BVwG W182 1433337-1

W182 1433337-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Polizist, Religion, soziale Gruppe, westliche<br/>Orientierung

Testo completo

BVwG W182 1433337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1433337.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau X X X X StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Frau X X X X, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom X X X X, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und X X X X gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass QX X X X damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitische Muslima, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt Kabul wohnhaft, reiste im Oktober 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.12.2012 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.12.2012 zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass sie von ihrem Cousin, der für die Taliban gearbeitet habe, verfolgt worden sei. Ihr Cousin habe sie gegen ihren Willen heiraten wollen. Die BF sei in einem Dorf in der Provinz X X X X unter liberalen Eltern aufgewachsen. Sie habe zwölf Jahre die Schule besucht und danach zwei Jahre das Lehramt gemacht. Ein Onkel väterlicherseits aus ihrem Heimatdorf, der streng religiös und gegen die Regierung gewesen sei, habe im Verlauf einer Grundstücksstreitigkeit im Jahr 2007 ihren Vater vergiftet. Nach dem Tod des Vaters habe er versucht, sich als Familienoberhaupt durchzusetzen, wobei er die Mutter der BF so geschlagen habe, dass sie im Jahr 2009 verstorben sei. Der Onkel habe die BF als Ungläubige betrachtet und ihr verboten, zu studieren. Er habe sie mit seinem Sohn, der Mullah gewesen sei und sich den Taliban angeschlossen habe, verheiraten wollen. Die BF sei jedoch mit ihren jüngeren Geschwistern an einen anderen Ort in der Heimatprovinz geflüchtet, wo sie sich für das Lehramt angemeldet habe. Da ihre Mutter das Haus verkauft habe, hätten sie genügend Geld gehabt. Nach etwa einem Jahr habe die BF Drohanrufe von ihrem Cousin erhalten. Er habe ihr vorgehalten, dass sie die Ehre der Familie beschmutzte. Er würde ihr jedoch nichts tun, wenn sie ihn heiraten würde. Es sei zu weiteren Drohanrufen gekommen. Während die BF eine Prüfung abgelegt habe, habe der Cousin ihre Geschwister aufgesucht und sie unter Schlägen aufgefordert, die BF davon zu überzeugen, ihn zu heiraten. Als die BF davon erfahren habe, sei sie mit ihren verängstigten Geschwistern nach Kabul gezogen. Im Fernsehen habe sie eine Werbung für eine Polizeiausbildung gesehen und habe diese dann in weiterer Folge absolviert. Nach der Ausbildung habe sie vorerst einen Job bei der Flughafenpolizei in Kabul erhalten und dann nach einem halben Monat in einem Frauengefängnis gearbeitet. Eines Tages hätte sie neuerlich Drohanrufe von ihrem Cousin erhalten, der erfahren habe, dass sie für die Polizei arbeitete. Er habe sie unter Morddrohung aufgefordert, die Polizei zu verlassen und ihn zu heiraten. Bei einem weiteren Anruf habe er ihr gesagt, dass er ihr Foto unter den Taliban verteilt habe und diese sie finden würden. Eines Nachts habe die BF unbekannte Personen gegen Ihre Wohnungstür treten gehört, die sie aufgefordert hätten, die Türe zu öffnen. Die BF habe die Türe nicht aufgemacht, sondern geschrien und ihre Nachbarn gerufen. Die Personen seien dann gegangen. Die BF habe ein Schriftstück bei der Tür gefunden. In diesem sei sie mit dem Tod bedroht worden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen ihren Cousin heirate. Die BF habe am selben Tag ihre Mietwohnung in Kabul aufgekündigt und sei mit ihren Geschwistern zu einem Freund ihres Vaters in ihrer Heimatprovinz gefahren. Dieser habe ihr gesagt, dass ihre Anwesenheit auch sein Leben gefährden würde. Er habe sich jedoch bereit erklärt, auf ihre minderjährigen Geschwister aufzupassen. Die BF habe im September 2012 ihr Herkunftsland verlassen. Die Polizei habe nichts tun können, da diese sich selbst nicht schützen könne. Vor kurzem seien sechs Polizisten geköpft worden.

