BVwG W214 2007620-1

W214 2007620-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2014

Regest

Dateiqualität, Datenschutz, Datenspeicherung, Dokumentationszweck,<br/>Ermittlungsdaten, Interessensabwägung, Löschungsinteresse,<br/>öffentliches Interesse, österreichische Vertretungsbehörde, PAD -<br/>Dokumentation, Sicherheitsbehörde, Strafrechtspflege

Testo completo

BVwG W214 2007620-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.2007620.1.00

Spruch

W214 2007620-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 7.2.2014, Zl. DSB-K122.003/0001-DSB/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 27 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Beginnend mit einer Amtshandlung am 6.12.2010 (Vorfall in 1200 Wien bei dem ein Zeuge und Aufforderer angab, den Beschwerdeführer durch das Fenster eines Bürogebäudes beim Betrachten kinderpornografischen Materials gefilmt zu haben, polizeiliche Intervention, dienstliche Wahrnehmungen der Besatzung eines Streifenkraftwagens, Sicherstellung der Videokamera eines Zeugen/Aufforderers) wurde zu Zl. B6/432993/2010 der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 207a Abs. 3 StGB (pornografische Darstellung Minderjähriger) geführt. Bis zum 13.12.2010 wurde der Beschwerdeführer ausgeforscht und als Beschuldigter identifiziert, und es fand an diesem Tag an seinem Arbeitsplatz (mit Zustimmung der Inhaber der Geschäftsräume) eine freiwillige kriminalpolizeiliche Nachschau statt. Am selben Tag fand weiters auf mündlich erteilte Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien eine Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers in XXXX, statt. Am Arbeitsplatz wie in der Wohnung des Beschwerdeführers wurden mehrere Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger sichergestellt. Am 17.12.2010 erging ein Anlass-Bericht, am 6.6.2011 ein Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Wien (staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen: 204 St 91/10v). Weitere Ermittlungen, insbesondere Auswertungen des sichergestellten Beweismaterials, erfolgten im Auftrag der Justizbehörden (Aufforderung des Landesgerichts Wien vom 11.4.2012, GZ: 42 Hv 73/11b-1, sämtliche Depositen einem vom Gericht bestellten Sachverständigen auszufolgen).

Am 24.4.2013 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ: 42 Hv 73/11b, nach Durchführung einer Hauptverhandlung, von der Anklage, sich pornografische Darstellungen Minderjähriger verschafft und besessen zu haben (§ 207a Abs. 2, 207a Abs. 3 1. Fall und 2. Fall StGB), gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde im gerichtlichen Hauptverfahren vom nunmehrigen Beschwerdevertreter, Rechtsanwalt XXXX, als Verteidiger vertreten. Über das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren zu Zl. B6/432993/2010 wurde von der Landespolizeidirektion Wien sowohl ein Papierakt (im Folgenden auch kurz: Kopienakt) als auch eine automationsunterstützt geführte Dokumentation im Rahmen des als PAD bekannten Datenverarbeitungssystems für Zwecke der Bundespolizei angelegt. Der Kopienakt ist eine im Wesentlichen chronologische Dokumentation der einzelnen Schritte des Ermittlungsverfahrens in Form einer Urkundensammlung (insbesondere verschiedene Sicherstellungsprotokolle und Amtsvermerke beteiligter Dienststellen und Einheiten der Bundespolizei sowie von Berichten an die Staatsanwaltschaft). Die automationsunterstützt geführte PAD-Dokumentation ist zum Großteil mit dem Inhalt des Kopienaktes identisch (sogenannte "innere" PAD-Daten), enthält aber u.a. zusätzlich auch eine Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6.5.2013, GZ: 42 Hv 73/11b-58, über den rechtskräftigen Freispruch sowie weitere für die Aktenverwaltung, Verfahrensführung und Verfahrensdokumentation verarbeitete Daten (sogenannte "äußere" Verfahrensdaten oder Protokolldaten) wie Versanddaten von Aktenstücken, Aktenschlagworte, Kategorisierungen (einschließlich Angabe des gegenständlichen Strafdelikts) und Kurzsachverhalt, Daten zu sichergestellten Beweismitteln sowie Personen- und Kontaktdaten des Beschwerdeführers und des Aufforderers bzw. Zeugen.

Unter den "äußeren" Verfahrensdaten fand sich auch folgende Eintragung (Beschreibung)

betreffend "Kurzsachverhalt für Sicherheitsmonitor" vom 6.12.2010:

"Auff. konnte durch das ebenerdige Bürofenster erkennen, dass sich ein männl. u.T. Bilder, welches vermutl. Kinderpornograph. Material enthält, sich ansieht und hat in weiterer Folge seine Videokamera geholt und dies festgehalten."

Unter den "äußeren" Verfahrensdaten fanden sich weiters folgende Eintragung (Beschreibung) betreffend "Kurzsachverhalt für Sicherheitsmonitor" vom 9.12.2010:

"Der Beschuldigte wurde beim Betrachten von Kinderpornos auf seinem PC durch einen Passanten mitgefilmt. Er steht im Verdacht Kinderpornos zu besitzen."

