W212 2009166-1•BVwG W212 2009166-1
W212 2009166-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2014
Außerlandesbringung, Lebensgemeinschaft, real risk
W212 2009166-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Niger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zl. 1001742707, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Nigeria, brachte am 17.02.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag gab sie an, Nigeria im Jahr 2008 verlassen zu haben und zunächst nach Libyen gegangen zu sein, um dort zu arbeiten. Sie habe sich dort ca. fünf Jahre aufgehalten. Als dort der Krieg ausgebrochen sei, sei sie im Jahr 2012 nach Italien geflüchtet; konkret sei sie mit einem Boot nach "XXXX" (gemeint ist hier: XXXX) gefahren und in ein Asyllager gebracht worden. Anschließend sei sie mit dem Zug in die Schweiz gereist, da sie dort um Asyl habe ansuchen wollen. Sie habe es sich jedoch anders überlegt, nicht um Asyl angesucht und sei wieder nach Italien zurückgekehrt. Im Februar 2014 sei sie schließlich mit dem Zug nach Österreich gefahren und sei hier von der Polizei kontrolliert worden. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, weder in Italien noch in der Schweiz um Asyl angesucht zu haben. In keinem der beiden Länder habe es ihr gefallen. Sie wolle ihren in XXXX lebenden Freund heiraten.
3. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin im Jänner 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt hat (XXXX).
4. Aufgrund des EURODAC-Treffers richtete das Bundesamt am 20.02.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz; dies unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Reiseweges.
5. Mit Schreiben vom 24.02.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, teilte das Schweizer Bundesamt für Migration BMF mit, dass dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden könne. Diesbezüglich wurde angeführt, dass die Genannte zwar am 23.01.2012 in der Schweiz um Asyl angesucht, jedoch ein Eurodac-Abgleich ergeben habe, dass sie bereits am 03.08.2011 in XXXX illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten eingereist sei. Demnach hätten die Schweizer Behörden am 05.03.2012 Italien um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. Die italienischen Behörden hätten diesem Ersuchen zugestimmt. Die Überstellungsfrist sei verlängert worden. (vgl. Aktenseite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge AS).
Dem Schreiben des Schweizer Bundesamtes für Migration ist der Eurodac-Treffer mit Italien vom 03.08.2011 (XXXX) sowie die Zustimmung Italiens, die Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (kurz: Dublin II VO) zu übernehmen, beigefügt (AS 57 bis 59).
6. Am 24.02.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen basierend auf der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates (kurz Dublin III VO) an Italien. Im Wiederaufnahmeersuchen wurde Italien über die Korrespondenz mit der Schweiz in Kenntnis gesetzt; auch wurde Italien die Antwort des Schweizer Bundesamtes für Migration samt dem beigefügten Eurodac-Treffer und der Zustimmung Italiens übermittelt (AS 63 bis 77).
7. Am 12.03.2014 teilte das Bundesamt Italien mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung ausgegangen werde (AS 113).
8. Am 08.05.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Sie gab an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Abgesehen von ihrem Freund habe sie niemanden in Österreich. Ihr Freund sei nigerianischer Staatsangehöriger, befinde sich schon länger in Österreich und arbeite hier. Sie habe ihn bereits in Nigeria kennengelernt, jedoch den Kontakt zu ihm verloren. Eines Tages habe er sie in Nigeria besucht und sie hätten ihre Telefonnummern ausgetauscht. Er habe ihr gesagt, dass er in Österreich aufhältig sei und sich erst bei einem Anwalt zwecks Dokumente informieren müsse, bevor sie nachkommen könne. Die Beschwerdeführerin habe dann den Zug von Italien/XXXX nach Österreich genommen und sei am Bahnhof von der Polizei aufgegriffen worden. Sie damals schwanger gewesen, habe jedoch eine Fehlgeburt erlitten. Nachdem die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Überstellung nach Italien informiert wurde, gab sie an, in Italien weder Bezugspersonen noch eine Arbeit zu haben. Sie wolle in Österreich bald ihren Lebensgefährten heiraten. Sollte sie nach Italien zurückkehren müssen, würde sie sich umbringen. Sie habe dort sehr viel gelitten. Man habe sie dort zur Prostitution zwingen wollen. Man habe sie aus dem Haus, wo sie aufhältig gewesen sei, hinausgeworfen. Sie sei dann drei Tage am Bahnhof gewesen bis sie einen Mann der katholischen Kirche getroffen habe. Sie habe beim Aufräumen und Putzen geholfen und anschließend mit ihrem Freund Kontakt aufnehmen können. "Er sei dann eines Tages zu ihr gekommen, um sie zu treffen" (AS 173). Über Nachfrage, ob sich die Beschwerdeführerin an die italienischen Behörden gewendet habe bzw.
was diese unternommen hätten, gab sie an: "Ja, habe ich. ... Ich war
dort. Sie behielten mich zwei Wochen lang. Ich habe aber nichts gegessen. Ich hatte Magenschmerzen" (AS 173).