Die BF legte u.a. einen Lichtbildausweis der nationalen Polizei Afghanistans, eine ID Card vom Flughafen Kabul sowie in Kopie Schulzeugnisse der X X X X High School, eine Bestätigung zur Ausbildung als Grenzpolizistin, eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses für Menschenrechte im Juni 2010, einen Nachweis für ein Lehrertraining sowie eine Tazkira vor.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.02.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF, das Herkunftsland aus Furcht vor einer Zwangsheirat mit ihrem Cousin verlassen zu haben, aufgrund von Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei. Weiters wurde ausgeführt: "Dass sie in Afghanistan keine Probleme als Frau hatten, indem sie angaben: 'ich konnte mein Leben als Frau in Afghanistan gut meistern', ist plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft, zumal sie angaben, seit dem Verlust beider Elternteile mit ihren jüngeren Geschwistern gemeinsam in X X X X in einem gemieteten Haus gelebt zu haben. Dort hätten sie auch das Lehramt gemacht. In weiterer Folge wären sie gemeinsam mit ihren Geschwistern nach Kabul gezogen und hätten dort auch die Polizeiausbildung gemacht und hätten gemeinsam in einer Mietwohnung gelebt. Ein Teil ihrer Geschwister hätte dort auch die Schule besucht. Ihnen ist es als alleinstehender Frau in Afghanistan gelungen, eine Schul- und Polizeiausbildung zu absolvieren und für ihre jüngeren Geschwister Verantwortung zu tragen." Dazu wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2010 verwiesen und festgestellt, dass im Hinblick auf die derzeit vorliegenden Herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage der Frauen in Afghanistan sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben hätten, dass afghanische Frauen gleichermaßen bloß aufgrund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in Kabul, einer systematischen asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könne bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen. Dieses Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände sei im Fall der BF nicht glaubhaft gemacht worden. Vielmehr gehe die Behörde davon aus, dass die BF aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei und nicht mehr in Afghanistan als Polizistin, in diesem Berufsstand den allgemeinen Gefahren besonders ausgesetzt, leben habe wollen. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenngleich im Fall der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, für die Behörde doch zu befinden sei, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde, wirtschaftlich darniederliege und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben sei, setze das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte Zumutbarkeitskalkül voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Sowohl die Ausführungen der BF als auch die derzeitige Lage in Afghanistan hätten die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass in diesem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würden, der BF somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage im Herkunfts- und Heimatstadt entzogen sei.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter Wiederholung des Vorbringens der BF, dass man sie im Herkunftsland mit ihrem Cousin zwangsverheiraten habe wollen, ausgeführt, dass sie eine sehr moderne, westlich orientierte und gut gebildete Frau sei und sich diese Unterdrückung nicht gefallen lassen werde. Sie sei deswegen bereits das zweite Mal mit ihren Geschwistern vor der Verwandtschaft väterlicherseits geflüchtet, doch diese würde nicht aufhören, sie zu bedrohen. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande, der BF den notwendigen Schutz zu bieten. Aufgrund der Tatsache, dass sie selbst Polizistin gewesen sei, habe sie gewusst, wie die Polizei in Afghanistan arbeite und dass es wenig Sinn machen würde, die Vorfälle anzuzeigen. Überhaupt habe der BF ihre Beschäftigung als Polizistin mehr Nach- als Vorteile gebracht. Nach ihrer Anstellung bei der Polizei habe sich ihre allgemeine Situation zusehends verschlimmert. Auch wenn sie behauptet habe, dass sie ihr Leben als Frau in Afghanistan ganz gut meistern habe können, heiße dies nicht, dass sie nicht der sozialen Gruppe der Frauen angehöre. Dass sie keine Probleme gehabt habe, heiße nicht zwingend, dass dies in Hinkunft so weitergehen werde. Die BF kenne die Situation in Afghanistan und wisse, dass Frauen dort keine Rechte und auch keine Aussichten auf ein selbstbestimmtes Leben hätten. In weiterer Folge wurden Feststellungen zur Menschenrechtslage von Frauen in Afghanistan aus diversen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (AsylGH 29.07.2010, Zl. C18 413.190-1/2010; AsylGH 11.08.2011, Zl. C3 417.171-1/2011; AsylGH 16.08.2011, Zl. C6 317.411-1/2008) zitiert. Diesen Feststellungen sei im gegenständlichen Fall zu entnehmen, dass noch keine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände und Lebensbedingungen im Vergleich zu den den zitierten Erkenntnissen zu Grunde liegenden Tatsachen stattgefunden habe. Die frauenspezifischen Umstände und Lebensbedingungen seien nicht bloß auf die Politik der Taliban, sondern auf grundlegende traditionell-gesellschaftliche, den Status der afghanischen Frauen definierende Normen zurückzuführen, die von den Taliban lediglich in verschärfter Weise aufgegriffen worden seien. Aus dem Ende des Taliban-Regimes lasse sich daher eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände nicht ableiten. Vielmehr ergebe sich gegenteilig, dass sich die Situation afghanischer Frauen seither sogar teilweise verschlechtert habe. Abgesehen von der - nach wie vor - stark eingeschränkten Bewegungsfreiheit, dem starken Anstieg von Fällen physischer Gewalt gegenüber Frauen und massiven Benachteiligungen im Familien-, Erb-, Zivil- und Strafrecht seien Frauen kulturell bedingt" weiterhin defacto von einer Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Bei einer ganzheitlichen Würdigung der Umstände gehe die gegenwärtige Situation in Afghanistan somit in ihrer Gesamtheit und Vielgestaltigkeit nach wie vor über das Vorliegen einer bloß (asylrechtlich nicht beachtlichen) Diskriminierung gegenüber Frauen hinaus. Hinzu komme, dass sich die Coalition Forces in Afghanistan mehr und mehr zurückziehen würden. Sohin sei auszuführen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der dafür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit massive Einschränkungen in ihren persönlichen Rechten und gravierende Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte und einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 09.04.2014 wurde unter Zitierung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 darauf hingewiesen, dass die BF die darin beschriebenen Risikoprofile vielfach erfülle: sie sei eine alleinstehende Frau, Lehrerin, Polizistin, führe offensichtlich einen Lebenswandel, der vor dem Hintergrund der konservativen afghanischen Gesellschaft als verwerflich und unmoralisch gesehen werde. Die BF habe ihr Möglichstes versucht, in Afghanistan als alleinstehende Frau zu leben und Verantwortung für ihre Geschwister zu übernehmen. Trotz aller ihrer Anstrengungen, ihrer Ausbildung zur Polizistin, wodurch sie gehofft habe, sich und ihre Geschwister vor dem Onkel zu schützen und einer Zwangsverehelichung und Bedrohung aufgrund ihres selbstbestimmten Lebenswandels entkommen zu können, sei sie an der Realität der afghanischen Gesellschaft gescheitert. Der Vorhalt im angefochtenen Bescheid, warum sie sich nicht an die Polizei um Hilfe gewandt habe, werde auch durch den zitierten Bericht entkräftet. Die BF sei vor höchst asylrelevanter Verfolgung geflohen und hätte diese als junge Frau mit außerordentlich westlichem Lebenswandel jedenfalls zu gewärtigen.

