BVwG W208 1432194-1

W208 1432194-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014

Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Verfolgungsgefahr, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W208 1432194-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1432194.1.00

Spruch

W208 1432194-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 03.466-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach ÖSTERREICH ein und stellte 22.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Zum Fluchtweg gab der BF bei seiner Erstbefragung am 22.03.2012 an, er sei im November 2011 mit dem Flugzeug legal von XXXX nach ISTANBUL geflogen und von dort sei er vor zwei Wochen mit von Verwandten seines Vater organisierten Schleppern und falschem Reisepass nach ÖSTERREICH gekommen, wo er an einem Bahnhof (SALZBURG) abgesetzt worden wäre. Zum Fluchtgrund führte er aus:

"Ich bin in AFGHANSITAN als Bodyguard XXXX tätig gewesen. Vor ca. einem Jahr wurde ich immer wieder im Sportverein von mir unbekannten Personen angesprochen. Am Anfang wurde mir lediglich gesagt, dass wir Moslem sind und den Dschihad vornehmen müssen. Ich habe immer wieder gesagt, dass ich einen festen Beruf habe und mit dem Dschihad nichts zu tun haben will. 20 Tage bevor ich AFGHANISTAN verließ wurde mir dann die Forderung ganz klar und offen mitgeteilt. Man verlangte von mir, dass ich den XXXX umbringen soll, ansonsten würde man mich bzw. meine Familie umbringen. Die Taliban kannten mich bereits von früheren Zeiten, als ich noch im Sicherheitsbüro tätig war. Ich wurde im Jahre 2008 von den Taliban entführt und war 6 Monate in ihrer Gefangenschaft. Ich wurde damals gefoltert, sodass ich seitdem chronische Kopfschmerzen habe. Da ich den XXXX nicht umbringen wollte und auch nicht von den Taliban entführt oder umgebracht werden wollte verließ ich AFGHANISTAN. Weiter Fluchtgründe habe ich nicht."

3. Der BF legte mehrere Dokumente vor:

Ausweiskarte eines Vereins für Kampfkunst - XXXX XXXX (unterschrieben von Mohammad XXXX) und

Prüfungsurkunde/Zeugnis Kickboxing; Prüfungsurkunde XXXX, blauer Gurt, Prüfung am 27.10.2006 (ausgestellt am 11.11.2006),

Prüfungsurkunde erster Dan Kickboxing der XXXX Kickboxig Vereinigung / Prüfung am 30.04.2007 (ausgestellt 23.06.2006, Aufsicht Meister: XXXX); AS209

Mitgliedskarte der fortgeschrittenen Shoot Kickboxing des Volksrates von XXXX, Jugend kulturelles Komitee, schwarzer Gurt erster Dan

Siegerurkunde Jugendsportkomitee, Unterschrift: Mohammad XXXX (‚ausgestellt: 03.02.2009),

Urkunde LONDON TAEKWONDO ACADEMY (ausgestellt: 04.03.2009)

Prüfungsurkunde zweiter Dan Kickboxing, Kampfsportverein der Jugend von XXXX / Prüfung am 10.04.2009 (ausgestellt: 09.10.2009).

Karte DAN CERTIFICATE (ausgestellt 20.Jun.2009, mit Geburtsdatum 02.Mar.1986 !!!) u. dazugehörige Urkunde DAN CERTIFICATE, 1st DAN, TAEKWONDO; Geburtsdatum 02.03.1986 (!!! ausgestellt: 20.Jun.2009)

Verleihungsurkunde für dritten Dan/Schwarzgurt des Leiters des Jugendsportkomitees in XXXX, Unterschrift Mohammad XXXX: Leiter des nationalen olympischen Verbands für Kickboxing;

Führerschein (ausgestellt in XXXX am 19.09.2010 - wurde überprüft und für echt befunden),

Urkunde Trainer und Betreuerprüfung XXXX (ausgestellt am 23.10.2010);

Betreuerausweiskarte des XXXX, Verein für Kampfkunst, Schwarzer Gurt, dritter Dan

Ernennungsurkunde für die Position des Generalsekretärs der XXXX-Vereinigung der Kampfkunsttreibenden von XXXX

USAF-Urkunde für Teilnahme an Helikoptertraining;

