L509 2008429-1•BVwG L509 2008429-1
L509 2008429-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2014
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, soziale<br/>Verhältnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am nächsten Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er nicht weiter studieren haben wollen. Die Situation zuhause sei nicht so ruhig gewesen und hätten alle mit ihm geschimpft, weil er nicht weiter studieren habe wollen. Er habe seiner Familie erklärt, dass er ins Ausland wolle, um Geld zu verdienen. Deswegen habe die Familie seine Ausreise organisiert und finanziert.
I.2. Mit 13.09.2012 wurde das Asylverfahren des BF gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war.
I.3. Am 16.09.2013 wurde der BF aus Italien rückübernommen und sein Asylverfahren in Österreich fortgesetzt.
I.4. Der BF wurde am 26.09.2013 im Beisein eines Rechtsberaters vom Bundesasylamt, Außenstellte Traiskirchen, niederschriftlich befragt.
Dabei führte er aus, dass er in der Erstbefragung falsche Angaben getätigt habe, da ihm dies der Schlepper so aufgetragen habe.
Als der BF noch in die Schule gegangen sei, habe er sich mit einem Burschen aus dem Dorf namens XXXX angefreundet, der homosexuell gewesen sei. Es sei eine Beziehung entstanden und seien sie vom Bruder des Freundes im XXXX 2011 erwischt worden, als sie bei diesem zuhause gewesen seien. Dieser habe sie umbringen wollen, jedoch habe ihm sein Freund zur Flucht verholfen.
Als der BF zuhause alles seiner Mutter erzählt habe, habe sie ihn zum Onkel geschickt, damit ihn dieser ins Ausland bringe. Sie habe zudem gemeint, dass der Vater den BF umbringen werde, wenn er von dem Vorfall erfahre.
Als sich der BF bereits bei seinem Onkel befunden habe, habe er mit seiner Mutter telefoniert. Diese habe ihm mitgeteilt, dass der Freund von seiner Familie umgebracht worden sei. Dessen Familie sei auch beim BF zuhause gewesen, da sie auch ihn töten wollten. So habe auch der Vater des BF von allem erfahren und habe auch der Familie des Freundes mitgeteilt, dass sie den BF umbringen sollten, wenn sie ihn erwischen würden.
Aus Italien habe der BF einmal seinen Onkel angerufen, um ihm zu sagen, dass er angekommen sei.
Der BF sei nicht homosexuell. Er sei nur mit diesem Freund zusammen gewesen und habe eine Beziehung gehabt, sonst nicht.
I.5. Am 08.04.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich befragt.
Der BF habe eine Beziehung zu einem Jungen gehabt. Seine Familie sei sehr religiös und damit nicht einverstanden gewesen. Anfangs habe der BF nicht gewusst, dass sein Freund homosexuell sei. Er habe zunächst auch keine sexuelle Beziehung gewollt, nach dem ersten Mal habe es ihm jedoch gefallen.
Als sie beim Freund zuhause von dessen Bruder erwischt worden seien, habe der BF mit Hilfe seines Freundes weglaufen können. Aus Angst vor seiner Familie bzw. der Familie seines Freundes habe der BF das Land verlassen.
Die Beziehung zu seinem Freund habe im XXXX 2011 begonnen. Sie hätten sich draußen getroffen und seien den ganzen Tag zusammen unterwegs gewesen. Wann der erste sexuelle Kontakt gewesen sei, wisse der BF nicht mehr.
Der BF sei nicht homosexuell.
Er sei nach dem Vorfall nur beschimpft worden und habe seither auch keinen Kontakt mehr zu dem Jungen. Die Familie des BF sei nun gegen ihn und denke er, dass er zudem von der Familie des Freundes gesucht werde.
I.6. Mit Bescheid des BFA vom 05.05.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die extrem vage Art und Weise, wie der BF seinen behaupteten Fluchtgrund geschildert habe, völlig ungeeignet sei, um sein Vorbringen als glaubwürdig befinden zu können. Es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe der BF von sich aus Details vorgebracht, noch seien seiner Schilderung Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen ließen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde.
Ebenso hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan in eine ausweglose Lage geraten würde.
Auch Abschiebungshindernisse seien keine festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten, der Aufenthalt des BF nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer gerechtfertigten Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.