9. Am 13.05.2014 wurde die Beschwerdeführerin einer Untersuchung durch XXXX, einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, unterzogen. Die gutachterliche Stellungnahme ergab, dass die Beschwerdeführerin weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten.
10. Am 15.05.2014 brachte der Rechtsberater eine ausführliche Stellungnahme zu den Länderberichten zu Italien ein (AS 187 bis 227). Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Italien dazu angehalten worden sei, der Prostitution nachzugehen. Nach ihrer Ablehnung sei sie obdachlos geworden und hätte keinerlei Unterstützung in Italien bekommen. Bei ihrer Ankunft in Österreich habe sie eine Fehlgeburt gehabt und sei seither in einer schlechten psychischen Verfassung. In Österreich lebe ihr Lebensgefährte. Bemängelt wurde weiters die Aktualität und Ausgewogenheit der Länderinformationen der belangten Behörde. Anschließend wurde auf die schlechte Situation für Asylwerber in Italien, - insbesondere auf die schlechten Aufnahmebedingungen und die Versorgungssituation in Italien - sowie auf die Rechtsprechung aus Deutschland über systemische Mängel im italienischen Asylsystem aufmerksam gemacht. In einer Gesamtbetrachtung sei zu erkennen, dass das italienische Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet sei und die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufe, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
11. Am 22.05.2014 fand erneut eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der "PSY-III-Untersuchung" zur Kenntnis gebracht, woraufhin sie meinte, damals bei ihrer Reise von Nigeria nach Österreich aus einem Fahrzeug gestürzt zu sein und sich seither nicht alles merken zu können. Über erneuten Vorhalt, dass im gegenständlichen Fall Italien für die Führung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, gab die Beschwerdeführerin an, dort niemanden zu haben. Sie wolle bei ihrem Freund in Österreich bleiben. Er sei ebenfalls Asylwerber. Vor drei Jahren habe er sich scheiden lassen.
12. Mit Bescheid vom 05.06.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. a iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO Italien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig.
Der Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum italienischen Asylverfahren, zu Dublin-Rückkehrern, zum Non-Refoulement-Schutz und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Italien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte.
Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass bei Dublin-Rückkehrern, die noch kein Asylgesuch in Italien gestellt hätten, gemäß der Dublin VO nach ihrer Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen werde. Asylanträge seien persönlich bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium zu stellen. Normalerweise werde anschließend auch gleich die formelle Registrierung des Antrages (Verbalizzazione) vorgenommen; in großen Städten könne bis dahin jedoch Zeit vergehen. Zukünftige Termine des Antragstellers würden auf einem sogenannten Cedolino festgehalten, einem Dokument mit Foto des Antragstellers, das diesem nach Antragstellung ausgehändigt werde.
Nach positiver Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages erhalte der Asylwerber einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung. Das Interview müsse gesetzlich innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung und die Entscheidung danach innerhalb von drei weiteren Tagen erfolgen; in der Praxis seien diese Zeiträume jedoch länger. Falls der Asylwerber keine gültigen Identitätspapiere vorlegen könne oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden sei, erhalte er statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier und werde er zunächst zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. 35 Tage in einem CARA untergebracht. Diesfalls müsse die Befragung innerhalb von sieben Tagen und die Entscheidung danach innerhalb von zwei Arbeitstagen erfolgen.
Explizit wurde darauf hingewiesen, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Rom oder Mailand "von der Polizei empfangen" würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte.
In Italien gebe es für Dublin-Rückkehrer verschiedene Möglichkeiten einer Unterbringung, und zwar in einem CARA oder in einem SPRAR, in Gemeindeunterkünften oder im Rahmen von FER-Projekten (hierbei handle es sich um vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte).
Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen sei, bzw. ein Schutzstatus verliehen worden sei, hätten Antragsteller das Recht zu arbeiten.
Asylwerber hätten in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. In Italien seien auch Fremde, die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten würden, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese nicht glaubhaft gemacht habe, in Italien tatsächlich konkret Gefahr zu laufen, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Für das Bundesamt sei auch kein intensives Familienleben mit dem angeführten Freund erkennbar.
