BVwG G301 2009379-1

G301 2009379-1Tribunale amministrativo federale9 lug 2014

Regest

Aufenthaltsverbot, Einreiseverbot, geänderte Verhältnisse,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtslage

Testo completo

BVwG G301 2009379-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.2009379.1.00

Spruch

G301 2009379-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014, Zl. 225228300-14698008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 60 FPG und § 28 iVm. § 27 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt am 13.06.2014, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 13.12.2013 und 29.04.2014 stattgegeben und das gegen ihn mit Bescheid/Erkenntnis der BPD-W vom 02.06.2005 erlassene Aufenthaltsverbot/Einreiseverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, aufgehoben.

2. Mit dem am 01.07.2014 beim BFA eingebrachten und mit 24.06.2014 datierten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Vertreterin des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, im Bescheid festzustellen, dass der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes (2005) bereits aufenthaltsverfestigt gewesen sei und diese Aufenthaltsverfestigung jedenfalls 2011 zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes von Amts wegen führen hätte müssen. Dadurch sei das Recht auf Familienleben durch die Behörde verletzt worden. Es wurde beantragt, den Bescheid dahingehend zu berichtigen, dass festgestellt werde, dass der BF aufenthaltsverfestigt sei und dass jedenfalls seit 2011 aufgrund der neuen Rechtslage das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot nicht mehr aufrechterhalten werden hätte dürfen. Weiters wurde beantragt, dass festgestellt werde, dass der unbefristete Aufenthaltstitel des BF ex lege wieder auflebe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 04.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien vom 02.06.2005, Zl. III-547893/FrB/05, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion (SID) für das Bundesland Wien vom 11.05.2007, Zl. SD 1125/05, nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2009, Zl. 2007/18/0328-5, wurde die Beschwerde des BF gegen den Berufungsbescheid der SID Wien als unbegründet abgewiesen.

Am 16.07.2010 reiste der BF freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und hält sich seitdem im Ausland auf.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 06.02.2012, Zl. III-547893/FrB/12, wurde der Antrag des BF vom 09.11.2011 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 10.02.2012, Zl. III-547893/FrB/12, wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot auf ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (gültig bis 06.06.2015) abgeändert.

Mit Antrag vom 16.12.2013 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes.

Mit ergänzender Eingabe vom 14.04.2014 regte der BF eine amtswegige Beseitigung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 AVG an.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchteil A (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß § 125 Abs. 16 FPG sind vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 - am 01.07.2011 - erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG aF oder Rückkehrverbote gemäß § 62 FPG aF bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Im gegenständlichen Fall wurde das Aufenthaltsverbot vor 01.07.2011 erlassen und gilt daher bis zu seinem Ablauf weiter. Auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der BPD Wien vom 10.02.2012 wurde das unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot in ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (gültig bis 06.06.2015) abgeändert.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieses befristete Einreiseverbot nunmehr in Entsprechung des Antrages des BF zur Gänze aufgehoben.

Insoweit im Spruch des Bescheides auf § 69 Abs. 2 FPG idgF Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass § 69 Abs. 2 FPG idgF die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des geltenden § 67 FPG regelt. Der Anwendungsbereich von Aufenthaltsverboten gemäß § 67 FPG erstreckt sich auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR- oder Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige.

Dass der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG wäre, ist weder von der belangten Behörde angenommen noch vom BF behauptet worden. Die Ehegattin des BF ist zwar österreichische Staatsbürgerin, es ist aber nicht hervorgekommen, dass sie das ihr unionsrechtlich zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hätte.

Die Aufhebung eines gegen einen nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen erlassenen Einreiseverbotes richtet sich daher nicht nach § 67 FPG sondern nach § 60 FPG.

Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet wie folgt:

"Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

In der vorliegenden Beschwerde wurde die Aufhebung des Einreiseverbotes nicht angefochten, weshalb eine Prüfung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG insoweit nicht zulässig ist, zumal aus der Beschwerde auch sonst keine Beschwer des BF zu erkennen ist.

3.2.2. Insoweit in der Beschwerde beantragt wurde, den Bescheid dahingehend zu berichtigten, dass festgestellt werde, dass der BF aufenthaltsverfestigt sei und dass jedenfalls seit 2011 aufgrund der neuen Rechtslage das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot nicht mehr aufrechterhalten werden hätte dürfen, erweist sich dies als unbegründet:

Den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften bezüglich Aufhebung eines Einreiseverbotes ist nicht zu entnehmen, dass im Fall der Aufhebung eines Einreiseverbotes eine (amtswegige) Verpflichtung für die belangte Behörde bestehen würde, gleichzeitig über die Feststellung einer allfälligen Aufenthaltsverfestigung oder rückwirkend über die Unzulässigkeit eines Einreiseverbotes abzusprechen.

Auch dem weiteren in der Beschwerde gestellten Antrag, dass festgestellt werde, dass der unbefristete Aufenthaltstitel des BF ex lege wieder auflebe, kommt keine Berechtigung zu. Unbeschadet des Umstandes, dass in der Beschwerde nicht näher dargelegt wurde, um welchen unbefristeten Aufenthaltstitel es sich konkret handeln würde, ist ein Feststellungsanspruch im beantragten Sinne mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht gegeben.

Da sich die in der Beschwerde gestellten Anträge als unberechtigt erwiesen haben, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.