W122 2006911-1•BVwG W122 2006911-1
W122 2006911-1Tribunale amministrativo federale3 lug 2014
Ausbildungsplan, Bescheidbegründung, Dienstort, Gerichtspraxis,<br/>Rechtspraktikant, Zulassungsbescheid - zeitlicher Geltungsbereich
W122 2006911-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31.03.2014, Zl. 1 Jv 2064-35A1/14i, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 28.03.2014 den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck um Zulassung zur Gerichtspraxis beim Bezirksgericht XXXX ab 01.04.2014.
Dazu, weshalb er gerade ab 01.04.2014 die Gerichtspraxis antreten wolle, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er zwar in Kenntnis darüber sei, dass in Vorarlberg die Gerichtspraxis nur jeweils zu Beginn eines Quartals begonnen werden könne, er aber hoffe, dass in seinem Fall ausnahmsweise von dieser Vorgehensweise abgegangen werden könne. Er habe zeitgerecht mit dem zuständigen Gerichtsvorsteher in XXXX Kontakt aufgenommen und dieser habe ihm bestätigt, dass dort derzeit kein Rechtspraktikant tätig sei und der Beginn der Zuteilung mit 01.04.2014 aus seiner Sicht kein Problem darstelle. Weiters habe der Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Richterin des Landesgerichts Feldkirch kontaktiert, die sein Anliegen positiv beurteilt habe, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch gegen ein Abweichen vom Erlass keine Einwände habe.
Dass der Beschwerdeführer seine Gerichtspraxis am 01.04.2014 antreten wolle, habe seine Ursache darin, dass er ab 01.09.2014 in einer näher bezeichneten Rechtsanwaltskanzlei in Wien ein Praktikum beginnen könne. Für die Praktikumszeit habe ihm ein Freund seine Wohnung zugesagt und der Beschwerdeführer wolle die Gelegenheit gerne nutzen, in Wien sein Praktikum anzutreten.
In Vorarlberg hingegen habe der Beschwerdeführer derzeit keinen Ausbildungsplatz und wäre zwei Monate ohne Beschäftigung. In Innsbruck könne er die Gerichtspraxis auch nicht absolvieren, da er dort keine Wohnung mehr habe. Er habe sein letztes Studiensemester nämlich in Paris verbracht.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.03.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Gerichtspraxis ab 01.06.2014 als Rechtspraktikant für die Dauer von fünf Monaten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Dienstort: Bezirksgericht XXXX) zugelassen. Das Begehren auf Zulassung zur Gerichtspraxis ab 01.04.2014 wurde abgewiesen.
Als Anmerkung wurde festgehalten, dass eine Zulassung beim Bezirksgericht XXXX ab 01.04.2014 nicht möglich sei, da im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch nur mehr eine Zulassung und Aufnahme zur Gerichtspraxis quartalsmäßig zu jeweils den Monatsersten der Monate März, Juni, September und Dezember jedes Jahres erfolge. Diesbezüglich wurde auf den Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.09.2012, Zl. Jv 4901-4B4/12z, verwiesen. Gemäß §§ 2 und 3 RPG bestehe im Übrigen kein Anspruch auf einen bestimmten Anfangstermin der Gerichtspraxis.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, er bekämpfe den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit und Gleichheitswidrigkeit.
Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet sei. Obwohl der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt habe, weshalb er seine Gerichtspraxis gerade am 01.0ß4.2014 antreten wolle, sei auf seine Argumente nicht eingegangen worden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, sondern sich nur auf den Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck gestützt, ohne zu erklären, weshalb im gegenständlichen Fall keine Ausnahme möglich sein sollte.
Der genannte Erlass gelte offenbar auch nur für den Landesgerichtssprengel Feldkirch, weshalb Vorarlberger Rechtspraktikanten gegenüber Rechtspraktikanten in anderen Bundesländern unsachlich schlechter gestellt seien.
Der Beschwerdeführer stellte daher abschließend den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er seine Gerichtspraxis beim Bezirksgericht XXXX sofort, spätestens aber am 01.05.2014 beginnen könne. In eventu möge der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen werden.
Zugleich regte der Beschwerdeführer an, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung darüber vorlegen, ob der Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.09.2012, Zl. Jv 4901-4B4/12z, wegen Verfassungswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sei.
Mit Schreiben vom 02.06.2014 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle seine Beschwerde dahingehend abändern, dass lediglich die Abweisung des Begehrens auf Zulassung zur Gerichtspraxis am 01.04.2014 bekämpft werde, wohingegen die Zulassung zur Gerichtspraxis ab 01.06.2014 (Dienstort: Bezirksgericht XXXX) unbekämpft bleibe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen im Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 664/1987 idgF (RPG) betreffend die Zulassung zur Gerichtspraxis sowie betreffend den Beginn der Gerichtspraxis lauten:
"§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(...)
