I405 1428776-1•BVwG I405 1428776-1
I405 1428776-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2014
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non-refoulement Prüfung
I405 1428776-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2012, Zahl 11 01.352-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2014, zu Recht erkannt:
A)
I) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
II) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger des Sudan, arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 09.02.2011 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bruck an der Mur niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er 2003 Khartum ohne Dokumente verlassen habe und nach Ägypten gefahren sei. Danach sei er weiter nach Syrien und von dort in die Türkei gelangt. Anfang 2010 sei er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin schlepperunterstützt mit dem Schiff nach Griechenland gefahren und schließlich am 07.02.2011 mit gefälschten Reisepässen mit dem Flugzeug von Athen nach Wien geflogen. Er habe für die Reise insgesamt $ 5.000,- gezahlt. Als Fluchtgrund gab er an, dass er sehr schlecht sehe und daher nicht als Beamter arbeiten hätte können. Die Polizei habe von ihm verlangt, Landsleute zu bespitzeln. Seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester lebten noch in Khartum (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 29-37).
3. Am 28.03.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 15 Jahren an einer Augenkrankheit leide und eine Operation benötige. Er sei in seiner Heimat zwar schon bei Ärzten gewesen, diese hätten ihm jedoch nicht wirklich helfen können. In Österreich habe er außer seiner Frau keine Verwandte oder Bekannte. Sie hätten sich vor einem Jahr in Griechenland kennengelernt und nach islamischem Recht geheiratet. Sie hätten sich bereits im Sudan gesehen. In Syrien hätten sie sich kennengelernt. Sie seien ein Jahr und acht Monate in Griechenland gewesen. Er habe dort gelegentlich gearbeitet. Der Beschwerdeführer legte im Zuge dieser Einvernahme einen Befund eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 08.03.2011 (Diagnose: "Cataracta präsinilis o.u., Siccasyndrom-Konjuktivitis, Myopie, Astigmatismus, Amblyopie") vor (AS 117-125).
4. Am 05.04.2011 langte beim Bundesasylamt ein Augenambulanzbericht vom 01.04.2011 des AKH Linz ein, aus der als Diagnose "cataracta provecta" zu entnehmen ist.
5. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.07.2011 vor der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes einer weiteren Einvernahme unterzogen. Befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er seine Lebensgefährtin im Februar 2010 in Athen nach islamischem Recht geheiratet habe. Er hätte keine Dokumente gehabt, deshalb habe er nicht legal heiraten können. Vor seiner Ausreise aus Khartum habe er bei seinen Eltern gelebt. Seine Familie (Eltern und sechs Geschwister) lebe immer noch dort. Darüber hinaus lebten weitere Verwandte in Khartum und im Norden Sudans. Seine Verwandten rufen ihn etwa einmal im Monat an.
Er sei im Sudan Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Er habe verschiedene Tätigkeiten angenommen, meistens im Zusammenhang mit Klimaanlagen. Er habe den Sudan mit seinem Reisepass legal verlassen. Er sei von Oktober 2003 bis Sommer 2005 in Ägypten gewesen und habe in Kairo als Straßenverkäufer gearbeitet. Er habe von der jordanischen Botschaft ein Transitvisum erhalten. Er sei dann nach Syrien gereist, wo er in Aleppo bis Ende 20008 als Textilhändler gearbeitet hätte. Danach sei er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in die Türkei gereist und von dort weiter nach Griechenland gelangt. In Athen habe er Gelegenheitsjobs verrichtet. Sie hätten bei einem Sudanesen gewohnt. Im Februar habe er dann gefälschte Reisepässe besorgt, mit denen sie nach Wien geflogen seien. In Wien seien sie eine Nacht bei einem Sudanesen geblieben. Sie hätten ihren Gastgeber in einem sudanesischen Klub kennengelernt. Am nächsten Tag seien sie im Zug Richtung Italien von der österreichischen Polizei angehalten worden.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass der Geheimdienst ihn zur Zusammenarbeit ohne Waffen aufgefordert habe. Er gehöre dem Stamm der "Al Jaliie" an. Der sudanesische Präsident gehöre auch diesem Stamm an. 80 Prozent seiner Verwandten würden für den Geheim- und Sicherheitsdienst arbeiten. Die Partei des Präsidenten sei sehr stark. Auf ihn sei von den Sicherheitsleuten enormer Druck ausgeübt worden, damit er dort mitmache. Es gebe im Sudan viele Unruhegebiete, in Darfur herrsche Krieg, im Südsudan sei es auch kritisch gewesen. Man werde dort eingesetzt, wo es verlangt werde. Er habe es nicht gewollt, was als Verweigerung gegolten habe. Es seien aber nur mündliche Drohungen gewesen, er sei deshalb weder eingesperrt noch gefoltert worden. Er habe vor den Mitgliedern der Regierungspartei Angst gehabt.
