W215 1418192-3•BVwG W215 1418192-3
W215 1418192-3Tribunale amministrativo federale7 lug 2014
Bescheinigungsmittel, Frist, Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zeitablauf
W215 1418192-3/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über den Antrag vom 06.07.2012 von XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl D13 418192-1/2011/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) iVm § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Wiederaufnahmewerber, dessen Identität bis dato mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden konnte, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zahl 11 00.517-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2011 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Der Wiederaufnahmewerber wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß
§ 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zahl 11 00.517-BAT, richtete sich eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl D13 418192-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zahl
11 00.517-BAT, gemäß §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zu den Fluchtgründen des Wiederaufnahmewerbers im Wesentlichen Folgendes fest:
"...Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität konnte er mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person. [...]
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien festgestellt werden. [...]
Auch der erkennende Senat des Asylgerichthofes muss im Einklang mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu dem Ergebnis gelangen, dass der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers aufgrund der detailarmen, allgemein gehaltenen sowie in sich widersprüchlichen aber insbesondere im Vergleich zu den Angaben seines Bruders in Widerspruch stehenden Ausführungen keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.
Der Beschwerdeführer hat als seinen einzigen Fluchtgrund geltend gemacht, dass sein Bruder Anfang September 2010 einer eintägigen Mitnahme durch maskierte und uniformierte Männer ausgesetzt gewesen und erst nach einer Lösegeldzahlung von US$ 10.000 wieder entlassen worden ist. Aus Angst um das Leben seines Bruders hätten sie alle gemeinsam Tschetschenien verlassen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur konkludent geltend gemacht, ausschließlich wegen der (angeblichen) Verfolgung seines Bruders aus Tschetschenien ausgereist zu sein, sondern hat dieser vielmehr ausdrücklich ausgeführt, selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und in Tschetschenien nicht gesucht zu werden (vgl. AS 55 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) bzw. außer einzelnen Fragen über den Verbleib seines im Jahr 1999 verschwundenen Vaters keinerlei Problemen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. AS 59). Wenn der Beschwerdeführer jedoch ausschließlich wegen der Probleme seines Bruder aus Tschetschenien ausgereist ist, ohne selbst einer Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein, dann ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes einerseits nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer überhaupt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat - welchen er mangels Verfolgungsgefahr laut eigenen Angaben offensichtlich nicht benötigt - und er andererseits im Falle der Rückkehr befürchtet, getötet zu werden (vgl. AS 59). Einer solchen Rückkehrbefürchtung entbehrt es laut Angaben des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage. Auch ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verfolgungsgefahr seines Bruders in Tschetschenien einer Bedrohung ausgesetzt ist, da sich dessen Fluchtgeschichte - nicht zuletzt durch die im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers stehenden Angaben - als absolut unglaubwürdige und konstruierte Geschichte erwiesen hat (auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zl. D13 422002-1/2011/2E, wird an dieser Stelle verwiesen).
In diesem Zusammenhang muss insbesondere hervorgehoben werden, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers - sein Bruder sei Opfer einer Mitnahme gewesen und hätten sie deswegen zusammen Tschetschenien verlassen - bereits in ihren Grundzügen widersprüchlich zu den Angaben seines Bruders gewesen ist. So hat der Beschwerdeführer - der bei der Mitnahme seines Bruders nicht nur im Haus anwesend gewesen sein, sondern auch im selben Zimmer wie sein Bruder geschlafen haben will - ausgeführt, dass sein Bruder am 02.09.2010 in der Früh mitgenommen worden sei (vgl. AS 49 und 55). Sein Bruder hat hingegen ausgeführt, dass er am 02.09.2010 um 23.00 Uhr von maskierten und uniformierten Männern mitgenommen worden sei (vgl. AS 189 und 191 des Verwaltungsaktes zu Zl. D13 422002-1/2011). Weiters hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Bruder in der Nacht von 02. auf 03.09.2010 wieder freigelassen worden sei (vgl. AS 49). Der Bruder des Beschwerdeführers hat hingegen ausgeführt, dass er am 03.09.2010 in der Nacht freigelassen worden zu sein (vgl. AS 189 des Verwaltungsaktes zu Zl. D13 422002-1/2011). Aus den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers kann somit geschlossen werden, dass dieser von einer 24-stündigen Anhaltung während des 03.09.2010 gesprochen hat, die in der Nacht von 03. auf 04.09.2010 beendet wurde. Der Beschwerdeführer hat hingegen von einer Anhaltung seines Bruders über den Tag des 02.09.2010 gesprochen. Gerade im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mitnahme seines Bruders im Haus anwesend gewesen sein und mit diesem sogar in einem Zimmer geschlafen haben will, und in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht nur maßgeblich um das Aufbringen der Lösegeldsumme gekümmert sondern dieses auch an die Entführer seines Bruders übergeben haben will, hätten die Daten eines so einschneidenden Erlebnisses wie die Mitnahme des Bruders durch uniformierte und maskierte Männer sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Bruder soweit im Gedächtnis bleiben müssen, dass diese - bei tatsächlichem Erleben der geschilderten Erlebnisse - in fünf bis sieben Monate später erfolgten Einvernahmen nach wie vor in der Lage gewesen hätten sein müssen, diese Mitnahme und Anhaltung im Hinblick auf den Zeitpunkt übereinstimmend zu schildern. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder jedoch nicht möglich gewesen ist, den Zeitpunkt der Mitnahme, die Dauer der Anhaltung und das Datum derselben deckungsgleich vorzubringen, lässt aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes lediglich den Schluss zu, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer und seinem Bruder geltend gemachten Mitnahme und Fluchtgeschichte um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Konstrukt handelt.
Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch in sich widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Ersteinvernahme am 17.01.2011 ausgeführt, dass maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt hätten (vgl. AS 25). In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.01.2011 hat der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort erwähnt, dass ihn die uniformierten und maskierten Männer zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt hätten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme ausgeführt, dass die Männer früh am Morgen gekommen seien und er noch tief geschlafen habe. Sie hätten ihn aus dem Bett geschmissen und ihm lediglich zu verstehen gegeben, sich nicht zu bewegen (vgl. AS 55 und 57). Dass die Männer darüber hinaus, mehr mit ihm gesprochen hätten, ist von Seiten des Beschwerdeführers hingegen nicht erwähnt worden.
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, die russische Sprache nicht zu beherrschen (weder in Wort noch in Schrift), die maskierten und uniformierten Männer jedoch Russisch gesprochen hätten (vgl. AS 57). Wie es dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen sein soll, den Befehl, auf dem Boden liegen zu bleiben, geschweige denn Fragen zu seinem Vater überhaupt zu verstehen, erschließt sich dem erkennenden Senat in keiner Weise und lässt die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nur neuerlich absolut unglaubwürdig wirken.
Unabhängig von den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders, konnten die Angaben des Beschwerdeführers auch in Summe nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer hiebei von Selbsterlebten berichtet. Die Angaben des Beschwerdeführers sind in sämtlichen seiner Einvernahmen und auch in der Beschwerde völlig vage, oberflächlich und detailarm geblieben und war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, diese durch persönlich erlebte Einzelheiten nachvollziehbar und anschaulich zu schildern. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage gewesen, seine Fluchtgeschichte aus Eigenem zu berichten, sondern hat es ständiger Nachfragen durch den einvernehmenden Organwalter bedurft, um dem Beschwerdeführer wenige Eckpunkte seiner Fluchtangaben entlocken zu können. Es ist diesem nicht einmal auf konkrete, mehrfache und umfassende Nachfragen durch den einvernehmenden Organwalter möglich gewesen, detaillierte Angaben zu machen, und ist dieser auch nicht dazu in der Lage gewesen, eigenständig eine abgerundete Fluchtgeschichte darzulegen. Vielmehr haben die Nachfragen des einvernehmenden Organwalters beim Beschwerdeführer dazu geführt, dass sich dieser in widersprüchliche oder kurze und unplausible Antworten verstrickt hat. Selbst nach ausführlicher Befragung ist die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers somit ausnehmend widersprüchlich und derart flach und allgemein gehalten geblieben, dass dieser von Seiten des erkennenden Senates schlicht keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.