13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die im Wesentlichen unter Verweis auf mehrere deutsche Gerichtsentscheidungen und andere zahlreiche Quellen auf die schlechte Situation für Asylwerber in Italien verweist. Beispielhaft wird angeführt, dass die Aufnahmekapazitäten in Italien nicht der tatsächlich erforderlichen Zahl an Plätzen entsprechen würden und nur eine beschränkte Aufenthaltsdauer in den Aufnahmeeinrichtungen gegeben wäre, welche sich im Übrigen vereinzelt in einem schlechten Zustand befinden würden. Die deutschen Gerichte würden auf die menschenrechtswidrige Situation für Flüchtlinge in Italien mit zahlreichen Beschwerdestattgaben reagieren und Überstellungen verhindern. In der Beschwerde wird ferner moniert, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht aktuell und einseitig seien, weshalb sie keine geeignete Entscheidungsgrundlage für den gegenständlichen Fall darstellen würden. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, dass man von ihr verlangt habe als Prostituierte zu arbeiten, was sie jedoch verweigert habe. Angesichts der nicht zu leugnenden Zwangsprostitution in Italien hätte die Beschwerdeführerin hiezu näher befragt werden müssen, was die belangte Behörde jedoch verabsäumt habe. Wie sich aus Berichten zur Zwangsprostitution ergebe, hätten Betroffene auch große Angst, sich an die italienischen Behörden zu wenden, die sie vielfach auch nicht schützen würden, sondern aufgrund ihrer Illegalität schlichtweg festnehmen würden. Jedenfalls hätte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht aktuelle Berichte zum Thema der Zwangsprostitution in Italien in das Verfahren einbringen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund würdigen müssen. Schließlich habe es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher zu prüfen und Feststellungen zum Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten zu treffen. Die beiden würden seit ungefähr vier Monaten an derselben Adresse leben. Der Lebensgefährte verfüge über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, sei berufstätig und versorge die Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie reiste von Nigeria nach Libyen sowie anschließend über Italien und die Schweiz nach Österreich, wo sie am 17.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zuvor wurde sie am 03.08.2011 in Italien erkennungsdienstlich behandelt und hat am 23.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt.
1.2. Am 20.02.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweiz. Die Schweizer Behörden lehnten eine Wiederaufnahme jedoch ab, da sie bereits Konsultationen mit Italien geführt haben und die italienischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten.
1.3. Demnach richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.02.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien durch Fristablauf zustimmte.
1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.5. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
1.6. Sie hat in Österreich keine besonderen privaten Bindungen. Seit 11.03.2014 ist sie bei ihrem Lebensgefährten gemeldet. Eine besondere (wechselseitige) Abhängigkeit konnte nicht festgestellt werden.
2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin, zu ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Wesentlichen im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde niemals ein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.5.).
2.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter 3.5.).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz am 17.02.2014 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Italien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Artikel 25 der Dublin-Verordnung lautet:
"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt und ist dies auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten worden.
Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Italien keine Anhaltspunkte.
3.3. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:
3.4. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, mit welchem sie auch zusammenlebe. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11.03.2014 mit ihrem Lebensgefährten an derselben Adresse wohnhaft ist, jedoch sind die beiden weder verheiratet noch haben sie Kinder. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur ist die vorgebrachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten noch nicht geeignet, ihre Außerlandesbringung nach Italien als unzulässigen Eingriff in ihre gem. Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte erscheinen zu lassen. Der Lebensgefährte ist seit 2004 aufrecht in Österreich gemeldet (siehe ZMR-Auszug vom 02.07.2014) und hat sich laut Angaben der Beschwerdeführerin vor drei Jahren scheiden lassen (AS 233). Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin nicht begründetermaßen erwarten konnte, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste ihr sowie ihrem Lebensgefährten daher bereits am Beginn ihrer Beziehung klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde.
Die Beschwerdeführerin war bis dato imstande, für sich selbst zu sorgen, weshalb auch keine Abhängigkeit zu ihrem Lebensgefährten erkannt werden kann. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Lebensgefährte berufstätig sei und die Beschwerdeführerin versorge, ist festzuhalten, dass nichts dagegen spricht, dass dieser der Beschwerdeführerin die finanzielle Unterstützung weiterhin auch im Falle ihrer Unterbringung in die italienische Grundversorgung zukommen lässt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin während der Dauer ihres Asylverfahrens in Österreich Anspruch auf Grundversorgung und ist demnach nicht abhängig von Zahlungen ihres Lebensgefährten.
3.5. Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar.
In ihren Einvernahmen brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da es ihr dort nicht gefallen habe, sie zur Prostitution gezwungen worden und obdachlos geworden sei und sie bei ihrem Freund in Österreich bleiben und diesen heiraten wolle. In Italien habe sie niemanden.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, in Italien zur Prostitution gezwungen worden zu sein, ist festzuhalten, dass sich aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die italienischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Italien nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.
