W215 1433537-2•BVwG W215 1433537-2
W215 1433537-2Tribunale amministrativo federale8 lug 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gesundheitszustand, Kassation,<br/>Überstellungsrisiko, Untersuchung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit:
Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zahl
12 18.395-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Seine gesetzliche Vertretung stellte am 17.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 25.02.2013, Zahl 12 18.395-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2012, nach niederschriftlicher Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2013, Zahl D1 433537-1/2013/4E, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides wurden diese behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr gegeben sei, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aber nicht ordnungsgemäß erhoben und seine Überstellungsfähigkeit nicht geklärt worden sei.
Im fortgesetzten Verfahren wurde am 14.05.2013 beim Bundesasylamt eine Einvernahme des Vaters, als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, durchgeführt.
Am 23.08.2013 langte beim Bundesasylamt eine für den Fall des Beschwerdeführers eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zahl 12 18.395-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation in Spruchpunkt I. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt II. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zahl 12 18.395-BAT, zugestellt am 28.10.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 08.11.2013 eingebrachte Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage langte am 18.11.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde einer Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Am 31.03.2014 langte über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Konvolut ärztlicher Unterlagen, den Beschwerdeführer betreffend, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teils des AVG und somit auch
§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtlage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das Bundesasylamt ist den im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2013 zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers enthaltenen Aufträgen nicht gehörig nachgekommen. Aufgetragen wurde dem Bundesasylamt die "Einholung eines entsprechenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens [...],um zu erheben, ob beim minderjährigen Beschwerdeführer eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die zum aktuellen Zeitpunkt einen Behandlungsbedarf indiziert und wenn ja, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konkret auf sein Krankheitsbild bezogen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und diese dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen. Bei der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung ist aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK überdies nicht nur die prinzipielle Behandelbarkeit einer Krankheit im Herkunftsstaat, sondern auch die Frage abzuklären, inwieweit mit der Überstellung für den Betroffenen gesundheitliche Konsequenzen verbunden sind, die auch bei grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeit irreversibel sind (vgl. VfSlg. 18.407/08; in diesem Zusammenhang vgl. ferner VfGH 22.06.2009, U 469/09)."
Das Bundesasylamt hat sich im vorliegenden Fall der präzise formulierten Ermittlungspflicht widersetzt und sich auf die Einholung einer "aktenmäßige[n] Stellungnahme bzw. Beurteilung des Gesundheitszustands" durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde beschränkt, welche in eine halbseitige "fachärztliche Stellungnahme" mündete, die ein fachärztliches Sachverständigengutachten nicht zu ersetzen vermag.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2013 geforderten Ermittlungsschritte zu setzen und abzuklären haben, wie sich der Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers derzeit gestaltet und inwieweit sich daraus seine allfällige Überstellungsfähigkeit ergibt. Darauf basierend sind aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ins Verfahren einzubeziehen.
Das Bundesasylamt hat es im Verfahren des Beschwerdeführers unterlassen, das Vorbringen anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu würdigen, was im fortgesetzten Verfahren zu sanieren ist. Das Bundesamt hat in Folge ausreichende Feststellungen zu treffen, diese schlüssig zu begründen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.
Das Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Bedrohung iSd EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit (nach wie vor) nicht fest.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten vergleichbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem mit den mangelhaften Feststellungen von Tatsachen seitens des Bundesasylamtes und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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