L507 2009252-1•BVwG L507 2009252-1
L507 2009252-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2014
Aufenthaltsrecht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben, Rot-Weiß-Rot Karte
L507 2009252-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2014, Zl. 13-75570209/14064742, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 07.10.2013 beim Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
"Rot-weiß-rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG aF zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein.
2. Mit Schreiben vom 29.11.2013 wurde die Landespolizeidirektion
XXXX vom Magistrat der Stadt XXXX gemäß § 44b Abs. 2 NAG aF ersucht, eine Stellungnahme im Hinblick darauf, ob aus sicherheitspolizeilicher Sicht Bedenken gegen die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG aF bestehen würden, abzugeben.
In der von der Landespolizeidirektion XXXX am 25.12.2013 verfassten "begründeten Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG", die beim Magistrat der Stadt XXXX am 03.01.2014 einlangte, kam man zu dem Ergebnis einer "dauerhaften Unzulässigkeit der Ausweisung".
Begründend wurde dazu wörtlich ausgeführt: "Der Fremde hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, dies aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung als "Studierender" bis XXXX2013. Glaubhaftigkeit für seine nunmehrige (nach Ablauf des Titels) Eigenschaft als außerordentlicher Hörer an der Leopold- Franzens-Universität wurde erbracht, ebenso bezüglich der Sprachkursbesuche am Internationalen Sprachinstitut der LFU zur Erlangung der B1- Qualifikation. Die Prüfung A2 wurde "gut" bestanden. Eine Einstellungszusage mit vereinbartem Monatsnettolohn von EUR XXXX,-- liegt vor.
Der Vater ist Österreicher. Die Familie lebt in Hausgemeinschaft. Der Antragsteller ist strafrechtlich unbescholten, er ist eigenständig wohnversorgt. Seine Identität wurde mittels Reisedokument nachgewiesen.
Alles in allem geht die ho. Behörde daher davon aus, dass das Privat- und Familienleben in einem solchen Maß gerade noch schutzwürdig ist, dass im Lichte des Art. 8 EMRK aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus jetzigem Standpunkt auf Dauer unzulässig sind."
3. Gemäß § 81 Abs. 24 NAG idgF wurde mit 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zuständig, den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2013, der mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Magistrat der Stadt XXXX anhängig war, nunmehr nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.
Aus diesem Grund wurde der Akt vom Magistrat der Stadt XXXX an das BFA abgetreten.
Am 09.01.2014 übermittelte der Magistrat der Stadt XXXX dem BFA die Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.12.2013 zuständigkeitshalber.
4. Am 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des BFA niederschriftlich befragt.
5. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2014, Zl. 13-75570209/14064742, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde vom BFA unter anderem ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienleben vorliegen würde, weil er bereits volljährig sei und somit nicht mehr unter den Familienbegriff im Sinne des Asylgesetzes fallen würde. Zudem könne eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung zu seinen seit dem Jahr 2000 in Österreich lebenden Eltern nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2012 ohne seine Eltern in der Türkei gelebt habe. Grundsätzlich sei die Republik Österreich nicht verpflichtet, die Niederlassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine aufgrund der Situation, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Mutter sowie sein Bruder in Österreich leben, zu akzeptieren.
Das Bundesasylamt [sic!] sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die Art seines Privatlebens, wie er es zum Entscheidungszeitpunkt führe, auch in seinem Herkunftsland führen könne. Es sei nicht erkennbar, welche Gründe eigentlich dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer sein Privatleben ausschließlich nur in Österreich nicht aber in der Türkei führen könne.
Es könne auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland emotional und praktisch betrachtet nicht mehr zu Recht finden würde. Er sei in der Türkei aufgewachsen und kenne die dortigen Gegebenheiten, er spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau, er könne sich daher wieder gut in die Gesellschaftsstruktur eingliedern.
Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei sei daher auf Dauer nicht unzulässig.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. In Ihrem Fall könne kein schutzwürdiges Familienleben erkannt werden.
