BVwG W212 2009154-1

W212 2009154-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2014

Regest

Außerlandesbringung, familiäre Situation, real risk

Testo completo

BVwG W212 2009154-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2009154.1.00

Spruch

W212 2009154-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, Zl. 1009297203, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 30.03.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Er wurde am 31.03.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien erstbefragt. Hinsichtlich seiner persönlichen Daten gab der Beschwerdeführer hiezu an, in XXXX/Afghanistan geboren worden und 19 Jahre alt zu sein; sein genaues Geburtsdatum könne er jedoch nicht angeben. Die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten verneinte der Beschwerdeführer. Er habe Afghanistan im Jahr 2011 verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er unter einem falschen Namen um Asyl angesucht habe. Von Griechenland aus habe er sich nach Slowenien begeben. Dort habe ihn die slowenische Polizei kontrolliert und festgenommen und der Beschwerdeführer habe um Asyl angesucht. Er habe vier Tage in Polizeihaft in XXXX verbracht und sei anschließend selbständig über Serbien nach Griechenland zurückgekehrt. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in Griechenland aufgehalten und sei danach schlepperunterstützt über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gekommen. Sein Ziel sei von Anfang an Österreich gewesen, da sich hier seit drei Jahren sein Vater und sein Bruder aufhalten würden. Zu seinen Aufenthalten in Griechenland und Slowenien konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen und meinte nur, nicht in diese Länder zurückkehren zu wollen. In Griechenland sei er insgesamt 1 1/2 Jahre gewesen; davon habe er eine Woche in Polizeihaft verbracht. In Slowenien habe er sich fünf Tage aufgehalten, wobei er vier Tage inhaftiert gewesen sei. Er habe weder das Asylverfahren in Griechenland noch in Slowenien abgewartet.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom November 2012 sowie einen Treffer der Kategorie 1 mit Slowenien vom April 2013.

3. Am 03.04.2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO 604/2013 (infolge Dublin III VO) an Slowenien; dies unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer behaupteten Reiseweges, des EURODAC-Treffers mit Slowenien sowie der vorgebrachten familiären Bindungen zu Österreich. Hiezu wurde festgehalten, dass sich laut Angaben des volljährigen Beschwerdeführers sein Vater und sein Bruder seit drei Jahren in Österreich aufhalten würden, jedoch kein Nachweis einer gegenseitigen Abhängigkeit vorliegen würde (vgl. Aktenseite 45,

infolge AS: " ... we kindly would like to inform you that the person

alleged that his father and his brother are residing in Austria since 3 years (further details are unknown). However, the person is already full age and moreover there is no evidence that one of the persons concerned is dependent on the assistance of the other.")

4. Mit Schreiben vom 15.04.2014 erklärte sich Slowenien bereit, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin

III VO wiederaufzunehmen (AS 67).

5. Am 06.05.2014 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Eingangs gab er über Nachfrage des Einvernahmeleiters an, gesund zu sein und sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er habe jedoch damals aufgrund von Schlägen mit einer Kalaschnikow sechs Zähne verloren. Im Rahmen eines Zahnarztbesuches hier in Österreich habe man ein Röntgen gemacht. Der Beschwerdeführer könne aufgrund dieses Problems nicht essen. Er habe aber auch noch andere gesundheitliche Beschwerden. So leide er an Vergesslichkeit. Seit dem Schlag mit dem Kolben einer Kalaschnikow habe er eine "Wölbung nach innen am Kopf" (AS 105). Er habe Angstzustände, weil er sich davor fürchte, wieder inhaftiert zu werden. Er bekomme dann Herzrasen. Zudem sei er schwerhörig. Er habe sogar schon versucht Selbstmord zu begehen. Insgesamt drei Mal sei er aus dem zweiten und dritten Stock gesprungen und habe sich auch Verletzungen an den Händen hinzugezogen. Er wolle jedenfalls nicht nach Slowenien zurück, sondern bei seinem Vater bleiben. Dieser sei krank (er könne nicht richtig aufstehen) und brauche seine Unterstützung. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe zwar bei seinem Vater, habe jedoch keine Zeit, sich um diesen zu kümmern, da er zur Schule gehe und derzeit den Führerschein mache. Es bestünde eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Vater und Bruder. Letztere würden den Beschwerdeführer finanziell unterstützen. Zudem sei der Beschwerdeführer selbst nicht ganz gesund. Dazu befragt, was konkret seiner Ausweisung nach Slowenien entgegenstünde, meinte der Beschwerdeführer, dort niemanden zu haben und nicht erneut inhaftiert werden zu wollen; ein weiterer Gefängnisaufenthalt wäre für ihn nicht zumutbar. Am Ende der Einvernahme beantragte der anwesende Rechtsberater die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers als Zeugen zum Beweis eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses.

