BVwG W118 2000999-1

W118 2000999-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2014

Regest

Begründungsmangel, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, geänderte Verhältnisse,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmangel

Testo completo

BVwG W118 2000999-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2000999.1.00

Spruch

W118 2000999-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964647, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) beantragten mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung zum Mehrfachantrag-Flächen 2011 näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116023224, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 485,87 gewährt.

Mit Datum vom 04.09.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt.

Mit Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964647, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 336,23 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 149,64 rückgefordert.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen der angeführten Vor-Ort-Kontrolle eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,27 ha festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 05.02.2013 erhoben die BF eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid.

Im Rahmen eines Schreibens des BVwG an die AMA vom 21.05.2014 wurde die AMA um Stellungnahme zu den festgestellten Flächenabweichungen ersucht.

Mit Schreiben vom 26.06.2014 teilte die AMA nach Ersuchen um Fristerstreckung im Wesentlichen mit, dass es bei der Erstellung des Flächennutzungsprüfberichts 2011 zu einem Gebrechen gekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer beantragten mittels Mehrfachantrag-Flächen 2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung zum Mehrfachantrag-Flächen 2011 näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116023224, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 485,87 gewährt.

Mit Datum vom 04.09.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 festgestellt.

Mit Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964647, wurde den BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 336,23 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 149,64 rückgefordert.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen der angeführten Vor-Ort-Kontrolle eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,27 ha festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 05.02.2013 erhoben die BF eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid. Darin führten die BF im Wesentlichen aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 04.09.2012 sei am Feldstück Nr. 3 eine Fläche im Ausmaß von 0,09 ha als Hoffläche beanstandet worden. Da mindestens 0,08 ha dieser Fläche als Dauerweide für Legehennen genutzt werde, werde die Flächenermittlung als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche für 0,08 ha beeinsprucht. Auf dieser Fläche sei sowohl in der Natur als auch am beiliegenden Luftbild aus dem INVEKOS-GIS ein vollflächiger Weideaufwuchs vorhanden, auf dem zumindest einmal jährlich ein Pflegeschnitt durchgeführt werde, wenn der Weideaufwuchs zu üppig werde. Ob die Nutzung einer Dauerweide durch Legehennen, Weidegänse, Schafe, Ziegen oder Rinder erfolge, sollte unbedeutend sein, solange ein vollflächiger Aufwuchs vorhanden sei.

Im Rahmen eines Schreibens des BVwG an die AMA vom 21.05.2014 wurde die AMA um Stellungnahme zu den festgestellten Flächenabweichungen ersucht.

Mit Schreiben vom 26.06.2014 teilte die AMA nach Ersuchen um Fristerstreckung im Wesentlichen mit, dass es bei der Erstellung des Flächennutzungsprüfberichts 2011 zu einem Gebrechen gekommen sei. Insb. sei ein Teil des Feldstücks 3 irrtümlich nicht berücksichtigt worden, da es im Jahr 2012 bei einem anderen Feldstück beantragt gewesen sei. Tatsächlich sei der Flächennutzungsprüfbericht 2011 in der Zwischenzeit korrigiert und in einer korrigierten Fassung den BF übermittelt worden. Für eine Abänderung der Entscheidung durch die AMA fehle es dieser jedoch nach Vorlage des Beschwerdefalles beim BVwG an der Zuständigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Im vorliegenden Fall wurde seitens der AMA im Rahmen einer Rückfrage seitens des BVwG festgestellt, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzutreffend war. Die AMA wird also im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Schon in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur gegenständlichen Entscheidung liegt zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.