1.4. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts wurde den Parteien mit Schreiben vom 26.06.2014 Gelegenheit gegeben, sich zu den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen vorläufigen Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan zu äußern, wovon seitens der Parteien kein Gebrauch gemacht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der ergänzenden Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan durch das Bundesverwaltungsgericht steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitische Muslima, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt Kabul wohnhaft, reiste im Oktober 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF hat eine höherbildende Schulausbildung absolviert, ein Lehramt-Studium betrieben und eine Polizeiausbildung abgeschlossen. Sie war beruflich für die afghanische Polizei tätig und führte als alleinstehende Frau ein selbstbestimmtes Leben. Sie hat weiters die Verantwortung für ihre minderjährigen Geschwister ohne Hinzuziehung eines männlichen Familienoberhauptes selbstständig wahrgenommen und ist für ihren Unterhalt aufgekommen.

Die BF hat eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung angenommen und verinnerlicht. Diese Einstellung der BF steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zu Erwerbstätigkeit und Bildung für Frauen. Bei der BF handelt es sich um eine Frau, die an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Auf Grund dieser "westlichen Gesinnung" unterliegt sie in Afghanistan einem realen Risiko, von privater Seite ausgehende Verfolgung zu erleiden, wobei ihr in Bezug auf diese Verfolgung weder effizienter staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.

