W106 2008085-1•BVwG W106 2008085-1
W106 2008085-1Tribunale amministrativo federale9 lug 2014
bindende Vertragserklärung, eigene Wohnung, Mietvertrag,<br/>selbstständige Haushaltsführung, Wohngemeinschaft,<br/>Wohnkostenbeihilfe
W106 2008085-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 17.03.2014, Zl. P1052449/6-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 09.08.2013 der Einberufungsbefehl zugestellt. Er trat am 07.01.2014 den Grundwehrdienst an.
Am 29.01.2014 ist bei der Behörde der Antrag des Vaters des BF auf Wohnkostenbeihilfe und am 19.02.2014 der ausgefüllte Fragebogen zu diesem Antrag eingelangt. Darin wird angegeben, dass der Vater des BF als Hauptmieter der Wohnung XXXX, und der BF sowie Herr XXXX, ein Freund des BF, gemeinsam als Untermieter der Wohnung fungieren. Diese formale Konstellation sei durch die Anforderung der Hauseigentümer, über einen haftenden Bürgen für jedwede Kosten aus dem Mietverhältnis zu verfügen, notwendig gewesen. Beide kämen zu gleichen Teilen für die aus dem Mietverhältnis entstehenden Kosten auf.
Auf Anfrage des Heerespersonalamtes teilte die XXXX mit Mail vom 14.03.2014 mit, dass die verbindliche Zusage für den Mietvertragsabschluss am 30.09.2013 erfolgt sei. Die Kontakaufnahme durch den Mieter sei bereits Ende Juli/Anfang August 2014 (richtig wohl: 2013) erfolgt. Da es noch einige Details bzgl. Ablöse, Untermiet-Zusage und Nettomiete zu klären gab, habe sich die letztendliche Annahme auf den 30.09.2014 (richtig: 2013) verschoben.
I.2. Mit Bescheid vom 17.03.2014 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der/die Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Hat der/die Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Zuweisungsbescheides eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm/ihr anstelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er/sie zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gewohnt hat.
In Ihrem Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären Untermieter der antragsgegenständlichen Wohnung und hätten Wohnkosten von insgesamt EUR 378,60 bar an Ihren Vater, Herrn XXXX, zu bezahlen. Als weiterer Mitbewohner hätte Herr XXXX die Hälfte der Wohnkosten mitzutragen. Im Zuge des Ermittlungsverfahren bestätigte Frau XXXX von der XXXX gegenüber der Behörde, dass Ende Juli/Anfang August 2013 die erste Kontaktaufnahme seitens Ihres Vaters mit der XXXX zwar erfolgt wäre, aber aufgrund der Abklärung einiger Details wie die Ablöse, die Genehmigung zur Untervermietung und die Höhe der Nettomiete sich die letztendliche Annahme des Mietanbotes vom 27. September 2013, auf 30. September 2013 verschoben hätte. Am 30. September 2013 wäre Ihr Vater von der Annahme des Mietanbots via E-mail informiert worden. Telefonisch gaben Sie gegenüber der Behörde an, dass Sie zuvor bei Ihrer Mutter gewohnt und über keine andere eigene Wohnung verfügt hätten. Sie legten der Behörde unter anderem ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 29. Jänner 2014, ein Schreiben der XXXX vom 29. Jänner 2014, den Hauptmietvertrag und die Untermietvereinbarung für die antragsgegenständliche Wohnung vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:
Der Einberufungsbefehl wurde Ihnen am 9. August 2013 zugestellt. Aus dem Schreiben der XXXX vom 29. Jänner 2014 geht hervor, dass bereits Ende Juli/Anfang August 2013 - jedenfalls vor dem 9. August 2013 - Kontakt mit Ihrem Vater, Herrn XXXX, betreffend die Vermietung der antragsgegenständlichen Wohnung, bestanden hat. Die verbindliche Wohnungszusage in Form der Annahme des schriftlichen Mietanbots vom 27. September 2013, wurde Ihrem Vater, Herrn XXXX, nach Abklärung diverser Details wie die Ablöse, die Genehmigung zur Untervermietung und die Höhe der Nettomiete, am 30. September 2013 erteilt. Ihr Vater ist Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung. Seitens der XXXX wurde Ihrem Vater, die Genehmigung zur Untervermietung (im Sinne des § 5 des Hauptmietvertrages) der gegenständlichen Wohnung an Sie, erteilt. Sie sind seit 7. Oktober 2013 an der gegenständlichen Adresse behördlich gemeldet. Der Untermietvertrag weist als Beginn des Mietverhältnisses das Inkrafttreten des Hauptmietvertrages mit 15. Oktober 2013 auf. Aus dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich geht hervor, dass Sie die gegenständliche Wohnung gemeinsam mit Herrn XXXX bewohnen und dass Ihr Vater, Herr XXXX, die gegenständliche Wohnung zwar als Hauptmieter angemietet hat, jedoch diese nicht als Wohnsitz benutzt. Sie haben zuvor bei Ihrer Mutter gewohnt und über keine andere eigene Wohnung verfügt.
Der Kontakt mit der XXXX vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Wirksamkeit Ihres Einberufungsbefehls) im Sinne von informativen Gesprächen, unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussichtstellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teils, stellt mangels jeglicher Rechtswirkung keine Einleitung im Sinne des HGG 2001 dar. Am 27. September 2013 - mit Unterzeichung des Mietanbots für die gegenständliche Wohnung durch Ihren Vater als späteren Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung - scheint erstmals eine für die Behörde nachvollziehbare einleitende Handlung auf. Nach Abklärung diverser Details betreffend den Hauptmietvertrag, wurde das Mietanbot am 30. September 2013 seitens der XXXX angenommen und die Erstellung des Hauptmietvertrages eingeleitet.
