W201 1418249-1•BVwG W201 1418249-1
W201 1418249-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2014
Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation,<br/>non-refoulement Prüfung, Verfolgungsgefahr
W201 1418249-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Angela Schidlof, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX), geboren am XXXX, (XXXX), afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zahl: XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.01.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er gab an, in XXXX in der Provinz XXXX, in Afghanistan gelebt zu haben. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazare und gehöre der schiitischen Glaubensrichtung an.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, er habe für eine koreanische Firma als Fahrer gearbeitet. Diese Firma habe Werbung für das Christentum gemacht. Es hätte Leute gegeben, die gedacht hätten, dass der Beschwerdeführer konvertiert sei. Sie hätten damit gedroht, ihn umzubringen und hätten ihn auch dementsprechend gewarnt. Von diesen Personen sei ihm auch ein Bein gebrochen worden. Trotz der Warnung habe er einen Monat weitergearbeitet und sei dann ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, er habe in XXXX die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits vor fünf Jahren verstorben, seine Mutter wohne zurzeit in XXXX im Iran. Er habe drei Brüder und eine Schwester. Ein Bruder sei in Österreich aufhältig, seine anderen Brüder seien bei der Mutter im Iran, seine Schwester sei verheiratet und lebe ebenfalls im Iran. Wo der andere Bruder aufhältig sei, wisse er nicht. Die letzten vier Jahre ab dem Jahr 2006 habe er für eine koreanische Firma als Fahrer gearbeitet, sei jedoch dort nicht richtig angemeldet gewesen. Am Anfang habe er $ 200 verdient, zuletzt dann $ 400 im Monat. Mit diesem Geld habe er die Familie ernährt. Vor etwa sechs Monaten habe er seine Mutter zu seinem Bruder in den Iran gebracht. Er selbst sei zuvor drei Monate im Iran gewesen, da er sich ein Bein gebrochen habe, welches zwei Wochen in einer Klinik behandelt worden sei, den Rest der Zeit habe er bei seinem Bruder zu Hause verbracht, und sei dann wieder nach Afghanistan zurückgekehrt um seine Mutter zu holen. Er habe sich dann ca. einen Monat in Afghanistan aufgehalten und sei sodann gemeinsam mit seiner Mutter in den Iran gereist. Seine Mutter sei bei seinem Bruder im Iran geblieben, er sei nach Österreich weitergereist.
Die koreanische Firma, für welche er als Fahrer gearbeitet habe, habe den Menschen geholfen und Englischunterricht erteilt. Manchmal hätte sie auch Werbung für das Christentum betrieben. Jene Personen, von denen er wegen seiner Tätigkeit für diese koreanische Firma bedroht worden sei, seien ihm unbekannt. Vor ca. zehn Monaten sei ihm jedoch von diesen Personen das Bein gebrochen worden. Diese Personen hätten gedacht, dass er zum Christentum konvertiert sei. Sie hätten ihn viermal bedroht, das erste und zweite Mal hätten sie ihm verboten, für die Koreaner zu arbeiten. Zuletzt hätten sie ihn geschlagen und ihm das Bein gebrochen, das vierte Mal hätten sie ihn damit bedroht, dass sie in köpfen würden. Nachdem man ihm das Bein gebrochen gehabt habe, habe man ihn auf der Straße liegen gelassen. Ein Auto habe ihn zur koreanischen Firma gebracht, die im Geld gegeben habe und er sei in die Klinik in den Iran gereist, wo er dann ca. drei Monate verbracht habe. Die koreanische Firma habe die Polizei verständigt, welche den Beschwerdeführer zu dem Vorfall befragt habe, und ob er die Leute erkannt habe, die ihn misshandelt hätten. Nachdem er Ihnen mitgeteilt habe, dass er niemanden erkannt habe, habe die Polizei ihm erklärt, sie könne nichts machen.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, einer seiner Brüder lebe in Leoben. Diesen Bruder habe er einmal besucht, sonst habe er nur telefonischen Kontakt zu ihm. Zu diesem Bruder habe es zehn Jahre lang keinen Kontakt gegeben. Er erhalte durch diesen Bruder auch keinerlei finanzielle Unterstützung. In seinem Heimatland Afghanistan habe er keine Angehörigen mehr, alle seine Verwandten seien in den Iran gegangen. Er selbst habe keine Dokumente und könnte daher vom Iran nach Afghanistan abgeschoben werden.
Mit Bescheid vom 22.02.2011, ZahlXXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ebenfalls nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Diese Entscheidung wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan verbunden (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und Hazare sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder zur politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden wäre. Außerdem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Ausweisung aus Afghanistan sei zulässig. Er sei in einem erwerbsfähigen Alter und es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in der Lage sei, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde. Der Beschwerdeführer habe einen Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich. Es könnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte die 1. Instanz aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise seien nicht glaubwürdig. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Afghanistan könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. So hätte der Beschwerdeführer über die behaupteten Vorfälle mehr berichten müssen und im Stande sein müssen detailliertere und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen. Die Vorbringen, die den Asylantrag begründen sollten, stellten sich total vage und widersprüchlich dar. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund handle es sich um eine "asylzweckbezogene" Konstruktion. Aus dieser Geschichte und dem Auftreten des Beschwerdeführers könne eindeutig geschlossen werden, dass er den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.