Nach Abwägung des Privatlebens des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen werde festgestellt, dass das öffentliche Interesse an einem geregelten Fremden- und Einwanderungswesen dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bezüglich des Verbleibes im Bundesgebiet überwiege, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich versucht habe, seinen Aufenthalt in Österreich mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken auf Dauer zu legalisieren. Diese Annahme werde dadurch gestärkt, dass der Beschwerdeführer für drei Semester einen Deutschkurs "in" der Universität XXXX besucht habe, er aber allerdings nicht das benötigte Niveau der deutschen Sprache erlernt habe und nun nach Ablauf des Aufenthaltes hoffe, mittels eines Antrages auf Erteilung eines humanitären Titels gem. § 55 AsylG in Österreich verbleiben zu können.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG käme daher nicht in Betracht.
Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers - durch die Abschiebung selbst oder aber im Zielland - eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung iSd Art. 2 oder 3 EMRK drohen würde, zumal der Beschwerdeführer auch selbständig im September 2012 sowie im Juli 2013 in die Türkei einreiste.
6. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.06.2014 durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 26.06.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass am 25.12.2013 von der Landepolizeidirektion XXXX in einer Stellungnahme gemäß "41a Abs. 9 NAG mitgeteilt worden sei, dass eine "dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung" gegeben sei, da das Privat- und Familienleben in einem solchen Maß gerade noch schutzwürdig sei, dass im Lichte des
Art. 8 EMRK aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Dauer unzulässig seien. Die damals mit der Antragstellung befasste Behörde - Stadtmagistrat XXXX - habe auf Grund dieser Verfahrensergebnisse dem Antrag stattgeben wollen. Eine Ausstellung der Rot-weiß-Rot-Karte plus sei lediglich daran gescheitert, dass die Staatsdruckerei vom 23.12.2013 bis Anfang Jänner 2014 auf Grund der Weihnachtsfeiertage den Betrieb eigestellt gehabt habe. Diese Tatsache könne aber dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Darüber hinaus sei die Tatsache - das Verfahren sei am 25.12.2013 im Sinne der Antragstellung entscheidungsreif abgeschlossen und entscheidungsreif gewesen - im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einfach negiert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
3. Nach § 81 Abs. 24 NAG idgF sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10,
43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche ab dem 1. Oktober bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember noch anhängig sind, ab dem 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 zu Ende zu führen.
Da der gegenständlichem Verfahren zugrunde liegende Antrag am 07.10.2013 beim Magistrat der Stadt XXXX eingebracht wurde und das Verfahren am 31.12.2013 noch anhängig war, war vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 24 NAG von der Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung des Antrages vom 07.10.2013 nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 auszugehen.
4. Obwohl im gegenständlichen Verfahren am 25.12.2013 in einer von der Landespolizeidirektion XXXX verfassten Stellungnahme, zu deren Einholung der Magistrat der Stadt XXXX vor dem 01.01.2014 nach § 44b Abs. 2 NAG aF gesetzlich verpflichtet war, festgehalten wurde, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auf Grund des von diesem vorgebrachten Sachverhaltes in einem solchen Maß gerade noch schutzwürdig sei, dass im Lichte des Art. 8 EMRK aufenthaltsbeendende Maßnahmen (zum damaligen Zeitpunkt) auf Dauer unzulässig seien und somit aus der Sicht der vor dem 01.01.2013 zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 44b Abs. 2 NAG aF zuständigen Landespolizeidirektion XXXX eine Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft unzulässig gewesen sei, kam das BFA im angefochtenen Bescheid vom 03.06.2014 zum gänzlich gegenteiligen Ergebnis und stellte fest, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht erkannt werden könne und durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht eigegriffen werde.
In der angefochtenen Entscheidung wurde - wie in gegenständlicher Beschwerde zutreffend aufgezeigt - die Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.12.2013 weder erwähnt, noch wurden vom BFA Feststellungen darüber getroffen oder beweiswürdigend ausgeführt, in wie fern sich der Sachverhalt seit dem 25.12.2013 derart geändert habe, dass entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.12.2013 durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht mehr eigegriffen werde, zumal aus dem Akteninhalt keinerlei Änderungen des Vorbringens des Beschwerdeführers seit dem 25.12.2013 ersichtlich sind.
Da diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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