BVwG L504 2002145-1

L504 2002145-1Tribunale amministrativo federale2 lug 2014

Regest

Frist, Wiedereinsetzung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG L504 2002145-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2002145.1.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über den Antrag vom 27.01.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des durch Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 15.05.2013, XXXX0, abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs 1 VwGVG, § 50 AlVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 27.1.2014 stellte XXXX durch seinen ausgewiesenen Vertreter XXXX, an das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Schreiben vom 5.3.2013 wurde der Wiedereinsetzungswerber gem. § 13 Abs 3 AVG aufgefordert Folgendes bekannt zu geben bzw. zu konkretisieren:

welche Frist bzw. mündliche Verhandlung zu welchem konkreten Verfahren er als versäumt erachtet;

Angaben zur Glaubhaftmachung, dass die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eintrat;

Angaben zur Nachvollziehbarkeit der Rechtzeitigkeit dieses Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

In Zusammenschau mit seinem Antrag und der Konkretisierung ergibt sich, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.5.2013 die Landesgeschäftsstelle des AMS Oberösterreich der Berufung des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers nicht stattgegeben wurde. Demnach wurde das Weiterbildungsgeld widerrufen und er sollte den entstandenen Übergenuss von 713,10 Euro zurückbezahlen. Er hat demnach mit dem Dienstgeber einen Karenzurlaub für Bildungszwecke vom 15.9.2011 bis 30.6.2012 vereinbart. In diesem Zeitraum hat er vom AMS Weiterbildungsgeld von täglich 23,77 Euro bezogen. Gleichzeitig hat er mit dem Dienstgeber in diesem Zeitraum auch eine geringfügige Beschäftigung für 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von 374 Euro brutto vereinbart. Die Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2012 bei 376,26 Euro brutto monatlich. Laut Speicherung im Hauptverband lag vom 1.6.2012 bis 30.6.2012 ein vollversichertes Dienstverhältnis vor und hat das AMS das Weiterbildungsgeld für diese 30 Tage zurückgefordert.

In der vorhergehenden Berufung führte er ua. an, dass ihm unbekannt war, dass ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in dieser Zeit vorlag. Er habe Mehrstunden absolviert, jedoch sei die Auszahlung von Mehrstunden im Dienstvertrag nicht vereinbart gewesen. Die Auszahlung von 51,84 Euro wäre seitens der Dienstgeberin zu stornieren, weil dies nicht so vereinbart war. Er habe den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht durch unwahre Angaben oder Verschweigung herbeigeführt.

Er hatte lt. AMS somit ein Einkommen, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, dem AMS nicht gemeldet. Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist jedoch, dass kein Bruttoeinkommen aus einer Beschäftigung bezogen wird, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Es ist zu widerrufen wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Er hat damit seine gem. § 50 AlVG bestehende Meldepflicht verletzt und hat einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht.

Mit dem gegenständlichen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht begehrt der Wiedereinsetzungswerber somit offenbar die Wiedereinsetzung in die Frist gem. § 50 AlVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes..

1. Feststellungen:

Der Wiedereinsetzungswerber hat in Bezug auf das bezogene Weiterbildungsgeld die Frist zur Meldepflicht gem. § 50 AlVG nicht eingehalten und beantragt die Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist in einem rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren der Landesgeschäftsstelle des AMS.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Landesgeschäftsstelle durch einen Senat. Da gegenständlich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt und keine Beschwerde, ist die Zuständigkeit als Einzelrichter gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung

§ 33 VwGVG

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

§ 50 AlVG

(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

§ 25 AlVG

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverichtsverfahren, Manz, Rz 6 zu § 33 VwGVG). Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung gem. § 33 VwGVG somit nicht zulässig.

Es muss die Partei eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiellrechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den "Gang des Verfahrens" und nicht des materiellrechtlichen Anspruchs ausschlaggebend ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 13 zu § 71 AVG).

Bei den in § 50 AlVG enthaltenen, fristgebundenen Anzeigepflichten handelt es sich um materiellrechtliche Fristen die den Anspruch von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung regeln und nicht den Gang des Verfahrens.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer materiellrechtlichen Frist ist daher unzulässig und war der Antrag deshalb zurückzuweisen.

Es war dadurch nicht mehr darauf einzugehen ob die übrigen Voraussetzungen zur Bewilligung noch vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Vorbilder der Regelung des § 33 VwGVG sind die §§ 71 und 72 AVG, Struktur und Wortlaut orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG. Es kommt daher im Wesentlichen die diesbezügliche Judikatur zu Anwendung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Antrag zurückzuweisen sein wird.

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