W110 1413290-1•BVwG W110 1413290-1
W110 1413290-1Tribunale amministrativo federale9 lug 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, besondere Gefährdung,<br/>Familienverband, gefährdeter Personenkreis, gesamte Staatsgebiet,<br/>Sachverständigengutachten, soziale Gruppe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.4.2010, Zl. 08 09.927-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.5.2014 zu Recht erkannt:
A. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe, stellte am 13.10.2008 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland am 27.9.2008 mit dem Flugzeug von Kabul aus verlassen zu haben und über den Iran und Moskau auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Der Beschwerdeführer sagte weiters aus, er stamme aus Jalalabad, wo noch seine Eltern und seine drei Brüder leben würden. Im Hinblick auf seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, er werde von vier Onkeln väterlicherseits verfolgt und befürchte, getötet zu werden.
3. Im Rahmen eines altersmedizinischen Sachverständigen-Gutachtens vom 27.10.2008 wurde das Alter des Beschwerdeführers auf mehr als 18 Jahre geschätzt. Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6.11.2008 eine Stellungnahme ab.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.11.2008 ergänzte der Beschwerdeführer, er sei vom Dorfältesten wegen seiner sexuellen Beziehung zu zwei Burschen zum Tode verurteilt worden.
Im Anschluss an die Einvernahme ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 6.11.2008 in Österreich zu.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.9.2009 schilderte der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seinen beiden Schulkollegen näher und gab an, er habe auch in Österreich einen Freund.
Am 25.9.2009 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche mit E-Mail vom 14.12.2009 dahingehend beantwortet wurde, dass die Angaben des Beschwerdeführer nicht hätten verifiziert werden können. Die Anfragebeantwortung enthielt ferner Informationen über die Situation von Homosexuellen in Afghanistan.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte und das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation zwecks Parteiengehör zur Äußerung.
Am 28.12.2009 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in der dieser erklärte, dass die Rechercheergebnisse nicht der Wahrheit entsprechen würden.
4. Mit (dem Beschwerdeführer am 30.4.2010 zugestellten) Bescheid vom 28.4.2010, Zl. 08 09.927-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Bescheidbegründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan; ferner stellte es die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität und sein Geburtsdatum fest. Weiters konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan verfolgt worden sei. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers in Anbetracht der Ermittlungsergebnisse der österreichischen Botschaft als ein "Lügenkonstrukt entpuppt" hätten.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne sich bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen. Außerdem könne er auf Unterstützung seitens Verwandter oder von Hilfsorganisationen zurückgreifen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurde.
6. Mit Schriftsatz vom 1.6.2010 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer auf, zu seinem Alter Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 11.1.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses.
Mit Schriftsatz vom 1.7.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters, der ihm mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 2.7.2013 zur Seite gestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 16.7.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der er erklärte, seine wahren Fluchtgründe bisher aus Angst verheimlicht zu haben. Er gab an, dass sein Vater Richter gewesen sei und im Jahr 2007 den Bruder des XXXX, einen (namentlich näher genannten) einflussreichen und (laut Angaben des Beschwerdeführers) brutalen Mafioso, zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt habe, die dieser jedoch nicht verbüßt habe. Bald darauf sei der Vater verschwunden. Nachdem die Familie Anzeige erstattet habe, sei der Beschwerdeführer zunächst im XXXX verhaftet worden. Nach seiner Entlassung sei der vom Vater des Beschwerdeführers Verurteilte zu dessen Haus gekommen, wobei der Beschwerdeführer jedoch nicht anwesend gewesen sei. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder das Land verlassen, weshalb Haftbefehle gegen sie ergangen seien. Ein Bruder - so der Beschwerdeführer - sei nach Moskau geflohen, ein anderer habe Flüchtlingsstatus in Norwegen erhalten.
Mit Schriftsatz vom 27.8.2013 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Schriftstücke zum Beweis seiner Integration in Österreich.
Mit Schriftsatz vom 25.9.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Kopien verschiedenster Dokumente und Schriftstücke als Nachweis für die Richtigkeit seines Vorbringens betreffend seine Fluchtgründe.
7. Am 2.10.2013 fand vor dem Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Pashtu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, nicht jedoch das Bundesasylamt teilnahmen. In der Verhandlung wiederholte und ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und legte ein umfangreiches Konvolut von Dokumenten und Schriftstücken im Original vor.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof weitere Unterlagen in Kopie als Beweismittel und beantragte die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen.
Mit Beschluss vom 24.10.2013 bestellte der Asylgerichtshof XXXX als Sachverständigen zur Erstellung eines länderkundlichen Gutachtens hinsichtlich bestimmter (näher genannter) Fragen, die den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers betrafen.
Mit Schriftsatz vom 25.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen im Original.