Die PAD-Daten wurden weiter verarbeitet.

2. Am 3.5.2013 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein als "Anträge" bezeichnetes schriftliches Anbringen an die Landespolizeidirektion Wien. Darin verlangte er mit entsprechender Begründung, die zu seiner Person im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren "(automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt) verarbeiteten Daten, insb. im KPA, in den Allgemeinen Protokollen, im PAD und in den entsprechenden Erhebungsakten zu löschen".

3. Die Landespolizeidirektion Wien erfüllte dieses Verlangen hinsichtlich der zur Person des Beschwerdeführers gespeicherten Daten der Erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE) - der Beschwerdeführer war im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch erkennungsdienstlich behandelt worden - und des kriminalpolizeilichen Aktenindexes (KPA). Die entsprechenden Daten wurden tatsächlich gelöscht und dem Beschwerdeführer davon mit Schreiben vom 11.6.2013, AZ: P1/159016/1/13, Mitteilung gemacht. Mit selbem Schreiben wurde die Löschung der Erhebungsakten/des Kopienaktes sowie der PAD-Dokumentation abgelehnt. Dies mit der Begründung, dass der Kopienakt keine Datei sei und damit nicht dem Löschungsrecht nach § 27 DSG 2000 unterliege, während die PAD-Daten für Zwecke der Aktenverwaltung und als Dokumentation eines behördlichen Verfahrens ohne Evidenzcharakter jedenfalls auf Dauer der Aufbewahrung des Kopienaktes noch benötigt würden.

4. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.8.2013 (per Telefax am folgenden Tag eingebracht) Beschwerde an die Datenschutzkommission und behauptete eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 11.6.2013 AZ:

P1/159016/1/13, seinem Löschungsverlangen vom 3.5.2013 nicht vollständig entsprochen habe. Gegen ihn sei im Jahr 2011 ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach § 207a StGB geführt worden. Er sei jedoch in dieser Sache mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.4.2013, AZ: 42 Hv 73/11b, in vollem Umfang und rechtskräftig freigesprochen worden. Daher seien auch die Daten der "Allgemeinen Protokolle" sowie die im Erhebungsakt gesammelten Daten zu löschen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus seinem verfassungsmäßigen Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung.

5. Auf Aufforderung der Datenschutzkommission gab die Landespolizeidirektion Wien am 22.8.2013, GZ: P1/285082/1/2013, eine Stellungnahme ab. Darin brachte sie vor, dem Löschungsverlangen des Beschwerdeführers soweit entsprochen zu haben, als dieses dem Gesetz entspreche. Gelöscht wurden daher nach den Angaben der Beschwerdegegnerin die den Beschwerdeführer betreffenden Daten der erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE) und des kriminalpolizeilichen Aktenindexes (KPA). Sachverhaltsmäßig werde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, was die Führung eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts nach § 207a StGB (pornografische Darstellung Minderjähriger) und den erfolgten Freispruch betrifft, nichts entgegengehalten. Der Freispruch sei in der Verfahrensdokumentation auch ergänzt worden.

Es existiere weiterhin sowohl eine elektronische Verfahrensdokumentation im Rahmen des als "PAD" bekannten Systems für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensführung der Bundespolizei (registriert im Datenverarbeitungsregister als "allgemeine Protokolle", Einlagebogen 040 der DVR-Eintragung der Beschwerdegegnerin bzw. Datenanwendung gemäß Standardanwendung SA029) als auch ein als Papierakt geführter Erhebungsakt (Kopienakt). Das Verlangen des Beschwerdeführers, die PAD-Daten sowie den Erhebungsakt zu löschen, sei im Hinblick darauf abgelehnt worden, dass nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission der Erhebungsakt als Papierakt ohne besondere Dateiqualität nicht dem Löschungsrecht unterliege, und die PAD-Daten als Dokumentation eines Verfahrens noch einen gesetzmäßigen Verarbeitungszweck (eben den Dokumentationszweck gemäß § 27 Abs. 3 DSG 2000) hätten. Der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden. Bis zur Skartierung des Erhebungsaktes (Frist von 10 Jahren ab dem letzten Aktenvorgang) müsse dieser, etwa zum späteren Nachweis des gesetzmäßigen Handelns der Sicherheitsbehörde, mit Hilfe der Protokolldaten auch nach einem Freispruch auffindbar bleiben. Die PAD-Daten dienten - anders als etwa der KPA - auch keinen "Evidenzzwecken" und stellten daher, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, keine Missachtung der verfassungsmäßigen Unschuldsvermutung dar. Dies ergebe sich u.a. aus den gesetzlich in § 13 Abs. 2 SPG vorgesehenen Verwendungsbeschränkungen (Einschränkung der Suche). Die Landespolizeidirektion Wien legte weiters zum Nachweis des Sachverhaltes Ausdrucke und Kopien betreffend das auf den Beschwerdeführer bezogene Ermittlungsverfahren Zl. B6/432993/2010 des Landeskriminalamts Wien vor.