6. Am 13.05.2014 legte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen den Gesundheitszustand seines Vaters betreffend vor. Es handelt sich dabei um einen Histologischen Befund eines Facharztes für Pathologie vom 17.12.2013, einen Gastroskopiebefund eines Facharztes für Chirurgie und Coloproktologie vom 12.12.2013 sowie einen chemischen Befund eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin vom 26.03.2014 (AS 115 bis 121). Im Wesentlichen wird Folgendes diagnostiziert: "eine milde superfizielle C-Gastritis (bzw. Residuen); Die Parietalzellhypertrophie könne u.a. im Rahmen einer länger dauernden PPI-Therapie auftreten; gering- bis fokal mäßiggradige chronische, inaktive Refluxoesophagitis (Ora serrata) mit einem mikroskopischen Herd einer intestinalen Metaplasie vom Barrett-Typ ohne nachweisbare dysplastische Epithelveränderungen." Zudem wurde in den ärztlichen Unterlagen lediglich Kontrollen angeraten.

Der Beschwerdeführer legte auch ärztliche Schreiben seine Person betreffen vor, wobei es sich um einen Heilkostenplan eines Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie einen Antrag auf Kostenübernahme für Zahnersatz handelt (AS 123 bis 125).

7. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.05.2014 durch XXXX, einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, hat ergeben, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen würden. Ebenso wurden Suizidabsichten ausgeschlossen. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten (AS 179 bis 185).

8. Mit Bescheid vom 10.06.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Slowenien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Slowenien zulässig.

Der Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zur Lage in Slowenien, zum slowenischen Asylverfahren, zu Dublin-II-Rückkehrern, zum Non-Refoulement-Schutz und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Slowenien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Slowenien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte.

Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer, die bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, in ein geschlossenes Zentrum gebracht werden würden und erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können. Danach würden die Antragsteller üblicherweise in ein offenes Zentrum verlegt. Sofern das Verfahren noch laufe, würden Antragsteller im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt.

Für Entscheidungen über Asylanträge sei die Abteilung für Internationalen Schutz ("International Protection Division") des slowenischen Innenministeriums zuständig. Ein Antrag auf internationalen Schutz könne in einer Polizeistation oder bei einem Polizeibeamten oder jeder anderen staatlichen Stelle gestellt werden und müsse von dieser an die Abteilung für Internationalen Schutz weitergeleitet werden. Die formelle Einbringung des Asylantrages geschehe unter Beiziehung eines Übersetzers im Asylheim, wo der Antragsteller auch untergebracht werde.

Die Asylbehörde entscheide über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung sei Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 15 Tagen möglich (3 Tage im beschleunigten Verfahren). Das Verwaltungsgericht solle binnen 30 Tagen entscheiden (7 Tage im beschleunigten Verfahren). Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei Beschwerde vor dem Obersten Gericht möglich. Dieses solle binnen 15 Tagen entscheiden. Im Falle der Verletzung von Menschenrechten und Grundfreiheiten sei eine Verfassungsbeschwerde binnen 15 Tagen ab dem Ereignis möglich.

Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Slowenien das Non-Refoulementgebot achte.

In Slowenien gebe es drei verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten:

im Asylheim, im geschlossenen Bereich des Asylheims bzw. im Zentrum für Fremde, einem Schubhaftzentrum. Im Asylheim hätten Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung und Kleidung. Zudem hätten Asylwerber das Recht auf Aufenthalt in Slowenien vom Antrag bis zur endgültigen Entscheidung; auf ein Verfahren in einer Sprache, die die Antragsteller verstehen; auf Grundversorgung, wenn sie im Asylheim bzw. auf finanzielle Hilfe, wenn sie in Privatunterkünften untergebracht seien; auf gebührenfreie Rechtshilfe in einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht oder Obersten Gericht bis zur endgültigen Entscheidung; auf Gesundheitsversorgung; auf Bildung; auf Arbeit und Beschäftigung und auf humanitäre Hilfe.

