W208 1435810-1•BVwG W208 1435810-1
W208 1435810-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W208 1435810-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 12 09.222-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 21.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 21.07.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aus KUNDUZ, XXXX stamme. Er sei verheiratet und für seinen Enkel sorgepflichtig. Die Ausreise sei vor 2 Monaten von KUNDUZ aus mit einem kleinen PKW erfolgt.
Zum Fluchtgrund gab er wörtlich an:
"Die Taliban haben meinen ältesten Sohn getötet. Sie haben auch uns gedroht uns umzubringen, falls wir nicht für sie arbeiten. Weiters verlangten sie von uns Geld und sie verlangten von mir, dass meine Kinder für sie arbeiten. Wir haben unsere Tochter versteckt, da ich Angst um sie hatte. Es gab durch die Taliban schon genug Vergewaltigungen. Ich hatte einfach Angst um unsere Familie und wollte diesen Personen nicht ausgeliefert sein."
3. Am 30.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er habe 2 Söhne und eine Tochter, ein Sohn sei verstorben, die Tochter sei verheiratet (ihr Aufenthaltsort ihm dzt. nicht bekannt). Der Vater seines Enkels sei sein Sohn XXXX (ein Geschäftsmann) und dessen Mutter heiße XXXX. Sein Enkel habe noch einen Bruder. Sein Sohn habe auch noch eine 2. Frau (XXXX), mit der er ebenfalls zwei Kinder habe. Die Familie von XXXX habe zuletzt in KUNDUZ im Dorf
XXXX gelebt, wo sie dzt. aufhältig seien, wisse er nicht. Der Enkel
XXXX habe immer schon bei ihm und seiner Frau gewohnt um ihnen zu helfen. Er habe ihn auch mit Einverständnis seines Vaters nach ÖSTERREICH mitgenommen.
Zum Fluchtgrund befragt gab er an, Kriminelle seien gekommen, hätten seinen Sohn entführt und Geld haben wollen. Diese hätten überall Spitzel, kämen zu den Geschäftsleuten und würden sich einen Vorwand suchen. Ihm hätten sie etwa ein Jahr vor seiner Ausreise vorgeworfen er sei ein Ungläubiger. Er habe seine Grundstücke verkaufen müssen, um zu bezahlen aber sie hätten immer mehr gewollt. Sie hätten seinen ältesten Sohn getötet und vor die Türe gelegt. Er habe auch nicht in eine andere Stadt wie KABUL gehen können, weil jeder gewusst habe, dass er Geschäftsmann sei und sie ihn und seinen Enkel nicht in Ruhe gelassen hätten. Die Probleme mit den Kriminellen hätten begonnen als sein Unterstützer ein großer Geschäftsmann namens XXXX gestorben sei, der immer wenn es Probleme gegeben habe zum Kommandanten gegangen wäre. Er hätte seinem Sohn XXXX gesagt, er solle flüchten, weil er kleine Kinder habe. Das habe dieser auch gemacht. Er habe niemanden mehr in KUNDUZ.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 12 09.222-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass ein Sohn und eine Tochter mit deren Familien mit hoher Wahrscheinlichkeit noch heute in AFGHANISTAN leben würden und der Beschwerdeführer zu ihnen Kontakt habe. Er würde ausschließlich von Kriminellen verfolgt, dies wäre keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK. Er habe keinerlei Beweise hinsichtlich der Entführung oder Tötung seines Sohnes vorlegen können und es wäre unglaubwürdig, dass er Jahrzehnte lang keine Probleme gehabt habe und nun schon. Es wäre auch nicht lebensnah, dass der Vater des Enkels diesen bei seinem Großvater wohnen hätte lassen, wenn tatsächlich eine Gefahr bestünde, ebenso wenig, dass er obwohl er ein einflussreicher Geschäftsmann in KUNDUZ gewesen sei, nichts über die Erpresser in Erfahrung habe bringen können. Er könne in einer der sicheren Städte AFGHNISTANS vor allem in KABUL leben und eine Existenz begründen. Es folgen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in KABUL und jeweils zusammengefasst weiterer Provinzen. KUNDUZ wird mit Sicherheitslage im Norden abgehandelt. Zu KUNDUZ wird explizit ausgeführt, dass diese Provinz aufgrund der organisierten Kriminalität unsicher sei.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 11.06.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen hätte. Der Dolmetscher hätte in Dari übersetzt, obwohl die Muttersprache des Beschwerdeführers Usbekisch sei. Es seien aktenwidrige Feststellungen getroffen worden. Der Sohn MOHAMMED, der keine Kinder habe, sei ebenso auf der Flucht wie der Rest der Familie, sie hätten keinen Kontakt und wüssten nicht wo diese sich befänden.
6. Mit Schreiben vom 04.10.2013 brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, insbesondere zur Sicherheitslage in KUNDUZ und zur Situation von Frauen, ein. Vorgelegt wurden Unterlagen zur Integration und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Beantragt wurde die Aufhebung, Abänderung, Zurückverweisung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7. Mit Schreiben vom 03.01.2014 wurden Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer vorgelegt.
8. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Taliban von ihm Geld verlangt hätten und er immer wieder bezahlt habe. Eines Tages seien sie zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass seine Kinder als Agenten fürs Ausland arbeiten würden, was aber erfunden gewesen sei. Als er eines Tages kein Geld mehr gehabt hätte, hätten sie ihm eine gewisse Zeit gegeben, dies aufzubringen, andernfalls würden sie von seinen Kinderneins nach dem anderen töten. Schließlich hätten sie seinen älteren Sohn getötet. Daraufhin habe er zu seinen Kindern gesagt, dass sie Afghanistan verlassen müssten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Usbeken sowie der Glaubensrichtung der Sunniten an und stammt aus Kunduz. Er reiste mit seiner Ehegattin und dem Enkelsohn illegal in Österreich ein und stellte am 21.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, geb. XXXX, und der Großvater von XXXX, geb. XXXX.
Seiner Ehegattin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W208 1435810-1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihr kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im gesamten Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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