So hat der Beschwerdeführer - wie oben bereits angemerkt - ausgeführt, mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Zimmer geschlafen zu haben. Dennoch will er vom Hergang der Mitnahme nicht viel mitbekommen haben, sondern erst durch die Schreie seiner Mutter aufgewacht sein. Auf mehrmalige konkrete Nachfrage durch den einvernehmenden Organwalter, hat der Beschwerdeführer nur immer wieder geltend gemacht, geschlafen und nichts mitbekommen zu haben (vgl. AS 55), um in weiterer Folge widersprüchlich dazu geltend zu machen, die maskierten Männer - wie es ihm möglich gewesen sein soll festzustellen, dass diese Männer Masken getragen haben, obwohl er doch nichts mitbekommen haben will, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären - hätten die Waffe auf ihn gerichtet und ihn angeschrien sich nicht zu bewegen (vgl. AS 55 und 57). In Summe haben sich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mitnahme seines Bruders auf wenige flache und vage Sätze beschränkt. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Ereignis um das fluchtauslösende gehandelt haben soll und die Mitnahme des Bruders doch ein sehr einschneidendes Erlebnis darstellen muss, ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, weswegen es dem Beschwerdeführer lediglich in wenigen, allgemein gehaltenen Sätzen möglich gewesen sein will, diese Mitnahme zu beschreiben. Selbst wenn eine solche Mitnahme sehr rasch vonstatten gehen sollte, so müsste der Beschwerdeführer zumindest in der Lage gewesen sein, die daran anschließenden Stunden, das bange Warten, den Anruf durch die Entführer, das Aufbringen des Lösegeldes und die Übergabe desselben ausführlich, umfassend, anschaulich, nachvollziehbar und lebensnah zu schildern. Doch auch in dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen jegliche Details schuldig geblieben. Seine Angaben hinsichtlich der an die Mitnahme seines Bruders anschließenden Ereignisse haben sich nur erneut auf wenige vage und oberflächliche Sätze beschränkt, die in keiner Weise das Bild einer selbsterlebten und der Wahrheit entsprechenden Fluchtgeschichte zeichnen konnten.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen detailliert zu schildern, wie er in der Lage gewesen ist, US$ 10.000 binnen weniger Stunden aufzubringen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich lapidar in den Raum gestellt, US$ 5.000 selbst angespart zu haben und US$ 5.000 von einem Verwandten, dessen Namen er nicht nennen wolle, erhalten zu haben (vgl. AS 49 und 51). In diesem Zusammenhang ist für den erkennenden Senat jedoch nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, US$ 5.000 anzusparen. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig gewesen sei. Nun soll dem Beschwerdeführer an dieser Stelle nicht abgesprochen werden, dass man auch in dieser Branche ausreichend verdienen mag, doch kann dieser Verdienst in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur sich sondern auch seine Lebensgefährtin und seine beiden Söhne zu versorgen gehabt hat, nicht so hoch gewesen sein, dass man daneben noch US$ 5.000 ansparen könnte. Unabhängig davon sind die Angaben des Beschwerdeführers jedoch insbesondere hinsichtlich der restlichen US$ 5.000 derart oberflächlich gewesen, dass der Beschwerdeführer lediglich den Eindruck erwecken konnte, einerseits etwas verschleiern zu wollen und andererseits zu versuchen, sich nicht mit näheren Details in Widersprüche zu verstricken. Hinsichtlich dieser US$ 5.000 hat der Beschwerdeführer lediglich allgemein ausgeführt, diese von einem Verwandten erhalten zu haben. Selbst auf mehrmalige Nachfrage durch den einvernehmenden Organwalter, hat der Beschwerdeführer keine weiteren Details zu diesem Verwandten und dem Erhalt des Geldes preisgeben wollen. Selbst nachdem der einvernehmende Organwalter dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, dass er laut eigenen Angaben (vgl. AS 47) - abgesehen von seiner Mutter und seinem Bruder - lediglich über zwei weitere Verwandte, nämlich seine Tante in Inguschetien und seinen Onkel in Moskau - mit welchem er jedoch keinen Kontakt habe - verfügt und daher auf der Hand liege, dass das Geld entweder von seiner Tante oder seinem Onkel stammen müsse, hat der Beschwerdeführer neuerlich ausgeführt, es nicht sagen zu wollen, um letztlich lediglich anzugeben, dass sein Onkel aus Moskau dies über Telefon organisiert habe und ihm das Geld durch einen Mann bringen habe lassen (vgl. AS 53: "Mein Onkel hat mir das durch den Mann bringen lassen." Frage: "Sie haben doch angegeben, dass Sie keinen Kontakt haben." Antwort: "Ich weiß nur, dass er in Moskau ist, ich weiß nicht wo. Das ging übers Telefon."). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst nach massivem Vorhalt gewillt gezeigt hat, etwas näher auszuführen, woher die halbe Lösegeldsumme stammen würde, hat beim erkennenden Senat lediglich den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer referiert hier nicht über Selbsterlebtes und ein für das eigene Leben und jenes des Bruders äußerst wichtiges Ereignis.