Die Aufnahmebedingungen in Slowenien hätten sich durch die Zusammenarbeit von Behörden, UNHCR und NGOs in den letzten Jahren regelmäßig verbessert. Asylwerber dürften in Slowenien die ersten 9 Monate ihres Asylverfahrens nicht arbeiten, abgesehen von Gelegenheitsarbeiten im Asylheim.

Medizinische und psycho-soziale Basisversorgung sei gewährleistet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe habe glaubhaft machen können, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Slowenien sprechen würden, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 greife, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung finde. Was die vorgebrachte familiäre Bindung zum in Österreich aufhältigen Vater und Bruder des Beschwerdeführers betreffe, so habe keine gegenseitige Abhängigkeit festgestellt werden können. Aus den eingebrachten medizinischen Unterlagen den Vater betreffend sei nicht ersichtlich, dass dieser an einer akut behandlungsbedürftigen Erkrankung leide. Außerdem sei der Bruder des Beschwerdeführers bereits in einem Alter, in welchem es ihm möglich sei, sich um den Vater zu kümmern. In den letzten drei Jahren habe auch kein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten, deren Verfahren bereits in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden sei, bestanden. Sofern der Beschwerdeführer angegeben habe, vom Vater und Bruder finanziell unterstützt zu werden, sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Bundesbetreuung befinde und eine solche Unterstützung somit nur als Zuwendung zu verstehen sei. Aus all den Erwägungen habe auch von einer Zeugeneinvernahme des Vaters des Beschwerdeführers Abstand genommen werden können.

9. Am 11.06.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird moniert, dass sich die belangte Behörde in Hinblick auf die Art. 16 und 17 der Dublin III VO unzureichend mit den familiären Bindungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Sie seien geduldet und hätten bereits im November 2013 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 69 a NAG gestellt, auf deren Ausstellung sie immer noch warten würden. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien aufgrund ihrer Gesundheitszustände auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Aufgrund dieses besonderen Abhängigkeitsverhältnisses würde eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Slowenien diesen in seinem ihm nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht verletzen. Nur im Rahmen seines familiären Umfeldes könne eine Besserung seines psychischen Zustandes erreicht werden. Zudem sei davon auszugehen, dass das Bundesamt die slowenischen Behörden nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass sich nahe Angehörige des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden und ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, weshalb die Zustimmung Sloweniens auf einem qualifiziert mangelhaften Konsultationsverfahren beruhe. Das Bundesamt habe es auch unterlassen, sich mit der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2012 - C 245/11, K gegen Bundesasylamt auseinanderzusetzen. Im Übrigen hätte das Bundesamt vor dem Hintergrund, dass es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "XXXX" führe, eine Altersfeststellung veranlassen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans.

1.2. Er reiste von Afghanistan über Pakistan, den Iran und die Türkei bis nach Griechenland, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde. Anschließend reiste er weiter nach Slowenien und stellte dort am 26.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ohne das dortige Verfahren abzuwarten, reiste er weiter und kam über einen nicht näher verifizierbaren Reiseweg nach Österreich, wo er am 30.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.3. Mit Schreiben vom 03.04.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen hinsichtlich des Beschwerdeführers an Slowenien und stimmte Slowenien mit dem am 15.04.2014 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der VO 604/2013 ausdrücklich zu.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

1.5. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. In Österreich leben seit 2011 sein Vater und sein Bruder. Ihr Asylverfahren wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Der Vater und Bruder des Beschwerdeführers leben seit dem 12.09.2011 gemeinsam an derselben Adresse. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich aufhältigen Verwandten konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Antragstellung in Slowenien sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Slowenien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Sloweniens.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde niemals ein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt 3.6).

2.4. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.5.).