1.2. Zur Situation von Frauen in Afghanistan

Menschenrechtslage - allgemein:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012]. Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012].

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012] Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13].

Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008].

UNHCR ist der Auffassung, dass insbesondere Frauen, die angeblich gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können, abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls. Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, können Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Ehrenmorden, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsabtreibung und häuslicher Gewalt werden [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Soziale Gebräuche beschränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männlichen Begleiter [Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012]. In den ländlichen Gegenden im Süden und Südosten des Landes wird Frauen das Verlassen der eigenen vier Wände untersagt und ihre Rolle in vielen Fällen auf die der Mutter reduziert. Die sich generell verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan wirkt sich insofern negativ auf Frauen aus, als diese durch die bestehende Unsicherheit noch verletzlicher erscheinen und auch in offeneren Kreisen dazu aufgefordert werden, sich aus Sicherheitsgründen innerhalb der sog. "boundary walls" aufzuhalten [Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010]. In Gebieten, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami stehen, sind Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011].

Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten [US

DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011].

Rechtssystem:

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen [Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.02.2009]. Beobachter berichteten, dass wegen moralischer Delikte beinahe ausschließlich Frauen inhaftiert werden [Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012]. Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012].

Im Juni 2013 wurde von Klerikern in der Provinz Baghlan wie unter den Taliban religiöse Vorschriften (Fatwa) erlassen, die Rechte der Frauen massiv einschränkten. Diese Vorschriften enthielten etwa das Verbot für Frauen, das Haus - selbst zum Besuch von medizinischen Einrichtungen - ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen zu verlassen oder die Verurteilung von Kosmetikartikeln. Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte [US Departement of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

"Zina" ist der Ausdruck für Ehebruch und andere verbotene sexuelle Beziehungen und ist ein kriminelles Vergehen im Rahmen des Strafgesetzes (vgl. englische Version des Strafgesetzes UNODC 1976). Die Polizei und öffentliche Stellen beschuldigten Frauen der Absicht Zina zu begehen, um eine Verhaftung bzw. eine Inhaftierung für einen Verstoß gegen soziale Normen zu rechtfertigen, wie zum Beispiel von Zuhause fortzulaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu flüchten. Auch auf Wunsch der Familie werden Frauen im Zusammenhang mit Zina verhaftet. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Richter einen Vergewaltigungsfall in einen "Zinafall" umwandelten, selbst wenn die Polizei und die Staatsanwalt es als Vergewaltigungsfall ansahen Kollegen [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014]. Das Urteil einer Inhaftierung für Zina-Vergehen beträgt laut dem afghanischen Gesetz 5 bis 15 Jahre. Kinder, 18 Jahre oder jünger, sind zu wesentlichen kürzeren Strafen unter Jugendgesetz von 2005 berechtigt [Human Rights Watch: "I had to run away", 04.3.2012, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/afghanistan0312webwcover_0.pdf].

Das Oberste Gericht Afghanistans ahndet das Weglaufen als Delikt. Es wird mit 15 Jahren Haft bestraft [University of Notre Dame:" Afghan Women Speak, August 2012,

http://kroc.nd.edu/sites/default/files/Afghan_Women_Speak_Report.pdf, Zugriff 17.01.2014]

In einer Aussendung des Obersten Gerichts im Jahr 2010 steht, das Weglaufen von der Familie oder dem Gatten, selbst in Fällen von Misshandlung, könnte "zu Verbrechen wie Ehebruch und Prostitution führen, welche gegen die Prinzipien der Sharia sind" Die Regierung hielt mit Stand Frühjahr 2012 ungefähr 400 Frauen für so genannte "moralische Verbrechen" inhaftiert, darunter das Weglaufen oder außerehelicher Sex [Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013,

http://www.ecoi.net/local_link/237015/359887_de.html, Zugriff 17.1.2014]. Unter den Verhafteten befanden sich allerdings auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen oder bei denen der außerehelicher Sex, eine Vergewaltigung oder Zwangsprostitution war. Oft wurden Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen und versucht haben, Hilfe von der Polizei zu bekommen, von dieser wieder in den Haushalt zurückgebracht [University of Notre Dame:" Afghan Women Speak, August 2012,

http://kroc.nd.edu/sites/default/files/Afghan_Women_Speak_Report.pdf, Zugriff 17.01.2014].