6. Mit Schreiben vom 29.8.2013, GZ: DSK-K122.003/0004-DSK/2013, übermittelte die Datenschutzkommission dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien zum Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab zu den Ergebnissen des Ermittlungserfahrens (Zustellung ausgewiesen) keine Stellungnahme ab.

7. Mit Bescheid vom 7.2.2014 gab die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerde teilweise Folge und stellte fest, dass die Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung eigener Daten verletzt habe, dass sie seinen Löschungsantrag vom 3.5.2013 mit Schreiben vom 11.6.2013 [...] auch hinsichtlich der Löschung der Beschreibungen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat unter "Kurzsachverhalt für Sicherheitsmonitor" (Einträge vom 6. und 9. Dezember 2010) in den Daten zur Aktenverwaltung (Aktenliste) des Systems PAD abgelehnt habe (= Spruchpunkt 1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (= Spruchpunkt 2).

Zur Frage einer Löschung des Kopienaktes verwies die belangte Behörde auf die bisherige Rechtsprechung der Datenschutzkommission und der Höchstgerichte, wonach Kopienakten einer Sicherheitsbehörde ohne besondere innere oder äußere Strukturierung keine Datenanwendungen und keine manuellen Dateien im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 bilden und daher nicht dem Löschungsrecht gemäß § 27 DSG 2000 unterliegen würden.

Zur Frage der Löschung der PAD-Dokumentation führte die belangte Behörde aus, dass das elektronische System "PAD" ein Aktenprotokollierungssystem (Aktenindex) sei, das in der neuen Version "PAD 2.0" zusätzlich mit einem elektronischen Aktenbearbeitungs- und Aktenaufbewahrungssystem verbunden sei. Bis zum 31.12.2013 habe sich die Verfahrensdokumentation der Sicherheitsbehörden für Zwecke der Kriminalpolizei neben den §§ 74 und 75 StPO auch auf § 13 Abs. 2 SPG stützen können (nunmehr § 13a SPG). Die gesetzlich normierten Löschungsfristen seien im vorliegenden Beschwerdefall noch nicht abgelaufen. Daher sei eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Dass der Gesetzgeber in der Dokumentation eines bestimmten Sachverhalts, etwa eines behördlichen Verfahrens, einen tauglichen Grund für Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung sehe, ergebe sich aus § 27 Abs. 3 DSG 2000 allgemein und § 75 Abs. 3 StPO für das kriminalpolizeiliche Verfahren im Besonderen. Die §§ 74 und 75 StPO würden dabei eine Ermächtigung sowohl für das in Strafsachen zuständige Gericht, für die Staatsanwaltschaft wie auch für eine im Rahmen der Kriminalpolizei tätig werdenden Sicherheitsbehörde bilden, sich für Zwecke der Vollziehung der StPO der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Das Gesetz bestimme dabei keine einzelne Stelle (etwa die Staatsanwaltschaft) zum "Depositär" der Dokumentation des Ermittlungsverfahrens. Vielmehr sei jede beteiligte Behörde berechtigt, ihr Verfahren bzw. ihre Verfahrensführung getrennt von den anderen Behörden zu dokumentieren (arg "Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verwenden [....] personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten"; der Gesetzgeber sehe also offenkundig Behörden aller drei genannten Typen ermächtigt, als Auftraggeber Daten zu verarbeiten).

Die belangte Behörde sehe ein Interesse der Landespolizeidirektion Wien als Sicherheitsbehörde bzw. ein öffentliches Interesse an der Nachvollziehbarkeit deren Handelns gegeben. Es handle sich bei der Speicherung des Delikts, dessen der Beschwerdeführer beschuldigt wurde, um die Speicherung eines strafrechtlich relevanten Datums gemäß § 8 Abs. 4 DSG 2000. Die Richtigkeit im Sinne der Vollständigkeit der PAD-Dokumentation sei durch die Speicherung des freisprechenden Gerichtsurteils hergestellt worden. Es sei zu beachten, dass auch Verfahren, die zur Einstellung oder zum Freispruch geführt hätten, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden können. Schon dies setze augenfällig voraus, dass eine Dokumentation über den bisherigen Verfahrensverlauf in jedem Fall auch nach dem Verfahrensabschluss noch vorhanden sein müsse. Das Delikt, dessen der Beschwerdeführer beschuldigt wurde, sei mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug bedroht, verjähre daher gemäß § 57 Abs. 3 vierter Fall StGB drei Jahre ab dem Ende des strafbaren Verhaltens. Diese Frist sei jedenfalls bei Ablehnung der Löschung noch offen gewesen.