2.5. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer am 30.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Slowenien nun keine Anhaltspunkte.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist ist und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde, an diesem Ergebnis nichts ändert, da Slowenien nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits in ein inhaltliches Asylverfahren eingetreten ist, was angesichts der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

3.3. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

3.4. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Im gegenständlichen Fall leben der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2011 in Österreich. Ihr Asylverfahren ist bereits in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Ferner leben die beiden seit September 2011 an derselben Wohnadresse. Der Beschwerdeführer selbst ist an einer anderen Wohnadresse gemeldet (siehe ZMR-Auszüge vom 07.07.2014).

Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass im gegenständlichen Fall insbesondere die Art. 16 und 17 der Dublin III VO zu prüfen gewesen wären, ist Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich des Verhältnisses des erwachsenen Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Verwandten sind keine besonderen, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehenden Umstände bzw. ein maßgebliches Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass er und sein Vater gegenseitig voneinander abhängig seien, da sie beide gesundheitlich angeschlagen seien, jedoch konnte den im Akt aufliegenden ärztlichen Unterlagen zufolge weder beim Beschwerdeführer noch bei dessen Vater eine Krankheit festgestellt werden, die eine Pflege durch einen der beiden erforderlich erscheinen lassen würde. Ferner ist dem Bundesamt Recht zu geben, wenn dieses ausführt, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers um den Vater kümmern könne. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser laut Angaben des Beschwerdeführers zur Schule gehe und derzeit den Führerschein mache. Ferner ist zu sagen, dass der Vater und Bruder des Beschwerdeführers seit drei Jahren auf sich allein gestellt sind und bislang den Alltag offensichtlich auch ohne den Beschwerdeführer bewältigt haben; dasselbe gilt für den Beschwerdeführer, wenn dieser vermeint, aufgrund seines Gesundheitszustandes auf seine hier lebenden Verwandten angewiesen zu sein. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird noch näher unter Punkt 3.6. eingegangen.

Auch wenn der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von seinen hier aufhältigen Verwandten finanziell unterstützt wird, konnte nicht festgestellt werden, dass er dermaßen auf die Unterstützung durch den Vater oder den Bruder angewiesen wäre oder dass ein derartiges qualifiziertes Unterhalts- oder Unterstützungsverhältnis zueinander vorläge, sodass ihm ein weiterer Verbleib im Gebiet der EU außerhalb des österreichischen Bundesgebietes schlicht unzumutbar wäre. Die vorgebrachten finanziellen Zuwendungen werden als unter Verwandten üblich angesehen. Zudem spricht nichts dagegen, dass die in Österreich lebenden Verwandten dem Beschwerdeführer die finanzielle Unterstützung weiterhin auch im Falle seiner Unterbringung in die slowenische Grundversorgung zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hat jedoch während der Dauer seines Asylverfahrens sowohl in Österreich als auch in Slowenien Anspruch auf Versorgung und ist somit keinesfalls abhängig von Zahlungen seiner Familienangehörigen.

Letztlich ergibt sich somit weder aus Art. 16 (abhängige Personen) noch aus 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Auch wenn sich der Vater und Bruder in Österreich aufhalten, kann nach den obigen Erwägungen nicht erkannt werden, dass diese von ihm oder umgekehrt abhängig oder auf ihn angewiesen wären. Somit war dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zwischen ihm und seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, nicht zu folgen (dies auch nicht im Sinne des in der Beschwerde genannten Urteils des EuGH in der Rechtssache K vs. Bundesasylamt, C-245/11 vom 06.11.2012). Der Vollständigkeit halber ist weiters anzuführen, dass dem zitierten Urteil und der daraus folgenden Anwendbarkeit des (damaligen) Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO, der nunmehr dem Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entspricht, ein gegenüber dem gegenständlichen Fall andersgelagerter Sachverhalt zugrunde lag (Kriterium der Hilfsbedürftigkeit u.a. wegen einer schweren Krankheit, ernsthaften Behinderung), weshalb eine Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO (nunmehr Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) verfehlt ist.

Demnach konnte auch von der in der Einvernahme vom 06.05.2014 beantragten Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers Abstand genommen werden.

Wenn in der Beschwerde von einem qualifiziert mangelhaften Konsultationsverfahren die Rede ist, da das Bundesamt Slowenien nicht über das Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich informiert habe, so ist dies aktenwidrig. An dieser Stelle wird auf Punkt I.3. der Verfahrenserzählung verwiesen, wonach offenkundig hervorgeht, dass das Bundesamt die slowenischen Behörden über den behaupteten Aufenthalt des Vater und des Bruders des Beschwerdeführers in Österreich in Kenntnis gesetzt hat (siehe auch AS 45).