§ 3. (1) Die Gerichtspraxis beginnt mit dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Monatsersten. Wird die Gerichtspraxis nicht an diesem Tag angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, so tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt (§ 10) und die Gerichtspraxis am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zwölften Arbeitstag nach dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Tag angetreten wird.
(2) Die Gerichtspraxis gilt auch dann als an einem Monatsersten angetreten, wenn sie am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird."
Gemäß § 2 Abs. 1 RPG besteht ein Rechtsanspruch somit lediglich auf Zulassung zur Gerichtspraxis, derzeit im Ausmaß auf fünf Monaten, nicht jedoch auf einen bestimmten Beginn der Gerichtspraxis oder einen bestimmten Zuteilungsort. § 3 Abs. 1 RPG normiert nur, dass die Gerichtspraxis mit dem Monatsersten beginnt, der im Zulassungsbescheid festgesetzt wird. Dabei wird in keiner Weise reglementiert, nach welchen Kriterien der jeweilige Monatserste festzusetzen ist. Nach dem RPG steht der zuständigen Behörde die Auswahl des Beginns der Gerichtspraxis demnach völlig frei. Ein Rechtsanspruch auf den Beginn der Gerichtspraxis an einem bestimmten Monatsersten lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.
Der Rüge des Beschwerdeführers, wonach der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet sei, ist entgegen zu halten, dass die Begründung des Bescheides gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen kann, zumal dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Gerichtspraxis vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Nach dem RPG kann sich der Antrag nämlich einzig und alleine auf die Zulassung zur Gerichtspraxis an sich beziehen, nicht jedoch auf die Zulassung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder an einem bestimmten Dienstort, weil darauf kein Rechtsanspruch besteht.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, ein Gerichtsvorsteher und das Präsidium des Landesgerichts hätten seinen "Arbeitsbeginn" zu einem bestimmten Datum begrüßt und befürwortet, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 5 RPG der Präsident des Oberlandesgerichtes zu bestimmen hat, wo, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes steht bei der Bestimmung des Ortes der gesamte Sprengel zur Verfügung. Wünschen des Rechtspraktikanten zu der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl hinsichtlich Ort, Dauer und Geschäftssparten soll nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden. Dies sind aber keine Fragen des Zulassungsbescheides sondern des Ausbildungsplanes. Wünschen hinsichtlich des Beginnzeitpunktes gibt das RPG keinen Raum.
Der - nach Behauptung des Beschwerdeführers in Widerspruch zur Verfassung stehende - Erlass des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.09.2012, Zl. Jv 4901-4B4/12z, stellt eine verwaltungsinterne Weisung nach Art. 20 Abs. 1 B-VG dar. Soweit in der Beschwerde angeregt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung darüber vorlegen, ob der Erlass wegen Verfassungswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sei, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei dem Erlass weder um ein Gesetz deren Verfassungskonformität noch um eine Verordnung deren Gesetzeskonformität durch den VfGH überprüft werden könnte, handelt. Da der gegenständliche Erlass im Innenverhältnis der Verwaltung ergangen ist, sich - entgegen einer Verordnung - eben gerade nicht an die Rechtsunterworfenen nach außen richtet, er nicht als Verordnung oder Gesetz zu qualifizieren ist, ist dessen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen.
"Nach den für Richter [richterlicher Vorbereitungsdienst] (§§ 2 Abs. 1 Z. 5, 26 Abs. 1 Z. 1 RDG [nunmehr: RStDG]), Rechtsanwälte (§ 2 RAO), Notare (§ 117a Abs. 2 NotO) und den Dienst bei der Finanzprokuratur (Anlage 1 zum BDG, Z. 1 Pkt. 17) geltenden gesetzlichen Vorschriften ist eine Gerichtspraxis in der Dauer von neun [nunmehr: fünf] Monaten Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis im Sinne des § 2 Abs. 1 RPG. Es ist nicht strittig, daß der Beschwerdeführer eine Gerichtspraxis in der Dauer von neun Monaten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits zurückgelegt hatte; damit hat er das durch § 2 Abs. 1 erster Satz RPG begründete Recht, nämlich auf die Zulassung zur Gerichtspraxis für die Dauer von neun Monaten, bereits in vollem Umfang in Anspruch genommen. Darüber hinaus wird ein Recht auf Zulassung zur Gerichtspraxis durch das Gesetz nicht begründet."
(VwGH, 07.09.1998, Zl. 98/10/0238) Auch im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch der erforderlichen fünf Monate gewährt werden konnte.
Mangels eines Rechtsanspruches auf Zulassung zur Gerichtspraxis zu einem bestimmten Anfangsdatum war die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Fragen des Umfanges der Anspruchsberechtigung bei der Zulassung zur Gerichtspraxis sind hinreichend geklärt.
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