Zu seinem Augenleiden gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er am 02.08.2011 einen Termin im Krankenhaus habe. Er legte hierzu eine Basisinformation bzgl. einer Hornhautverpflanzung vor.
6. Im Verwaltungsakt liegt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von sudanesischen Rückkehrern nach Äthiopien auf, welche gemeinsam mit Feststellungen zur Situation im Sudan dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurden.
7. Am 26.07.2011 langte die entsprechende Stellungnahme beim Bundesasylamt ein, worin zunächst ausgeführt wird, dass die übermittelten Länderfeststellungen keinen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar Kontakt zu seinen Verwandten, aus Angst vor weiteren Aufforderungen zum Beitritt zur Sicherheitsgruppen würden sie sich aber nur über den Allgemeinzustand unterhalten. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung nicht möglich, sein Auge behandeln zu lassen. Die übermittelte Anfragebeantwortung beziehe sich hauptsächlich auf den Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft, deren Voraussetzungen der Beschwerdeführer nicht erfülle, weshalb es für den Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin extrem schwierig sei, ohne direkten Familienanschluss in Äthiopien ein eigenständiges Leben aufzubauen (AS 251).
8. Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren am 23.01.2012 einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte er zu seinen Augenbeschwerden an, dass er am 03.08.2011 operiert worden sei, aber weitere Operationen notwendig seien. Im Protokoll wurde vermerkt, dass die Einvernahme fortgesetzt werde, sobald die Augenbehandlung abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer legte einen Pflege-Entlassungsbericht vom 10.08.2011, einen Arztbrief vom 02.08.2011, einen Augen-Ambulanzbefund vom 17.10.2011 sowie vom 16.01.2012 vor (AS 269-273).
9. Einem Aktenvermerk vom 30.04.2012 der Verwaltungsbehörde ist zu entnehmen, dass die für den 29.05.2012 geplante OP storniert worden sei. Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 31.05.2012 geht hervor, dass keine weitere OP geplant sei, da der Beschwerdeführer den Ausgang seines Asylverfahrens abwarten wolle.
10. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 26.06.2012 niederschriftlich einvernommen (AS 297-309). Dabei legte der Beschwerdeführer seine Staatsbürgerschaftsurkunde vor, welche ihm sein Bruder geschickt hätte. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, dass sein rechtes Auge jetzt in Ordnung sei. Er wolle das linke Auge im natürlichen Zustand belassen, da die Sehkraft nicht derart beeinträchtigt sei, dass eine OP notwendig wäre. Auf Vorhalt, dass er sein Augenproblem sogar als Argument dafür verwenden könne, dass ihm eine Tätigkeit im sudanesischen Geheim- oder Sicherheitsdienst aufgrund seiner Sehbehinderung unmöglich wäre, dass darüber hinaus nicht automatisch jeder, der mit der Regierungspartei im Einklang stehe, für diese tätig sei, entgegnete der Beschwerdeführer, wenn man im Sudan eine bestimmte Position erreichen wolle, brauche man Papiere, die die Zugehörigkeit zur Partei des Präsidenten bestätigten. Darüber hinaus würden die Stammesangehörigen des Präsidenten gefragt, ob sie neben ihrem normalen Job auch andere Tätigkeiten (Aktivitäten in der Partei, in den Dienststellen oder ähnliches) zugunsten der Partei ausüben können. Man werde dazu nicht gezwungen und auch nicht verfolgt. Aber wenn jemand neben seinem Job nichts für die Partei tue, werde er gefragt, warum das so sei. Man werde belästigt. Von einer Verfolgung oder von einem Zwang könne man dabei nicht sprechen.