Auch hinsichtlich des Ablaufes der Lösegeldforderung und der Lösegeldübergabe ist es dem Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gelungen, ein nachvollziehbares und abgerundetes Bild zu zeichnen. Zum besseren Verständnis wird die diesbezügliche Textpassage hier wörtlich wiedergegeben (vgl. AS 53):
Frage: "Wohin haben sie die 5.000 Dollar gebracht?"
Antwort: "Ich habe das Geld bezahl an die Leute bezahlt, die meine Leute freilassen müssen."
Frage: "Schildern Sie mir den genauen Ablauf."
Antwort: "An diesem Tag, um 09.00 Uhr, hat mich jemand angerufen. Er hat mir am Telefon gesagt, ‚Wenn du nicht die Leiche von deinem Bruder sehen willst, musst du 10.000 Dollar zahlen.' Er sagte mir, dass am Abend Leute zum Hof kommen werden, denen ich dann das Geld geben muss. Danach habe ich den Verwandten angerufen und gesagt, dass ich noch 5.000 Dollar brauche. Dann schickte mit der Verwandte jemanden, der mir die 5.000 Dollar brachte."
Weitere, über diese vage und kurze Erzählung hinausgehende Angaben über die Übergabe des Geldes, wie viele Leute das Geld übernommen hätten, ob der Bruder dann direkt übergeben worden sei oder Ähnliches, sind von Seiten des Beschwerdeführers jedoch weder in dieser Einvernahme noch in seiner Beschwerde, in welcher er genügend Zeit und Raum gehabt hätte, seine Fluchtgeschichte noch einmal detailliert und umfassend zu schildern, vorgebracht worden. Nur neuerlich kann somit ausgeführt werden, dass ein derart oberflächliches Vorbringen beim erkennenden Senat nicht den Eindruck einer der Wahrheit entsprechenden Fluchtgeschichte erwecken konnte.
Unabhängig von den oberflächlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers, ist jedoch das Grundvorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders an sich für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht schlüssig, weswegen gerade der Bruder des Beschwerdeführers - nicht aber dieser selbst - in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte, obwohl sich dieser in den Jahren 1999 bis 2009 nur äußerst sporadisch in Tschetschenien aufgehalten haben will und es ihm auch danach möglich gewesen ist, in Tschetschenien völlig unbehelligt zu leben. Der Bruder des Beschwerdeführers ist zu Beginn des ersten Tschetschenienkrieges ein Jahr alt gewesen, zu Beginn des zweiten Krieges ist er einerseits sechs Jahre alt gewesen und hat sich andererseits während dieses zweiten Krieges - gemeinsam mit dem Beschwerdeführer - in Georgien und danach in Inguschetien aufgehalten. Für den erkennenden Senat erscheint es somit völlig unplausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers einer politischen Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt sein soll, da dieser aufgrund seines Alters während beider Kriege und seiner Ortsabwesenheit für die tschetschenischen Behörden von keinerlei Interesse sein kann.
