BVwG L501 2001236-1

L501 2001236-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG L501 2001236-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2001236.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.10.2013, VN XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nicht öffentlicher Beratung am 07.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1, § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab 03.06.2013 siebzig (70) von Hundert (vH).

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 03.06.2013 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden vorgelegt:

Auswärtiger Befund vom XXXX, Krankenhaus Rohrbach

Ambulanzbericht vom XXXX, AKH Linz

Verordnungsschein für Sehbehelfe vom 30.04.2013

Einweisung/Überweisung an Interne Abteilung Krankenhaus Rohrbach

Arztbrief vom XXXX, Krankenhaus Rohrbach

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.08.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zuckerkrankheit mit deutlich erhöhten HbA1c-Werten

keine wesentliche Befundänderung, nach wie vor schlechte Diabeteseinstellung mit Polyneuropathie der Beine 384 50 vH

02 Chronisches Cervicalsyndrom, Bandscheibenvorfälle im HWS-Bereich

30% aufgrund der radikulären Schmerzen, der notwendigen Schmerzmedikation 190 30 vH

03 Meniskusschaden des re. Kniegelenkes

normale Beweglichkeit, keine Bewegungseinschränkung 417 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab 03.06.2013 mit 60 vH neu festgesetzt wird.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach welchem der Grad der Behinderung 60 vH betrage. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 18.11.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass

sich die Zuckererkrankung und somit die Lebensqualität verschlechtert habe, sie daher den GdB mit 50 vH in Frage stelle,

die Sehstörung bzw. die zuckerbedingte Verschlechterung der Augen nicht berücksichtigt worden sei,

eine Verschlimmerung durch die neuen 30% GdB (Bandscheibenvorfälle im HWS Bereich, chronisches Cervicalsyndrom) eingetreten sei,

sich der Meniskusschaden bei jedem Schritt besonders beim Stiegensteigen, Gehen und Abbiegen des Knies scherzend bemerkbar mache und

sie daher um Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ersuche.

Mit Schreiben vom 11.03.2014 wurden folgende Befunde in Vorlage gebracht

Schilddrüsenuntersuchung vom XXXX

Ambulanzbericht vom XXXX, AKH Linz

Ordinationsbefund vom 28.11.2013, XXXX

Ambulanzbericht vom XXXX, Krankenhaus Rohrbach

Ambulanzbericht vom XXXX, Krankenhaus Rohrbach

Befund erstellt am 29.04.2004, 25.07.2002, 25.07.2002, 26.05.2000

Befund 1999

Labor Dr. XXXX vom 28.11.2001

Auswärtiger Befund vom XXXX, Krankenhaus Rohrbach

Auswärtiger Befund vom XXXX, Krankenhaus Rohrbach

Verordnungsschein für Sehbehelfe vom 30.04.2013

Kopie Führerschein

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

unterer Rahmensatz, aufgrund eines langjährigen Diabetes mellitus und der mehrmals täglich notwendigen Insulininjektionen und der mehrmals täglich notwendigen Blutzuckermessungen und der auch notwendigen Insulingaben und Blutzuckermessungen nachts. Die Erkrankung ist auf hohem Niveau stabil. Alltags-bewältigung selbständig möglich.

Mitberücksichtigt wurden die Blutzuckerschwankungen, der hohe Langzeitwert bei nicht optimal eingestelltem Blutzucker. Auch die gelegentlichen Sehbeeinträch-tigungen bei hohen Blutzuckerwerten sind bei dieser Pos.Nr. mitberücksichtigt. 384 50 vH

02 Wirbelsäulenbeschwerden

unterer Rahmensatz, aufgrund der starken Schmerzen im Bereich der HWS mit dadurch bedingter Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Armes, entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung. 191 40 vH

03 Kniegelenksschmerzen rechts

bei Kniegelenksschmerzen rechts ohne Bewegungs-einschränkung, mit geringen Reizzeichen

obere Rahmensatz, entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung. Mitberücksichtigt die Belastungs-schmerzen. 417 10 vH

04 Kniegelenksschmerzen links, Schmerzen rechtes Daumengrundgelenk

zweitoberer Rahmensatz, bei hochgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes nach Kniegelenksverletzung mit hochgradigen Reizzeichen, Schmerzen bei Belastung und auch mit Bewegungseinschränkung bei Ergussbildung,

mitinkludiert hier auch noch die Beschwerden im Bereich des rechten Daumengrundgelenkes 418 40 vH