Damit erfolgten Einleitung, die Erstellung des Haupt- und Untermietvertrages, und die behördliche Meldung nach Erhalt Ihres Einberufungsbefehls. Vor Abschluss des gegenständlichen Untermietvertrages wohnten Sie bei Ihrer Mutter und verfügten somit über keine andere eigene Wohnung. Sie haben daher den Erwerb (Anmietung) der gegenständlichen Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung Ihres Einberufungsbefehls) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."
Der Bescheid wurde dem BF am 17.03.2014 persönlich ausgefolgt.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die belangte Behörde rechtsirrig auf die Feststellung stütze, dass die Einleitung des Erwerbs der Wohnung erst mit der Annahme des Mietanbots des Vermieters im September 2013 erfolgt sei. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH sei nämlich die Ansicht nicht rechtskonform, dass erst mit einer fixen Zusage (des Abschlusses eines Mietvertrages) an den späteren Mieter diese Einleitung als gegeben anzusehen sei. Für den Nachweis der Einleitung iSd § 31 Abs. 1 Z 2 HGG reiche es nämlich, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des in der Folge auch zustande gekommenen Mietvertrages abgibt. In diesem Sinne ist daher entscheidend, wann der spätere Mieter dem Vermieter gegenüber seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat (VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053).
Im Beschwerdefall habe bereits Ende Juli/Anfang August 2013 Kontakt zwischen Vermieter und dem BF als späteren Mieter seinen Willen verbindlich zum Ausdruck gebracht, die Wohnung ehestmöglich anmieten zu wollen. Durch die Notwendigkeit, insbesondere die Frage allfälliger Haftungen des Mieters abzuklären, woraus schließlich die Konstruktion hervorkam, dass der Vater des BF formell als Hauptmieter fungiert und der BF als einer der beiden Untermieter, habe sich der Mietvertragsabschluss schließlich bis Ende September 2013 verzögert. Die Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG sei daher nicht erst mit Ende September 2013, sondern bereits Ende Juli/Anfang August 2013 vorgelegen.
Die Behörde habe auch zutreffend festgestellt, dass der BF zuvor über keine eigene Wohnung verfügte, sondern bei seiner Mutter wohnte. Deren Wohnung habe er aber im Gefolge der Trennung der Eltern und der neuen Wohnungsnahme seiner Mutter im Juni 2013 verlassen, sodass er seither auf der Suche nach einer Wohnung war, welche Ende Juli/Anfang August 2013 Erfolg hatte. Die Einleitung des Erwerbs der Wohnung habe somit unabhängig von dem ihm später zugegangenen Einberufungsbefehl stattgefunden und liege insofern auch keine missbräuchliche Inanspruchnahme der Wohnkostenbeihilfe iSd § 31 HGG vor.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass dem BF die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 HGG zu gewähren sei.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 21.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Nach der im Akt aufliegenden Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 20.02.2014 ist der BF seit 17.10.2013 mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet. Als Unterkunftsgeber wird der Vater des BF angegeben. Der Mitbewohner XXXX ist seit 02.12.2013 mit Nebenwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldet.
Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 09.08.2013 der Einberufungsbefehl zugestellt. Er trat am 07.01.2014 den Grundwehrdienst an.
Am 29.01.2014 beantragte der BF die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der
Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach
Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
Im Hinblick darauf, dass der BF die gemietete Wohnung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles bezogen hat, ist im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet worden war und sich der BF erfolgreich auf § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 berufen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellen informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 reicht es nämlich, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (VwGH 19.03.1997, 96/11/0148; 11.07.2000, 2000/11/0164; 25.05.2004, 2003/11/0053).
Nun hat die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen angestellt, indem sie bei der Vermieterin, der XXXX, angefragt hatte, wann die verbindliche Wohnungszusage, die zum Abschluss des Hauptmietvertrages mit dem Vater des BF als Hauptmieter führte, erfolgt sei. Diese Anfrage wird von der Vermieterin am 14.03.2014 dahingehend beantwortet, dass die verbindliche Zusage für den Mietvertragsabschluss am 30.09.2013 erfolgt sei. Die Kontaktaufnahme durch den Mieter sei bereits Ende Juli/Anfang August erfolgt. Da es noch einige Details bzgl. Ablöse, Untermiet-Zusage und Nettomiete zu klären gab, habe sich die letztendliche Annahme auf den 30.09.2014 (richtig: 2013) verschoben.
Für das erkennende Gericht ist daraus erkennbar, dass mit der ersten Kontaktaufnahme im Juli/Anfang August 2013 sowohl auf Seite des potentiellen Mieters als auch auf Seite des Vermieters noch kein den Bindungswillen zum Ausdruck bringendes Offert erfolgt ist. Vielmehr waren noch wesentliche Fragen des Mietvertrages zur Ablöse, Untermiet-Zusage und Nettomiete zu klären. Eine verbindliche Zusage ist in dieser ersten Kontaktaufnahme Juli/Anfang August 2013 nicht ersichtlich. Im Gegenteil wäre es beiden Vertragspartnern noch möglich gewesen, bis zum fixen Mietanbot am 30.09.2013 ohne Rechtsfolgen aus dem Mietgeschäft auszusteigen.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Rechtsrüge des BF als unbegründet.
Darüber hinaus wäre die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe auch aus dem Grunde des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG zu versagen gewesen.
Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; BVwG 28.03.2014, W106 2001470-1/2E).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass sich der BF die Wohnung (ebenso wie die Mietkosten) mit dem Mitbewohner Herrn XXXX teilt. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. Nr. 14.853 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt). Es fehlt daher auch an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001.
In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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