Befragt, führte er zu seiner Stellungnahme an, dass diese von einer Anwältin der Caritas in Linz verfasst worden sei. Sie hätten sich dabei auf Englisch unterhalten. Es stimme zwar, dass er kein gutes Englisch spreche, aber sie hätte ihn verstanden. Er hätte auch für seine Frau gedolmetscht. Die Verständigung zwischen ihm und seiner Frau sei teilweise auf Arabisch und teilweise auf Englisch erfolgt, da er kein Amharisch spreche. Nachdem die Anwältin das Protokoll ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt gelesen hätte, habe sie ihm und seiner Lebensgefährtin geraten zur Frau W. zu gehen, welche ihnen eine Stellungnahme schreiben solle. Sie hätten mit Frau W. eineinhalb Tage für das Verfassen der Stellungnahme verbracht. Danach sei die Stellungnahme zur Anwältin geschickt worden, welche diese kontrolliert hätte. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin die Stellungahme unterschrieben und weggeschickt. Die Rückübersetzung sei in Englisch erfolgt. Er könne sich jedoch daran nicht mehr erinnern. Seine Stellungnahme sei von der Anwältin in Linz geschrieben worden, nicht von Frau W. Diese sei ihm nie rückübersetzt worden, deshalb kenne er deren Inhalt nicht. Sie hätten mit Frau W. nur den Brief seiner Lebensgefährtin geschrieben. Frau W. habe das niedergeschrieben, was seine Lebensgefährtin ihm gesagt habe bzw. was er in Englisch der Frau W. übersetzt hätte. Frau W. hätte direkte Fragen gestellt, welche seine Lebensgefährtin beantwortet und er übersetzt habe.
Deutsch spreche er kaum, er besuche derzeit einen zweiten Deutschkurs. Er gehe keiner Beschäftigung nach. Außer seiner Lebensgefährtin habe er keine Verwandte in Österreich.
11. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Sudans sei. Sein Fluchtgrund wurde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch die Regierung bzw. deren ausführenden Behörden und Organe oder aber auch durch Dritte verfolgt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Sudan Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat auf der Suche nach einem geeigneten Platz für die Korrektur seines Augenleidens verlassen. Seiner Eingabe vom 26.07.2011 komme sehr geringe bis gar keine Beweiskraft zu, zumal die diesbezüglichen Erhebungen nicht im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache erfragt worden wären, sondern in englischer Sprache, die er nur sehr mangelhaft beherrsche. Das in Deutsch Niedergeschriebene sei ihm nicht einmal rückübersetzt worden bzw. habe er seinen Inhalt nicht wiedergeben können. Sein Vorbringen bezüglich seiner asylrelevant erscheinenden Verfolgung im Sudan sei somit gänzlich unglaubwürdig. Darüber hinaus sei aus den Feststellungen keinesfalls ersichtlich, dass der sudanesische Präsident bzw. dessen ausführende Organe automatisch Personen verfolgen würden, die obwohl dem Stamm des Präsidenten zugehörig, sich weigern würden, für die Regierung zu arbeiten.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass grundsätzlich zum Sudan/Region Karthum keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dort gegenwärtig in und um Karthum eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer einen Familienverband im Sudan, der ihn bei seiner Rückkehr in den Sudan unterstützten könnte. Er sei aber auch ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann, der sich bei seiner Rückkehr um Arbeit bemühen könne. Sein Augenlicht sei seinen eigenen Angaben zufolge in Österreich soweit wieder hergestellt, dass diese für ihn persönlich jedenfalls ausreiche.