BVwG W110 1438478-1

W110 1438478-1Tribunale amministrativo federale3 lug 2014

Regest

Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverband, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel

Testo completo

BVwG W110 1438478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1438478.1.00

Spruch

W110 1438478-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2013, Zl. 13 03.855-BAW, beschlossen:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 25.3.2013 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 27.3.2013 gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Heimat ungefähr vier bis fünf Monate zuvor mit Hilfe eines Schleppers von der Stadt XXXX aus verlassen zu haben und über Moskau auf dem Luftweg nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er habe elf Jahre lang die Schule besucht, danach eine Apotheke betrieben und zuletzt für seinen Onkel, der Parlamentsabgeordneter sei, und bei einem örtlichen XXXX gearbeitet. In seinem Heimatort, einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz XXXX, würden noch seine Ehefrau, sein Sohn und sein Bruder leben. Er selbst habe berufsbedingt in der Stadt XXXX gelebt und nur ab und zu seine Familie im Heimatort besucht. Ein Bruder lebe in Österreich und sei österreichischer Staatsbürger. Seine Eltern seien verstorben. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass er wegen einer alten Feindschaft von zwei namentlich genannten Taliban mit dem Tod bedroht werde. Es handle sich um zwei Brüder eines Kommandanten, die den Bruder des Beschwerdeführers zu Unrecht für den Tod des Kommandanten im Jahr XXXX verantwortlich machen würden. Der Bruder habe deswegen das Land verlassen müssen. Die Männer hätten den Beschwerdeführer telefonisch bedroht und eine Bombe vor seinem Büro platziert. Weitere Gründe für die Verfolgung seien seine Mitarbeit bei dem XXXX und bei seinem Onkel.

2. Das Bundesasylamt ließ das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 1.4.2013 in Österreich zu.

In seiner Einvernahme am 18.07.2013 sagte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari aus, er sei völlig gesund und lebe in Österreich bei seinem Bruder. Sein Onkel sei amerikanischer Staatsbürger und lebe in Kabul, wo er ihn hin und wieder anlässlich von Dienstreisen besucht habe. Auch eine Tante lebe in Kabul. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen zu seinen Fluchtgründen und ergänzte, man werfe ihm auch vor, ein Spion zu sein.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer (teilweise im Original) einen Personalausweis, ein Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers, zwei Schreiben des Sicherheitskommandanten, zwei "Todesurteile" der Taliban und drei Schreiben des XXXX vor.

3. Mit (dem Beschwerdeführer am 16.10.2013 zugestelltem) Bescheid vom 11.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Weites stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer auch in Kabul Verwandte habe. Hinsichtlich der Fluchtgründe erachtete es das Bundesasylamt als unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevant (sic!) bedroht werde.

Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers damit, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel vorgelegt habe. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer lediglich eine private Verfolgung durch zwei Taliban behauptet und keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe gegeben habe. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln komme wenig Beweiskraft zu. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Onkel des Beschwerdeführers, für den dieser tätig gewesen sei, nach wie vor ungehindert in XXXX arbeiten könne. Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr verwies das Bundesasylamt auf die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige sowie die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Afghanistan und die Möglichkeit, sich bei Verwandten in Kabul niederzulassen.

Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Weder aufgrund der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen noch wegen seiner persönlichen Situation in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer angenommen werden. Dem Beschwerdeführer könne eine Arbeitsaufnahme im Heimatland zugemutet werden, und er verfüge im Heimatland über ein soziales Netz auch in Kabul. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wurde. Das Bundesasylamt habe Ermittlungsfehler begangen, indem es die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht erhoben und teilweise Beweismittel nicht angenommen habe. Unter Verweis auf verschiedene Länderberichte und Medienberichte führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan keinen Schutz zu erwarten habe, ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe und sein Überleben im Falle einer Rückkehr nicht gesichert sei. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde war ein Konvolut von teilweise bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Beweismitteln beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

2.3. 1 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung des Bescheides die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe und des Fehlens einer Gefährdung für den Beschwerdeführer nicht zu tragen vermag und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zu diesen Fragen kein entscheidender Begründungswert zukommt:

Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Bundesasylamt mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers überhaupt nicht konkret auseinandersetzte, sondern sich im Wesentlichen auf eine Bewertung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel beschränkte, womit es weder den umfassend vorgetragenen Fluchtgründen, noch dem asylrechtlichen Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung (vgl. idS auch VfSlg. 17.340/2004) gerecht wurde. Bereits diese Unterlassung bildet einen schweren Mangel, der die Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides nach sich ziehen muss: Der Beschwerdeführer begründete schon im Rahmen seiner Erstbefragung seinen Asylantrag sehr ausführlich, nannte konkrete Namen seiner Verfolger, relativ konkrete Daten verfolgungsrelevanter Ereignisse und die Hintergründe der von ihm behaupteten Verfolgung. Auch im Rahmen seiner - einzigen - Einvernahme vor dem Bundesasylamt beantwortete der Beschwerdeführer sämtliche Fragen des Organwalters der belangten Behörde und legte überdies zahlreiche Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens vor. Anhand des Verwaltungsaktes kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung drohen würde. Dem Beschwerdeführer wurden auch keine Widersprüche und die Annahme der Unplausibilität des geschilderten Verfolgungsszenarios in der Einvernahme vorgehalten.

Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht mit letzter Gewissheit entnehmen, dass die belangte Behörde von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausging, weshalb sich die Bescheidbegründung auch als unschlüssig erweist. Soweit die belangte Behörde allgemein darauf hinweist, dass in Afghanistan "Gefälligkeitsbestätigungen" gegen Entgelt auf Verlangen ausgestellt werden würden, ergibt dieser Umstand allein keineswegs schon die Unrichtigkeit der im vorliegenden Fall vorgelegten konkreten Beweismittel. Dass die Schilderungen des Beschwerdeführers - wie die belangte Behörde en passant bemerkte - wenig plausibel seien, ist weder in der Beweiswürdigung näher begründet und durch konkrete Hinweise untermauert worden, noch ist dies anhand der Einvernahmeprotokolle ersichtlich. Der bloße Umstand, dass sich der Onkel des Beschwerdeführers weiterhin in Afghanistan aufhält, bietet - ohne nähere Auseinandersetzung mit den möglichen Gründen dafür - keine ausreichende Grundlage, das Verfolgungsszenario des Beschwerdeführers als unplausibel zu qualifizieren. Vielmehr hätte es weiterer Ermittlungen und einer erschöpfenden Befragung des Beschwerdeführers bedurft, um den Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens einer hinreichenden Untersuchung zu unterziehen. So lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, ob der in Österreich mittlerweile als österreichischer Staatsbürger lebende Bruder des Beschwerdeführers ein Asylverfahren in Österreich angestrengt hat und ihm allenfalls auch Asyl gewährt wurde. Daraus wären möglicherweise zumindest gewisse Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu ziehen gewesen, da er sich schon bei der Erstbefragung auf die Verfolgung seines Bruders aus den selben Gründen, derentwegen er nunmehr selbst seine Heimat verlassen habe müssen, bezog (siehe AS 19). Dass trotz dieses Umstands eine Abklärung der Frage unterlassen wurde, mit welchem Aufenthaltsstatus der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich vor Erhalt der Staatsbürgerschaft gelebt hat und ob ein Asylverfahren durchgeführt wurde (dessen Verfahrensakten beizuschaffen gewesen wären), muss als schwerer Verfahrensfehler angesehen werden.

Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, die relativ einfach nachprüfbaren Angaben des Beschwerdeführer über seine frühere Beschäftigung sowie über die berufliche Stellung seines Onkels auf seinen Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen, womit letztlich auch die Frage der in Zweifel gezogenen Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers geklärt gewesen wäre. Auf Basis der bisherigen Ermittlungen der belangten Behörde kann der Standpunkt, der Beschwerdeführer wäre in seiner Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt, jedenfalls nicht aufrechterhalten werden.

Soweit die belangte Behörde die Ansicht vertrat, dass das vorgebrachte Verfolgungsszenario des Beschwerdeführers keinerlei Asylrelevanz aufweise, verkennt sie die verwaltungs- und asylgerichtliche Rechtsprechung, da die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge auf eine "sehr alte" Feindschaft, die mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers begonnen und die sich mit der dem Bruder des Beschwerdeführers unterstellten Ermordung des Mörders des Vaters fortgesetzt haben soll (siehe AS 19), womit die Annahme einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu seinem Vater bzw. Bruder - und somit eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; 16.12.2010, 2007/20/1490) - im derzeitigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt allenfalls sogar ein politischer Aspekt, weil die behaupteten Verfolger des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge der XXXX angehören sollen, wogegen der Beschwerdeführer und seine Verwandten der XXXX angehört hätten.

Was die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative anbelangt, setzt eine solche u.a. voraus, dass der Verfolgte in dem fraglichen Landesteil seines Herkunftsstaates vor den Verfolgern hinreichend sicher ist. Gerade dieser Aspekt ist von der belangten Behörde nicht näher untersucht worden, obwohl der Beschwerdeführer auf Nachfrage seine Sicherheit vor den Verfolgern in Kabul bestritten hat (siehe AS 99). Vor dem Hintergrund des geschilderten Gefährdungsszenarios wäre eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen erforderlich, um tatsächlich abklären zu können, inwieweit die Verfolger des Beschwerdeführers (wie die belangte Behörde begründungslos annahm) lediglich innerhalb der Provinz XXXXZugriff auf die Person des Beschwerdeführers hätten - und nicht auch in Kabul, wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte.

2.3.2. Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, unterließ es die belangte Behörde, hinreichende Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers zu treffen und zu erheben, ob für ihn überhaupt die (zumutbare) Möglichkeit gegeben ist, nach XXXX zurückzukehren. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid blieben - sowohl was diese Frage betrifft, als auch die Frage der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers - weitgehend oberflächlich. Bedenkt man, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz und Distrikt zu Distrikt erhebliche Unterschiede aufweist, wären hinreichende und konkrete Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers erforderlich gewesen (siehe VfGH 20.02.2014, U 1403/2013; 07.06.2013, U 565/2012; 13.03.2013, U 1416/12; VfSlg. 19.695/2012)

Soweit die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang eine Niederlassung in Kabul als möglich und zumutbar erachtet hat, ist - wie bereits zuvor erörtert - die Frage der im vorliegenden Fall jedoch offen gebliebenen Beschränkung der vorgebrachten Verfolgung auf die Provinz XXXX Voraussetzung dafür.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme), und die lokale Beschränktheit einer etwaigen Verfolgung die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.