In diesem Zusammenhang ist aber insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen der Bruder des Beschwerdeführers - der wie eben ausgeführt, während der beiden Kriege zwischen einem und neun Jahre alt gewesen ist - nicht jedoch der um zehn Jahre ältere Beschwerdeführer - welcher aufgrund seines Alters und seiner (bis auf die Jahr 1999 bis 2002) Anwesenheit in Tschetschenien eine viel größere Bedrohung darstellen müsste - ins Blickfeld der tschetschenischen Behörden geraten sein soll. Diesbezüglich ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weswegen lediglich der Bruder des Beschwerdeführers am 02.09.2010 von den maskierten, uniformierten Männern mitgenommen worden sein soll, der ebenfalls anwesende Beschwerdeführer hingegen von der Mitnahme verschont geblieben ist. Dies ist insbesondere in zweierlei Hinsicht nicht nachvollziehbar: Hätte es sich bei den uniformierten und maskierten Männern um Angehörige der tschetschenischen Behörden gehandelt und hätten diese - so wie vom Bruder des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde ausgeführt (vgl. AS 365 des Verwaltungsaktes zu Zl. D13 422002-1/2011) - tatsächlich Informationen über den Vater des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen wollen, so wäre wohl davon auszugehen, dass diese sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Bruder mitgenommen hätten, da wohl von Seiten der Sicherheitsbehörden auch vom Beschwerdeführer Aufklärung über den Verbleib des Vaters und dessen Tätigkeit zu erwarten gewesen wäre. Hätte es sich bei den maskierten und uniformierten Männern "lediglich" um Kriminelle gehandelt - wie vom Bruder des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme am 03.05.2011 eingeräumt (vgl. AS 193 des Verwaltungsaktes zu Zl.
D13 422002-1/2011) -, welchen es ausschließlich um das Erzielen einer Lösegeldsumme gegangen ist, so hätten diese wohl sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Bruder mitgenommen, da man für zwei Inhaftierte jedenfalls eine höhere Lösegeldsumme verlangen und auch erhalten könnte, als für eine Person. In Summe konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darlegen, weswegen lediglich die Person seines Bruders jedoch nicht er selbst einer Verfolgung in Tschetschenien - aus welchem Grund auch immer - ausgesetzt sein soll. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zeigt diese massive Unplausibilität nur neuerlich auf, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in Tschetschenien keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sind.
Abschließend muss im Fall des Beschwerdeführers zudem ausgeführt werden, dass diesem selbst im Falle einer Gefährdung in Tschetschenien - von welcher der erkennende Senat nicht einmal ansatzweise ausgeht - eine innerstaatliche Fluchtalternative in Inguschetien zur Verfügung gestanden wäre. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Familie im September 2010 zunächst nach Inguschetien "geflohen", wo ihnen ihre Tante eine Wohnung angemietet hat. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder konnten von in dieser Zeit vorgefallenen Ereignissen berichten, die eine auch in XXXX bestehende Verfolgung begründen hätten können. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich lediglich geltend machen können, dass sie dort auch "das Problem" hätten (vgl. AS 59) und er immer nur in der Wohnung geblieben sei (vgl. AS 57). Diese lapidar in den Raum gestellten "Erklärungen" des Beschwerdeführers einer nicht vorhandenen Fluchtalternative in Inguschetien, sind jedoch in keiner Weise dazu geeignet gewesen, nachvollziehbar zu begründen, weswegen dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein Leben in Inguschetien nicht möglich gewesen wäre bzw. ist.
Zusammenfassend muss der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher zu dem Schluss kommen, dass den Fluchtangaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner oberflächlichen, vagen, detailarmen und im Widerspruch zu den Angaben seines Bruder stehenden Ausführungen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist. Dem Beschwerdeführer ist es mit seinen Angaben somit in keinerlei Hinsicht gelungen, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) zu sein (Dies insbesondere auch deswegen, da der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich ausgeführt hat, in Tschetschenien niemals eine Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein). Für den erkennen Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation allein wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen kann vom erkennenden Senat daher lediglich als eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden. ..."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2012, Zahl D13 418192-1/2011/2E, wurde gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch am 14.03.2012 hinterlegt und gilt gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG mit diesem Tag als zugestellt. Dieses Erkenntnis erwuchs damit in Rechtskraft.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 20.02.2012, Zahlen D13 418193-1/2011/3E,
D13 418194-1/2011/2E, D13 418195-1/2011/2E und D13 422002-1/2011/2E, wurden die Verfahren der Lebensgefährtin, der beiden minderjährigen Kinder und des Bruders des Wiederaufnahmewerbers zeit- und inhaltgleich mit dem Erkenntnis des Wiederaufnahmewerbers entschieden. Auch diese Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft
Die Behandlung der Beschwerden des Wiederaufnahmewerbers, seiner Lebensgefährtin, seiner Kinder und seines Bruders gegen die Erkenntnisse des Asylgerichthofes vom 20.02.2012, Zahlen D13 418192-1/2011/2E, D13 418193-1/2011/3E,
D13 418194-1/2011/2E, D13 418195-1/2011/2E und D13 422002-1/2011/2E, wurden mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX, Zahl XXXX, abgelehnt.
