W105 2008985-1•BVwG W105 2008985-1
W105 2008985-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2014
aufschiebende Wirkung, Familienverfahren
W105 2008989-1/3Z
W105 2008984-1/4Z
W105 2008985-1/2Z
W105 2008986-1/2Z
W105 2008987-1/2Z
W105 2008988-1/2Z BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX alle Staatsangehörige von Libyen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.06.2014, Zahlen: 831807307-1765641 (ad 1.), 831807209-17656650 (ad 2.), 831807503-1765595 (ad 3.), 831807405-1765609 (ad 4.), 1015253209-14538515 (ad 5.), 831807601-1765579 (ad 6.), beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird jeweils gemäß § 17 Abs.1 BFA - VG Abs.1 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AslyG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Art. 9 Abs. 3 der VO Nr. 343/2003 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin II-VO) Malta für die Prüfung der Anträge zuständig ist und gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde festgestellt, dass demgemäß die Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem jeweiligen Verwaltungsakt.
Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes auf die äußerst instabile psychische Lage der Beschwerdeführer hingewiesen; so hätten wohl der Erstbeschwerdeführer als auch dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Beschwerdeführer hätten große Angst davor nach Malta abgeschoben zu werden und habe sich der jeweilige Zustand signifikant verschlechtert.
Mit Eingabe vom 04.07.2014 wurde seitens der Nervenklinik XXXX darauf hingewiesen, dass die Fünftbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter (der Zweitbeschwerdeführerin) in der Landesnervenklinik XXXX stationär Aufnahme gefunden hat und wurde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass hinsichtlich ihrer Person eine akute Suizidalität bestehe und sie nicht transportfähig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §17 BFA - VG: (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das
Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im Gegenstande liegt jeweils ein sogenanntes Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung
desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem
anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in
einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
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Auf Grund der Information zur aktuellsten Entwicklung hinsichtlich des Gesundheitszustandes (vor allem) der Zweitbeschwerdeführerin ist sohin ein neuer Sachverhalt hinzugetreten und bedarf diese Tatsache weiterer genauerer Erhebungen. Da die weiteren Verfahren in Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens mit dem Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin verknüpft sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG iVm entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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