W210 1421329-2•BVwG W210 1421329-2
W210 1421329-2Tribunale amministrativo federale4 lug 2014
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Familienverfahren,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde minderjährigen HXXXX, geboren am XXXX StA: Russische Föderation, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Mag. Dr. Judith Ruderstaller, p.A. Helping Hands, Taubstummengasse 7-9, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16.08.2011, Zl. 11 06.553-BAG zu Recht erkannt:
A.)
1. Die Beschwerde der mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde der mj. XXXX gegen Spruchpunkt II. des angefochten Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG iVm § 34 AsylG 2005 ist eine Rückkehrentscheidung gegen die mj. XXXX auf Dauer unzulässig.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die mj. Beschwerdeführerin wurde als Tochter der Beschwerdeführerin zu W 210 1401420-4/2010 und des Beschwerdeführers zu D6 314573-6/2010 am XXXX in Österreich geboren. Ihre Eltern stellten am 30.06.2011 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren ohne Vorbringen eigener Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin.
2. In ihrer Einvernahme am 29.12.2009 hatte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ihren Antrag und die Anträge ihrer Kinder auf das Vorbringen ihres Mannes gestützt. Sie selbst sei nach der Ausreise ihres Mannes im Jahr 2007 zweimal vor die Polizei in XXXX geladen, weiter jedoch nicht behelligt worden.
In seiner Einvernahme am selben Tage schilderte der Vater der Beschwerdeführerin sehr detailreich seine Mitnahme, ihren konkreten Ablauf, den Weg zum Ort seiner Anhaltung, das Verhalten ihm gegenüber auf dem Weg zur Anhaltung, die Häufigkeit und Art der Misshandlungen und der Folter, die Dauer seiner Anhaltung, die Umstände seiner Freilassung, die Mitwirkung anderer bei seiner Freilassung sowie die Übergabe an seine Familie im Jahr 2004, seine daraufhin folgende Tätigkeit als Dorfkommandant, seine Beweggründe dafür und seine wiederum danach stattgefundene Tätigkeit für die Truppen Kadyrows, das Verbringen in die Wälder sowie die Umstände seiner Dienstquittierung infolge seiner Erkrankung an Gelbsucht im Jahr 2005. Zu seiner behaupteten Verfolgung ab 2005 gab er in dieser Einvernahme wörtlich wie folgt an:
"Noch im Jahr 2005 habe ich die Truppe wieder verlassen und dann begann man mich zu bedrohen. Sie sagten, dass ich so nicht wegkäme und man würde meine Verwandten umbringen. Daher bin ich 2007 aus Tschetschenien hier her geflüchtet."
Mit Bescheiden des Bundesasylamts, Außenstelle Graz, vom 21.01.2010 wurde alle Anträge der übrigen Familie auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland "gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
2. Der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.08.2011 unter Verweis auf das Familienverfahren hinsichtlich der Gewährung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die minderjährige Beschwerdeführerin aus Österreich in die Russische Föderation ausgewiesen.
3. Der Akt wurde daraufhin dem Asylgerichtshof vorgelegt und zu D6 421329-1/2011 protokolliert. Eine eigene Beschwerde für die minderjährige Beschwerdeführerin fand sich nicht im Akt der belangten Behörde. Das Verfahren wurde daraufhin mangels Beschwerdeerhebung mittels Aktenvermerk vom 18.10.2011 geschlossen und der Verfahrensakt an die belangte Behörde rückgemittelt.
4. Das Verfahren des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, protokolliert zu D6 314573-6/2010 wurde aufgrund seines Todes am
XXXX mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2012 eingestellt.
5. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 21.05.2014 erlangte die Rechtsvertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter erstmals davon Kenntnis, dass das Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin bereits am 18.10.2011 eingestellt worden war.
6. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 beantragte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, unter Vorlage von Vollmachten, einer Beschwerde vom 26.08.2011 samt Faxbestätigung, einem Datenbankausdruck von Asyl in Not, der Sterbeurkunde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie dessen Totenbeschauschein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Rechtsmittels und holte dieses unter einem nach.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2014 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.