I.2. Mit undatiertem Schreiben, beim Bundesasylamt eingelangt am 06.07.2012, stellte der Wiederaufnahmewerber gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG und führte aus, der Wiederaufnahmewerber sei am 29.06.2012 in den Besitz der beiliegenden Haftbefehle gekommen, aus denen hervorgehe, dass seine Verfolgungssituation keine fingierte, sondern eine äußerst reale und gefährliche sei. Diese Dokumente habe er im bisherigen Verfahren nicht verwenden können, da er nicht in deren Besitz gewesen sei. Der Wiederaufnahmewerber legte dem Wiederaufnahmeantrag folgende Beweismittel in Kopie bei:
Beschluss über die Fahndung nach dem Verdächtigen (Beschuldigten) XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person in einer Strafsache
Ladung zur Einvernahme als Verdächtiger vom XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, adressiert an XXXX
Ladung zur Einvernahme als Verdächtiger vom XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, adressiert an XXXX
In den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Lebensgefährtin, der beiden minderjährigen Kinder und des Bruders des Wiederaufnahmewerbers wurden keine Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.07.2012 wurde der Wiederaufnahmewerber aufgefordert, die Originale der drei vorgelegten Kopien, sowie den Nachweis über deren Herkunft, binnen einer Woche ab Erhalt des Schreibens, vorzulegen.
Mit undatiertem Schreiben, Datum des Poststempels 16.07.2012 bzw. beim Bundesasylamt eingelangt am 17.07.2012, übermittelte der Antragsteller die Originale "der Haftbefehle" (Anmerkung: wörtliches Zitat, gemeint wohl des Haftbefehles und der beiden Ladungen) und teilte ergänzend mit, dass der Bruder der Mutter die Originale mit einer Zugbegleiterin von XXXX nach XXXX und danach von XXXX nach XXXX transportieren habe lassen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl D13 418192-2/2012/4E, gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichthof erhoben.
Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht.
Der beim Verfassungsgerichtshof einbrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX, stattgegeben und das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zahl D13 418192-2/2012/4E, aufgehoben.
Am 03.02.2014 langte der vom Verfassungsgerichtshof rückübermittelte Akt des Asylgerichtshofes beim Bundesverwaltungsgericht ein und das Verfahren wurde, gemäß der geltenden Geschäftsverteilung, der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
Für den 13.05.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Wiederaufnahmewerber und sein Vertreter erschienen. In der Verhandlung beantragte der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und dem Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Antrag auf Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde stattgegeben und dem Wiederaufnahmewerber eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist langte am 30.05.2014 doch noch eine undatierte Stellungnahme des Wiederaufnahmewerbers beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wird der bisherige Verfahrensgang wiederholt und ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine "fallbezogene Recherche" (Anmerkung: wörtliches Zitat) zum Haftbefehl und den beiden Ladungen anzustellen habe. Die von der zur Entscheidung berufenen Richterin dem Wiederaufnahmewerber in der Verhandlung am 13.05.2014 "vorgehaltenen" (Anmerkung: wörtliches Zitat) "Bedenken" (Anmerkung: wörtliches Zitat) sollten in eine Anfrage an die Staatendokumentation "gepackt" (Anmerkung: wörtliches Zitat) werden.
Weiters wird wörtlich ausgeführt: "Am konsequentesten wäre, die Sache an die Erstbehörde, nunmehr das BFA zurückzuverweisen, da diese Behörde zur umfassenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet ist. ..." Es folgen Ausführungen zu Inhalt und Form des Haftbefehls und der beiden Ladungen. Weites wird wörtlich ausgeführt: "... Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das gegenständliche Verfahren: Wie sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, ist der Fall - alleine schon hinsichtlich der Frage der Tauglichkeit der vorgebrachen Wiedereinsetzungsgründe - komplex. Dazu kommt die psychische Beeinträchtigung des Ast und seiner Angehörigen. Um Grundrechtsverletzungen im Bereich des Art 2, 3 und 8 EMRK zu verhindern, ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher geboten. Die kriminaltechnische Untersuchung ergab keinen einzigen negativen Hinweis, so dass keine Bedenken ersichtlich sind, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen." Der Stellungnahme lagen folgende Unterlagen bei:
In den bereits mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 20.02.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Lebensgefährtin, der beiden minderjährigen Kinder und des Bruders des Wiederaufnahmewerbers (Zahlen D13 418193-1/2011/3E,
D13 418194-1/2011/2E, D13 418195-1/2011/2E und D13 422002-1/2011/2E), wurden bis dato keine Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Im konkreten Fall handelt es sich zwar um keine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, welche zurückzuweisen ist, sondern um die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, dennoch ergibt sich aus § 32 Abs. 5 VwGVG sinngemäß, dass auch gegenständlicher Fall mit Beschluss zu erledigen ist.
