BVwG W194 1424976-1

W194 1424976-1Tribunale amministrativo federale9 lug 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Testo completo

BVwG W194 1424976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.1424976.1.00

Spruch

W194 1424976-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, AZ: 11 13.958-BAW, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Afghanistan vor ca. XXXX Jahren verlassen zu haben und nach Pakistan gezogen zu sein, wo er sieben Jahre verbracht habe. Er sei dann über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er XXXXJahre verbracht hätte. Danach sei er nach Italien gereist und von dort weiter mit dem Reisezug nach Österreich. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer, dass er in Afghanistan als Hirte beschäftigt gewesen und von einem Räuber überfallen worden sei, welcher ihm das gesamte Vieh abgenommen hätte. Er sei aus Furcht vor einer eventuellen Ermordung bzw. aus Furcht, als Sklave von diesem Räuber gehalten zu werden, nach Pakistan gereist. Dieser Mann würde weiter nach ihm suchen, er würde ihn sicher im Falle einer Rückkehr nicht am Leben lassen.

3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben insbesondere dahingehend, dass er XXXX alt und am XXXX geboren sei. Insoweit korrigierte er seine bisherigen Angaben, dass er XXXX geboren sei. Zudem gab er an, dass seine Eltern und sein Bruder in Afghanistan, konkret in XXXX, XXXX, leben würden. Er kenne auch XXXX und sei schon zwei bis drei Mal dort gewesen. Sein Heimatdorf sei mit dem Auto ca. XXXX Minuten von XXXX entfernt. Zu den Gründen für seine Ausreise ergänzte der Beschwerdeführer, dass der Eigentümer der von den Räubern gestohlenen Tiere wollte, dass er als Knecht bzw. Sklave für ihn arbeite, weswegen er aus Furcht vor diesem mit einem Freund nach Pakistan geflohen sei. Konkret befürchte er Unterdrückung und ungerechte Behandlung; auch sei er sicher, dass dieser ihn in XXXX finden würde. So habe er ihn selbst in Pakistan gesucht. Der Überfall sei in seinem Heimatdorf passiert. Er sei hierbei gemeinsam mit seinem Freund entführt und am nächsten Tag "einfach so" wieder freigelassen worden. Der Eigentümer der Tiere komme ebenfalls aus seinem Heimatdorf.

4. Mit Bescheid vom 13.02.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest sowie dass dieser volljährig, gesund und arbeitsfähig sei. Jedoch stehe seine Person nicht fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu entnehmen sei, dass er zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland gewärtige. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde insbesondere festgehalten: "Ihre Familie lebt in Afghanistan".

Beweiswürdigend ging das Bundesasylamt von einer "eingeschränkte[n] Glaubwürdigkeit" der Person des Beschwerdeführers aus, da dieser sein Alter zunächst bewusst unrichtig angegeben habe. Er habe somit vorsätzlich versucht, die Behörde über seine tatsächliche Identität zu täuschen. Ferner wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als nicht glaubwürdig:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei wenig substantiiert und lediglich vage vorgebracht. Er beschränke sich auf lapidare Behauptungen, habe diese aber nicht ausreichend substantiiert vorbringen können. Was seine Situation im Falle einer Rückkehr anbelange, verwies das Bundesasylamt darauf, dass er gesund und arbeitsfähig sei und über eine Schulbildung verfüge. Er habe Familienangehöre im Heimatland und habe ausdrücklich erklärt, lern- und anpassungsfähig zu sein. Sohin sei es ihm jedenfalls zumutbar, dass er "anpassungsfähig" genug sei, um in sein Heimatland zurückzukehren, um dort das weitere Leben zu bestreiten. Weiters habe er ausdrücklich angegeben, sich in XXXX auszukennen. Es drohe daher kein reales Risiko, im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu kommen. Außerdem habe er in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen behauptet habe. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder im Hinblick auf Art. 3 EMRK und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der begründend zunächst ausgeführt wurde, dass von einer persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine Rede sein könne. Zudem entspreche es nicht den Tatsachen, dass sein Vorbringen vage sei und sich auf Vermutungen beschränke. Hinsichtlich der Gewährung des subsidiären Schutzes wurde darauf verwiesen, dass es Aufgabe des Bundesasylamtes sei, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens umfangreiche Erhebungen zum zugrunde liegenden Sachverhalt durchzuführen. Gerade die Beurteilung der prekären Sicherheitslage in Afghanistan erfordere dabei eine ständige Aktualisierung der Länderberichte. Dies sei aber nicht geschehen, da die Behörde bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und XXXX außer Acht gelassen habe.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Am 19.08.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben vom 26.07.2013 ein, in dem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer seit Anfang XXXX die verschiedenen wöchentlichen Veranstaltungen einer christlichen Gemeinde besuche und den Wunsch geäußert habe, getauft zu werden. Der Tauftermin sei noch nicht festgelegt, der Beschwerdeführer besuche aber regelmäßig einen Glaubenskurs, der als Vorbereitung für die Taufe gelte.