I.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.05.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Gegen den Bescheid des BFA wurde vom BF innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erstattet.
Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Einvernahme am 26.09.2013 grob mangelhaft gewesen sei und in keinster Weise den rechtlichen Ansprüchen an ein Ermittlungsverfahren genügt habe, auch, weil dem BF keine Gelegenheit gegeben worden sei, sein Vorbringen bzw. den gesamten Verlauf der Ereignisse frei zu schildern. Weiters habe der BF keine Gelegenheit gehabt, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen.
Zudem stelle die Unterlassung der Beischaffung des italienischen Asylaktes einen groben Ermittlungsfehler dar und habe die Behörde das Vorbringen des BF nicht entsprechend gewürdigt.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Pakistan und insbesondere in der Heimatregion Punjab äußerst prekär sei und hätte die Behörde auf Grund des Vorbringens dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen.
In eventu sei festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Beischaffung des Asylaktes des BF aus Italien zum Beweis von dessen Glaubwürdigkeit beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt betreffend den BF unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem BFA, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:
Der BF gibt an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.
Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist gesund und lebte vor seiner Ausreise aus Pakistan bei seinen Eltern im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Punjab. Der BF besuchte in Pakistan die Grundschule und war nicht erwerbstätig.
Die Angehörigen des BF (Eltern, Geschwister, Tanten und Onkeln) leben weiterhin in Pakistan.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen, sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.
2.2. Zum Herkunftsland Pakistan:
Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan getroffen, die dem BF auch zur Kenntnis gebracht wurden. Die Feststellungen beruhen auf verschiedenen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen, sind hinreichend aktuell und geben ein klares Bild von der derzeitigen, allgemeinen Lage in Pakistan.
Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan als instabil zu bezeichnen, der Staat unternimmt allerdings große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Menschenrechtssituation bzw. Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt - mit Ausnahme der Stadt Karachi - zurückgegangen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.
Somit handelt es sich bei Pakistan zwar um einen Staat, in dem die Sicherheitslage immer wieder durch eine verhältnismäßig große Anzahl von Terroranschlägen mit religiösem und politischem Hintergrund bedroht wird. Die Häufigkeit dieser Ereignisse konzentriert sich besonders in den nördlichen und nordwestlichen Regionen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Wohnregion der Familie des BF nicht unmittelbar davon betroffen ist. Der BF stammt aus der Region rund um XXXX im Nordosten des Landes, Provinz Punjab. Anschläge und Attacken, bei denen die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird, sind zwar - wie im gesamten Herkunftsland Pakistan - auch in der Region Punjab möglich, jedoch zum einen mit geringerer Wahrscheinlichkeit als in anderen nördlichen oder nordwestlichen Regionen des Landes und zum anderen schon gar nicht in einem Ausmaß zu erwarten, dass quasi ein Leben dort unmöglich wäre oder dies schon ein genügend hohes Risiko darstellen würde, dass man von eine relevante Gefährdung nahezu aller oder großer Teile und Gruppen der Bevölkerung sprechen müsste.
Im Übrigen kann auf die sehr umfassenden Länderfeststellungen der belangten Behörde verwiesen werden, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.
3.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit der BF namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.
3.2. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht.
Anzumerken ist, dass das BFA in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides für die Unglaubwürdigkeit des BF unter anderem ins Treffen bringt, dass er den Namen seines Freundes nicht angeben habe wollen, obwohl der BF in seiner Befragung vor dem damaligen Bundesasylamt am 26.09.2013 anführte, der Name seines Freundes sei XXXX. In diesem Punkt der Beweiswürdigung kann dem BFA daher nicht zugestimmt werden und ist die gegenständliche Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand aufgezeigt wird. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, zumal nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bereits aus den übrigen beweiswürdigenden Ausführungen des BFA bzw. dem Vorbringen des BF zweifelsfrei hervorgeht, dass seiner Fluchtgeschichte kein Glauben zu schenken war, wie auch nachstehend näher ausgeführt wird.
Im Übrigen legte das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
3.2.1. So teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFA, dass der BF nicht in der Lage war, seinen Fluchtgrund glaubhaft darzulegen, was sich vor allem auch in der extrem vagen und detailarmen Erzählweise des BF zeigte. Diesbezüglich wird auf die nachfolgende Passage aus der Einvernahme vor dem BFA am 08.04.2014 (AS 177f) verwiesen: "[...] F: Wie haben Sie die Beziehung geführt, erklären Sie alle Details? A: Wir waren den ganzen Tag unterwegs ... und zusammen. F: Wo haben Sie sich getroffen? Jeden Tag? A: Draußen.
