BVwG I407 1438618-1

I407 1438618-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG I407 1438618-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1438618.1.00

Spruch

I407 1438618-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2013, Zl. 12 10.241-BAW, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.08.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wird der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf, ist marokkanische Staatsbürgerin und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Ihren Angaben nach reiste sie am 07.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 07.09.2012 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Am 03.08.2012 seien sie von XXXX/Syrien aus mit einem Kleinbus in die Türkei gefahren. Dort hielt sie sich zwei Tage in einem Schlepperquartier auf. Am 07.08.2012 habe sie der Schlepper gemeinsam mit drei weiteren Personen zu einem Flughafen gebracht. Dort flogen sie um ca. 15 Uhr in Richtung Europa weg. Der Flug dauerte ca. 2 Stunden. Der Schlepper habe sämtliche Ausreisekontrollen für sie erledigt. Im Flugzeug habe er ihr einen gefälschten Pass übergeben. Bei der Einreisekontrolle habe sie den Reisepass, den sie zuvor vom Schlepper bekommen hatte, vorgelegt. Danach habe der Schlepper ein Auto organsiert und kamen sie in weiterer Folge nach Traiskirchen. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes gab sie wie folgt an: In Syrien herrsche zurzeit Bürgerkrieg. Sie sei eigentlich geflüchtet, um ihrem Kind eine sichere Zukunft zu gewährleisten. Vor ungefähr drei, vier Monaten habe ihr Mann einer verwundeten Person helfen wollen, dabei sei er erschossen worden. Dadurch, dass sie Witwe sei, sei das Leben in Syrien für sie sehr schwer.

Ihm Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.09.2013 führte die Beschwerdeführerin nachstehendes aus:

[...]

F: Sind Sie über den Grund der heutigen Einvernahme informiert?

A: Ja.

F: Sind Sie körperlich und geistig in der Lage heute einvernommen zu werden?

A: Ja.

F: Können Sie sich heute legitimieren?

A: Ich lege heute eine Marokkanische Geburtsurkunde vor sowie meine syrische Heiratsurkunde vor.

Laut anwesendem Dolmetscher ist die vorgelegte marokkanische Geburtsurkunde am 02.04.2010 durch das marokkanische Innenministerium in Casablanca auf die XXXX, XXXX ausgestellt. Die Heiratsurkunde wurde für die Antragstellerin am 02.12.2010 durch ein syrisches Gericht in XXXX ausgestellt, wonach bestätigt wird, dass die Antragstellerin am 28.10.2010 den syrischen Staatsangehörigen XXXX, XXXX, Syrien geboren, in Syrien geehelicht hat.

F: Besitzen Sie einen marokkanischen Personalausweise bzw. einen marokkanischen Reisepass.

A: Ja, aber beide Dokumente befinden sich in Syrien in der Stadt Damaskus in unserer Wohnung.

F: Demnach sind Sie marokkanische Staatsbürgerin?

A: Ja.

F: Besitzen Sie auch die syrische Staatsbürgerschaft?

A: Nein, nur die Marokkanische.

F: Über welche Sprachkenntnisse verfügen Sie?

A: Nur Arabisch und Französisch.

F: Beschreiben Sie Ihren Gesundheitszustand?

A: Ich bin gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

F: Sie wurden bereits in Traiskirchen erstbefragt. Möchten Sie betreffend Ihrer bei der Erstbefragung gemachten Angaben zu Ihrem Reiseweg, zu Ihrer Person oder zu allfälligen vorgelegten Dokumenten oder zu ihren damalig geltend gemachten Fluchtgründen etwas berichtigen, ergänzen oder richtig stellen?

A: Nein, ich halte alles von damals aufrecht.

F: Wollen Sie heute der Behörde etwaige Beweismittel vorlegen?

A: Ich hatte eine Fehlgeburt, die ich noch psychisch verarbeiten muss. Aber ich stehe nicht in ständiger Behandlung.

F: Seit wann bestehen etwaige psychische Probleme?

A: Seit meiner Fehlgeburt vor einem Jahr.

F: Wie werden Sie bzgl. dieser Problem medizinisch behandelt?

A: Ich gehe bei Schmerzen zu einem praktischen Arzt und dort erhalte ich Medikamente und erhalte eine Spritze. Diese Medikamente und die Spritze helfen mir.