In einem Zeitpunkt, an dem die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschwerdeführers noch rechtlich möglich gewesen sei, hätte die Landespolizeidirektion Wien damit rechnen müssen, dass die Akten des Ermittlungsverfahrens, sowohl der Kopienakt wie die gesamte oder Teile der PAD-Dokumentation, jederzeit von der Staatsanwaltschaft oder vom zuständigen Strafgericht neuerlich angefordert hätten werden können. Gemäß § 75 Abs. 2 Z 2 StPO sei es daher für diesen Zweck auch innerhalb der erlaubten Höchstfrist zulässig gewesen, den Zugriff auf die Namensverzeichnisse weiter zu gestatten. Die Interessenabwägung ergebe weiters, dass hier kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers vorliege, die gesamte automationsunterstützt gespeicherte Dokumentation des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 75 Abs. 3 StPO zu löschen, also den Zugang zu diesen Daten auch dann unmöglich zu machen, wenn gezielt nach Verfahrensdaten (Aktenzahl, Aktenzeichen, zuständige Behörde, Dienststelle oder Organisationseinheit, etc.) gesucht werde. Damit würde auch die Verwaltung und Auffindbarkeit des entsprechenden Kopienakts zur Gänze unmöglich gemacht und dem unter anderem aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsatz widersprochen, dass die Behörden ihre Verfahrensführung zu dokumentieren haben. Die im verfahrensrelevanten Zeitpunkt anwendbare Beschränkung der Verwendung der Protokolldaten gemäß § 13 Abs. 2 SPG (Verbot einer auf den Namen des Beschwerdeführers beschränkten Suchmöglichkeit in den PAD-Daten) bilde eine Garantie im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000, da "die Art und Weise in der die Daten Anwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen" gemäß DSG 2000 - hier des Geheimhaltungsinteresses des Beschwerdeführers - gewährleiste.

Darüber hinaus seien weitere Fälle denkbar, in denen diese Daten nochmals benötigt werden könnten (z. B. die Verwendung der Daten als Beweismittel in einem Verfahren betreffend die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen).

Die vorliegenden öffentlichen Interessen an der Dokumentation und damit der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Handelns der Sicherheitsbehörde hätten hier das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Löschung der entsprechenden Daten überwogen. Die Landespolizeidirektion Wien habe damit die Löschung der gesamten PAD-Dokumentation (Protokolldaten und Inhalte) mit rechtmäßigen Gründen abgelehnt.

Zu den im PAD aufscheinenden Daten des Sicherheitsmonitors führte die belangte Behörde aus, dass das zur PAD-Dokumentation generell Gesagte jedoch nicht für einen bestimmten Teil der Protokolldaten gelte: Es wäre nämlich, unabhängig von der Frist gemäß § 58a SPG, die nur die pseudonymisierte Datenspeicherung für Zwecke des Informationsverbundsystems "Sicherheitsmonitor" betreffe, geboten gewesen, die Beschreibung des Sachverhalts der Tat, deren der Beschwerdeführer beschuldigt wurde, in den äußeren PAD-Daten (Aktenliste) zu löschen. Diese Daten würden Daten zum Sexualleben des Beschwerdeführers umfassen und würden für die Zwecke des PAD gemäß § 13 SPG und der §§ 74 und 75 StPO nicht mehr benötigt. Es wäre daher geboten gewesen, diese Daten bereits nach Speicherung im eigentlichen "Sicherheitsmonitor" aus den PAD-Protokolldaten zu löschen. Da die Landespolizeidirektion Wien auch dies - ohne nähere Differenzierung oder Begründung - abgelehnt habe, habe sie den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Löschung dieser Daten verletzt.

8. Gegen den abweisenden Spruchpunkt im Bescheid der belangten Behörde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5.3.2014 bei der belangten Behörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. Z 1 B-VG ein. Darin führt er im Wesentlichen Folgendes aus:

Die belangte Behörde stütze die Verweigerung der Löschung der Daten in den allgemeinen Protokollen (PAD) darauf, dass der Dokumentationszweck der Daten eine Aufbewahrung über die Verfahrensdauer hinaus erfordere. Auch die belangte Behörde selbst erkenne aber grundsätzlich ausdrücklich an, dass Daten nur solange verwendet werden dürfen als sie noch benötigt würden. Würden nun dokumentierte Daten nicht mehr benötigt, so treffe dies auch auf die Dokumentationsdaten zu, die dann ebenfalls zu löschen seien. Zudem sei die Sensibilität von Daten auch bei Daten über Straftatbestände zu berücksichtigen, wie sich bereits aus der gesonderten Anführung der sensiblen Daten neben strafrechtlich relevanten Daten in § 74 Abs. 2 StPO ergebe. Auch die belangte Behörde selbst habe diese Bedeutung der Sensibilität von Daten auch bei Daten über Straftatbestände anerkannt. Die den Beschwerdeführer betreffenden Daten würden nicht mehr benötigt. Der Freispruch sei in Rechtskraft erwachsen. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer niemals eine strafbare Handlung intendiert hatte, woran keine staatliche Behörde mehr Zweifel äußern dürfe. Erfolge dieser Löschung nicht, so verletze dies den Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß § 1 DSG und Art. 8 EMRK. In Fällen, in denen trotz Freispruchs infolge erwiesener Unschuld eine kriminelle Energie und damit eine weitere Gefahr konstatiert werden könne, könnten die Daten weiter benötigt werden und eine weitere Speicherung gerechtfertigt sein. Dies sei aber beim Beschwerdeführer, der niemals einen Straftatbestand setzen wollte, nicht der Fall. Deshalb seien seine Vormerkungen ja auch beispielsweise aus dem KPA entfernt worden. Die Ansicht, dass die Weiterverarbeitung der Daten notwendig sei ("wohl für allfällige künftige gerichtliche Vorerhebungen: wofür sonst?; Dokumentation ist ja kein Selbstzweck!"), sei mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beschwerdeführers unvereinbar. Dieser Löschungsverpflichtung sei auch durch die Notwendigkeit der Auffindbarkeit des Kopienaktes der sicherheitsbehördlichen Ermittlungen nicht ausgeschlossen, weil der Kopienakt selbst nicht mehr benötigt werde und daher zu vernichten (oder zumindest zu anonymisieren) sei. Sei schon die weitere (unanonymisierte) Aufbewahrung des Kopienaktes über die sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen unzulässig, so gelte dies umso mehr für die Protokolldaten, die der Auffindung dieses Kopienaktes dienen würden. Für allfällige Wiederaufnahmeverfahren würde (ebenso wie für die "Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns" oder den Schutz des Beschwerdeführers vor weiteren identischen Vorwürfen und für zivilgerichtliche Verfahren) der Gerichtsakt (also das Original!) völlig genügen. Die Daten im PAD wären daher zu löschen gewesen, und zwar zur Gänze, wenn durch eine nur teilweise Löschung immer noch ein Personenbezug durch Einsicht in den Papier-Kopienakt hergestellt werden könne.

Die Datenschutzkommission habe in einem anderen Fall festgehalten, dass eine Vormerkung in einer Datei einer Polizeidienststelle das Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung verletze und dass dies nur dann erfolgen dürfe, wenn diese Vormerkung für jedermann verständlich zur Förderung der Strafrechtspflege oder des Sicherheitspolizei gerechtfertigt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zusätzlich würden die verfahrensgegenständlichen Daten im PAD auch sensible Daten beinhalten; die Datenschutzkommission habe in einem anderen Fall anders entschieden als im vorliegenden Fall. Dabei sei in diesen anderen Fall, im Gegensatz zu dem hier vorliegenden, gar kein elektronischer Akt im PAD vorgelegen. Nur die Löschung der Daten vermöge die Weiterverarbeitung der Daten für allfällige künftige kriminal- und sicherheitspolizeiliche Tätigkeit wirksam zu unterbinden. Der Beschwerdeführer sei durch die Verweigerung der Löschung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG, Art. 8 EMRK; Art. 2 StGG; Art. 7 B-VG) und einfachgesetzlichen Rechten (§ 27 DSG; §§ 74f StPO; § 63 SPG) verletzt worden, woraus folge, dass die belangte Behörde die auf Löschung gerichtete Beschwerde nicht abweisen hätte dürfen, sondern die Rechtswidrigkeit der Nichtöschung festzustellen gehabt hätte. Dadurch, dass sie dies nicht getan und damit im Effekt die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten bestätigt habe, habe sie selbst diese Rechte verletzt. Der Beschwerdeführer zitierte bei seinen Ausführungen eine Reihe von Judikaten der Datenschutzkommission (DSK), des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR).

Zum Kopienakt führte der Beschwerdeführer aus, dass die in den Kopienakten und dem Protokoll enthaltenen personenbezogenen Daten als Gesamtheit zu sehen seien. Damit handle es sich aber auch bei den personenbezogenen Daten (auch) in den Kopienakten um (Teile) eine(r) strukturierte(n) Sammlung, die (durch das Protokoll) nach mindestens einem Kriterium (hier etwa der Aktenzahl und dem Namen des Beschwerdeführers) zugänglich seien. Im Übrigen könne die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 DSG nicht anhand der einfachgesetzlichen, niederrangigen Bestimmung des § 4 Z 6 DSG ausgelegt werden. Auch verleihe Art. 8 EMRK jedenfalls einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung (auch) und strukturiert (konventionell) verarbeiteter Daten. Der Kopienakt werde nicht mehr benötigt. Daher werde der Beschwerdeführer auch durch die Weigerung der Löschung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Durch die Abweisung in diesem Punkt habe die belangte Behörde auch selbst diese Rechte verletzt.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, 1. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 20 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben, in eventu 2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die (belangte) Behörde zurückzuverweisen.