8. Am 07.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Taufzeugnisses übermittelt, demzufolge der Beschwerdeführer am XXXX getauft wurde. Unter einem wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen (XXXX) leide, und dazu eine Überweisung an das XXXX XXXX vom 10.01.2014 vorgelegt.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.

10. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer am 28.04.2014 eine Stellungnahme, wiederholte sein Vorbringen zur Konvertierung und führte dazu aus, dass er seinen Glauben im Herkunftsland nicht offen leben könne und auch in diesem Zusammenhang mit Widrigkeiten gegen Leib und Leben zu rechnen hätte. Dazu wurde auf einen Bericht von "Open Doors" von 2014 verwiesen. Ferner wurden zwei Kursbestätigungen der XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer von Oktober 2013 bis Jänner 2014 einen Deutschkurs besucht habe.

11. Am 16.06.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die unter 7., 8. und 10. angeführten Ergänzungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen.

12. Die belangte Behörde übermittelte keine Stellungnahme.

13. Am 27.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter teilnahmen. In der Verhandlung wurde auch ein Pfarrer der Kirchengemeinde des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde erschien nicht zur Verhandlung.

Im Zuge der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich seit XXXX für das Christentum interessiere. Er habe das Christentum erst sehr spät kennengelernt, da er aus einem islamischen Land stamme, in dem es nicht erlaubt gewesen sei, Kontakt zu anderen Religionen aufzunehmen. Über einen XXXX Bekannten in Österreich habe er die Möglichkeit gehabt, das Christentum kennenzulernen. Er habe begonnen, eine Kirche in XXXX zu besuchen und am Taufunterricht teilgenommen. Er sei samstags zum Gottesdienst gegangen und montags habe er am Unterricht teilgenommen. Der Taufunterricht habe ca. drei Monate gedauert. Ihn persönlich beeindrucke am Christentum die Liebe, die Lebensfreude, der Friede zwischen den Mitmenschen und der freundliche Umgang mit den Mitmenschen. Im Christentum gebe es keine Gewalt. Diese Gründe hätten ihn bewogen, seinen Glauben zu wechseln. Er habe davor nur Negatives über das Christentum gehört. In Österreich habe er sich davon überzeugen können, dass das Christentum ganz anders sei, als es ihm in seiner Heimat vermittelt worden sei. Er besuche auch nach seiner Taufe regelmäßig seine Kirche; in etwa ein bis zwei Mal im Monat. Aus finanziellen Gründen - er wohne nicht in XXXX - sei es ihm nicht möglich, häufiger seine Kirche zu besuchen.