F: Wann war der erste sexuelle Kontakt? A: Das weiß ich nicht mehr. [...] F: Wie sind Sie dann zum Geld für die Schleppung gekommen? A:
Das hat alles mein Onkel gemacht, befragt kann ich nicht mehr
angeben, wann ich diesen getroffen habe ... ich kann mich an solche
Details nicht erinnern. Es war alles so hektisch. [...] F: Erklären Sie sich weiter, können Sie weitere Details angeben? A: Nein. Mehr weiß ich nicht. F: Können Sie nicht mehr angeben? A: Nein. F: Wollen bzw. können Sie mehr angeben? A: Nein. Das ist alles. [...]".
Im Allgemeinen entsteht bei der Durchsicht des Protokolls der Einvernahme des BF vor dem BFA hinsichtlich dessen Vorbringen der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren Darstellung und war der BF insbesondere nicht in der Lage, trotz eingehender Befragung, Fragen nach Details zu seiner Fluchtgeschichte zu beantworten, sondern gab stets an, dies nicht (mehr) zu wissen bzw. keine weiteren Details angeben zu können.
Während der gesamten Einvernahme verharrte der BF in einer wortkargen Darstellung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und äußerst vage. Eine detaillierte, umfassende und durch persönliche Erlebnisse gekennzeichnete Schilderung ist in der gesamten Einvernahme nicht erkennbar.
Der BF berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des BFA und des erkennenden Richters notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit seines zentralen Asylvorbringens. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der erkennenden Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am BF, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
3.2.2. Die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten.
3.3. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, dies aus folgenden Gründen:
3.3.1. Nach seiner Rücküberstellung aus Italien wurde der BF insgesamt zweimal vor dem Bundesasylamt bzw. BFA befragt, nämlich am 26.09.2013 und am 08.04.2014. Vergleicht man die Angaben des BF in diesen beiden Befragungen miteinander, so fällt auf, dass es dabei zu Widersprüchen im Vorbringen des BF gekommen ist.
So gab der BF zunächst vor dem Bundesasylamt an, dass er, als er sich bereits bei seinem Onkel befunden habe, von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass sein Freund von dessen Familie umgebracht worden sei (AS 87). Im Gegensatz dazu erwähnte er in der Befragung nichts mehr vom Schicksal seines Freundes, sondern gab lediglich an, seit dem Vorfall, bei dem sie von dessen Bruder erwischt worden sein sollen, keinen Kontakt mehr zu seinem Freund zu haben, obwohl er konkret nach Vorfällen mit den "Gegnern" gefragt wurde (AS 177) und erscheint es nicht plausibel, wieso er nichts mehr vom angeblichen Tod seines Freundes erwähnt.
Weiters gab der BF in der früheren Befragung an, seine Mutter habe ihm bei dem Telefonat auch erzählt, dass die Familie des Freundes auch bei ihm zuhause gewesen sei und ihn umbringen wolle. Als der Vater des BF von dem gesamten Vorfall erfahren habe, habe auch er den BF umbringen wollen.
In der späteren Befragung jedoch gab der BF an, von den "Gegnern" lediglich beschimpft worden zu sein und seither keinen Kontakt mehr zu dem Jungen zu haben. Weder führte er aus, dass ihn die Familie des Freundes umbringen habe wollen, noch dass sein Vater diese Absichten geäußert habe. Vielmehr gab er auf die Frage des BFA, wovor er geflüchtet sei, an (AS 179): "Ich habe mich geschämt. Ich habe keinen Kontakt mehr zu irgendwem". Von einer Bedrohung durch die Familie seines Freundes bzw. seine eigene Familie erwähnt der BF nichts.
Weiters führte der BF aus, seine Familie sei nun gegen ihn und suche die Familie seines Freundes nach ihm- dies "denke ich mir halt" (AS 179), und steht dies in gravierendem Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben, wo der BF dezidiert vorbrachte, die Familie des Freundes sei bei ihm zuhause gewesen und habe nach ihm gesucht.