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Bezüglich der äthiopischen Lebensgefährting des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass es ihr obliege, ob sie mit dem Beschwerdeführer in den Sudan mitfahre. Die Möglichkeit dazu bestehe nach Ansicht der Staatendokumentation jedenfalls, wenn auch bei einem ständigen Verbleib im Sudan sie die behaupteten Hochzeitsrituale erneuern müssten. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
12. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde erstmals ausgeführt, dass die Zivilpersonen, die für den Geheimdienst rekrutiert würden, weder zur Polizei noch zur Armee gehören würden. Er sei von der Behörde mündlich bedroht worden. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, sei seine Verfolgung real und befürchte er im Falle seiner Rückkehr verhaftet und eventuell gefoltert zu werden, wozu auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Justiz verwiesen wurde. Zur Vorgehensweise des Geheimdienstes wurde auf einen Bericht von Amnesty International vom 26.07.2012 verwiesen, demzufolge ein sudanesischer Student aufgrund seines Engagement für einen Studentenbund und der Sudanesischen Kommunistischen Partei festgenommen worden und nun unbekannten Aufenthaltes sei. Die Entscheidung des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland zu flüchten, hätte nichts mit seiner Gesundheit zu tun gehabt. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde, dass die ärztliche Versorgung nach seiner Rückkehr nicht reibungslos verlaufen werde. Der Beschwerdeführer sei nicht versichert und müsste daher die ganze ärztliche Behandlung selbst zahlen. Der Beschwerdeführer könne im Falle seiner Rückkehr von seiner Familie nicht aufgefangen werden. Ganz im Gegenteil, es werde von ihm erwartet, dass er sich um die Familie kümmere, da es im Sudan nicht gern gesehen werde, wenn ein Mann von seiner Großfamilie abhängig sei. Aufgrund der unsicheren Lage sei es auch nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz verweigere. Der Beschwerde wurde eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 1 beigelegt.
Am 20.02.2012 langte eine weitere Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 2 beim seinerzeitigen Asylgerichtshof ein.
13. In der am 20.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, aus Omdurman im Süden von Khartum zu stammen. Er sei dort auch zur Schule gegangen. Nach der Matura habe er sich in den Norden von Khartum begeben, wo er eine Ausbildung bzgl. Klimaanlagen gemacht habe. Er sei seinem Beruf jedoch nicht nachgegangen, er habe auf Baustellen gearbeitet. Zuletzt habe er Kleidung verkauft. Er habe gemeinsam mit seiner ganzen Familie in der elterlichen Wohnung gewohnt. Dort wohnten heute nur noch seine Eltern. Er habe sechs Geschwister, fünf Brüder und eine Schwester. Einer seiner Brüder sei nach Ägypten gegangen, die anderen wären in Darfur. Weshalb seine Brüder die elterliche Wohnung verlassen hätten, wisse er nicht. Er stehe mit seinem Bruder zwar in Kontakt, dieser habe ihm aber nicht erzählt, warum und weshalb er weggegangen sei. Er frage ihn nur "ganz normale Fragen". Aus Angst um seinen Bruder habe er auch nicht nachgefragt.