In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtlage 01.01.2014, § 32 VwGVG, Anmerkung 13).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch
§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anzuwenden. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG § 32 VwGVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, welchem § 32 Abs. 2 VwGVG nachgebildet ist, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; vgl. z. B. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, ist entscheidend, wann dem Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 39f zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).
Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für die Einhaltung dieser subjektiven Frist trifft dabei den Antragsteller. Dieser muss bereits in seinem Antrag angeben, wann er von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwSlgNF 7944 A, 8605 A; VwGH 05.11.1986, 86/11/0073; 19.09.1989, 89/08/0028).
Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß oder sonst genau zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Die bloße Behauptung, den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, wird dem nicht gerecht (VwGH 18.11.1981, 81/03/0168; 04.05.1990, 90/09/0071; 30.11.1990, 90/17/0429).
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller (VwGH 08.07.2005, 2005/02/0040; 21.10.2005, 2005/12/0114; 14.11.2006, 2005/05/0260; 12.09.2012, 2010/08/0098).
Im undatierten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eingebracht beim Bundesasylamt am 06.07.2012, wird in diesem Zusammenhang wörtlich ausgeführt: "... Der Antragsteller stellte am 17.01.2011 zur Zahl 11 00.517-BAT einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, der mit dem Bescheid vom 22.02.2011, mit der genannten Geschäftszahl abgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers auf Grund seiner vagen und allgemein gehaltenen Angaben kein Glauben geschenkt werden könne. Er habe den Eindruck erweckt, er schildere eine einstudierte Geschichte. Der Antragsteller ist nunmehr in den Besitz (seit 29.06.2012) der beiliegenden Haftbefehle gekommen, aus denen hervorgeht, dass seine Verfolgungssituation keine fingierte, sondern eine äußerst reale und gefährliche ist. Diese Dokumente konnte er im bisherigen Verfahren nicht verwenden, da er nicht in deren Besitz war. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird nunmehr der Antrag gestellt, das Asylverfahren
11 00.517-BAT wieder aufzunehmen. ..."
Dem Antrag lagen drei Kopien von angeblichen Beweismitteln bei, welche später im Original nachgereicht wurden. Bei den angeblichen Beweismitteln handelt es sich um einen Beschluss vom 19.03.2004 über die Fahndung nach dem Vater des Wiederaufnahmewerbers in einer Strafsache, eine Ladung des Bruders des Wiederaufnahmewerbers vom 18.02.2011 zur Einvernahme als Verdächtiger und eine Ladung des Wiederaufnahmewerbers vom 28.02.2011 zur Einvernahme als Verdächtiger.
Nachdem aus dem Wiederaufnahmeantrag nicht hervorging bzw. darin nicht glaubhaft gemacht wurde, wann der Wiederaufnahmewerber von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund, den drei angeblichen Beweismitteln, Kenntnis erlangte, wurde er in einer am 13.05.2014 im Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ersucht, dazu Angaben zu machen, und führte wörtlich aus:
"...R: Sie haben im Asylverfahren kein Identitätsdokument vorgelegt. Ihre Identität steht bis dato immer noch nicht fest. Können Sie heute ein Identitätsdokument mit Lichtbild vorlegen?
P: Nein. [...]
R: Bitte geben Sie an, wann Sie, von wem, wie, die drei Schreiben, mit welchen Sie Ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren begründet haben, erhalten haben. Bitte machen Sie möglichst konkrete Angaben.
P: Meine Mutter hat die Schreiben zu meinem Onkel nach Moskau geschickt. Ein Zugbegleiter hat sie von Moskau über die Ukraine nach XXXX gebracht. Mir wurden die Schreiben in XXXX dann von einem Tschetschenen überreicht.
