BVwG W156 2003881-1

W156 2003881-1Tribunale amministrativo federale3 lug 2014

Regest

Frist, Fristbeginn, Fristenlauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristverlängerung, Fristversäumung, Sozialversicherung, Verfristung,<br/>verspätete Berufung, Verspätung

Testo completo

BVwG W156 2003881-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2003881.1.00

Spruch

W156 2003881-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom XXXX, XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom XXXX, XXXX, wurden die monatliche Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG, die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung und zur Betriebshilfe nach dem BHG für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume, die monatliche Zahlungspflicht zur Selbständigenvorsorge für die Jahre 2008 bis 2012 festgestellt und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bis zum 03.03.2010 eingelangten Zahlungen der aushaftende Gesamtbetrag an Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von € 20.957,27, sowie Beiträge zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 102,28 sowie die bis 21.10.2013 anfallenden Verzugszinsen in Höhe von € 2.293,97 und Kostenanteile in Höhe von € 86,40 sowie ab dem 01.01.2013 Verzugszinsen in Höhe von 8,38% aus einem Kapital von € 20.957,27 zur Entrichtung vorgeschrieben.

In der Rechtsmittelbelehrung des obangeführten Bescheides wird folgendes Verfahrensrelevante ausgeführt:

"Der vorliegende Bescheid kann während der unerstreckbaren Frist von einem Monat nach Zustellung durch Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder mittels Telefax bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86 einzubringen, er hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten."

Der Bescheid wurde mit 30.08.2013 durch Übernahme durch den Beschwerdeführer zugestellt.

Mit Fax vom 01.10.2013 brachte der Beschwerdeführer Einspruch bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 02.10.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 40, unter Hinweis auf die verspätete Einbringung zur Entscheidung vor. .

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 07.10.2013 im Rahmen des Parteiengehörs durch die MA 40 aufgefordert, zur Beschwerdevorlage und Verfristung des Einspruches Stellung zu nehmen.

Mit Mail vom 17.10.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 26.09.2013 gegen 15:00 zwei Mal versucht hätte, ein Fax betreffend Verlängerung zu senden, diese Versuche aber fehlgeschlagen hätten und nicht bemerkt worden wären. Am 28.09.2013 hätte er ein neu verfasstes Schreiben geschickt, das aber wieder unbemerkt fehlgeschlagen sei, da der Stecker des Fax-Gerätes teilweise herausgezogen gewesen wäre.

In einem werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und der seiner Familie gestellt.

Mit Bescheid der der belangten Behörde vom 20.12.2013, VSNR XXXX, persönlich übernommen am 24.12.2013, wurde der am 17.10.2013 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch (nunmehr Beschwerde), welcher am 31.1.2014 an den Zustelldienst (Österreichische Post AG) übergeben wurde und am 4.2.2014 bei der belangten Behörde einlangte.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2014, XXXX, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspäetet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 17.12.2013 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und wurde die Rechtssache in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden die Beitragsgrundlagen, monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum ab 1991 festgestellt sowie die angefallenen Beiträge zur Sozialversicherung und Selbständigenvorsorge samt Verzugszinsen zur Entrichtung vorgeschrieben.

Der angefochtene Bescheid wurde mit 30.08.2013 durch Übernahme durch den Beschwerdeführer zugestellt.

Mit Fax vom 01.10.2013 brachte der Beschwerdeführer Einspruch bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde durch Übernahme an den Beschwerdeführer mit 30.08.2013 zugestellt.

Die - damals noch - Einspruchsfrist von einem Monat hat somit mit fristauslösender Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer am 30.08.2013 zu laufen begonnen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat. Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist Vgl. VwGH vom 18.10.1996, GZ 96/09/0153).

Somit ergibt sich, dass die einmonatige Frist zur Erhebung eines Einspruchs am Montag, den 30.09.2013 geendet hat.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit Fax vom 26.09.2013 um Fristverlängerung angesucht hätte, dies aber aufgrund technischer Probleme nicht übermittelt worden sei, ist entgegen zuhalten, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine zwingende, durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt, die in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen ist. Dies ist auch der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid zu entnehmen und führte daher dieses Vorbringen selbst dann nicht zum Erfolg, wären die Fristverlängerungsanträge bei der belangten Behörde eingelangt wären.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die rechtzeitige Übermittlung eines Schreibens am 28.09.2013 aufgrund technischer Problem seines Fax-Gerätes unterblieben sei, darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2011,

Zl.: 2009/09/0133, verwiesen werden, in dem dieser ausführt, dass Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen würden, zu Lasten des Absenders gingen. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolge (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0276, 0277) und es darauf ankomme, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlange (Hinweis E 7.11.1989, 88/14/0223), seien auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangten.

Der mit 01.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangter Einspruch ist somit als verspätet gestellt anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH stellt klar, dass Störungen bei der Übermittlung, die sich in der Sphäre des Beschwerdeführers ereignen, auch zu dessen Lasten gehen.

Im Übrigen treffen die §§ 32 und 33 Abs. 4 AVG iVm. § 194 GSVG und § 412 ASVG eine klare Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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