"Lobbrief" der Agentur für die Sicherheit XXXX PPS-President Protection Service unterschrieben von: XXXX, (ausgestellt am 26.02.2010),

Urkunde des US Department of State Diplomatic Security Service, Anti-Terrorism Assistence Programm - XXXX-VIPP Course der XXXX Protective Service Academy (ausgestellt am 17.05.2010, Camp XXXX, XXXX)

Waffenbesitz- und Ausweiskarte des PPS (ausgestellt 30.09.2011)

4. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme am 28.08.2012 detaillierte der BF seine Fluchtgeschichte. Er sei am 20.10.2011 bedroht worden und am 01.11.2011 ausgereist. Er habe ab dem Jahr 2010 als Leibwächter XXXX gearbeitet, sei an seinem Trainingsplatz von Taliban dazu aufgefordert worden, den XXXX zu töten, da er das abgelehnt habe, sei ihm gedroht worden, dass er und seine Familie getötet würde. Die Familie habe dann entschieden, dass er flüchten solle. Aufgefordert nähere Angaben zu seiner Tätigkeit zu machen, gab er an, sie hätten in mehreren Gruppen jeweils vier Tage gearbeitet und indem sie einen Kreis um den XXXX gebildet hätten diesen bewacht, wenn er irgendwo hingegangen wäre. Die Gruppen seien zwischen 20 - 50 Personen groß gewesen, es habe auch ausländische Berater gegeben, die Soldaten seien aber Afghanen gewesen. Die Ausbildner seien aber Ausländer gewesen. Er habe die Arbeit durch seinen Sport bekommen, das Sicherheitsdirektorat habe mit dem Olympischen Komitee Kontakt aufgenommen und diese habe ihn kontaktiert.

Dazu aufgefordert den XXXXXXXX zu beschreiben, machte dieser Angaben zu dessen Lage und Umgebung, sowie dass der XXXX im XXXX XXXX wohne.

Zu seiner Ausbildung und Bewaffnung gefragt, führte er aus er sei vom 21.03.2010 - 30.04.2010 im Camp XXXX in XXXX in XXXX ausgebildet worden. Seine Vorgesetzten hätten zuerst Direktor XXXX und später XXXX geheißen. Sie hätten als Waffen eine Glock 17, eine Glock 19 und ein Gewehr M4 gehabt, die sie bei sich getragen hätten. Auf den Humvee-Jeeps wären Maschinengewehre 249-PK, 240-PK, RPG (Panzerfaust) und DShK (schweres Maschinengewehr) gewesen. Er habe 950 Dollar verdient. Sie wären ca. 400 Sicherheitsleute gewesen. Die vorgelegte Bestätigung von XXXX hätten sie am Tag der Absolvierung des Trainings bekommen, danach hätten sie einen Dienstausweis bekommen (Vorlage im Original).

Die Taliban hätten 4 - 5 Monate vor der Ausreise Andeutungen gemacht, er sei im Sportklub XXXX angesprochen worden. Zwei Männer hätten nach ihm gefragt und ihn am nächsten Tag persönlich gesprochen, sie hätten vorgegeben sich anmelden zu wollen und hätten etwa zehnmal mit ihm gesprochen, dabei sei die Sprache auf den Dschihad gekommen und sie hätten von ihm verlangt den XXXX zu erschießen. 20 Tage vor der Ausreise hätten sie gemeint, dass er die Sache erledigen müsse, sonst würden sie ihn und seiner Familie etwas antun. Zweimal sei er konkret mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe nur seiner Familie und seinem Onkel der XXXX sei, davon erzählt (XXXX). Dieser habe gemeint, es wäre gut wenn er das Land verlassen würde, diesen habe man auch bedroht, aber der habe Leibwächter.