Zur Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO's zu wenden, um dort Unterstützung zu erhalten und seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden, sei die Glaubwürdigkeit zu versagen, da bereits dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Weiters befand die erstinstanzliche Behörde, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls in Kabul niederlassen könne, wo er wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten hätte. Aufgrund der Kenntnis der kulturellen Gegebenheiten und der Landessprache auf Mutterspracheniveau könne sich der Beschwerdeführer wieder gut in die Gesellschaftsstrukturen von Afghanistan eingliedern.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit welcher der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Sein Vorbringen sei in sich schlüssig und werde bezüglich der allgemeinen Verhältnisse in seinem Heimatland durch die Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan untermauert. Er habe stets seine wahren Fluchtgründe angegeben und nie versucht etwas zu verschweigen oder absichtlich falsche Angaben zu machen. Er habe in den Einvernahmen stets gesagt, dass seine Familie in den Iran geflüchtet sei. Aufgrund seiner Tätigkeit habe er Probleme mit Leuten bekommen und so sei eine Rückkehr in seine Heimat ausgeschlossen. Es sei deshalb zu befürchten, dass er auf sich allein gestellt in eine aussichtslose Lage geraten würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 09.03.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 15.03.2011 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.), aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer für eine koreanische Firma hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen angestellt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen könnten. Es kann davon ausgegangen werden, dass in Afghanistan bekannt ist, welche koreanische Firmen dort im Sinne von Hilfeleistungen für die Bevölkerung und in diesem Rahmen auch christlich missionierend tätig sind. Dies wäre durch die belangte Behörde zu ermitteln gewesen. Die belangte Behörde hat jedoch keinerlei Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen sondern sich vielmehr damit begnügt, allein aufgrund von Ungereimtheiten bzw. unglaubwürdigen, wenig lebensnahen und divergierenden Angaben zum Fluchtgrund dem Beschwerdeführer jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme am 18.02.2011 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu setzen. Es hätten jedoch die näheren Umstände zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen, bei welchen ihm ein Bein gebrochen worden und er mit finanzieller Unterstützung der koreanischen Firma in eine Klinik im Iran gebracht worden sein soll, erforscht werden müssen. Solche Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie im Hinblick auf eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative erforderlich gewesen.
Somit ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragsstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Beim Beschwerdeführer war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; 7.6.2013, U 2436/2012).
Die Behörde äußerte sich zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nur ganz allgemein. Sie zog sich vielmehr auf die Aussage zurück, dass das Individualvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu bewerten sei. In den Feststellungen über das Privat- und Familienleben gesteht die Behörde dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu, glaubwürdig zu sein. Der Beschwerdeführer wird jedoch in der Begründung zu Spruchpunkt II darauf verwiesen, dass er sich sowohl im Kabuler Raum als auch in der Provinz XXXX niederlassen und dort eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könne. Die Behörde geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Familie mehr verfügt, da diese in den Iran ausgewandert und bis heute dort aufhältig ist. Auch darauf, dass ein Bruder des Beschwerdeführers Asyl in Österreich hat und auch hier lebt, geht die Behörde nur insofern ein, als sie hinsichtlich dieses Bruders kein schützenswertes Familienleben im rechtlichen Sinn erblickt, da der Beschwerdeführer nicht mit diesem Bruder in einer gemeinsamen Wohnung lebt und von diesem auch nicht versorgt wird. Eine Einvernahme des Bruders wurde jedoch nicht durchgeführt.
Bei der Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es jedenfalls zumutbar, sich in Kabul niederzulassen und aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer die letzten Jahre selbst hätte erhalten können, davon ausgegangen werde, dass es ihm auch im Falle der Rückkehr in die Heimat möglich wäre für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hat die belangte Behörde nur Behauptungen aufgestellt ohne irgendwelche Ermittlungen diesbezüglich anzustellen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, U 2643/2012-10, ausgesprochen hat, geht auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf die Afghanistanrichtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm am Zielort verfügbar ist. Alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch Jahrzehnte lange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Stadtflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig. Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat die belangte Behörde jedoch unterlassen. Insbesondere ist sie nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer in Kabul- wie die Behörde selbst festgestellt hat, glaubwürdig- über keine familiären Bindungen verfügt. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen zu wenden, unterlässt die belangte Behörde die notwendige Prüfung, inwieweit der Beschwerdeführer wirklich Unterstützung finden könnte.
Bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die belangte Behörde somit ebenfalls Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der Beschwerdeführer damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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