8. Mit E-Mail vom 27.3.2014 übermittelte der Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Gutachtens seine Recherche-Ergebnisse, denen zufolge der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich gegenwärtig als Richter in der Provinz XXXX tätig sei. Zuvor habe er als Richter in Kabul (teilweise) am XXXX gearbeitet und sei in dieser Funktion auch für Strafverfahren gegen Taliban, die wegen Terroranschlägen festgenommen worden waren, zuständig gewesen. Dass er am afghanischen Höchstgericht als Richter gearbeitet habe, entspreche nicht den Tatsachen. Im Jahr XXXX sei der Vater des Beschwerdeführers von Taliban entführt und gegen Zahlung eines Lösegeldes sowie durch Intervention von Stammesältesten freigekommen. Dies sei auch von anderen befragten Personen bestätigt worden. Im Gespräch habe der Vater des Beschwerdeführers dessen Vorbringen, wonach er, der Vater, mit einer Verurteilung eines Bruders des XXXX zu tun gehabt habe oder sein Sohn von dieser Person verfolgt worden sei, nicht bestätigen können. Der Sachverständige wies allerdings darauf hin, dass nicht sicher sei, ob - militärisch aktive - Taliban, die von seinem Vater verurteilt wurden, sich nicht an ihren Richter erinnern und nicht neuerlich auf Rache sinnen, wobei auch der Beschwerdeführer als sein Sohn Opfer derartiger Racheakte, etwa einer Entführung, werden könne.
9. Am 22.5.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des Sachverständigen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt erschien nicht zur Verhandlung. Im Zuge der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater im Zeitpunkt seiner Ausreise noch in der Hand der Taliban gewesen sei.
Der Sachverständige sagte aus, dass Richter, die trotz Drohungen seitens der Taliban ihr Amt weiter ausüben, zu den am stärksten gefährdeten Personen in Afghanistan zählen. Auch ihre Familien seien gefährdet, weshalb die Richter oft an anderen Orten als dem Wohnort der Familie Dienst versehen würden.
10. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer und der Sachverständige einvernommen, der Verwaltungsakt, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke und das Sachverständigen-Gutachten sowie folgende, auch in der Verhandlung angesprochene Unterlagen eingesehen wurden:
Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014,
INSO-Report vom Jänner 2014,
Länderberichtszusammenfassung vom 21.05.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1. 1 Zur Situation in Afghanistan
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1. 4 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der pashtunischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Er wurde XXXX geboren und stammt aus Kabul. Er ist verheiratet. Sein Vater lebt in XXXX, seine übrige Familie lebt (zumindest teilweise) in Kabul.
Der Vater des Beschwerdeführers ist derzeit in Afghanistan als Strafrichter tätig. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit war er u. a. auch für Strafverfahren gegen Taliban, die im Zusammenhang mit Terroranschlägen festgenommen worden waren, zuständig. Durch diese Tätigkeit geriet er zunehmend ins Visier der Taliban, die ihn im Jahr XXXX entführten und erst auf Intervention von Stammesführern und nach Zahlung eines Lösegeldes wieder frei ließen. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet - getrennt von seinen Familienangehörigen, die überwiegend in Kabul leben - nunmehr in einer anderen Provinz nach wie vor als Richter. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban wegen der beruflichen Tätigkeit seines Vaters. Dass die Taliban von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers innerhalb Afghanistans im Falle einer Rückkehr Kenntnis erlangen, kann nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Beschwerdeschrift noch in der Verhandlung entgegen getreten wurde (S. 4 der Verhandlungsniederschrift), besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
2. 2 Bei den Feststellungen zur Identität, zum Alter und zur Nationalität des Beschwerdeführers folgte das Bundesverwaltungsgericht den insofern unbedenklichen und letztlich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind und die durch die vorgelegten Beweismittel sowie die Recherche-Ergebnisse des Sachverständigen bestätigt wurden.
2. 3 Was die Verfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, legte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die Recherche-Ergebnisse des länderkundigen Sachverständigen im oben ersichtlichen Umfang aus folgenden Erwägungen den Feststellungen zu Grunde:
2.3. 1 Das Gutachten erscheint in sich stimmig und insgesamt schlüssig; die ausführlichen Informationen über die familiären Verhältnisse und die Laufbahn des Vaters des Beschwerdeführers (sowie die Hinweise über Bestätigung wichtiger Informationen auch durch Befragung Dritter) lassen den Schluss zu, dass die Recherche mit entsprechender Sorgfalt durchgeführt wurde. Die Recherche-Ergebnisse hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers stimmen mit den vorgelegten Dokumenten überein. Hinzu kommt, dass der Sachverständige, der in Afghanistan geboren und aufgewachsen und in den 1990er Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt war, aufgrund seiner Sachkenntnis in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen wurde; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten erstattet (vgl. in jüngerer Zeit AsylGH 4.3.2013, C15 412.299-1/2010/16E). Es ist auch zu betonen, dass der länderkundige Sachverständige überdies im Falle eines Falschgutachtens mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte und - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein persönliches Interesse an einem bestimmten Ausgang des gegenständlichen Asylverfahrens hat.