Zu den Vorgängen 2008 angesprochen führte er aus, dass er 2005 ins Sicherheitsgewerbe eingestiegen sei und in der Provinz FAHRAH gearbeitet habe. 2008 sei er entführt worden, weil er davor an der Verhaftung von drei Taliban-Kommandanten beteiligt gewesen wäre. Er wisse nicht wo er gefangen gehalten worden sei, seine Augen seien verbunden gewesen. Er sei 6 Monate in Gefangenschaft gewesen, sie hätten gewollt, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Er und sein Freund seien als sie vom Einkaufen gekommen wären beim Einsteigen ins Auto von etwa 10 Taliban umzingelt worden, man habe ihnen Kapuzen über den Kopf gezogen, sie hätten ihre Waffen nicht einsetzen können. Sie seien tagsüber an Händen und Füßen gefesselt im Keller gelegen und in jede Nacht geschlagen worden, man hätte sie an den Haaren herausgezerrt ihnen eine Waffe an den Kopf gehalten und sie mit dem Umbringen bedroht, er habe auch Narben. Sie seien frei gekommen, weil sein Onkel mütterlicherseits ca. 15.000 USD bezahlt habe. Dieser habe die Taliban gekannt. Er sei danach nach XXXX zurückgekehrt und habe nicht mehr im Sicherheitsgewerbe geabeitet und daher in Ruhe gelassen worden. Er sei aber einmal im Sportverein Mitte 2010 vergiftet worden, man habe Gift in seine Milch gemischt, sein ganzer Körper habe gebrannt, er sei ins Krankenhaus gebracht worden. Zwei Kollegen seien 2011 auf dem Weg von XXXX nach XXXX entführt und umgebracht worden, weil man sie auch aufgefordert hatte mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Er habe die Arbeit deshalb nicht gewechselt, weil ihn die Sicherheit mehr interessiert habe.

5. Das Bundesasylamt versuchte in der Folge über die Staatendokumentation und die österreichische Botschaft in ISLAMABAD die Angaben des BF zu verifizieren. Ein Vertrauensanwalt der Botschaft recherchierte und bestätigte die Angaben hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Dokumente, des Camps XXXX in XXXX als Ausbildungsstädte für Leibwächter, den Verband XXXX und die Praxis Leibwächter über das olympische Komitee zu akquirieren. Weiters der Familienangehörigen in XXXX: Mutter und vier Brüder, deren Wohnorte und Berufe (einer Autoverkäufer, zwei Leibwächter, einer Nachrichtensprecher, ein Onkel ist der XXXX (XXXX). Die Schwierigkeiten mit den Drohungen durch die Taliban sind sowohl im Sportklub XXXX als auch einem Nachbarn der Familie bekannt (AS 359).

6. Hinsichtlich der Kopfschmerzen (Folge der Schläge auf den Kopf) wurde vom BF ein neurologischer Befund (AS 347) eingeholt, dieser lautet: "Klinisch neurologisch findet sich zum Untersuchungszeitpunkt (14.09.2012) ein altersentsprechender Normalbefund. Die Anamnese spricht für das Vorliegen eines episodischen Spannungskopfschmerzes bzw. eines Mischkopfschmerzes cervikogen bedingt. Die allgemeinen Kopfschmerzmaßnahmen wurden ausführlich besprochen (Ausdauertraining, Erlernen einer Entspannungsmethode, ausreichend Flüssigkeitssubstitution, regelmäßig Essen, Work/Life Balance). Kontrolle bei Nichtbesserung, bzw. struktureller Abklärung bei neuen Aspekten."

7. Mit Bescheid vom 18.12.2012, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Asyl und subsidiären Schutz ab und wies den BF aus.

Begründend wurde ausgeführt, dass zwar feststehe, dass der BF als Sicherheitswachebeamter für den XXXX XXXX gearbeitet habe und die Taliban ihn dazu bewegen wollten, diesen zu ermorden, dies sei jedoch kein Beweggrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention und im Übrigen seien die Fluchtgründe (Entführung 2008 und die Vergiftung 2010) nicht glaubhaft.

Der BF habe bei der Erstbefragung die Entführung 2008 angeführt, anlässlich der zweiten Befragung diese aber nicht einmal ansatzweise erwähnt. Auf Nachfrage seien die geschilderten Umstände der Entführung und der Gefangenschaft oberflächlich, vage und nicht glaubhaft gewesen, insbesondere der Umstand, dass bei einer sechsmonatigen Gefangenahme und Misshandlung der BF nicht auf die Forderung der Taliban eingegangen wäre. Die Angaben hinsichtlich der versuchten Vergiftung 2011 seien erstmals bei der zweiten Befragung erwähnt worden und hätten nicht näher ausgeführt werden können (Art des Giftes, der Beschwerden).