Ein weiterer Widerspruch zwischen den Einvernahmen des BF ist darin zu sehen, dass er zunächst angab, er habe aus Italien kurz seinen Onkel angerufen, um ihm zu sagen, dass er angekommen sei, während er später ausführte, er habe aus Italien mit seiner Mutter telefoniert und habe er dabei erfahren, dass seine Familie gegen ihn sei.
Wiederum widersprüchlich zu den vorigen Angaben wurde in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt, dass der BF von seinem Onkel, der seine Ausreise organisiert habe, erfahren habe, dass die Familie des Freundes bei der Familie des BF zuhause gewesen sei und nach dem BF gesucht habe. Der Vater des BF habe diesen mitgeteilt, dass sie den BF töten könnten, er werde ihn auch umbringen, wenn er ihn finde.
Der Onkel des BF habe dies telefonisch von seiner Schwester (Mutter des BF) erfahren.
Aufgrund dieser Widersprüche, welche zum überwiegenden Teil zentrale Punkte in der Fluchtgeschichte des BF betreffen, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vorbringen des BF ein Wahrheitsgehalt zukommt, sondern entstand aufgrund der unterschiedlichen Ausführungen im Asylverfahren nach Ansicht des erkennenden Richters vielmehr der Eindruck, dass es sich bei dem von ihm präsentierten Sachverhalt um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handelt. Mit der allgemeinen Lebenserfahrung eher vereinbar ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest den Kern des angeblich fluchtauslösenden Ereignisse weitestgehend umfassend und gleichbleibend zu schildern. Von einem solchen Bemühen kann im gerade im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von offensichtlich zögerlichem Verhalten bei der Beantwortung von Fragen - in wesentlichen Punkten ein abweichendes und keineswegs gleichbleibendes Geschehen berichtet, sodass angenommen werden muss, dass er einen Sachverhalt bloß erfunden hat, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.
3.3.2. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF nach der Asylantragstellung in Österreich und der entsprechenden Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ohne eine Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt bzw. den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich abzuwarten, sich seinem Asylverfahren entzog und dieses daher mangels Auffindbarkeit des BF eingestellt wurde. Der BF reiste nach Italien, von wo aus er etwa ein Jahr später nach Österreich rücküberstellt und sein Asylverfahren hier fortgesetzt wurde.
Würde das Vorbingen des BF tatsächlich der Wahrheit entsprechen und eine (asylrelevante) Verfolgung seiner Person vorliegen, so wäre wohl davon auszugehen, dass er im ersten als sicher geltenden Staat um Schutz ansucht und sich dem Verfahren nicht entzieht. Durch das Verhalten des BF, insbesondere seine Weiterreise nach Italien und die dortige Asylantragstellung kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.
Aufgrund der obigen Ausführungen bzw. den aufgezeigten Widersprüchen im Vorbringen des BF kann nach Ansicht des erkennenden Richters nicht von dessen Glaubwürdigkeit ausgegangen werden.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist weiters nicht dazu verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
3.3.4. Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des BF zu einer (asylrelevanten) Gefährdung seiner Person nicht den Tatsachen entsprechen.
3.3.5. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des BFA hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "... Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BFA und ist das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits oben unter Punkt 3.3.3. ausgeführt, nicht dazu verpflichtet, den BF zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen.
3.4. Was die vom BF in der Beschwere geltend gemachten Einwendungen betrifft, ist Folgendes auszuführen:
3.4.1. Zunächst bemängelt der BF in der Beschwerde, dass seine Einvernahme am 26.09.2013 grob mangelhaft gewesen sei, da sie insgesamt etwa 10 Minuten gedauert habe und er zuvor 6 Stunden auf deren Beginn warten habe müssen.
Dem ist zu entgegen, dass dem Protokoll der entsprechenden Einvernahme entnommen werden kann, dass die Einvernahme um 10:45 Uhr begonnen hat und um 11:30 Uhr beendet wurde und somit von einer Dauer von 45 Minuten auszugehen ist. Dass der BF auf den Beginn der Einvernahme 6 Stunden gewartet haben soll, kann schon allein aufgrund der Beginnzeit der Einvernahme um 10:45 Uhr nicht nachvollzogen werden, zumal der BF demzufolge bereits ab etwa 05:45 Uhr beim Bundesasylamt gewartet haben müsste.