2.3. 2 Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren - angesichts der Recherche-Ergebnisse in völlig unverständlicher Weise - mehrmals unwahre Fluchtgründe vorgebracht hat und sich die Recherche-Ergebnisse nicht einmal zur Gänze mit dem zuletzt (mit Schriftsatz vom 16.07.2013 und in der Verhandlung am 02.10.2013) erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers decken. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch - ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt, Beweismittel allenfalls ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen; erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach der (zur Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 ergangenen) verwaltungsgerichtlichen Judikatur wird das Asylverfahren vom Grundsatz der Amtswegigkeit der Ermittlungen beherrscht (VwGH 30.8.2007, 2006/19/0554), woran auch die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 - im Hinblick auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten - nichts geändert hat. Daher steht der Verwertung amtswegig beigeschaffter Beweismittel weder die Verletzung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers noch das Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz entgegen. Dass im vorliegenden Fall die Recherchen des länderkundigen Sachverständigen, die in Reaktion auf die kurz vor der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente über die berufliche Tätigkeit seines Vaters von Amts wegen eingeholt wurden, im Fluchtvorbringen keine vollständige Deckung finden, hindert nicht daran, sie in freier Beweiswürdigung als plausibel und schlüssig den Feststellungen zu Grunde zu legen:
2.3. 3 Was die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, enthält das Sachverständigen-Gutachten die Einschätzung, dass die fortgesetzte berufliche Tätigkeit des Vaters und die Tatsache seiner Entführung ein hohes Risiko für den Beschwerdeführer pro futuro bewirkt, anstelle seines Vaters (oder allein um diesen zu treffen) Opfer von Racheakten zu werden, wobei diese Prognose angesichts des in den Länderfeststellungen gezeichneten Bildes schlüssig und überzeugend erscheinen (siehe oben 1.1.3). Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich der Vater des Beschwerdeführers und auch noch weitere Familienangehörige in Afghanistan aufhalten, da vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände aus der individuellen Inkaufnahme bestimmter Risiken nicht ohne Weiteres auf das Ausmaß des Risikos geschlossen werden kann. Die Feststellung, dass die Taliban die Person des Beschwerdeführers im gesamten Gebiet Afghanistans aufspüren können, gründet auf der amtsbekannten landesweiten Vernetzung der Taliban, die zumindest in wichtigen Fällen (und eine solche kann im Falle einer Verfolgung eines afghanischen Strafrichters und deren Angehörigen durchaus angenommen werden) einen entsprechenden Informationsfluss gewährleistet (siehe dazu auch oben 1.1.3).
2.3. 4 Dass der genaue Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht präzise festgestellt werden konnte, gründet darauf, dass die Recherchen des länderkundigen Sachverständigen keine exakten Informationen dazu ergaben und die Aussagen des Beschwerdeführers allein aufgrund der vielfachen Widersprüche im Laufe des Verfahrens keine tragfähige Grundlage für derartige Feststellungen, die nicht auch im Sachverständigen-Gutachten Deckung finden, bilden konnten.
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
3.2. 2 Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
3.2. 3 Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
3.2. 4 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohl begründet ist:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung durch die Taliban zu befürchten, da sein Vater im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als (Straf)Richter u.a. auch Taliban verurteilt hat, die nun auf eine "Bestrafung" des Vaters des Beschwerdeführers sinnen und dafür auch auf dessen Familienangehörigen zurückgreifen würden. Bedenkt man, dass eine Entführung des Vaters in der Vergangenheit stattgefunden hat und dieser weiterhin (wenn auch in einer anderen Provinz als zuvor) als Richter tätig ist, so drohen dem Beschwerdeführer an seines Vaters Statt Entführung und/oder der Tod. Dass die Eingriffsintensität angesichts solcher Handlungen im vorliegenden Fall gegeben ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, im vorliegenden Fall der Familie seines als (Straf)Richter tätigen Vaters. Der Beschwerdeführer ist also nicht wegen eigener Handlungen, sondern lediglich wegen seiner Angehörigkeit zur Familie seines Vaters Verfolgung ausgesetzt. Einer solchen vermag er in Afghanistan auch nicht dadurch zu entgehen, dass er sich an einem anderen Ort als sein Vater aufhält. Der Beschwerdeführer könnte überdies zum einen zumutbarer Weise - wenn überhaupt - lediglich an solchen Orten Unterkunft nehmen, an denen er Unterstützung durch Verwandte erhalten kann (siehe oben 1.1.3), was das Entdeckungsrisiko naturgemäß erhöht. Zum anderen sind die Taliban in fast allen Teilen Afghanistans präsent, sodass die Annahme fehl schlägt, der Beschwerdeführer wäre vor den Taliban längerfristig sicher (ohne dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers herumspricht). Eine inländische Fluchtalternative kommt für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
3.2. 6 Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde, weil die Effektivität der afghanischen Polizei in ganz Afghanistan großteils nicht in dem nötigen Ausmaß gegeben ist.
3.2. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); sie ist auch nicht uneinheitlich (die oben unter 2.3.2 angesprochene Thematik erscheint klar und unstrittig).
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