R: Wann ist wer konkret, wie konkret in den Besitz dieser drei Schreiben aus den Jahren 2004 und 2011 gekommen, bevor man diese an Sie weiterleiten konnte?
P: Ehrlichgesagt habe ich danach nie gefragt. Ich habe ganz selten Kontakt mit meiner Mutter. Ich weiß nur, dass meine Mutter mir die Dokumente zukommen hat lassen. Aber ich weiß nicht wie meine Mutter zu den Dokumenten gekommen ist.
R: Mich, an Ihrer Stelle, hätte interessiert, wie meine Mutter zu diesen Dokumenten gekommen ist.
P: Ich habe sie nicht gefragt, weil es für sie gefährlich gewesen wäre. Ich habe nur gehört, dass sie die Schreiben bekommen hat.
R: Wann haben Sie von der Existenz der drei Schreiben erfahren?
P: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Ihr Anwalt hat ein konkretes Datum angegeben. Wissen Sie davon?
P: Ich weiß nicht. Ich kann mich daran nicht erinnern.
R: Wussten Sie bevor Ihnen die Dokumente am XXXX übergeben wurden von deren Existenz?
P: Ja, das wusste ich.
R: Wie lange hat es gedauert, bis die Dokumente bei Ihnen waren?
P: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Können Sie ungefähre Angaben machen?
P: Zwei Monate ungefähr. Ein genaues Datum kann ich nicht nennen.
R: Ihr Rechtsanwalt hat das Datum 29.06.2012 genannt, weil Sie die Dokumente an diesem Tag am XXXX übernommen haben. Aber Sie haben heute angegeben, dass Sie ungefähr zwei Monate davor schon von der Existenz der Schreiben wussten. Ist das korrekt?
P: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß nicht wann ich sie übernommen habe.
R wiederholt die Frage.
P: Ich weiß nicht genau, wie lange es gedauert hat, bis ich die Schreiben in Händen hielt. Es hat ungefähr zwei Monate gedauert. Es könnten aber auch eineinhalb Monate gewesen sein. ..."
(Verhandlungsschrift vom 13.05.2014 Seiten 05f).
Unter Berücksichtigung der Angaben des Wiederaufnahmewerbers, wonach dieser bereits ca. eineinhalb bis zwei Monate vor der Übernahme der Beweismittel am 29.06.2012 von der Existenz der Beweismittel wusste, war dieser nicht im Stande, die ihm gesetzlich auferlegte Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der in § 32 Abs. 2 VwGVG genannten zweiwöchigen Frist, welche mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund beginnt, zu erfüllen. Der undatierten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eingebracht beim Bundesasylamt am 06.07.2012, erweist sich somit als verspätet, da der Umstand, wann der Wiederaufnahmewerber das genannte Beweismittel tatsächlich erhalten hat, irrelevant ist. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Ergebnis der Prüfung gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, welcher zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages am 06.07.2012 anzuwenden war, auf Grund identer Fristen, das gleiche gewesen wäre.
Eine inhaltliche Prüfung des in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2014 vom Vertreter des Wiederaufnahmewerbers gestellten Antrages auf aufschiebende Wirkung und der diesbezüglichen Begründung in der undatierten, nicht innerhalb der gewährten Frist eingelangten schriftlichen Stellungahme (siehe dazu oben I.2. Verfahrensgang) konnte schon deshalb entfallen, da einem Antrag auf Wiederaufnahme aufschiebende Wirkung weder ex lege zukommt, noch über gesonderten Antrag zuerkannt werden kann (e contrario § 22, § 32 Abs. 4 VwGVG) [Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtlage 01.01.2014, § 32 VwGVG, Anmerkung 12)].
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesem Beschluss liegt der Umstand zugrunde, dass der Wiederaufnahmewerber nicht glaubhaft machen konnte, seinen Antrag innerhalb der in § 32 Abs. 2 VwGVG genannten zweiwöchigen Frist eingebracht zu haben. Dieser Beschluss beschäftigt sich vor allem mit der Feststellung der Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die vergleichbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gemäß § 69 AVG ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber der gesetzlich auferlegten Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der in § 32 Abs. 2 VwGVG genannten zweiwöchigen Frist nicht nachgekommen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen treffen § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG und § 32 Abs. 2 VwGVG klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
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