Die Taliban hätten nicht versucht ihn zur Aufgabe seiner Tätigkeit zu bewegen, sondern lediglich, dass er ein Attentat auf diesen verübe, darin sei aber kein Motiv nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu erkennen, weil es sich dabei nicht um konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlungen gehandelt habe, diesen hätten ihm keine politische Gesinnung unterstellt, sondern nur dessen Naheverhältnis zum XXXX ausnützen wollen. Er habe den Behörden die Drohung auch nicht zur Kenntnis gebracht und daher können dem Staat nicht unterstellt werden, dass er nicht in der Lage oder Willens sei ihm Schutz vor Verfolgung durch die Privatpersonen (Taliban) zu gewähren. Es folgen Ausführungen zur Zwangsrekrutierung und die Zitierung eines Erkenntnisses des AsylGH vom 18.06.2012, Zl. C9 422858-1/2011/3E.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 09.01.2013 Beschwerde in vollem Umfang, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln und beantragte die Zuerkennung von Asyl, in eventu subsidiären Schutz, in eventu die Aufhebung der Ausweisung bzw. die Zurückverweisung und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der Vorfälle im Jahr 2008 keine Ermittlungen getätigt worden wären, der BF werde ehestmöglich eine sicherheitsbehördliche Bestätigung über die Entführung und den anschließenden stationären Aufenthalt im Krankenhaus im XXXX (drei Monate, Kopfverletzungen, Gehprobleme aufgrund der Folter: Schläge gegen den Kopf mit einem Gewehr bzw. einem Holzschläger, Schläge auf die Fußsohlen mit Holzstücken und gebundenen Kabeln) vorlegen. Er sei im Anschluss an die Entlassung aus dem Krankenhaus anfänglich keiner Arbeit nachgegangen und habe erst 2010 mit der Tätigkeit als Leibwächter begonnen.

Er habe die Taliban während der Gefangenschaft, um diese hinzuhalten, gezielt mit falschen Informationen betreffend Sicherheitslücken in afghanischen Städten versorgt, um sein Leben zu retten, weiters hätten diese die Absicht gehabt, inhaftierte Talibankämpfer freizupressen.

Das Argument die Taliban hätten nur die berufliche Nähe des BF zum XXXX ausnutzen wollen sei völlig absurd, als dieser sich geweigert habe, sei er mit dem Umbringen bedroht worden, daher sei sehr wohl ein Asylgrund gegeben. Die Sicherheitssituation in XXXX sei - trotz seiner einflussreichen Familie - gefährlich, sodass zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.

9. Mit Mail vom 19.02.2013 reichte der BF eine Bestätigung des Krankenhauses XXXX mit Datum vom 03.12.2009 nach. Darin wird bestätigt, dass der BF am 03.09.2009 in die Notaufnahme gekommen war, weil er ein Trauma aufgrund eines Kampfes in Bauch- und

Brustbereich (" ... trauma due to fight at abdominal an chest area

...") gehabt habe. Er sei bis 03.12.2009 behandelt und dann komplett gesund entlassen worden.

10. Mit Mail vom 12.03.2013 reichte der BF eine sicherheitsbehördliche Bestätigung nach, dass er im Sicherheitsgewerbe in XXXX tätig gewesen und von Taliban entführt worden war. Die Bestätigung beinhaltet folgenden Text und trägt das Datum 04.02.2012: "Hauptpräsidium für Nationalsicherheit, Präsidium für Schutz und Sicherheit der Staatsmänner, Stellvertretung für Kader und Personal; Als Antwort auf das Schreiben vom 04.02.2012 wird ausgeführt. [Der BF] arbeitete seit zwei Jahren als Sicherheitsmitarbeiter in der Provinz XXXX. Als der Genannte auf dem Weg zum Flughafen in der Provinz XXXX war, wurde er von der Taliban Gruppe festgenommen. Seither ist der Kontakt zu seinem Arbeitsplatz abgebrochen. Der Fall wird Ihnen zur Kenntnisnahme dargelegt."