F: Wie oft nehmen Sie die verschriebenen Medikamente ein bzw. erhalten eine Spritze beim Arzt.

A: Maximal zwei Mal die Woche nehme die Medikamente ein, wenn Schmerzen auftreten. Wenn ich starke Schmerzen im Rücken verspüre, gehe ich auch zum Arzt und dort erhalte ich dann eine Spritze, die mir hilft.

F: Bei welchem praktischen Arzt werden Sie diesbezüglich behandelt und seit wann genau?

A: Ich gehe zu einer Ärztin namens XXXX.

F: Wo befindet sich die Ordination?

A: ich weiß es nicht. Ich kenne mich in Wien nicht aus. Zuvor war ich im 10. Bezirk bei einem praktischen Arzt namens XXXX.

F: Nennen Sie mir die Namen der Tabletten die Sie verschrieben bekommen und warum erhalten Sie diese Tabletten bzw. wird Ihnen eine Spritze verabreicht?

A: Die Medikamente he9ßen Miranax 550 mg Filmtabletten sowie Voltarin und Halsium Tabletten.

Anm.: Die Antragstellerin zeigt eine Pk. Miranax 550 mg vor. Laut Gebrauchsinformation handelt es sich hierbei um ein entzündungshemmendes, schmerzstillendes und fiebersenkendes Medikament. Die Antragstellerin legt zwei ärztliche Bestätigungen vor, die im Akt als Kopie beigelegt werden.

F: Stehen Sie sonst in medizinischer Behandlung oder Betreuung?

A: Nein, ich gehe nur zum praktischen Arzt um dort bei Bedarf meine notwendigen Medikamente zu erhalten.

F: Wie lange leben Sie bereits in Österreich?

A: Seit 07.08.2012 bin ich hier.

F: Wo lebten Sie zuvor?

A: In Syrien lebte ich von 2010 bis 2012 und zuvor lebte ich nur bei meiner Familie in Marokko in Casablanca.

F: Leben Ihre Familienangehörigen noch alle in Casablanca?

A: Ja.

F: Haben sie auch Familienangehörigen in Syrien?

A: Nein.

F: Auf welche Art und Weise haben Sie Syrien verlassen?

A: Von Schleppern wurde ich über die Türkei nach Österreich gebracht.

F: Wie lange haben Sie sich in der Türkei aufgehalten?

A: Cirka zwei Tage, dann flog ich von Istanbul nach Wien per Flugzeug. Ich bin mit einem gefälschten Reisepassa nach Österreich gekommen.

F: Wer hat Ihnen dieses Reisedokument besorgt und wie viel mussten Sie letztendlich für Ihre Ausreise aus Syrien bzw. für Ihre Schleppung nach Österreich bezahlen?

A: Meine Nachbarn in Syrien haben mir den kontakt zu Schleppern ermöglich und sind dann auch mit mir mit einem gefälschten Reisepass eingereist. An die Schlepper musste ich 3.500 Dollar bezahlen. Wir sind mit einem gefälschten türkischen Reisepass und gefälschten Visum nach Österreich gereist, wobei die ganze Zeit nur der Schlepper unsere Reisepässe den Behörden am Flughafen vorlegte. Daher weiß ich gar nicht unter welchen Namen ich in Österreich einreiste.

F: Woher stand Ihnen dieser Betrag für Ihre Ausreise zur Verfügung?

A: Ich verkaufte meinen Schmuck und ich hatte auch noch etwaige Ersparnisse.

F: Wie haben Sie in Syrien bzw. zuvor in Marokko den Lebensmittelunterhalt bestritten?

A: In Syrien hat mein Ehemann alles bezahlt. In Marokko habe ich eine Fachschule für Zahntechnikerin besucht, aber nicht abgeschlossen. In Marokko wurde ich die ganze Zeit von meiner Familie unterstützt. Ich lebte in Casablanca bei meinen Eltern.

F: Stehen Sie in Kontakt zu Ihren Verwandten in Marokko?

A: Ja, ab und zu.

F: Wie geht es Ihren Verwandten in Marokko?

A: Mein Vater ist bereits gestorben. Meine Mutter sowie meine zwei Brüder und eine Schwester leben in Casablanca. Auch meine Onkel und Tanten leben in Marokko.

F: Wo leben Sie seit Ihrer Einreise in Österreich?

A: Ich wohne Privat bei einer Familie in XXXX. Dort wohne ich seit fünf Monaten. Zuvor wohnte ich bei der Caritas in Vorarlberg.

