. Diese sind über Ersuchen und auf Grund des eigenmächtigen Handelns von XXXX an der Baustelle aufhältig gewesen und haben offensichtlich XXXX geholfen.

Es wird daher beantragt lediglich betreffed XXXX einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 650,00

vorzuschreiben............"

4. Mit Schreiben vom 04.11.2013 legte die SGKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme dem Landeshauptmann von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vor. Ergänzend wurde im Wesentlichen folgend ausgeführt:

"Im Rahmen einer Kontrolle durch Bedienstete der Finanzpolizei am 20.11.2012 wurden nachstehend angeführte Personen bei Arbeiten auf der privaten Baustelle des Herrn XXXX angetroffen, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.

• XXXX

• XXXX

• XXXX

• XXXX

• XXXX

Übereinstimmend gaben die angetroffenen Arbeiter an, seit 17.11.2012, 09:00 Uhr, auf gegenständlicher Baustelle zu arbeiten. Mit dem Bauherren (Herrn XXXX), seien 3 Tage Hilfsarbeiten ausgemacht und jeder würde dafür EUR 100,00 netto erhalten.

In seinem fristgerecht eingebrachten Einspruch bestreite der Einspruchswerber die (abhängige) Tätigkeit des Herrn XXXX nicht, dieser sei von ihm beschäftigt worden. Die anderen 4 Arbeiter habe jedoch Herr XXXX eigenmächtig und ohne Kenntnis des Einspruchswerbers beauftragt.

Gem. § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs (Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen kommt es nicht darauf an, ob die Indienstnahme und Beschäftigung einer Person durch den den Betrieb tatsächlich Führenden ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt. Vielmehr genügt neben der Risikotragung für den Betrieb die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle usw) auf die tatsächliche Betriebsführung (Blume in Sonntag, ASVG³, 2012, § 35 RZ 1ff)

Die Einspruchswerberin kann sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass weitere 4 Arbeiter (XXXX) über einen Zeitraum von 3 Tagen (!) auf seiner privaten Baustelle tätig waren. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH haben Dienstgeber zur Überwachung und Kontrolle ihrer Dienstnehmer (wie in diesem Fall zum Hintanhalten der Beschäftigung der 4 Arbeiter) ein geeignetes Kontrollsystem zu installieren. Dass ein solches bestand bzw. Zuverlässig und wirksam war, wurde vom Einspruchswerber nicht dargelegt.

Es liegen somit entgegen der Ansicht des Einspruchswerbers hinsichtlich aller o.ao. Personen Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor. Da es gem. § 33 Abs. 1 ASVG die Pflicht jedes Dienstgebers ist, seine Dienstnehmer VOR Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden, liegt im vorliegenden Fall eine Meldepflichtverletzung durch XXXX vor und ist der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen.

...."

5. Mit Schreiben vom 12.11.2013 hat der Landeshauptmann von Salzburg die Stellungnahme der SGKK der Vertretung der bP, mit der Möglichkeit dazu binnen 4 Wochen Stellung zu beziehen, übermittelt.

Mit Schreiben vom 18.11.2013 wurde seitens der Vertretung eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurde der bereits vorgebrachte Sachverhalt wiederholt. Weiter wurde dargelegt, dass die bP vom 17. bis 20.11.2012 nicht auf der Baustelle gewesen sei, weshalb sie keine Kenntnis gehabt habe, dass sich andere Personen auf der Baustelle aufgehalten hätten. Es wurde beantragt den Zeugen XXXX als Beweis dafür einzuvernehmen, dass die anderen vier Personen nicht im Auftrag der bP tätig geworden seien. Es wurde beantragt, lediglich betreffend XXXX einen Beitragszuschlag in Höhe von Euro 650,-- vorzuschreiben.

6. Am 25.03.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Personen XXXX wurden am 20.11.2012 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes bei der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigungen im Rahmen von Hilfsarbeiten auf der Baustelle der bP unmittelbar betreten. Der Dienstgeber, XXXX, hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, weshalb der Tatbestand nach § 113 Abs 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die Betretung der o. a. Personen bei den Hilfsarbeiten für die bP wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.

Dass es sich bei diesen Betätigungen am 20.11.2012 ihrer Art nach um der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse als Dienstnehmer beim Dienstgeber, XXXX, handelte, wurde durch Bescheid der SGKK vom 20.08.2013 festgestellt. Auch bestritt die bP im durch ihre Vertretung dagegen erhobenen Rechtsmittel nicht, dass es sich bei diesen Betätigungen ihrer Art nach um der Pflichtversicherung unterliegende Beschäftigungsverhältnisse handelte, weshalb dies unstreitig ist.

Die Bestreitung des Faktums seitens der bP, dass sie mit Ausnahme des Herrn XXXX die Personen nicht selbst eingestellt hätte, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.

Unstreitig wurden vom Dienstgeber die Anmeldungen gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP hat als Dienstgeber am 20.11.2012 die o.a Personen, welche gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Beschäftigungskontrolle von Organen der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- je Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit bei 5 Personen insgesamt Euro 3.300,--, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm § 113 Abs 2 ASVG zu Recht eingefordert.

Die bP bringt im Verfahren vor, dass sie lediglich den Herrn XXXX beschäftigt habe. In weiterer Folge habe dieser andere Personen mit zur Baustelle genommen, welche diesem geholfen hätten. Die bP habe davon jedoch keine Kenntnis gehabt. Zum fraglichen Zeitraum sei die bP auch gar nicht auf der Baustelle gewesen, da sie in ihrem Restaurant gearbeitet hätte. Sie habe daher keine Kenntnis davon gehabt, dass sich die anderen Personen auf der Baustelle aufgehalten und dort Arbeiten durchgeführt hätten. Daher würden zu diesen Personen keine Dienstverhältnisse vorliegen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die bP jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Will nämlich der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH

v. 14.03.3014, Zl. 2012/08/0029, vgl. VwGH v. 17. 01.2014, Zl. 2013/08/0281, mwN).

Aufgrund dieser Feststellungen konnte von der beantragten Zeugeneinvernahme des XXXX zum Zwecke des Beweises dafür, dass die übrigen 4 Personen nicht im Auftrag der bP tätig wurden, Abstand genommen werden, da es auf dieses Faktum gar nicht ankommt.

Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs 2 besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH 2012/08/0165).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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