8. Mit Erkenntnis vom 10.06.2014 zu W210 1401420-4/9E, W210 1401421-4/9E, W210 1401422-4/10E und W210 1401423-4/10E wurden die Beschwerden sämtlicher Familienmitglieder gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen sämtliche Familienmitglieder auf Dauer unzulässig ist. Im Verfahren waren keine eigenen Fluchtgründe der einzelnen Beschwerdeführer hervorgekommen, nach dem Tod des Vaters und Ehemannes konnte keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Die Familie verfügt im Herkunftsland über familiären Anschluss, eine Gewährung von subsidiärem Schutz entfiel ebenso. Jedoch sind speziell die Kinder derart in Österreich integriert und verwurzelt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen sämtliche Familienmitglieder auf Dauer unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Familie
Die minderjährige Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist die Tochter von XXXX Sie ist eine am 07.06.2011 in Österreich geborene russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.
Der Vater hieß XXXX und war ein am XXXX geborener russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er verstarb am XXXX in Österreich. Sein zu D6 314573-6/2010 protokolliertes Verfahren wurde aufgrund seines Todes mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2012 eingestellt.
In Tschetschenien leben sowohl die Brüder und die Schwestern der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als auch die Brüder und die Schwester des verstorbenen Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin unbehelligter Weise. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hält regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie sowie zu einem ihrer Schwager.
1.2. Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin
Es konnte im Familienverfahren nicht festgestellt werden, dass die Mutter und die Geschwister, ebensowenig die minderjährige Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren wegen Handlungen, die gegen ihre eigene Person gerichtet waren und gerichtet werden könnten, die Russische Föderation verlassen haben.
Das Fluchtvorbringen im Antrag und der Beschwerde gründete auf einer Verfolgung des mittlerweile verstorbenen Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf die folgende Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und die Akten des Asylgerichtshofes, nunmehr Bundesverwaltungsgerichts, der minderjährigen Beschwerdeführerin, in jene ihrer Mutter und ihrer Geschwister zu W210 1401420-4, W210 1401421-4, W210 1401422-4 und W210 1401423-4, die darin aufliegenden Dokumente, Länderberichte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.05.2014. Weiters wurde in die Akten des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin, protokolliert am Asylgerichtshof zu D6 314573-6/2010, Einsicht genommen.
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zu ihrer Familie:
Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde, ebenso jene zur Elternschaft (AS 5 BAA-Akt).
Die Feststellungen zum Vater der Beschwerdeführerin ergeben sich aus seinem Akt sowie aus den im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgelegten Urkunden (AS 55 ff. BAA-Akt).
Die Angaben zur in Tschetschenien verbliebenen Familie der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin und zu jener ihres Vaters und des Kontaktes zu diesen gründen sich auf die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2014 (Niederschrift vom 21.05.2014 zu W210 1401420-4 ua.).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin
Die Negativfeststellung zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin fußt auf folgender Würdigung:
Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrem Antrag auf das Familienverfahren, eigene Fluchtgründe wurden weder im Antrag noch in der Beschwerde für sie geltend gemacht. Nun ist der Vater 2011 verstorben, das Interesse der tschetschenischen Machthaber hat, dem Vorbringen nach, seiner Person gegolten (vgl. BVwG 10.06.2014, W210 1401420-4/9E, W210 1401421-4/9E, W210 1401422-4/10E und W210 1401423-4/10E).
Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Familienmitglieder der minderjährigen Beschwerdeführerin gründen sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2014 zu W210 1401420-4/9E, W210 1401421-4/9E, W210 1401422-4/10E und W210 1401423-4/10E.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anzuwendenden Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ua. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013). Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG u. a. den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Der gegenständlich angefochtene Bescheid datiert vom 16.08.2011. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 22.05.2014 wurde mit Bescheid vom 05.06.2014 stattgegeben. Die ursprünglich am 26.08.2011 erhobene Beschwerde erweist sich somit als zulässig.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide und zur dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:
Vorab wird festgehalten, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt werden muss. Dieser lautet in der nunmehr geltenden Fassung BGBl. I 144/2013 wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 200/2005 idF BGBl. I 87/2012 legt die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten fest:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden demnach zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Wie in der Beweiswürdigung oben unter 2.2. ausgeführt, stützt sich die minderjährige Beschwerdeführerin wie auch alle anderen Familienmitglieder auf das Fluchtvorbringen des mittlerweile verstorbenen Ehemannes und Vaters, eine Gefährdung der minderjährigen Beschwerdeführerin über seinen Tod hinaus konnte nicht festgestellt werden, auch wurden für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine wohlbegründete und damit asylrelevante Verfolgungsgefahr innerhalb ihres Herkunftsstaates den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK entsprechend glaubhaft zu machen.
Der Antrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten war damit zu Recht abzuweisen.
Zudem konnte, da damit auch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK in Tschetschenien vorliegt, eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation entfallen.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist abzuweisen.
Es ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der Herkunftsstaat des Asylwerbers ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt und hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen war (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300; 22.10.2003, 2000/20/0421). Dies ist im vorliegenden Fall die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 in unterschiedlichen Fassungen (im Folgenden: AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75/1997 in unterschiedlichen Fassungen (im Folgenden: FremdenG 1997), welche zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz in § 8 AsylG 2005 herangezogen werden kann, festgehalten, dass Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch zu entnehmen, dass im Fall einer derart extremen Gefahrenlage in einem Staat, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen kann (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 09.05.2003, 98/18/0317). Festzuhalten ist aber, dass aus schlechten Lebensbedingungen an sich aber keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FremdenG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; 16.7.2003, 2003/01/0059).
Der Fremde hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Fremden G 1997 glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da kein Fluchtgrund im Sinne der GFK festgestellt werden konnte, liegt auch keine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund des Fluchtvorbringens vor. Es ist angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 06.03.2014, U 544/2012 ua.) jedoch zu überprüfen, ob die minderjährige Beschwerdeführerin nicht angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin nunmehr um eine alleinstehende, alleinerziehende Witwe handelt, bei einer Rückkehr ohne Ehemann und Vater nicht in eine Lage geraten würden, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz gewärtigen ließe. Im Erkenntnis vom 10.06.2014 zu W210 1401420-4/9E, W210 1401421-4/9E, W210 1401422-4/10E und W210 1401423-4/10E wurde dazu festgehalten:
"Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in Tschetschenien über ein familiäres Netz auf der Seite der Bf1 verfügen, sämtliche Geschwister der Bf1 leben unbehelligt in Tschetschenien. Auch die Familie des verstorbenen Ehemannes der Bf1 lebt unbehelligt in Tschetschenien. Zu beiden Familien hält die Bf1 laut ihren eigenen Aussagen Kontakt. Das erkennende Gericht geht deshalb angesichts der oben wieder gegebenen Berichtslage zu Tschetschenien, insbesondere zur Tatsache, dass rückkehrende Frauen ohne familiären Rückhalt einem "real risk" ausgesetzt sein können, davon aus, dass der familiäre Rückhalt für die Bf1 und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr gegeben ist. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen lassen auch nicht darauf schließen, dass in Tschetschenien eine derart extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre."
Im Hinblick auf all diese gegebenen Umstände kann auch für die minderjährige Beschwerdeführerin ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Weiters ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.407/2008 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des EGMR) auch zu prüfen, ob eine lebensbedrohliche Erkrankung und damit derart "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Judikatur des EGMR vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstünden. Es wurde weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch außergewöhnliche Umstände vorgebracht.
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist abzuweisen.
Es ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.3. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, Zl.2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre gesetzliche Vertreterin ihren Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützen und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein mussten (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 04.03.2008, 2006/19/0409; VfGH 29.11.2007, B 1654/07; EGMR 08.04.2008, Appl. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Bei der minderjährigen Beschwerdeführerin handelt es sich um ein, im Entscheidungszeitpunkt gerade drei Jahre altes Mädchen. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Parteien der Verfahren zu W210 1401420-4, W210 1401421-4, W210 1401422-4 und W210 1401423-4 besteht ein klassisches Familienleben im Sinne der oben wieder gegebenen Rechtsprechung des EGMR, der gemeinsame Haushalt wird nicht angezweifelt.