Befragt, wann und wie er den Sudan verlassen und nach Österreich gekommen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Regierung von ihm Zusammenarbeit mit der Partei verlangt habe. Er sei diesbezüglich des Öfteren gefragt worden. Er habe es jedoch nicht gewollt. Daraufhin habe er Khartum mit dem Zug nach Ägypten verlassen und sei von dort über Jordanien nach Syrien und dann weiter in die Türkei gereist. Für die Reise nach Ägypten habe er kein Visum benötigt, nur einen Reisepass. Er habe seinen Reisepass vor dem Beginn seiner Probleme ausstellen lassen. Damit habe er in Ägypten um ein jordanisches Visum angesucht. Für Syrien sei auuch kein Visum erforderlich gewesen. Nach der Finanzierung seiner Reisen befragt, führte er an, dass er bei seinen Aufenthalten in den verschiedenen Ländern gearbeitet und so seine Reise finanziert habe.
Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass die Partei ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert habe. Sie hätten ihm angeboten, im Sicherheitswesen zu arbeiten. Die erste Aufforderung habe er ignoriert, weil er gesehen habe, "was sie mit den Menschen machen". Danach hätten die Probleme begonnen. Das erste Mal sei er etwa 2002/2003 zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, 2003 mehrmals. In jedem Bezirk gebe es eine Gruppe von Regierungsleuten, die einen "laden", er meine damit verbale Aufforderungen bzw. Äußerungen von Regierungsleuten. Befragt, wie er von diesen Äußerungen/Aufforderungen Kenntnis erlangt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass diese Gruppe aus seinem Bezirk sei und zur Regierung angehöre. Sie hielten Versammlungen ab, bei denen sie einen zur Zusammenarbeit auffordern würden. Er sei war bei keiner dieser Versammlungen gewesen. Seine Familie gehöre aber dem Stamm des Präsidenten an und der Großteil seiner Familie arbeite für die Regierung. Erneut nachgefragt, führte er an, dass sie zu ihm nach Hause gekommen wären bzw. an der Tür geklopft und ihn namentlich angesprochen hätten. Sie hätten gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Er hätte zwar ein ärztliches Attest bzgl. seiner Augen gehabt, er wäre jedoch ihrerseits zu einer eigenen Untersuchung geladen worden, bei der sie ihm eine gesunde Sehkraft bestätigt hätten. Befragt, ob es weitere Bedrohungen gegeben habe oder es bei den verbalen Äußerungen geblieben sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er ihnen (seinen Verfolgern) keine Gelegenheit dazu gegeben habe und geflüchtet sei. Befragt, welche Probleme er bekommen habe, nachdem er den Aufforderungen nicht gefolgt sei, meinte der Beschwerdeführer, dass es damals Krieg gewesen sei. Es habe Konflikte im Darfur und Süden gegeben. Hätte er zugestimmt, wäre er in diesen Gebieten eingesetzt worden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er in Darfur oder im Süden arbeiten soll. Er habe jedoch nicht gut sehen können, wie hätte er das machen sollen. Er hätte dort für sie als Informant bzw. Spitzel arbeiten sollen, so hätte zumindest die erste Aufforderung gelautet. In der Folge wäre er als Kämpfer eingesetzt worden.
Nach dem konkreten Anlass seiner Ausreise befragt, führte er an, dass er mit ihnen nicht zusammenarbeiten hätte wollen. Er sei weder verhaftet, noch geschlagen worden. Er sei jedoch bedroht worden. Nachgefragt, legte er dar, dass sie ihn ohne seinen Willen mitgenommen hätten. Er hätte zwar jederzeit fliehen können, aber man hätte ihn nach jeder Flucht wieder zurückgeholt. Zuerst hätten sie ihn als Informanten einsetzen wollen, dann hätten sie ihn einem Trainingsprogramm unterzogen und anschließend als Kämpfer eingesetzt. Befragt, welche Verfolgungshandlungen er im Falle einer Rückkehr in den Sudan befürchte, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe Angst vor der Regierungspartei.
Zu seinem Privat- und Familienleben führte der Beschwerdeführer an, dass er von der Volkshilfe unterstützt werde. Er sei nach muslimischem Recht verheiratet. Er habe seine Gattin in Aleppo kennengelernt. Er verständige sich mit ihr ein bisschen auf Arabisch, ein bisschen auf Englisch und seit sie hier wären, ein bisschen auf Deutsch. Er habe Deutschkurse besucht, wozu er Bestätigungen vorlegte, die als Beilage A zum Akt genommen wurden. Er habe ein paar Freunde hier.
Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, dass er in ärztlicher Behandlung stehe. Er bekomme Augentropfen von einer namentlich genannten Ärztin, sein nächster Termin sei im August. Der Beschwerdeführer legte hierzu ein Konvolut an Befunden vor, die als Beilage B dem Verhandlungsprotokoll beigefügt wurden.
Verlesen wurde eine Zusammenfassung über die Situation im Sudan (Beilage C).
Der Beschwerdeführer erklärte, dass nicht alle Feststellungen sein Vorbringen betreffen würden. Es stimme aber, dass man gezwungen werde, sich dem bewaffneten Kampf anzuschließen. Kinder würden ebenfalls dazu gezwungen. Was seine Frau betreffe, stimme es, dass sie im Sudan auf Grund ihrer Ehe mit ihm gehängt werden könnte, da sie als Christin mit einem Muslim verheiratet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht, der eingebrachten Beschwerde und weiteren Unterlagen zur Person des Beschwerdeführers bzw. zur Lage im Sudan wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist sunnitischer Moslem und war im Herkunftsstaat in Khartum wohnhaft. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 03.08.2011und zuletzt am 17.04.2013 aufgrund eines Katarakts und einer Hornhautdystrophie im AKH Linz operiert und befindet sich in medizinischer Nachbehandlung bei einem Facharzt für Augenheilkunde. Offen bleibt, welcher konkreten Nachbehandlung die Augenoperation des Beschwerdeführers bedarf und ob diese im Falle seiner Rückkehr nach Khartum gesichert ist.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise vom Sudan nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Zur Situation im Sudan werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkordofan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand.
Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen.
Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten.
Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff.
Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein.
Die Menschenrechte sind in der Verfassung garantiert. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen. Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten.
Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, so ist diese größtenteils den Einflüssen des Präsidenten und der Sicherheitskräfte unterworfen. Dies insbesondere dann, wenn angebliche Verbrechen gegen den Staat zu judizieren sind.
In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.
Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft bzw. asylrelevant ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestimmte sowie voneinander abweichende Angaben.
Zunächst ist auf die widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verfolger hinzuweisen. Bei seiner Erstbefragung am 09.02.2011 gab er an, dass die Polizei von ihm verlangt habe, dass er seine Landsleute bespitzeln solle. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.07.2011 führte der Beschwerdeführer hingegen an, dass der Geheimdienst von ihm eine Zusammenarbeit verlangt hätte. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er von einer Gruppe aus seinem Bezirk, die zur Regierung angehöre, zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei.
Die Einlassungen des Beschwerdeführers bezüglich der verlangten Zusammenarbeit waren ebenfalls wenig detailreich und widersprüchlich. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.02.2011gab er hierzu an, man habe von ihm verlangt, dass er Landsleute bespitzeln soll. Bei seiner Einvernahme am 12.07.2011 legte er hierzu zunächst dar, dass von ihm eine Zusammenarbeit ohne Waffen verlangt worden wäre. Im Verlauf der weiteren Einvernahme erklärte er, dass von Sicherheitsleuten enormer Druck auf ihn ausgeübt worden sei, damit er "dort mitmache". Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er hingegen, dass er anfangs als Informant arbeiten hätte müssen, danach wäre er einem Trainingsprogramm unterzogen und schließlich als Kämpfer eingesetzt worden, was jedoch seiner vorigen Aussage bezüglich einer Zusammenarbeit ohne Waffen widerspricht und daher nicht glaubwürdig ist.