9. Mit Schreiben vom 5.5.2014 leitete die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht weiter. In der Stellungnahme wurde das Beschwerdevorbringen bestritten. Es handle sich um Daten, die zur Dokumentation eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens gespeichert würden und die keinen "Evidenzcharakter" hätten wie etwa jene des Strafregisters oder des Kriminalpolizeilichen Aktenindexes (KPA). Das Vorbringen des Beschwerdeführers unterstelle den Sicherheitsbehörden eine im Beschwerdefall nicht nachgewiesene und absehbar gesetzwidrige Verwendung solcher Daten für Evidenzzwecke.

Hinweise auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, die sich ausdrücklich mit Datenverwendungen mit Evidenzcharakter befassen, seien nach Ansicht der belangten Behörde auch aufgrund inzwischen geänderter Rechtslage nicht (mehr) einschlägig. Weiters wird bezüglich des Papieraktes auf die langjährige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts verwiesen.

Die Dokumentation müsse vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, in dem hier kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers erwiesen wurde, getrennt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer mache Beschränkungen im Recht auf Geheimhaltung geltend, um die es hier gar nicht gehe.

10. Mit Schreiben vom 28.5.2014 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme gebracht. Er gab keine weitere Äußerung dazu ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: § 1 Abs. 3 Z 2, § 4 Z 2 und 6, § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 4 Z 1 und 3, § 27 Abs 1 Z 2, Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 57/2013 sowie § 31 Abs. 2 und 7 und § 61 Abs. 9 DSG 2000 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, § 75 Abs. 2 und 3, § 352 Abs. 1 und § 355 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 161/2013, und § 6 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 122/2013.

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Zur Zuständigkeit der belangten Behörde wird auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, denen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen ist. Die Zuständigkeit der belangten Behörde wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.

Zur Frage der Löschung des Kopienaktes ist Folgendes festzuhalten:

Die belangte Behörde wies in ihrem Bescheid zutreffender Weise auf die langjährige - und auch von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestätigten - Spruchpraxis der Datenschutzkommission, deren unmittelbare Nachfolgebehörde die belangte Behörde ist, hin, wonach Kopienakten einer Sicherheitsbehörde, etwa solche, die ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren dokumentieren, ohne besondere innere oder äußere Strukturierung keine Datenanwendungen und keine manuellen Dateien im Sinnes des § 4 Z 6 DSG 2000 bilden und daher nicht dem Löschungsrecht gemäß § 27 DSG 2000 unterliegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2005, VwSlg 16778 A/2005). In ihrer ergänzenden Stellungnahme betont die belangte Behörde, dass sie sich bei ihrer Entscheidung auf die langjährige und von beiden Höchstgerichten des öffentlichen Rechts (vgl. u.a. VfSlg 17745/2005, VfSlG 18963/2009, VwSlg 16477 A/2004, VwSlg 16778/2005, VwSlG 16779 A/2005) bestätigte Spruchpraxis der Datenschutzkommission gestützt habe. Demnach bestehe kein aus § 27 DSG 2000 ableitbares Löschungsrecht betreffend Papierakten ohne "Dateiqualität". Das Argument des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte den Papierakt und die Aktenverwaltung als eine "Gesamtheit" betrachten müssen, verkenne überdies selbst den Schutzzweck des Gesetzes. § 27 DSG 2000 als einfachgesetzliche Regelung des Rechts auf Löschung bezwecke nicht, einer mit gesetzlichen Aufgaben der Kriminalpolizei betraute Behörde die Dokumentation entsprechender Verfahren nach einem Freispruch zu verbieten, sondern ermächtige diese in § 27 Abs. 3 DSG 2000 (iVm § 74 StPO und [früher] § 13 SPG) vielmehr durch den dort vorgesehenen Verarbeitungszweck der Dokumentation erst allgemein zu dieser Datenverarbeitung. Die Dokumentation müsse vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, in dem hier kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers erwiesen wurde, getrennt betrachtet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher ebenfalls keinen Grund dafür, von der langjährigen und höchstgerichtlich mehrmals bestätigten Rechtsmeinung abzugehen.

Was die Frage der Löschung der PAD-Dokumentation anlangt, zitiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Reihe von höchstgerichtlichen Judikaten, mit denen er vermeint, seinen Standpunkt zu stärken. Diese Judikatur steht aber nicht im Gegensatz zum gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde.

Die Erkenntnisse des VfGH vom 16.6.2008, B 494/07 und VfGH 5.12.2007, B 654/05, bringen zum Ausdruck, dass auch zu Dokumentationszwecken verwendete Daten nicht dem "inneren Dienst" zuzurechnen seien (wovon der angefochtene Bescheid ohnehin ausgeht). Das Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2007, B 295/05, bezog sich auf Steckzetteleintragungen zu Anzeigen nach dem (vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobenen) § 209 StGB. Bezüglich der Eintragungen zu diesem aufgehobenen Straftatbestand verfolgte der VfGH eine strenge Linie, weil der gegenständliche Straftatbestand durch dessen Aufhebung quasi "aus der Welt geschafft" wurde und dies bei allfälligen Eintragungen ebenfalls der Fall sein sollte. Der in diesem Verfahren gegenständliche Fall ist jedoch anders gelagert (siehe unten die entsprechende zitierte Rechtsprechung des VfGH).