In bestimmten Regionen Afghanistan haben die Taliban eine parallele Rechtsordnung eingeführt, die auf einer strengen Interpretation der Scharia gründet. So wurde etwa im Februar 2013 von den Taliban angeordnet, dass eine Frau wegen einer angeblichen sexuellen Beziehung mit einem Mann in der Öffentlichkeit mit 40 Peitschenschlägen bestraft und anschließend aus dem westlichen Teil der Provinz Ghor verbannt wurde. In manchen Fällen sehen die verhängten Strafen Hinrichtungen und Verstümmelungen vor [US

Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

Gewalt gegen Frauen:

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Es trifft Frauen aber auch im Arbeitskontext, z.B. sind Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder direktem Umfeld ausgesetzt. Das Innenministerium setzt sich derzeit dafür ein, sowohl das Arbeitsumfeld als auch die Präsenz von Frauen in der Polizei zu verbessern [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13]

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt dabei oft zu Rechtsverletzungen der Frauen, da ihnen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden auch darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Von zuhause Weglaufens" (obwohl keine Straftat in Afghanistan) inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].

Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummauerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. [Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte

drastisch,.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014]

Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.5].

Schande wird meist dem Opfer angelastet statt dem Täter. Die Opfer finden sich oftmals in der Situation wieder, eines Zina-Vergehens angeklagt zu werden und in weiterer Folge wird ihnen dadurch Gerechtigkeit verwehrt. Die Gesellschaft setzt weibliche Opfer einer lebenslangen Stigmatisierung und Schande aus. Darüber hinaus, verlangt, bzw. duldet, die Gesellschaft sexuelle Gewalt in Form schädlicher Traditionen wie z.B. Baad (die Praxis des Übergebens eines Mädchens, um einen Disput zu bereinigen) oder die Zwangsverheiratung des Opfers mit seinem Vergewaltiger [USIP - United States Institute of Peace: "Lessons Learned on Traditional Dispute Resolution in Afghanistan", 14.6.2013, http://www.usip.org/sites/default/files/files/TDR.pdf, Zugriff 07.01.2014; University of Montana: Afghan Women, 04.04.2012, http://www.umt.edu/mansfield/dclcp/documents/womeninafghanistan_full.pdf, Zugriff 17.01.2014; OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights: Silence is Violence, http://www.ohchr.org/Documents/Press/VAW_Report_7July09.pdf, 08.07.2009, Zugriff 17.01.2014]

Frauenhäuser:

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].

Mittlerweile existieren 29 formelle und informelle Frauenhäuser quer verteilt über das ganze Land. Trotz einer Aufstockung gibt es noch immer nicht genügend Plätze. Nichtsdestotrotz werden immer häufiger Frauen durch die Polizei an Frauenhäuser verwiesen. In der Bevölkerung haben Frauenhäuser einen schlechten Ruf, da das "Weglaufen von Zuhause gesellschaftlich als schwerwiegender Verstoß gegen die soziale Moral gewertet wird und vergewaltigte Frauen oft als Ehebrecherinnen angesehen werden. Derzeit werden diese Frauenhäuser ausschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betrieben. Es gibt jedoch Bestrebungen, alle unter die gemeinsame Leitung des MoWA zu stellen [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

Zwangsheirat:

Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60- 80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen. Medica Afghanistan berichtete 2013, dass 65 % (442 Fälle) ihrer Mandatinnen zwangsverheiratet wurden. In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung (baad) missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].

Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt [Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008].

Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" [South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet [ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen].

Ehrenmorde:

Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause [UNHCR (6.2013): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review:

Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/51b81fa54.html, Zugriff 17.1.2014].