Darüberhinaus haben sich alle Familienmitglieder der Beschwerdeführerin mittlerweile ein beachtenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgebaut. (vgl. BVwG 10.06.2014, W210 1401420-4/9E, W210 1401421-4/9E, W210 1401422-4/10E und W210 1401423-4/10E):
"Vor allem die Bf2, der Bf3 und der Bf4 haben sich bestens in die österreichische Gesellschaft integriert. Sie sind unbescholten, sprechen fließen Deutsch und haben eine Schulausbildung abgeschlossen. Die Bf2 und der Bf3 absolvieren eine Lehre zur Systemgastronomiefachkraft, der Bf3 wird ab Herbst eine weiterführende Schule besuchen. Während es der Bf2 noch leichter fällt, Russisch zu sprechen und zu schreiben, sind der Bf3 und der Bf4 dazu nicht mehr in der Lage. Der Bf3 und der Bf4 können auch weder Tschetschenisch schreiben noch lesen. Alle drei sind in ihre jeweiligen Freundeskreise sehr gut integriert und haben die Absicht, ihre weitere Ausbildung abzuschließen und danach dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Die Bf1 spricht Deutsch, geht aber zurzeit aufgrund der Versorgungspflichten gegenüber ihrer jüngsten Tochter keiner Beschäftigung nach. Der späte Einstieg in den Deutschkurs kann nicht zum Nachteil der Bf1 gewertet werden, pflegte sie doch ihren todkranken Ehemann in seinem letzten Lebensjahr bis auf die Krankenhausaufenthalte alleine und versorgte zur gleichen Zeit die damals neugeborene jüngste Tochter neben der Versorgung der drei älteren Kinder. Auch zeigt ihre glaubwürdige Schilderung des Willens zur Arbeit von einem fortgesetzten Integrationswillen seitens der Bf1.
In die Abwägung mit einzubeziehen ist, dass sich alle drei Kinder einen sehr westlich geprägten Lebensstil angeeignet haben. Sie sprechen fließen Deutsch, gingen hier zur Schule, haben einen prägenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht. Vor allem dem Bf3 und dem Bf4 würden bei einer Rückkehr auch erhebliche sprachliche Schwierigkeiten entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass es in den Fällen der Bf2, des Bf3 und Bf4 zu einer Entwurzelung von Tschetschenien gekommen ist.
Die Beschwerdeführer stützen ihre Aufenthaltsberechtigung zwar auf insgesamt vier Asylanträge, jedoch hat allein das gegenständliche Verfahren von der Antragstellung am 25.07.2009 bis zur nunmehrigen Entscheidung nahezu fünf Jahre gedauert, die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide ist seit vier Jahren anhängig gewesen. Es kann den Beschwerdeführern aufgrund dieser langen Verfahrensdauer auch nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Verfahren mutwillig verzögert hätten."
Den öffentlichen Interessen an der Erhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens ist ohne jeden Zweifel ein hoher Stellenwert einzuräumen, dennoch treten gerade diese öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens im gegenständlichen Fall hinter die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet zurück. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist auf die Fürsorge ihrer Mutter und ihrer älteren Geschwister angewiesen. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher, nicht zuletzt aufgrund der Entscheidung vom 10.06.2014 zu W210 1401420-4/9E, W210 1401421-4/9E, W210 1401422-4/10E und W210 1401423-4/10E, zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher auf Grund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die minderjährige Beschwerdeführerin unzulässig ist.
Es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die minderjährige Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dieser das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG nicht erfüllt hat und zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Der minderjährigen Beschwerdeführerin ist daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.
Es ist damit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter den Punkten 3.2.1., 3.2.2. und 3.2.3. dargetanen bisherigen umfassenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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