Sofern der Beschwerdeführer auf den Fall K121.374/0012-DSK/2008 Bezug nimmt, hat die Datenschutzkommission - ähnlich wie im nunmehr im Rede stehenden Fall - der Beschwerde teilweise stattgegeben und angeordnet, dass der "Modus Operandi", also im Wesentlichen der sensible Daten beinhaltende Kurzsachverhalt, zu löschen war. Darüber hinaus war durch den Auftraggeber eine Richtigstellung unterlassen worden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des VfGH wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Eine - ebenfalls gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde - wie weiter unten dargelegt wird - abgewiesen.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist in diesem Zusammenhang auf die (jüngere) Rechtsprechung der Höchstgerichte öffentlichen Rechts zu verweisen: In einem ähnlich gelagerten Fall wie dem gegenständlichen wies die Datenschutzkommission das Löschungsbegehren des damaligen Beschwerdeführers ab und führte unter anderem Folgendes aus: "Im Übrigen hat auch der VfGH ausschließlich im Zusammenhang mit Verfahren betreffend den wegen Grundrechtswidrigkeit aufgehobenen § 209 StGB eine generelle Löschungsverpflichtung elektronischer Dokumentationsdaten ausgesprochen. Außerhalb des Problembereichs des aufgehobenen § 209 StGB hat der VfGH die Zulässigkeit der Aufbewahrung strafrelevanter Daten für Zwecke des späteren Informationsrückgriffs bei neuerlichen strafrechtlichen Ermittlungen nicht generell verneint, sondern jeweils an eine vorhergehende Prüfung im Einzelfall unter Vornahme einer Interessenabwägung gebunden (vgl. etwa VfSlg. 16149)." Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestätigte in seinem Erkenntnis vom 16.12.2009, B298/09, VfSlg 18963, diesen Bescheid der Datenschutzkommission. Was ein allfälliges Löschungsrecht bezüglich Kopienakten betreffe, verwies der VfGH in diesem Erkenntnis auf die bisherige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, wonach diesbezüglich kein Löschungsanspruch bestehe. Weiters verwies der VfGH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten, die von der Kriminalpolizei für Zwecke der Strafrechtspflege ermittelt wurden, dann, wenn die weitere Speicherung der Anzeigedaten zum Zweck der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich sei, eine umgehende Löschung in Betracht komme. Ob die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen, sei im Einzelfall unter Vornahme einer (ausreichenden) Interessensabwägung zu beurteilen.

Der VfGH verwies des Weiteren auf seine Rechtsprechung, dass diese Daten nicht dem inneren Dienst zugerechnet werden dürfen.

Weiters führte der VfGH im oben zitierten Judikat aus, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Datenschutzkommission den angewendeten Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen, insbesondere dem § 1 Abs. 3 DSG 2000 oder dem Art. 8 EMRK zuwiderlaufenden Inhalt unterstellt habe. Die elektronische Datensammlung im EDV-System PAD könne sich auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 SPG stützen. Die hier maßgeblichen Daten seien von der Datenschutzkommission (im Unterschied zur Konstellation in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis VfGH 11.6.2007, B1737/06) zu Recht nicht dem inneren Dienst (als bloß behördeninterner Dokumentationszweck) iSd § 13 SPG zugerechnet, sondern zutreffend als dem Löschungsrecht unterfallend eingestuft worden. Davon ausgehend habe die belangte Behörde das Löschungsbegehren anhand der datenschutzrechtlichen Kriterien geprüft und eine Interessenabwägung vorgenommen, in der sie zum Ergebnis gelangt sei, dass die öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Speicherung den Löschungsanspruch des Beschwerdeführers - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt (der Mitteilung über das Unterbleiben der Löschung durch die Bundespolizeidirektion Wien) - an Gewicht übersteigen.

In Anbetracht der von der Datenschutzkommission erwogenen Möglichkeit des Hervorkommens von Gründen, die Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens bieten, aber auch angesichts der näheren Erörterung denkbarer nachträglicher Kontrollvorgänge, könne der Datenschutzkommission aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie den öffentlichen Interessen an der Auffindbarkeit der Ermittlungsakten höheres Gewicht beimesse als dem (evidenten) Löschungsinteresse des Beschwerdeführers. Dies u.a. auch deshalb, weil - zumindest im aktuellen Zeitraum (ca. sechs Monate nach Verfahrensbeendigung) - nicht von der Hand zu weisen sei, dass die in Rede stehenden Dateien nicht nur für die Nachvollziehbarkeit innerbehördlicher Vorgänge, sondern auch für andere, mit den konkreten Ermittlungen im Zusammenhang stehende sicherheitspolizeiliche Belange noch Bedeutung haben können.