Ebenso geht aus dem Protokoll hervor, dass der BF entgegen seiner Behauptungen in der Beschwerde sehr wohl über die ihm im Asylverfahren obliegenden Pflichten, seine Mitwirkungspflicht im Verfahren sowie insbesondere auch über das Neuerungsverbot belehrt wurde (AS 83f).
Auch wenn der BF nunmehr vermeint, in dieser Einvernahme keine Gelegenheit gehabt zu haben, sein Vorbringen frei bzw. den gesamten Verlauf der Ereignisse zu schildern, ist auf folgende Fragen hinzuweisen (AS 87): "Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig erscheinenden Ereignisse. [...] Was ist dann weiter geschehen?", bei denen es sich um eher allgemeine Fragen handelt, die dem BF gerade die Gelegenheit gegeben haben, die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse frei zu schildern.
Darüber hinaus wurde der BF vom BFA ein weiteres Mal zu seinem Fluchtvorbringen befragt und machte er auch bei dieser Gelegenheit, trotz entsprechender Fragen durch das BFA, keinen Gebrauch von der Möglichkeit, sein Vorbingen weiter zu konkretisieren und ist daher aus den entsprechenden Einwendungen in der Beschwerde für den BF nichts zu gewinnen.
Weiters wird vom BF in der Beschwerde Folgendes ausgeführt (AS 353):
"Gegen den Leiter der Amtshandlung, Herrn XXXX, sind bereits viele Beschwerden beim Ombudsmann sowie über diverse NGOs bei der Leitung des Bundesamts anhängig, da er für äußerst kurze Einvernahmen bekannt ist, in denen er es den Asylwerbern aufgrund der Kürze verunmöglicht, ihr Vorbringen weiter zu substantiieren. Die Mangelhaftigkeit der Einvernahme zeigt sich auch in der Kürze des Protokolls."
Sofern der BF auch diesbezüglich die Einvernahme vom 26.09.2013 anspricht, ist dem zu entgegnen, dass es sich beim dortigen Leiter der Amtshandlung nicht um den vom BF angesprochenen Herrn XXXX, sondern um Herrn XXXX gehandelt hat.
Herr XXXX führte die Befragung des BF am 08.04.2014 durch. Aus dem entsprechenden Protokoll kann jedoch ebenfalls keine Mangelhaftigkeit der Einvernahme, auch nicht aus der angeblichen Kürze des Protokolls, erkannt werden (diese Einvernahme dauerte knapp 2 Stunden). Zum einen wurde der BF aufgefordert, seine Fluchtgründe möglichst konkret und detailliert zu schildern (AS 175) und wurde zudem durch den Leiter der Amtshandlung versucht, durch mehrmaliges Nachfragen eine detaillierte Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen.
3.4.2. Vom BF wird in der Beschwerde weiters Folgendes behauptet (AS 353): "Darüber hinaus unterblieb während der Einvernahme der Vorhalt der Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation über die Situation in Pakistan und ich erhielt keine Möglichkeit, zu den Länderberichten Stellung zu beziehen bzw. diese zu ergänzen. Erst im Rechtsberatungsgespräch anlässlich der Beschwerdeerhebung wurde mit auf die Nachfrage, warum mein Bescheid so dick sei, erklärt, dass dies die Länderinformationen über Pakistan sind. Erst auf diese Weise erfuhr ich, dass diese Gegenstand meines Verfahrens sind. Auf diese Weise wurde mein Recht auf Parteiengehör und Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG auf grobe Weise verletzt".
Dem ist zu entgegnen, dass dem BF in der Einvernahme vor dem BFA zunächst die Bedeutung der Länderfeststellungen erläutert wurde und anschließend die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan erörtert wurden. Auf die Aufforderung an den BF, er könne dazu Stellung nehmen, gab dieser keine Antwort (AS 181f).
Doch selbst wenn man davon ausgehen würde, dass dem BF in der Einvernahme die Länderfeststellungen tatsächlich nicht (zur Gänze) vorgehalten worden sind, so ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung ein mangelndes Parteiengehör insbesondere durch die mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (vergl. VwGH 18.2.1986, 85/07/0305 und vom 3.09.2011, 99/19/2011). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben sind, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (vergl. u. a. VwGH 22.3.1991, 90/10/0140) (AsylGH 8.9.2011, A5 418.411-1/2011/6E).