Der Beschwerdeführer war auch trotz Nachfrage nicht imstande, die behaupteten Verfolgungshandlungen zeitlich zu konkretisieren, was jedoch zu erwarten gewesen wäre. Hierzu gab er lediglich an, dass seine Probleme etwa 2002/2003 begonnen hätten, damals sei er das erste Mal zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Im Jahr 2003 wäre er mehrmals aufgefordert worden.
Der Beschwerdeführer vermochte auch zu den konkreten Umständen der Aufforderungen bzw. Bedrohungen durch die behaupteten Verfolger keine konkreten Angaben zu machen. Vor dem Bundesasylamt legte hierzu am 12.07.2011 dar, dass enormer Druck auf ihn ausgeübt worden sei bzw. er mündlich bedroht worden sei, er aber weder eingesperrt noch gefoltert worden sei. Bei seiner Einvernahme am 26.06.2012 gab er diesbezüglich an, dass man zur Zusammenarbeit mit der Partei weder gezwungen noch verfolgt werde, sondern nur belästigt bzw. gefragt werde, warum man neben seinem Job nichts für die Partei tue. In der Beschwerdeverhandlung gab er divergierend dazu an, dass eine Gruppe aus seinem Bezirk, welche zur Regierung angehöre, Versammlungen abgehalten hätte, bei welchen sie Aufforderungen zur Zusammenarbeit ausgesprochen hätten. Er sei bei keiner dieser Versammlungen anwesend gewesen, weshalb sie zu ihm nachhause gekommen wären und ihn persönlich angesprochen und zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Jedoch selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt diesem keine asylrelevante Verfolgung entnommen werden. So gab der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich an, dass er weder verhaftet noch geschlagen worden sei. Hinsichtlich der behaupteten Bedrohung gab er auf wiederholte Nachfrage lediglich an, dass sie (gemeint seine Verfolger) ihn gegen seinen Willen mitgenommen hätten. Er hätte zwar jederzeit fliehen können, aber man hätte ihn immer wieder zurückgeholt, woraus unzweifelhaft keine Verfolgungshandlung zu entnehmen ist. Vor dem Bundesasylamt machte er keine konkrete Verfolgungshandlung geltend. Vielmehr erklärte er, dass man zu einer Zusammenarbeit weder gezwungen werde noch verfolgt werde.
Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten gelangt daher die erkennende Richterin somit zusammenfassend zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen somit insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Hinsichtlich des Reiseweges vom Sudan nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Die Feststellungen zur Situation im Sudan ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung vom 20.05.2014 verlesenen Länderfeststellungen zur Situation im Sudan.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können.
Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
Demzufolge erachtet das Bundesverwaltungsgericht - der erwähnten Rechtsprechung des VwGH folgend - diese auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht.
3.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
3.7. Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
3.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.05.2014 diverse medizinische Befunde des AKH Linz vor, denen zufolge beim Beschwerdeführer eine weitere Augen-Operation am 17.04.2013 durchgeführt wurde, derentwegen er entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers noch in ärztlicher Nachbehandlung steht. Bereits nach der ersten Operation des Beschwerdeführers hätte sich das Bundesasylamt nicht mit der bloßen Bemerkung, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sein Augenlicht soweit wieder hergestellt sei, dass diese für ihn persönlich reiche, begnügen dürfen, sondern sich mit seiner Nachbehandlung auseinandersetzen müssen und diesbezüglich geeignete Länderfeststellungen im Herkunftsstaat treffen müssen. Zwar ist aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellung zu entnehmen, dass in der Hauptstadt Khartum medizinische Versorgungsmöglichkeiten bestehen und die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist, jedoch steht nicht fest, ob die für die Nachbehandlung des Beschwerdeführer erforderliche medizinische Behandlung möglich ist sowie die erforderlichen Medikamente hierfür verfügbar sind. Dies im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung zu befürchten hätte.
Da der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens die erkennende Richterin zum Ergebnis gelangen lässt, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde, ist daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 2 VwGVG vorzugehen. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 28 Abs. 2 VwGVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der Beschwerdeführerin darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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