Der Umstand, dass die Daten zusätzlich im Bereich der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtes aufgefunden werden können, vermöge an der Vertretbarkeit der (Gesamt)Beurteilung durch die Datenschutzkommission aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu ändern. In besonderen Konstellationen (wie im denkbaren Fall einer neuerlichen Anzeige wegen desselben Sachverhaltes) könne die Speicherung der Daten im Übrigen (auch) im Interesse des Betroffenen liegen. Auch ein willkürliches Verhalten könne der Datenschutzkommission nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Die Erwägungen des VfGH in der oben zitierten Entscheidung können auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall Daten -- im Gegensatz zum im zitierten Erkenntnis genannten Fall --- über einen längeren Zeitraum gespeichert wurden, ist nicht zu folgen, da sich die im VfGH-Erkenntnis genannten sechs Monate offenbar auf die Frist zwischen Zurücklegung der Strafanzeige und Stellung des Löschungsbegehrens beziehen. Insofern kann hier also kein Unterschied konstruiert werden. Davon abgesehen wäre es nicht auszuschließen, dass auch ein über sechs Monate hinausgehende Speicherung der Daten gerechtfertigt sein kann (siehe dazu die Beispiele in der Begründung der belangten Behörde).

Ebenso wies der Verwaltungsgerichthof (VwGH) eine gegen denselben Bescheid (Bescheid der Datenschutzkommission vom 21.1.2009, Zl. K121.390/0001-DSK/2009) gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.2.2010, Zl. 2009/17/0064, ab. Dabei verweist er im Wesentlichen auf die Begründung des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Erkenntnis.

Ebenso ist auf ein (noch jüngeres) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.10.2012, Zl. 2008/17/0248, zu verweisen, in dem es um einen ebenfalls ähnlich gelagerten Fall handelt, nämlich einer Beschwerde gegen den vom Beschwerdeführer selbst zitierten Bescheid der Datenschutzkommission GZ K 121.374/0012-DSK/2008. Der VwGH führt in diesem Zusammenhang aus:

"Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, § 13 Abs. 2 SPG als lex specialis erlaube hinsichtlich der "äußeren" Verfahrensdaten u.a. von kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren für Zwecke der Aktenverwaltung und der Verfahrensdokumentation auch die Verarbeitung sensibler Daten und die gemäß § 27 Abs. 3 DSG durchzuführende Interessenabwägung spreche hinsichtlich der Dokumentationsdaten für die Bundespolizeidirektion Wien. Er vertritt die Auffassung, die (von der belangten Behörde nicht als zu löschend qualifizierten) Dokumentationsdaten würden nicht mehr benötigt und seien deshalb ebenfalls zu löschen gewesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064, und vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0266, im Anschluss an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, B 298/09, ausgesprochen hat, führt das öffentliche Interesse an der Wiederauffindbarkeit der Ermittlungsakten dazu, dass die Interessenabwägung des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 jedenfalls in einem zeitlichen Konnex zu den Ermittlungen wie er auch im Beschwerdefall vorlag gegen die Annahme der Löschungsverpflichtung spricht.

Insofern sind die in Rede stehenden Daten, die in den Angaben im System PAD enthalten sind, als solche zu qualifizieren, die für den in der Rechtsprechung anerkannten Zweck noch benötigt werden. Daraus ergibt sich, dass der Einschätzung der belangten Behörde, dass ein ausreichendes Dokumentationsinteresse an der Aufrechterhaltung der Eintragung des Straftatbestandes, dessentwegen die Vorerhebungen geführt wurden, im System "PAD" gegeben sei und die Interessenabwägung zu Gunsten der weiteren Speicherung des Datums spreche, gefolgt werden kann.

...Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Abweisung seiner Beschwerde hinsichtlich des Löschungsbegehrens bezüglich des Kopienaktes.

Zu behördenüblichen "Papierakten" hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Löschung nur hinsichtlich einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 geltend gemacht werden kann und ein "Papierakt" nur dann als solche Datei qualifiziert werden kann, wenn er ein Mindestmaß an "Organisationsgrad" im Sinne einer "Strukturierung" aufweist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140, VwSlg. 16.779/A, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, und vom 21. Oktober 2009, Zl. 2006/06/0222). Auch im vorliegenden Fall ist nichts hervorgekommen, was für eine derartige "Strukturierung" des gegenständlichen "Papierakts" spräche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/0301).

Das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers bezieht sich insofern auf einen Papierakt, bei welchem es sich nicht um eine Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 handelte. Das geltend gemachte Recht auf Löschung besteht daher insoweit auf dem Boden der gegebenen Rechtsprechung nicht.

Soweit in der Beschwerde der Anspruch auf Löschung auf Art. 8 EMRK gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z 1 B-VG nicht zur Entscheidung über die Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zuständig ist. Das Beschwerdevorbringen zeigt insofern keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

...Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist."

3.2.3. Im Lichte dieser - übereinstimmenden - Ausführungen der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts kann das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit im Bescheid der belangten Behörde erblicken.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der Sachverhalt völlig unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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