BVwG W200 2003943-1

W200 2003943-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W200 2003943-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2003943.1.00

Spruch

W200 2003943-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.05.2013, VN XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt und Frau XXXX mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 04.03.2008 aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 27.12.2007, eingelangt am 28.12.2007, festgestellt, dass diese ab 28.12.2007 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG angehört, der Grad der Behinderung wurde gemäß § 3 BEinstG mit 60 von Hundert festgestellt.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 28.01.2008, welches aufgrund der persönlichen Untersuchung vom selben Tag erstellt wurde, zugrunde gelegt, worin im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Tumorentfernung aus dem Bereiche der linken Brust

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Lymphödemneigung und geringe Behinderung im Bereiche des linken Schultergelenks g.Z. 702 60 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Es wurde eine Nachuntersuchung für Jänner 2013 vorgeschlagen.

Die belangte Behörde hat im Jänner 2013 von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht:

Röntgenbefund eines Röntgeninstituts vom 21.01.2013

Befund eines Diagnosezentrums vom 24.10.2012

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.02.2013 basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.02.2013, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Tumorentfernung aus der linken Brust g.z. 702

Tab/Spalte links

Zeile 3 30 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 vH bemessen, dieser liege seit 2013 vor. Im Vergleich zum Vorgutachten liege eine Befundbesserung vor, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar sei. Es liege ein Dauerzustand vor. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.02.2013 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG mitgeteilt, dass eine amtswegige Nachprüfung des Grades der Behinderung erfolgt sei und ihr die Möglichkeit eingeräumt bis zum 13.03.2013 (nachträglich verlängert bis 20.03.2013) eine schriftliche Stellungnahme zu dem Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens einzubringen.

In der am 20.03.2013 eingelangten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihr Befinden und ihre Beschwerden zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung derzeit durch die Nach-Therapie, die vor einem Rezidiv schütze, eine beträchtliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erfahren habe. Durch die lange Einnahme von Armidex und Zoladex seien zahlreiche Nebenwirkungen aufgetreten, die sie zu Beginn der Therapie im Jahr 2008 noch nicht gehabt habe. Sie sei ständig müde, jeder Tag koste ihr größte Anstrengung und Überwindung aufzustehen und zur Arbeit zu gehen. Aufgrund eines brennenden unerklärlichen Schmerzes in ihrem linken Schulterblatt nehme sie Schmerztabletten und mache zur Linderung eine Physiotherapie. Durch den Wegfall der begünstigten Behinderung sei eine Kündigungsmöglichkeit gegeben. Ihr Immunsystem sei derart angegriffen, dass sie immer wieder Erkrankungen habe. Sie ersuchte von einer Herabstufung abzusehen.

Nach Aufforderung aktuelle Befunde zu übermitteln, schickte die Beschwerdeführerin neben bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen den Befundbericht eines Diagnosezentrums vom 25.09.2009.

Weiters wurde im Schreiben vom 11.04.2012 (korrekt offensichtlich 11.04.2013), dass der Beschwerdeführerin zu ihren Knochen-, Gelenks- und Muskelschmerzen sowie zum schlechten Gesamtgesundheitszustand bis dato kein Arzt eine wirkliche, für sie zufriedenstellende Diagnose oder Auskunft habe geben können. Sie habe es so verstanden, dass es sich um Therapie-Nebenwirkungen oder Nachwirkungen der Chemotherapie handle. In letzter Zeit würden zu den bereits angeführten Beschwerden laufend neue dazukommen. Die Beschwerdeführerin führte abschließend eine Liste der behandelnden Ärzte der letzten zwei bis drei Monate mit Krankheitsbild, Diagnosen und Medikamenten an.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass aufgrund des objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorlägen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im vom Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden wäre. Danach betrage der Grad der Behinderung unter Anwendung des § 27 Abs. 1 BEinstG nunmehr 30 vH. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 20.03.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen, die zu einer Änderung der getroffenen Einschätzung führen. Insbesondere seien sämtliche Folgeerscheinungen der Krebserkrankung nach Ablauf der Heilungsbewährung dem objektivierbaren Ausmaß entsprechend bereits mittels Leiden unter Punkt 1 erfasst, eine Änderung des ärztlichen Gutachtens sei nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben. Im Wesentlichen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei der ärztlichen Untersuchung am 11.02.2013 wesentliche Faktoren vom Sachverständigen nicht beachtet worden seien. Auf die habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20.03. hingewiesen. Trotz der geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen, sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht, sei das ärztliche Gutachten nicht abgeändert worden. In einem weiteren Schreiben vom 11.04.2013 habe sie versucht darzulegen, dass die Krebserkrankung keineswegs als geheilt angesehen werden könne. Wenn auch derzeit kein Rezidiv nachweisbar sei, zeige doch insbesondere die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung mit Armidex und Zoladex, dass eine weiterführende Behandlungsnotwendigkeit in Hinblick auf das Risiko eines Rezidivs gegeben sei. Weder wurde im Sachverständigengutachten auf die weiterführende Behandlungsnotwendigkeit, noch auf die psychische Belastung Bezug genommen. Zusätzlich würden die Beschwerdeführerin seit der Behandlung zahlreiche Folgeerkrankungen wie Folgeschäden des Verdauungsapparats, depressive Schübe, posttraumatische Belastungsstörung, Schmerzen und Störungen des Bewegungsapparates, starke Kopfschmerzen, Grippeschübe, allergische Reaktionen uvm, belasten, welche auf die Behandlung des Brustkrebs zurückzuführen seien. Zusammen mit der Beschwerde wurde der Befund eines Gesundheitszentrums vom 14.06.2013 und ein Schreiben eines Allergiezentrums vom 13.05.2013 übermittelt. Es wurde die Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens über ihren Gesundheitszustand beantragt sowie die Abänderung der Entscheidung vom 07.05.2013 dahingehend, dass sie aufgrund dieses neuerlichen Gutachtens die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin erfülle und deshalb auch künftig zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

