BVwG W101 1431996-1

W101 1431996-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W101 1431996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1431996.1.00

Spruch

W101 1431996-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 15.011-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.10.2012 gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 19.10.2012 ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 20.12.2012 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 20.12.2012, Zl. 12 15.011-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 07.01.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2012 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an:

Sie habe ihren Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrem minderjährigen Sohn am 04.10.2012 verlassen und sei schlepperunterstützt mittels Flugzeug nach Österreich gebracht worden.

Die Beschwerdeführerin sei im sechsten Monat schwanger.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es in ihrer Wohngegend nahezu täglich zu Kampfhandlungen zwischen der syrischen Armee und den Aufständischen gekommen sei. Da die "Freie Syrische Armee" ihre Gegend unter Kontrolle gehabt habe, habe sie sich nicht aus dem Haus getraut, da sie kein Kopftuch trage. Sie sei der Gefahr ausgesetzt gewesen bei Straßensperren sowohl von den syrischen Sicherheitskräften als auch von den Aufständischen schikaniert und misshandelt zu werden.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 20.12.2012 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Man habe begonnen die Familie ihres Ehemannes zu verfolgen und diese Probleme würden auch die Beschwerdeführerin indirekt betreffen. Am 19.10.2012 sei ein Cousin väterlicherseits umgebracht worden, dessen Familie zur "Freien Syrischen Armee" gehöre. Der Name sei an alle Militärposten und Checkpoints weitergegeben worden und die Familie ihres Mannes könne das Haus nicht verlassen, da sie befürchte kontrolliert zu werden. Auch die Familie der Beschwerdeführerin selbst sei gefährdet, da sie aus einer kritischen Gegend stamme. Weiters herrsche Krieg zwischen den Religionsgruppen in Syrien. Sie fürchte sich vor Maßnahmen, da sie Sunnitin sei.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Führerschein vor.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 20.12.2012 im Wesentlichen fest:

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie sei Staatsangehörige Syriens, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen. Eine individuell konkret gegen sie gerichtete Verfolgungsmotivation sei nicht dargelegt worden. Ihr drohe keine asylrelevante Gefahr.

Es habe eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden können.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 6 bis 21 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Die Angaben zur Person seien schlüssig und glaubhaft gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie Syrien aufgrund der vorherrschenden Situation verlassen habe. Die von ihr geschilderten Vorfälle seien auf die derzeitige Bürgerkriegssituation vor Ort zurückzuführen. Eine Bürgerkriegssituation im Herkunftsstaat schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, man müsse jedoch glaubhaft machen, dass die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen die Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als zufällige Folge der Bürgerkriegshandlungen. Eine derartige Verfolgung habe den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden können. Alleine aufgrund der Tatsache, dass sie den Sunniten angehöre, könne aufgrund der Ausführungen in den Länderfeststellungen nicht der Schluss gezogen werden, dass sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Auch die Zugehörigkeit von Angehörigen zur "Freien Syrischen Armee" reiche nicht aus, einen asylrelevanten Tatbestand zu begründen.

Momentan liege im Herkunftsstaat eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt.

Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zunächst aus:

Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da in ihrem Fall den anderen Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten, jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine solche Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere Folgendes ausgeführt:

Ihren Angaben sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Ereignisse im Herkunftsstaat, die zur Flucht geführt hätten, als eine individuell gegen die Person der Beschwerdeführerin aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen. Eine asylrelevante Verfolgung sei auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, sodass davon auszugehen sei, dass eine solche nicht vorliege. Die problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch andere Menschen in ihrem Herkunftsstaat unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung und stelle demnach keine individuell gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall der Beschwerdeführerin gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, weil wenngleich eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen der Beschwerdeführerin als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren und die derzeitige Lage in Syrien ließen das Bundesasylamt zum Befinden kommen, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorlägen und ihr somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsstaat entzogen sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) der Beschwerdeführerin bis zum 20.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 25.07.2013 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2014.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 07.01.2013 fristgerecht eine Beschwerde, mit welcher die Bescheide sämtlicher Angehöriger der Kernfamilie - sohin auch jener die Beschwerdeführerin betreffend - angefochten wurden.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2013 gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte unter anderem bekannt, dass sie in Österreich noch ein Kind bekommen hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe. Sie hat ihre Identität durch Vorlage ihres syrischen Führerscheins glaubhaft gemacht.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des XXXX (AIS-Zl. XXXX), dem mit Erkenntnis vom 07.07.2014, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bestand bereits im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin gehört sohin der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden und es ist nicht ersichtlich, dass ihr die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Ehegatten der Beschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Am XXXX wurde in Österreich eine Tochter der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten geboren.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahrens sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten betreffend die gesamte Familie. Auch das Bundesasylamt ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig geworden wäre, ihr die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich des Ehegattens der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigen anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde (und aus der den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffenden Aktenlage zu AIS-Zl. XXXXXXXX) als geklärt anzusehen. Somit konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Fall der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des XXXX und hat die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden, sodass die Beschwerdeführerin die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen erfüllt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin durch die oben genannte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihres Ehegattens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

3.3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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