05 Carpaltunnelsyndrom (Nervenkompressionssyndrom ) rechts (Gebrauchshand)

bei Carpaltunnelsyndrom rechts mit Gefühlsstörungen im Bereich der Finger ohne Lähmungserscheinungen

mittlerer Rahmensatz, da Fingerbeugung, Pinzettengriff und Daumenbeweglichkeit unauffällig, aufgrund der Sensibilitätsstörungen. 475 10 vH

06 Carpaltunnelsyndrom (Nervenkompressionssyndrom)

links (Gegenarm)

bei Carpaltunnelsyndrom links mit Gefühlsstörungen im Bereich der Finger ohne Lähmungserscheinungen mittlerer Rahmensatz, Fingerbeugung, Pinzettengriff und Daumenbeweglichkeit unauffällig, aufgrund der Sensibilitätsstörungen. 475 10 vH

07

Hashimoto thyreoiditis 1.2014

bei Schilddrüsenunterfunktion mit notwendiger medikamentöser Therapie; unterer Rahmensatz, da medikamentöse Substitution ausreichend und klinisch Beschwerdefreiheit vorliegt 380 10 vH

Polyneuropathie; sinngemäß Pos.Nr. 435

mittlerer Rahmensatz, da Einschätzung aufgrund der angegebenen Gefühlsstörungen, Polyneuropathie als diabetesbedingte Spätfolge. Weiters mitinkludiert auch die angegebenen Wadenkrämpfe 435 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 70 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen wurden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Eisenmangelanämie: Diesbezüglich wurde keine Einschätzung vorgenommen, da kein aktueller Befund vorliegt. Die letzte Eiseninfusion ist schon länger her ist.

Diabetische Retinopathie: Es wurde von der Antragstellerin ein aktueller augenfachärztlicher Befund vorgelegt (22.04.2014). Daraus geht hervor, dass keine diabetischen Augenhintergrundveränderungen bestehen. Daher wurde von mir auch keine Einschätzung vorgenommen.

Eine Nachuntersuchung in einem Jahr wird empfohlen.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Hauptleiden ist der insulinpflichtige Diabetes mellitus (384 - 50%).

Das WS-Leiden und die Kniegelenksbeschwerden stellen relevante Beeinträchtigungen aus anderen Organbereichen dar und steigern daher das Hauptleiden jeweils um 1 Stufe auf einen Grad der Behinderung v. 70%.

Die Steigerung erfolgt aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesamtzustandes durch die bestehenden Beschwerden bei Pos.Nr.191+418.

Die Leiden mit 10% sind insgesamt zu gering ausgeprägt und steigern daher nicht.

5. Mit Schreiben vom 10.06.2014 wurde der bP und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde nicht beeinsprucht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die bP mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Sie ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 03.06.2013 im Bundessozialamt eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 14.05.2014 erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der bP im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel wurden seitens der Sachverständigen berücksichtigt und entsprechend der festgestellten Funktionseinschränkung einer Positionsnummer mit der entsprechenden GdB-Angabe zugewiesen.

Zum Vorbringen hinsichtlich Pos. Nr. 384 ist auf die gutachterlichen Ausführungen zu verweisen, wonach sich die Diabetessituation verglichen mit dem Jahre 1992 grundsätzlich unverändert darstellt. Als diabetesbezogener Spätschaden wurde die festgestellte Polyneuropathie der Pos. Nr. 435 zugewiesen, auch wurden die Taubheit der Finger und die Krämpfe bei der Beurteilung berücksichtigt. Für die ins Treffen geführten Durchblutungsstörungen, Ketoazidosen, eine Eisenmangelanämie sowie hohen Blutdruck bestehen lt. Sachverständigen derzeit keine Hinweise, auch liegt laut beigebrachtem Befund keine diabetesbedingte Augenhintergrundschädigung vor. Die von der bP geltend gemachte Verschlechterung hinsichtlich Pos. Nr. 190 wurde entsprechend berücksichtigt und die Pos. Nr. 191 zugewiesen. Betreffend den Einwendungen zu lfd. Nr. 3 kann lt. Sachverständigen eine Veränderung nicht objektiviert werden, es besteht weiterhin eine normale Beweglichkeit. Die Angaben der bP konnten somit nicht über das dargestellte Ausmaß hinaus objektiviert werden.

Die bP hatte im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit, die ausführlich begründeten Ausführungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen. Dies hat sie jedoch unterlassen.

Da das eingeholte Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen war die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen, wird das Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundessozialamtes das Datum 03.06.2013 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist geklärt und zudem durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Er wurde von der bP im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz sieht der erkennende Senat von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal insbesondere auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(§ 14 Abs. 2 BEinstG).

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) vH ab 03.06.2013 festzustellen ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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