Von der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.11.2013 eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Mammacarcinom links

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei geringen Lymphabflussstörungen an der linken oberen Extremität nach Abwarten der fünfjährigen Heilungsbewährung Rezidivfreiheit besteht. g.Z. 702 30 vH

02 Reaktive depressive Verstimmung im Rahmen der körperlichen Grunderkrankung. 583 0 vH

03 Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da beidseits Einschränkungen deutlich über der Horizontalebene vorliegend. g.Z. 417 10 vH

04 Kontaktallergie

Oberer Rahmensatz, da mit Juckreiz einhergehend. g.Z. 702

Tab K 2, Z1 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30 vH, dies wurde damit begründet, dass das Leiden 2 sich nicht weiter erhöhe. Die Leiden 3 und 4 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich, die Beschwerdeführerin sei in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab 11.02.2013 anzunehmen.

Von der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.11.2013 eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

02 Reaktive depressive Verstimmung

im Rahmen einer körperlichen Grunderkrankung. 583 0 vH

Die Beschwerdeführerin sei in Folge des Ausmaßes ihres Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet. Der Grad der Behinderung sei anzunehmen ab Antragstellung. Hinsichtlich der Einwendungen wurde ausgeführt, dass die psychischen Belastungen reaktiv bestünden im Rahmen der Grunderkrankung und sei daher Teil derselben und nicht gesondert einzuschätzen. Es bestehe ein Dauerzustand, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 10.04.2014 vom Bundesverwaltungsgericht die vorzitierten Gutachten übermittelt und wurden ihr gemäß § 45 Abs. 3 Gelegenheit zu einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 01.05.2014 wurde dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass der Beschwerdeführerin nicht erklärlich sei, warum sie trotz der vielen nachwirkenden Beschwerden aufgrund von Chemo- und Strahlentherapie und den Begleitumständen durch Nachsorgemedikamente, welche ihr Leben seither beeinträchtigen, eine Herabsetzung erfolgen soll. Sie verwies darauf, dass es ihr seit ihrer Erkrankung nie mehr gut gegangen sei, weil sie sich ständig mit allen möglichen Leiden in ihrem Körper herumschlage. Sie erhalte derzeit zwei bis drei Mal die Woche Infiltrationen und wieder neue Tabletten wegen der starken Schmerzen unter den Schulterblättern. In der Folge wurden weitere - teilweise bereits geschilderte - Beschwerden angeführt, weitere Befunde wurden jedoch nicht in Vorlage gebracht. Zudem verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ihre Einstufung von 50 vH für sie psychisch die Hoffnung darstelle, ihren Arbeitsplatz noch bis zu ihrer Pension behalten zu können.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 28.01.2008 erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 25.11.2013 und vom 26.11.2013 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt und dazu Stellung genommen.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt zu entkräften.

Die aktuell eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.05.2014 im Rahmen des Parteiengehörs zu den aktuellen Sachverständigengutachten vom 25.11.2013 und vom 26.11.2013 wurden durch keinerlei medizinische Unterlagen dargelegt.

Die Sachverständigengutachten vom 25.11.2013 und vom 26.11.2013 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 27 Abs. 1a BEinstG)

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 28.01.2008, welches dem rechtkräftigen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 04.03.2008 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vH ergeben.

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.01.2008 liegt eine Befundbesserung vor, da nach Ablauf der Heilungsbewährung bei der Beschwerdeführerin kein Rezidiv nachweisbar ist. Es wurde ein Dauerzustand festgestellt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet ist.

Zum Vorbringen, dass das Risiko eines Rezidivs jedoch bestehe, wird angemerkt, dass die Möglichkeit einer künftigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht entgegensteht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung im Hinblick auf eine eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes eben keine Behinderung im Ausmaß von 50 vH mehr vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt. (vgl. VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118)

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher von der belangten Behörde aktuelle ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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