Laut einem Bericht von AIHRC werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat. AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt. AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen. [Reuters: "Afghan group accuses police of significant violence against women", 10.06.2013; AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Fifth Report Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/Reports/SECR/Report%20on%20ESCR_Final_English_12_2011.pdf, (12.2011) Zugriff 16.09.2013; RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: "AIHRC: 400 rape, honor killings registered in Afghanistan in 2 years",10.06.2013]

Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten [UNAMA- UN Assistance Mission in Afghanistan: "Harmful Traditional Practices and Implementation of the Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan" 09.12.2009] Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan [Afghanistan Independent Human Rights Commission (2013): National Inquiry on Rape and Honor killing in Afghanistan Report Summary, http://www.upr-info.org/IMG/pdf/aihrc_upr18_afg_e_main.pdf]. Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben [New York

Times: "For Afghan Wives, a Desperate, Fiery Way Out", 07.11.2010;

Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;

Daily Mail: "Afghan woman is shot dead by her own father in front of mob of 300 after she 'dishonoured her family by running away from her husband", 30.04.2013]. Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen [The

Guardian: "Afghan girl tortured by in-laws for resisting prostitution", 02.01.2012]

Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, 19.04.2013].

Bildung/Berufstätigkeit:

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012].

Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen. [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].

Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt [Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009, Zugriff am 19.05.2009; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009, Zugriff am 20.02.2009; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E, Zugriff am 19.05.2009].

Es gibt kein Gesetz, dass sexuelle Belästigung verbietet. Frauen, die eine öffentliche Rolle einnahmen, welche besonders geschlechterspezifische Stereotypen herausforderten (wie z.B. weibliche Abgeordnete, politische Führerinnen, Polizistinnen und Nachrichtensprecherinnen), wurden von konservativen Elementen eingeschüchtert oder wurden so wie auch ihre Familien mit dem Tod bedroht. So gibt es Berichte über Einschüchterungen und Diskriminierungen weiblicher Mitglieder der ANP und ihrer Familien in den Gemeinden, aber auch über Belästigungen weiblicher Mitglieder der Polizei durch ihre männlichen Kollegen [US Departement of State:

Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, 19.04.2013].

Gesundheitliche Situation für Frauen:

Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008]. Auch für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet [Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008]. Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren [South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008].

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt [IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010].

Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).

In vielen Teilen Afghanistans, speziell in abgelegenen Gegenden, dürfen Frauen traditionellerweise nicht von männlichen Ärzten untersucht werden, außer ein männliches Familienmitglied ist anwesend als Aufsichtsperson [New York Times, "Mob attacks afghan doctor and female patient", 14.06.2013, http://www.nytimes.com/2013/06/14/world/asia/afghan-doctor-is-killed.html, Zugriff 17.01.2014].

1.2. Sicheheitskräfte

Die Afghan National Police (ANP) besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch [USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.01.2014]

Im Jahr 1967 - drei Jahre nachdem es Frauen erlaubt wurde zu wählen - trat die erste Frau ihren Dienst als Polizistin an. Jahrzehntelange Konflikte und die Herrschaft der Taliban führten dazu, dass es Frauen verboten wurde als Polizistinnen zu arbeiten. Im letzten Jahrzehnt bemühten sich die afghanische Regierung und internationale Geber die nationalen Institutionen wieder herzustellen - inklusive der nationalen afghanischen Polizei (ANP). Mehrere Initiativen von Regierungen um Frauen für die ANP zu rekrutieren führten zu einer Steigerung der Zahl der Polizistinnen. Mit Juli 2013 arbeiteten 1,551 Frauen bei der Polizei, was ein Prozent des ANP Personals ausmacht. Nur wenige von ihnen werden in ländliche Gegenden entsandt. Infolgedessen, werden nur wenige Polizistinnen gesehen, was es Frauen und Mädchen umso schwieriger macht, Delikte gegen sie zu melden [OXFAM: Women and the Afghan Police, 10.09.2013,

http://www.oxfam.org/sites/www.oxfam.org/files/bp-173-afghanistan-women-police-100913-en.pdf, Zugriff 17.1.2014] Der Mangel an separaten Toiletten und Garderoben gefährdet die Sicherheit der Polizistinnen. Parallel zu der steigenden Zahl von Polizistinnen ist die Zahl der Vorfälle, in welchen Polizistinnen von ihren männlichen Kollegen vergewaltigt, misshandelt und sexuell belästig wurden, gestiegen. Berichten zufolge, passieren diese Vorfälle meist an isolierten Plätzen wie Toiletten und Garderoben [HRW - Human Rights Watch: Afghanistan:

Urgent Need for Safe Facilities for Female Police, 25.4.2013, http://www.hrw.org/news/2013/04/25/afghanistan-urgent-need-safe-facilities-female-police, Zugriff 17.1.2014]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der BF.