Der Zeuge sagte aus, dass er als Pfarrer einer christlichen Gemeinde den Beschwerdeführer seit XXXX kenne. Da der Beschwerdeführer nicht in XXXX wohne, sei es für ihn schwierig, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Er habe jedoch regelmäßig an den Taufveranstaltungen teilgenommen. Diese Vorbereitung dauere ca. drei bis vier Monate und setze sich aus zwei Einheiten - einem Glaubenskurs sowie einem speziellen Taufunterricht - zusammen. Die Taufe sei "freiwillig", was bedeutete, dass der Täufling von sich aus den Wunsch äußern müsse, getauft werden zu wollen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Eindruck des Zeugen in der Zeit, in der er an den Veranstaltungen teilgenommen habe, eine innere Überzeugung, sich taufen zu lassen, bekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Konversion:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und hat am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Die Familie des Beschwerdeführers, zu der dieser seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr hat, lebt in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer leidet an gesundheitlichen Problemen an seinen XXXX. Er ist unbescholten und besuchte von September 2013 bis Jänner 2014 einen Deutschkurs.

1.2. Zur Konversion des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begann, sich im XXXX für das Christentum zu interessieren. Er lernte den christlichen Glauben über einen XXXX Bekannten in Österreich kennen. Seit dieser Zeit besucht er regelmäßig die Veranstaltungen seiner christlichen Gemeinde und nahm an der Taufvorbereitung teil. Am XXXX wurde er getauft. Er besucht auch weiterhin regelmäßig den Gottesdienst in seiner christlichen Gemeinde.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Er befürchtet, seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht offen leben zu können.

1.3. Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.05.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2012).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und eines Zeugen im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes, in den angefochtenen Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom Beschwerdeführer erstatteten weiteren Schriftsätze inklusive vorgelegter Urkunden sowie in die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs übermittelten Länderberichte.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers und zu dessen familiären Situation gründen sich auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellungen hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses sowie hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kursbestätigungen bzw. aus einer übermittelten Überweisung an das XXXX XXXX in Verbindung mit dessen Schilderungen im Rahmen der Verhandlung.

2.2. Zur Konversion des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Seine Schilderungen erschienen plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer vermochte sein Interesse am Christentum und seine Motivation für den Religionswechsel überzeugend darzulegen. Seine regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen seiner christlichen Gemeinde und seine Taufe wurden durch die Aussage des Zeugen und die vorgelegten Unterlagen (vgl. dazu oben I.7 und I.8.) bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen ist, sprechen insbesondere seine Angaben im Rahmen der Verhandlung, welche durch die Angaben des Zeugen untermauert wurden, sowie die vorgelegten Unterlagen (vgl. dazu wiederum oben I.7 und I.8). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insoweit kein Grund, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum in Zweifel zu ziehen.

Infolge dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, die von ihm nunmehr gewählte Religion frei auszuüben. Der Beschwerdeführer äußerte im Verfahren ausdrücklich die Befürchtung, seinen christlichen Glauben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht offen leben zu können.

2.3. Zur Religionsfreiheit und Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.

Art. 131 Abs. 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Zu Spruchpunkt A):

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren".

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208;

26.02. 2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177;

28.10. 2009, Zl. 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191; 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793; 19.11.2010, Zl. 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191; 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793; 19.11.2010, Zl. 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256;

13.11. 2008, Zl. 2006/01/0191; 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793;

19.11. 2010, Zl. 2007/19/0203).

3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102; 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544; 14.11.2007, Zl. 2004/20/0485; 11.11.2009, Zl. 2008/23/0721).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539; 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).

3.6. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, zumal dahingehend auch bereits Beweise vorliegen (Taufzeugnis, erkennbarer Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde).

Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.

Diese vom Beschwerdeführer zu befürchtende Verfolgung gründet sich damit auf einen der in der GFK genannten Gründe, nämlich seine Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit nicht vorhanden ist, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Der Beschwerde war vor dem Hintergrund dieser Erwägungen stattzugeben und dem Beschwerdeführer spruchgemäß der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt B):

3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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