I404 2004412-1•BVwG I404 2004412-1
I404 2004412-1Tribunale amministrativo federale10 lug 2014
Einkünfte, Gewerblichkeit, Pflichtversicherung
I404 2004412-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Barbara Gugenberger, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 20.04.2010 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetztes (GSVG) für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass Herr XXXX vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 nicht in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: SVA), vom 03.12.2009 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der Krankenversicherung und gemäß § 8 des Allgemeinen Sozialversicherungesetztes (ASVG) in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis 31.08.2005 als XXXX der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) unterlegen sei. Am 07.07.2009 seien der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2007 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von €°81.680,31 enthalte. Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung würden die Einkünfte aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als persönlich haftender Gesellschafter aus der Verpachtung einer Apotheke stammen. Nach §°2 Abs. 1 Z. 4 GSVG würden jene persönlich haftenden Gesellschafter in der Pflichtversicherung erfasst werden, die ohne Mitarbeit Einkünfte aus einer Handelsgesellschaft beziehen würden. Die Einbeziehung erfolge ohne Rücksicht auf den Ausschluss von der Geschäftsführung und von der Vertretung. Gemäß § 273 Abs. 7 GSVG liege die Altersausnahme in der Pensionsversicherung vor. Gemäß § 8 ASVG würden alle gemäß § 2 GSVG pflichtversicherten Personen in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Einspruch.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol (in der Folge: belangte Behörde) vom 20.04.2010 zu Zl.Vd-SV-1006-1-181/11/Ach wurde dem Einspruch teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Spruchpunkt 1.), aber nicht gemäß § 8 ASVG der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliegt (Spruchpunkt 2.). In der Begründung wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Komplementär jedenfalls der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege. Mangels einer Meldung im Sinne des § 10 Abs. 2 des ASVG sei der Beschwerdeführer im Jahr 2007 nicht der Unfallversicherung unterlegen.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid (inhaltlich nur betreffend Spruchpunkt 1.) Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) und brachte im Wesentlichen vor, dass er als Konzessionsinhaber und Komplementär der die Apotheke verpachtenden KG nicht selbständig erwerbstätig im Sinne der §§ 1 und 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sei, weil die Gesellschaft ausschließlich eigenes Vermögen nutze (verpachte) und daher nur auf dieser Vermögensverwaltung beruhende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele.
4. Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (in der Folge kurz: BMASK) vom 25.08.2011 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft XXXX gewesen sei. Diese Kommanditgesellschaft habe ab dem 01.09.2005 mit Pachtvertrag vom 30.06.2005 den Betrieb der Apotheke, deren Konzessionsinhaber der Beschwerdeführer gewesen sei, verpachtet. Die Verpachtung sei nur vorübergehend geplant gewesen, da beabsichtigt gewesen sei, dass die Kommanditgesellschaft die Apotheke wieder selber führe, wenn der Sohn des Beschwerdeführers sein Pharmaziestudium abgeschlossen habe und seinen Vater als Konzessionsinhaber ablösen würde. Die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden aus der Stellung des Beschwerdeführers als persönlich haftender Gesellschafter aus der Verpachtung der Apotheke resultieren. Persönlich haftende Gesellschafter, welche Einkünfte nach §§ 22 Z. 1 bis 3 sowie 5 EStG 1988 beziehen würden, seien jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass eine betriebliche Tätigkeit nicht dauerhaft aufgegeben worden sei. Die bloße Verpachtung des Betriebes führe grundsätzlich nicht zur Betriebsbeendigung. Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 3 GSVG sei nicht anzuwenden, da sich diese nur auf Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft beziehe.
5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 Folge und hob den Bescheid des BMASK vom 25.08.2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2007 unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft XXXX (in der Folge kurz: KG). Diese Gesellschaft verpachtete ab dem 01.09.2005 den Betrieb der öffentlichen Kurapotheke XXXX, deren Konzessionsinhaber der Beschwerdeführer war.
1.2. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers vom 08.05.2009 für das Jahr 2007 weist Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 81.680,31 auf. Diese Einkünfte wurden aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers als persönlich haftender Gesellschafter der KG aus der Verpachtung der Apotheke erzielt.
1.3. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2007 nicht Mitglied der Apothekerkammer in der Abteilung für selbstständige Apotheker.
Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Akten der SVA, der belangten Behörde und des BMASK und sind soweit unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG iVm § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, nach dem GSVG in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde inhaltlich nur gegen die Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung richtet. Betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung wurde im bekämpften Bescheid dem Einspruch des Beschwerdeführers bereits Folge gegeben.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Verpachtung der Apotheke durch die KG, welche beim Beschwerdeführer zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb führte, eine betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG darstellt und der Beschwerdeführer daher der Pflichtversicherung (in der Krankenversicherung) unterliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 dazu wie folgt ausgeführt:
"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0122, mwN).
Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt, und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde.
Die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen) setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass ein Betrieb verpachtet wurde. Wird ein Betrieb verpachtet und damit die betriebliche Tätigkeit (zeitlich befristet) beendet (und liegt - ungeachtet der erfolgten Verpachtung - keine sonstige betriebliche Tätigkeit vor), so wird die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterbrochen oder beginnt von vornherein nicht (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, mwN).
..
Dass eine Konzession im Hinblick auf den mit ihr verbundenen Konkurrenzschutz (vgl. dazu - "Existenzschutz" - etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, Zl. 2004/13/0148, VwSlg. 8318 F) ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt, begründet keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Der Verpächter bleibt zwar weiterhin Konzessionsinhaber; die Verwertung dieses Rechtes durch Verpachtung allein ist aber keine betriebliche Tätigkeit (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0215, mwN)."
3.2.3. Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum trotz seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche aus der Verpachtung der Apotheke erzielt wurden, keine betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen war, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen ist.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt war ausreichend geklärt und auch aus der Beschwerde ergab sich keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weshalb eine Verhandlung nicht erforderlich war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb als persönlich haftender Gesellschafter aufgrund von Pachteinnahmen der Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliegt, bereits vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 entschieden wurde.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.