Das Bundesasylamt ging laut eigenen Feststellungen vom Zutreffen der von der BF angegebenen Schulbildung, Ausbildungen und Berufstätigkeit (als Polizistin) im Herkunftsland aus. Auch der diesbezüglich von der BF vorgelegte Polizeidienstausweis wurde seitens des Bundesasylamts hinsichtlich der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit nicht beanstandet. Letzteres gilt im Wesentlichen auch für die in Kopie vorgelegten Dokumente. Die Rolle der BF als alleinstehende Frau, die eigenständig die Obsorge für ihre minderjährigen Geschwister übernommen hat, wurde gleichfalls vom Bundesasylamt für glaubwürdig befunden. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein erkennbarer Grund, die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamts in Zweifel zu ziehen.

Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang jedoch übersehen, dass bereits die hinsichtlich der BF von der Behörde festgestellte persönliche Entwicklung im Hinblick auf ihren Bildungsgrad, ihren beruflichen Werdegang als auch ihre Lebensführung als unabhängige alleinstehende Frau nicht dem traditionellen Rollenbild der Frau in der afghanischen Gesellschaft entspricht. Dies ergibt sich schon aus den vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogenen Länderberichten und wird auch aktuell durch die vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen neuerlich bestätigt.

Zwar wurde vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt, dass im Hinblick auf die herangezogenen Erkenntnisquellen zur Lage der Frauen in Afghanistan keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit einer landesweiten systematischen asylrelevanten Gruppenverfolgung von afghanischen Frauen ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften bloß aufgrund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit vorliegen würden. Gleichzeitig wurde aber vom Bundesasylamt eingeräumt, dass die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Werterhaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen können. Derartige maßgebliche individuelle Umstände liegen aber unter Zugrundelegung der Feststellungen des Bundesasylamtes zur persönlichen Entwicklung und Lebenssituation der BF zweifelsfrei vor. Die Einstellung der BF, ein eigenbestimmtes Leben zu führen, die sich allein schon aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Berufswahl und ihrer Lebensgestaltung nach Außen deutlich erkennbar manifestiert, steht zu der gesellschaftlichen Situation der Frau in Afghanistan im eindeutigen Widerspruch. Somit kann aber unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Dies gilt umso mehr, als die BF unter Zugrundelegung der aktuellen unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland als ehemalige Frau im Polizeidienst in doppelter Hinsicht - nämlich als Frau und als ehemalige Staatsbedienstete - einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt wäre.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte und wurden den Parteien mit Schreiben vom 26.06.2014 zur allfälligen Stellungnahmemöglichkeit zugestellt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation ergeben. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der BF vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist.

Für die BF wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie als Frau im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und - durch das Bestehen dieser Situation - einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der BF um eine Frau mit einer persönlichen Wertehaltung handelt, die im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägenden Werteverständnis steht, da sie über Jahre ein Lebensbild der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und Selbständigkeit verwirklicht hat. Letzteres widerspricht den die Bewegungsfreiheit und die Berufsausübung von Frauen einschränkenden gesellschaftlichen Auffassungen in Afghanistan, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt. Dieses Risiko fällt aufgrund der speziellen Konstellation bei der BF, die als Frau eine Ausbildung als Polizistin absolviert und für die Polizei tätig geworden ist, umso höher aus.

Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie bei einer Beibehaltung dieser Lebenshaltung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit relevanter Verfolgung ausgesetzt. Denn nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, Juli 2009, S. 32, aber auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013, S. 42, S. 54 ff.), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182), sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, oder die sich - etwa als Staatsbedienstete - am öffentlichen Leben beteiligen, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09). Die BF würde als eine solche Frau wahrgenommen, wäre also einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt und würde dagegen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d. h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits erwähnt - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Länderfeststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die BF ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie als Frau, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt und aus diesem Grund befürchten muss, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Da der BF im Herkunftsland sohin Verfolgung drohen würde, da der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird, kommt dieser drohenden Verfolgung auch Asylrelevanz zu (vgl. VwGH, 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994).

Aufgrund der Situation in Afghanistan besteht für die BF keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist somit der BF der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter dem Punkt II.3.2. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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