Da der BF somit die Möglichkeit hatte, zumindest im Rahmen seiner Beschwerde zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen und etwa auch nicht erkannt werden kann, dass das BFA das Recht des BF auf Parteiengehör bewusst verletzt hat, ist nicht davon auszugehen, dass dieser in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.
3.4.3. Wenn der BF weiters ausführt, dass er nicht ausreichend über seine Rechte belehrt worden sei und erst im Rechtsberatungsgespräch erfahren habe, dass es eine Rückübersetzung geben müsse, ist auszuführen, dass der BF sowohl vor seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2013 (AS 83ff), als auch zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA am 08.04.2014 (AS 169ff) ausführlich über seine Rechte belehrt wurde. Darüber hinaus geht aus den entsprechenden Protokollen hervor, dass dem BF jeweils beide Niederschriften tatsächlich rückübersetzt wurden, sodass der entsprechende Einwand in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden kann.
Zudem erscheinen die Ausführungen des BF in der Beschwerde auch aus dem Grund nicht plausibel, da er zum einen angibt (AS 357), die Niederschrift der Befragung nach seiner Rücküberstellung aus Italien sei ordnungsgemäß rückübersetzt worden, während er im nächsten Absatz ausführt, dass sehr zusammenfassend und nicht wortwörtlich rückübersetzt wurde.
3.4.4. In weiterer Folge bemängelt der BF, dass er bei der Erstbefragung 2012 minderjährig gewesen sei, entgegen der gesetzlichen Bestimmungen kein Rechtsberater anwesend gewesen sei und er auch später sein Erstbefragungsprotokoll nicht mit einem Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter besprechen habe könne. Zwar gab der BF ursprünglich an, am 27.09.1996 geboren zu sein und wäre diesfalls tatsächlich von seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Erstbefragung bzw. vom Erfordernis der Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters auszugehen, jedoch ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese Minderjährigkeit vom BF, wie er später angab, bewusst vorgetäuscht wurde und er zum Zeitpunkt der Erstbefragung bereits beinahe 21 Jahre alt war. Zwar musste zum Zeitpunkt der Erstbefragung von der Minderjährigkeit des BF ausgegangen werden und hätte demzufolge bei der Erstbefragung auch ein Rechtsberater anwesend sein müssen, jedoch ist dem BF hieraus auch kein Nachteil erwachsen, da er zum Zeitpunkt der Erstbefragung, wie sich später herausstellte, tatsächlich bereits volljährig war, sodass sich in diesem Punkt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weder ein Verwertungsverbot seiner Angaben in der Erstbefragung noch die Notwendigkeit der Behebung des angefochtenen Bescheides ergibt.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass, wie bereits oben unter Punkt
3.3. ausgeführt wurde, vom Bundesverwaltungsgericht ohnedies jene Widersprüche als entscheidungswesentlich erachtet werden, die zwischen den beiden Befragungen vor dem Bundesasylamt bzw. BFA hervorgetreten sind und darüber hinaus den Angaben des BF in der Erstbefragung keine maßgebliche Bedeutung zugemessen wurde.
3.4.5. Sofern in der Beschwerde generell moniert wird, dass das BFA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist und den BF nicht auf seine Substantiierungspflicht hingewiesen hat, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund, die Umstände, die zur Ausreise geführt haben und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Richters auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Weiters wurde der BF zu Beginn seiner Einvernahmen, wie bereits ausgeführt, sehr ausführlich über den geplanten Ablauf der Befragung informiert, auf die Wichtigkeit und Bedeutung seiner Aussage für das Verfahren hingewiesen und über die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gem. § 15 AsylG belehrt.
Der BF verneinte schließlich die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, oder ob er noch etwas hinzufügen wolle (AS 179f), sodass nicht erkannt werden kann, worauf sich die Ermittlungspflicht der Behörde noch erstrecken hätte sollen.
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
3.4.6. Insofern der BF vermeint, es sei sein Asylakt aus Italien beizuschaffen und das ausführliche Einvernahmeprotokoll zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit in das gegenständliche Asylverfahren miteinzubeziehen, ist festzuhalten, dass bei Betrachtung der Niederschriften dem BF von der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe darzulegen und wurde auch durch konkrete Fragen versucht, eine weitere Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen. Dass der BF diese nur sehr vage beantwortet hat bzw. angab, nicht mehr zu wissen, kann jedoch nicht zu einer Verpflichtung führen, ein (angeblich) ausführlicheres Einvernahmeprotokoll eines anderen Asylverfahrens beizuschaffen, zumal der BF auch nicht ausgeführt hat, was aus diesem noch zusätzlich zu seinem bisherigen Vorbringen hervorgehen sollte.