Der weitere Einwand ihrer Obdachlosigkeit in Italien erscheint nicht gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin in Italien bislang noch gar keinen Asylantrag gestellt und dort somit auch nicht als "asylsuchende Person" aufgetreten ist. Mangels Asylantragstellung konnte die Beschwerdeführerin aber demnach nicht in das Versorgungsnetz für Asylwerber in Italien fallen, was jedoch in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Auch wenn in Italien Kapazitätsprobleme in Hinblick auf die Unterkunft von Asylwerbern gegeben sind, sieht Italien mehrere Möglichkeiten einer Unterbringung vor und ist auch auf das Vorhandensein zahlreicher humanitärer Organisationen hinzuweisen, die in diesem Bereich unterstützend mitwirken. Trotz regional bestehender Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten kann nach den Länderinformationen zu Italien jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Sobald die Beschwerdeführerin in Italien einen Asylantrag stellt, wozu ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihr dort ein faires Asylverfahren offen steht. Diesbezüglich ist Folgendes beachtlich:
Nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen diverser unbedenklicher Quellen ist der Zugang zum Asylverfahren in Italien als solches gewährleistet und sind jedenfalls keine schwerwiegenden Defizite im italienischen Asylverfahren wie beispielsweise die grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger, die Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit Italiens vor einer Verfolgung Dritter u.ä erkennbar. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedsstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien nicht und kann aus jenen in der Stellungnahme und in der Beschwerde genannten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts Entscheidendes für die Beschwerdeführerin gewonnen werden.
Hinzu kommt, dass der EGMR zuletzt mehrfach judiziert hat, dass in Italien eine Situation systemischer Mängel wie in Griechenland nicht vorliegt (beginnend mit der Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR in der Rechtssache Mohammed Hussein vom 02.04.2013; Rs 27725/10). Hinzu kommt dass UNHCR, anders als betreffend Griechenland und, erst kürzlich Bulgarien, zu Italien keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.
Ferner gibt es keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte.
Auch sonst ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt, dass der italienische Staat das Non-Refoulement-Gebot oder die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.
Was die monierte Aktualität und Ausgewogenheit der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen anbelangt, ist zu entgegnen, dass als Grundlage für diese Feststellungen verschiedenste Quellen (beispielsweise Auskünfte des VB des BM.I in Italien, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des EASO, Eurostat, des EGMR, ECRE etc.), welche großteils aus dem Jahr 2013 datieren, herangezogen worden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Berücksichtigung der - im laufenden Verfahren, in der Stellungnahme und in der Beschwerde - aufgezeigten Kritikpunkte zu dem Schluss, dass diese nicht geeignet sind, ein anderslautendes Ergebnis herbeizuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat alle entscheidungswesentlichen Umstände berücksichtigt. Es liegt somit auch kein vom erkennenden Gericht aufzugreifender Verfahrensfehler vor.
3.6. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin somit zum Entscheidungszeitpunkt um eine XXXX - jährige Frau und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von XXXX ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen vorliegen; auch sonstige psychische Krankheitssymptome wurden ausgeschlossen. Ferner wurden auch keinerlei therapeutische oder medizinische Maßnahmen angeraten. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keine aufzugreifenden psychischen Probleme hat.
Hinsichtlich ihrer vorgebrachten Fehlgeburt legte die Beschwerdeführerin trotz Nachfrage weder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch im Beschwerdeverfahren ärztliche Bestätigungen vor. Da keine anderweitigen Hinweise vorliegen, ist nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre.
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Einvernahme angegeben hat, sich seit einem Sturz aus einem Fahrzeug nicht alles merken zu können, ist auch hier darauf zu verweisen, dass bis dato keinerlei ärztliche Unterlagen hinsichtlich dieses geschilderten Problems vorgelegt wurden. Im Übrigen ist allein daraus nicht der Schluss auf eine Erkrankung zu ziehen, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt, beziehungsweise eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lässt.
Es ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07 bis 9) zu verweisen, worin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ausgeführt wird, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Überdies ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid, dass Asylwerber in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger haben. Asylwerber haben grundsätzlich mit Erhalt der Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylantrags bzw. mit Erhalt der temporären Aufenthaltserlaubnis ein Recht auf Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst und damit auf Gesundheitsversorgung wie italienische Staatsbürger.
Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt wird, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde anhand von umfassenden Feststellungen, denen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte, das Asylwesen in Italien - somit eine Tatsachenfrage - behandelt.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.
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