Insofern man die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien als Eingriff in sein Recht auf Privatleben ansehen könnte, ist zudem angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt; andere außergewöhnliche Aspekte der Integration liegen nicht vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).

3.5. Kritik am slowenischen Asylwesen/der Situation in Slowenien:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Slowenien nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber afghanischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen vertrete.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Zuge der Einreise in Slowenien inhaftiert worden sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung lediglich in den Raum gestellt hat, ist ihm zu entgegnen, dass auch in Österreich irregulär ins Bundesgebiet eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen in Schubhaft genommen werden können. Im Übrigen kann aus den Länderfeststellungen zu Slowenien nicht generell erschlossen werden, dass die slowenische Polizei systematische Übergriffe bzw. Inhaftierungen gegenüber Asylwerbern durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren. Hier (ohne tatsächliche Belege des Gegenteils) von vornherein anzunehmen, dass Slowenien systematisch entsprechende gesetzliche (Inhaftierungs) Bestimmungen entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen anwenden würde, verbietet sich angesichts der Mitgliedschaft Sloweniens bei der EU, beziehungsweise angesichts des Umstandes, dass kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Slowenien eingeleitet wurde. Demnach gehen die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten offenkundig davon ausgehen, dass Slowenien einen grundsätzlich für den Beschwerdeführer sicheren Staat darstellt. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden.

Andere Kritikpunkte wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr verwies dieser im Laufe des Verfahrens immer wieder auf seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, die ihn letztlich auch dazu bewogen hätten, hierher zu kommen. In Slowenien hätte er niemanden. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgangsweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-VO widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch Asylmissbrauch verhindern soll und will.

Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Slowenien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Sofern im Rechtsmittelschriftsatz die Ansicht vertreten wird, dass das Bundesamt eine Altersfeststellung hätte veranlassen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer sein genaues Geburtsdatum nicht nennen konnte, hat er in seiner Erstbefragung angegeben, 19 Jahre alt zu sein (AS 13). Im Laufe des Verfahrens hat er diese Angabe auch nicht geändert, sodass letztlich kein Anlass bestand, ein Gutachten über sein Alter einzuholen.

3.6. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Slowenien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

In Bezug auf den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf das Vorliegen einer für den Fall einer Überstellung zu beachtenden Erkrankung. So ist insbesondere auf die gutachterliche Stellungnahme von XXXX zu verweisen, die eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung als auch sonstige psychische Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer ausgeschlossen hat. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 06.05.2014 angegeben hat, dass er früher sogar schon Selbstmord habe begehen wollen, ist festzuhalten, dass er vor XXXX angegeben hat, keine Selbstmordgedanken zu haben (AS 181). Frau XXXX hat in der Schlussfolgerung ihrer gutachterlichen Stellungnahme Suizidabsichten des Beschwerdeführers ausgeschlossen und weder therapeutische noch medizinische Maßnahmen angeraten.

Die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Gesundheitsprobleme, wie etwa eine Verletzung am Kopf und an den Händen, seine Vergesslichkeit, Schwerhörigkeit und das Herzrasen sowie seine Zahnprobleme sind nicht geeignet, gesundheitliche Beschwerden derartiger Schwere darzustellen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechtes sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Slowenien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer hat bis dato lediglich einen Heilkostenplan und einen Antrag auf Kostenübernahme für den Zahnersatz hinsichtlich seiner Zahnprobleme (AS 123 und 125), jedoch keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die einen akut existenzbedrohenden Krankheitszustand bzw. dringenden Behandlungsbedarf in Österreich nahelegen würden. Zudem sind keine Hinweise auf etwaige Spitalsaufenthalte im Verwaltungsakt aufliegend.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Slowenien getroffen und geht hieraus hervor, dass Asylwerber in Slowenien Anspruch auf eine adäquate Gesundheitsversorgung haben.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im gegenständlichen Fall wurde anhand von umfassenden Feststellungen, denen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte, das Asylwesen in Slowenien - somit eine Tatsachenfrage - behandelt.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.

Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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