F: Nennen Sie mir die genaue Adresse in XXXX?

A: Ich kenne die genaue Adresse nicht.

F: Warum sind Sie nicht behördlich in XXXX bei der Meldebehörde angemeldet?

A: Ich konnte mich dort nicht anmelden, weil ich im Zuge meiner Behandlungen in Wien melden bleiben wollte.

V: Können Sie mir erklären, warum Sie in Wien aufrecht gemeldet sind?

A: Das ist ein Freund der Familie wo ich tatsächlich wohne. Daher habe ich mich nur zum Schein an dieser Adresse angemeldet, gewohnt habe ich aber dort nie.

Anmerkung: Die Antragstellerin wird aufgefordert einen Meldezettel der Meldebehörde Gerasdorf bzgl. der Anmeldung Ihres tatsächlichen Wohnsitzes innerhalb der nächsten zwei Wochen dem Bundesasylamt vorzulegen, andernfalls eine Meldung an die zuständige Strafbehörde erfolgen wird.

F. wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

A: Ich werde von einer Familie unterstützt in Österreich. Der Mann der Familie war ein Freund meines Mannes und daher hilft er mir solange ich in Österreich lebe.

F: Laut Aktenlage ist Ihr Ehemann in Syrien verstorben. Wann und warum ist das geschehen?

A: Am 29.05.2012 ist das geschehen im Zuge der Kriegswirren. Mein Mann befand sich auf der Straße und wurde von einer Rakete getroffen.

F: Nennen Sie mir all Ihre Gründe für Ihre Asylantragstellung in Österreich?

A: Ich möchte hier ein sicheres leben führen und wollte auch für mein ungeborenes Kind eine sichere Zukunft sichern. Sonstige Gründe habe ich nicht gehabt und ich möchte ihne auch keine Lügengeschichten erzählen.

F: Waren Sie jemals einer persönlichen Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung sowohl in Syrien als auch in Marokko ausgesetzt?

A: Nein, noch niemals.

F: Haben sie all Ihre Gründe der Behörde dargestellt?

A: Ja.

F: Was konkret würde nun gegen eine persönliche Rückkehr nach Marokko stehen?

A: Ich stamme aus einer armen Familie. Ich hätte dort weder eine Unterkunft noch eine Arbeit. Ich möchte hier bleiben um hier zu arbeiten und meine Ausbildung abschließen.

F: Wollen Sie in die aktuellen Sachverhaltsfeststellungen zu Ihrem Heimatstaat Marokko Einsicht nehmen? Die Unteralgen werden Ast. vorgelegt.

A: Nein, ich bin aus Marokko und kenn die Lage und Situation in meinem Heimatstaat.

V: Sie verfügen über einen ausreichenden Familienbezug in Marokko und wurden auch bis 2010 im Familienband aufgenommen und in allen Belangen offenbar unterstützt, wodurch auch in Hinblick einer mangelnden Asylrelevanz Ihrer Angaben im Verfahren davon auszugehen ist, dass Ihnen durchaus eine Rückkehr in Ihr Heimatland ohne Probleme und einer Gefahr zumutbar ist. Der Wunsch in Österreich leben zu wollen um hier eine Ausbildung abzuschließen oder zu arbeiten begründet in keinem Falle einen Asylstatus, wodurch in Gesamtbetrachtung ihr Asylantrag abzuweisen ist. Wollen Sie dazu was sagen?

A: Ich habe dazu nichts zu sagen.

F: Die Einvernahme wird nun beendet. Wollen Sie der Behörde noch etwas mitteilen?

A: Nein [...]