Daher ist auch nicht, wie in der Beschwerde behauptet, von einem groben Ermittlungsfehler, ausgelöst durch die Nicht-Beischaffung des Asylaktes aus Italien, auszugehen.
Zum gestellten Beweisantrag, den Asylakt aus Italien beizuschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde/das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse war der Asylgerichtshof in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt zu machen, den der BF widersprüchlich und unglaubwürdig vorbringt. Ohne dem aber konkret entgegen zu treten, vermag der BF mit diesem Antrag keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen und werden überdies mit dem Antrag, den Asylakt aus Italien zum Beweis der Glaubwürdigkeit des BF beizuschaffen auch nicht die Kriterien eines prozessual ordnungsgemäß gestellten Beweisantrages erfüllt, zumal nicht erkennbar ist, welche Punkte genau durch diesen Beweisantrag geklärt werden sollten.
3.4.7. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dem BF falle es vermutlich immer noch schwer, sich selbst als homosexuell zu bezeichnen (AS 359), ist zum einen auszuführen, dass er selbst stets angegeben hat, nicht homosexuell zu sein. Zum anderen war, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handelt. Da somit dem Vorbringen des BF, er habe eine homosexuelle Beziehung gehabt und sei diese entdeckt worden, kein Glauben zu schenken war und auch sonst vom BF kein weiteres Vorbingen erstattet wurde, aufgrund dessen dennoch von seiner Homosexualität auszugehen war, konnte auch der nunmehrigen Behauptung in der Beschwerde kein Glauben geschenkt werden.
3.5. Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen und auch den Einwendungen des BF in der Beschwerde keine Berechtigung zukommt.
3.6. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom BFA ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht (substantiiert) entgegen.
Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der allgemeinen Lage in Pakistan ergeben würde; auch hierzu ist seitens des BF kein Vorbringen getätigt worden.
3.7. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur mangelnden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates in Bezug auf homosexuelle Personen ist festzuhalten, dass sich aufgrund der dargestellten Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF nähere Ausführungen hierzu erübrigen.
3.8. In der Beschwerdeschrift wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
3.9. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag dieser den erkennenden Richter daher auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Der BF vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 3 des gegenständlichen Erkenntnisses).
In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides daher abzuweisen.
4.1.3. Wie bereits unter Punkt 3.7. ausgeführt, erübrigen sich aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF auch nähere Ausführungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bzw. zur Schutzfähigkeit und - willigkeit des pakistanischen Staates.
4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem BF im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der BF nicht entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der BF ist weiters ein gesunder junger Mann von 22 Jahren, der seinen Angaben zufolge die Schule besucht hat und ist auch kein Grund ersichtlich, wieso er nicht arbeitsfähig sein sollte.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte, die nach wie vor im Herkunftsstaat lebt. Insofern ist es den Verwandten des BF sicherlich möglich, den BF zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF auch nicht davon auszugehen ist, dass seine Familie ihn "verstoßen" hat.
Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich (allenfalls mit der Unterstützung seiner Familie) möglich war.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den BF.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.
4.3.1. Das BFA hat dem BF zu Recht weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abgewiesen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
4.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:
Der BF hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.
Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Pakistan, wo auch seine Eltern und Geschwister bzw. Tanten und Onkel leben und er somit über ein dichtes soziales Netz verfügt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von nicht einmal 1 Jahr (der BF reiste zwar am 26.08.2012 nach Österreich ein, begab sich kurz darauf jedoch nach Italien, von wo er am 16.09.2013 rücküberstellt wurde) und der Tatsache, dass er im Wesentlichen aus Mitteln der Grundversorgung erhalten wird.
Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht und kann auch aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von nicht ganz 3 Jahren (laut Angaben des BF vor dem BFA fand die Ausreise im XXXX 2011 statt) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen zu Pakistan bestehen.
Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu
§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).
In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:
der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom BF auch nicht schlüssig dargelegt werden.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.
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