Mit angefochtenem Bescheid vom 07.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.) Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weder explizit noch schlüssig entnommen werden konnte, dass sie im Heimatland begründete Furcht vor Verfolgungen zu gewärtigen habe. Ihr Asylbegehren stütze sich ausschließlich auf wirtschaftliche Interessen und sei sie deshalb von Syrien nach Österreich gereist. Der Wunsch nach Emigration in Erwartung auf ein besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und Lebensumstände rechtfertigen nicht die Gewährung von Asyl.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und begründete diese mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes. Zudem führte sie in ihrer Beschwerde ihren schlechten psychischen Gesundheitszustand an. Sie habe die Frage nach einer asylrelevanten Verfolgung in Marokko aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, der vorangegangenen, hauptsächlich auf ihren Gesundheitszustand gerichteten Fragen sowie aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Syrien nicht verstanden. Und sei ihr in Anbetracht ihrer individuellen Situation (Tod des Ehegatten, Tod ihres einzigen Kindes, Flucht aus den syrischen Kriegswirren und der davon abgeleiteten Traumatisierung) die Frage als unwichtig und verwirrend erschienen. Zudem sei der von der belangten Behörde festgestellte Familienverband nicht mehr existent. Dies läge darin, dass sie 1999 als junge Studentin gegen den Willen ihrer Eltern einen Marokkaner geheiratet habe. Dieser sei Mitglied der islamistischen Gruppierung "Salafia Jihadia" und habe sie stets unterdrückt. 2007 habe sie sich von ihrem ersten Ehemann mit der Folge scheiden lassen, dass dieser sie danach regelmäßig terrorisierte und belästigte bzw. verlangt habe, dass sie wieder zu ihm zurückkomme. Bei einer Rückkehr fürchte sich die Beschwerdeführer vor den Reaktionen ihres Exmannes. 2010 sei sie die Ehe mit ihrem nunmehrig verstorbenen syrischen Ehemann eingegangen, der von ihrer Familie ebenfalls abgelehnt wurde, nachdem die Familie mit ihrer Partnerwahl nicht einverstanden war. Ihre Entscheidung mit ihrem Mann nach Syrien zu gehen, brachte das völlige Zerwürfnis mit Ihrer Familie. Zudem sei sie eine aufgeklärte selbständige Frau, die sich über ihre individuelle Entscheidungsfreiheit bewusst sei und sich keinem patriarchalem Verhaltensmuster zu unterwerfen gedenkt, weshalb sie ihren streng konservativen Bruder nicht um Unterkunft und Unterstützung bitten werde. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zudem aus, dass es ihr aufgrund des "mit Autorität auftretenden männlichen Einvernahmeleiter XXXX" nicht möglich war, über geschlechtsspezifische Themen zu reden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist marokkanische Staatsbürgerin. Sie gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und in zweiter Ehe verwitwet. Weiters wird ihr Vorbringen zu ihrer Person, zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu ihren Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihr getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen keinen Zweifel daran, dass sie tatsächlich aus Marokko stammt, zumal die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Person einen Auszug aus dem marokkanischen Geburtenbuch vorlegte.

Die Beschwerdeführerin ist am 07.08.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 08.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe vor, dass sie nach dem Tod ihres Mannes aufgrund der in Syrien herrschenden Kriegswirren geflohen sei, um für sich und ihr ungeborenes Kind in Österreich eine sichere Zukunft aufzubauen. Einer persönlichen Verfolgungs- oder Bedrohungshandlung war sie noch niemals ausgesetzt - weder in Syrien noch in Marokko. Die seitens des Bundesasylamtes getroffene Feststellung, dass keine unter die abschließende Aufzählung der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbaren Fluchtgründe vorliegen, ist begründet und logisch nachvollziehbar.

Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurden ihr im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde der Beschwerdeführerin dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu ihrer persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Dem ist die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.05.2014 nachgekommen.

Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat Marokko grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihr jedwede Lebensgrundlage fehlt. In ihrem Herkunftsstaat leben nach wie vor ihre Mutter sowie ihre drei Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester im Alter zwischen 50 und 55 Jahren). Die Beschwerdeführerin besuchte in Marokko von 1985 bis 1995 die Grundschule. Von 1997 bis 1999 absolvierte sei eine Ausbildung zur Zahnarztgehilfin, welche sie aufgrund ihrer ersten Ehe und finanziellen Problemen abbrach.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über keine familiäre oder sonstige intensivere Verbindung in bzw. zu Österreich besitzt. Es leben keine Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen die Beschwerdeführerin in einer besonders engen Beziehung steht. Darüber hinaus konnte auch eine allfällige soziale Verfestigung vor allem im Hinblick auf ihre Integration in die österreichische Gesellschaft nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie ihrer familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihr getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen keinen Zweifel daran, dass sie tatsächlich aus Marokko stammt, zumal die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Person einen Auszug aus dem marokkanischen Geburtenbuch vorlegte. Der Tod des in Österreich geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin ist durch die Todesfallmeldung des Standesamtes Wien-Innere Stadt bestätigt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehegatte in den syrischen Kriegswirren umgekommen sei, ist zwar an sich nicht als unglaubwürdig zu erachten. In den Einvernahmen vor der Erstbehörde wurden diesbezüglich jedoch unterschiedliche Angaben getätigt. Der Tod des Ehegatten stellt durchaus eine außerordentliche psychische Belastung dar, aber in Anbetracht des doch sehr einschneidenden Ereignisses wurden seitens der Beschwerdeführerin spärliche Angaben über den Tod des Ehegatten bzw. dessen nähere Umstände ausgeführt, zudem auch noch widersprüchlich. Daher besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund, die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes sowie dessen Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, weshalb der erkennende Richter diesen Fluchtgrund als nicht glaubwürdig erachtet. Glaubwürdig erachtet das Gericht jedoch die Aussage, wonach sie für ihr "damals ungeborenes" Kind eine bessere Zukunft erhoffe. Eine sie unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Hinsichtlich der in Punkt I. ausgeführten Beschwerdegründe, wird auf das Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG verwiesen. Ihre erstmalig in der Beschwerde vorgebrachter schlechter Gesundheitszustand verbunden mit einer Traumatisierung, ihr zerrüttetes Familienverhältnis sowie die Furcht vor ihrem Exmann unterliegt zum einen dem Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, (vgl. dazu jüngst VfGH 25.9.2013, U1937-1938/2012). Über das Vorliegen einer allfälligen psychischen Erkrankung wurden seitens der Beschwerdeführerin drei ärztliche Bestätigungen vorgelegt, in der bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin an Angstzuständen, Depression, Migräne sowie das Syndrom des zyklischen Erbrechens sowie an trockene Augen (Sicca-Syndrom) leide. Die Beschwerdeführerin erklärte bei ihrer Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt, vom 07.09.2012, dass "sie Beschwerden nach der Geburt habe, aber der Einvernahme folgen könne" zudem wurde sie bei ihrer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 12.09.2013 - also rund ein Jahr nach der Ersteinvernahme - erneut befragt, ob sie physisch und psychisch in der Lage sei, einvernommen zu werden. Wiederum beantwortete die Beschwerdeführerin diese Frage mit "Ja" und führte ergänzend aus, dass sie gesund sei und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, jedoch ihre Fehlgeburt noch psychisch verarbeiten müsse". In diesem Zusammenhang verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht die Tatsache, dass bei der Zweiteinvernahme vom 12.09.2013 die beiden allgemeinärztlichen Bestätigungen bereits bestanden und der Beschwerdeführerin seit längerem bekannt waren. Zudem wurde die Beschwerdeführerin am Ende ihrer Befragung vom 12.09.2013 nochmals gefragt, ob sie alle ihre Fluchtgründe vorgebracht hat bzw. vorbringen konnte, was sie bejahte und mit ihrer Unterschrift bestätigte. Zum anderen konnte eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall einer Rückkehr nach Marokko entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, von einander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Feststellungen, die keine wesentlichen Veränderungen der Situation in Marokko bescheinigen, im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin führte in Ihrer Stellungnahme zur Länderfeststellung im Wesentlichen aus, dass es ihr als geschiedene, verwitwete Frau mit psychischer Erkrankung, ohne abgeschlossener Ausbildung und ohne einen bestehenden Familienzusammenhalt nicht zumutbar sei, nach Marokko abgeschoben zu werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Familiäre Probleme - die allfällige Bedrohung durch den Exmann, wären ebenfalls ein Rückkehrhindernis für die Beschwerdeführerin. Dabei handelt es sich um Bedrohungen durch eine Privatperson. Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (vgl. dazu VwGH 24.06.1999, 98/20/574; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406), und ist dies im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile - "sie möchte eine sichere Zukunft" - nicht basierend auf den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht wurde.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Die Beschwerdeführerin hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Marokko als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u. a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, arbeitsfähige Frau. Selbst wenn sie aufgrund der zerrütteten Situation nicht auf die Familie zurückgreifen kann, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkrankungen lassen sich in Marokko behandeln. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Die Beschwerdeführerin ist seit etwa Anfang August 2012 in Österreich aufhältig. Sie verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium, eine Tätigkeit in einem Verein oder eine sonstige allfällige soziale Verfestigung haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Insbesondere aufgrund der relative kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher hinsichtlich Spruchpunkt III. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.