11. Am 28.05.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der neben dem BF auch dessen Schwester, die sich seit 2009 in ÖSTERREICH aufhält und Asylstatus genießt als Zeugin einvernommen wurde. Sie gab dabei an, dass sie gesundheitliche Probleme (ständige starke Kopfscherzen) und ihre Verwandten in XXXX ihr deshalb nicht erzählen würden, sie wüsste aber, dass die Sicherheitslage schlecht sei und es regelmäßig Selbstmordanschläge und Entführungen gäbe. Zu ihrem Bruder befragt gab sie an, sie wüsste zwar dass er im Sicherheitsbereich arbeite, könne aber keine Details nennen, weil die Paschtunen viele Sachen vor ihren Frauen geheim halten würden. Sie habe nicht gewusst, dass er entführt worden wäre. Die Familie ihres Mannes bei der sie gelebt habe, sei sehr streng gewesen, sie habe wenig Kontakt zu ihrer Familie gehabt. Die Ausreise ihres Bruders nach ÖSTERREICH sei ihr nicht angekündigt worden, sie habe erst davon erfahren, als er bereits in ÖSTEREICH im Heim gewesen wäre. Ihr Bruder habe ihr nicht viel erzählt, weil er wisse, dass sie krank sei und sich viele Sorgen mache. Er habe ihr nicht erzählt, dass er in AFGHANISTAN verletzt gewesen sei. Sie können sich auch nicht erinnern, ob vor ihrer Ausreise 2009 etwas Besonderes in ihrer Familie vorgefallen sei. Auch bei ihrer Verabschiedung sei ihr nichts Besonderes aufgefallen.

Der BF gab zu seiner Schulbildung befragt an, dass er bis zur 4. Klasse in PAKISTAN zur Schule gegangen sei. Die 5. Klasse habe er übersprungen und ab der 6. bis zur 12. Klasse sei er in XXXX zur Schule gegangen. Er habe im 2. oder 3. Monat des Jahres 1389 (= April/Mai 2010) die Militärschule in XXXX, XXXX im XXXXXXXX besucht und die dortige für drei Monate vorgesehene Ausbildung in 40 Tagen abgeschlossen. Es sei dies eine Sonderausbildung für Leibwächter XXXX gewesen. Er sei von 1384 (=2006) bis Ende 1387 (= 2009) Soldat gewesen der Nationalarmee gewesen, er sei im Staatssicherheitsdienst in der Provinz XXXX tätig gewesen. Er sei während dieser Zeit in verschiedenen Distrikten in XXXX gewesen und auch in andere Provinzen gereist (HERAT, NIMROZ, XXXX).

Angesprochen auf seinen Kampfsport führte er aus, er habe Kick-Boxen trainiert, bis zum Meistergrad und würde auch in ÖSTERREICH als Box-Lehrer arbeiten, er habe viele Sportarten betrieben auch TAEKWONDO. Auf Vorhalt des falschen Geburtsdatums auf seinem vorgelegten TAEKWONDO-Zertifikat (02.03.1986 statt richtig XXXX), gab er an sich das nicht erklären zu können, aber in AFGHANISTAN werde einem Geburtsdatum kein besonderer Wert beigemessen. Er sei oft verletzt gewesen, blaue Flecken, an der Nase am Ohr. Er habe auch eine Kopfverletzung gehabt, die ihm bei seiner Entführung durch die Taliban zugefügt worden sei - er habe einen Schlag auf den Kopf bekommen und seit dem regelmäßig Kopfschmerzen. Er legte diesbezüglich eine in englischer Sprache abgefasste Bestätigung (datiert mit 03.12.2009) des XXXX HOSPITAL in XXXX vor, der zu entnehmen ist, dass der BF dort am 03.09.2009 in die Notaufnahme gekommen sei, er aufgrund eines Kampfes ein Trauma im Brust- und Bauchbereich gehabt habe und am 03.12.2009 vollkommen gesund entlassen worden sei.

Darauf hingewiesen, dass in der Bestätigung keine Rede von einer Kopfverletzung sei, gab er an, dass er nicht mehr genau wisse, wegen was er die Bestätigung bekommen habe, möglicherweise sei die Behandlung auch wegen der vergifteten Milch erfolgt. Dzt. nehme er jedenfalls Schmerzmittel gegen Kopfschmerzen.

Auf Vorhalt, dass sein Prüfungszertifikat (1st DAN-TAEKWONDO) das Prüfungsdatum 10.02.1386 (030.04.2007) trage aber bereits am 02.04.1385 (=23.06.2006) ausgestellt wurde, gab er an, dies sei ihm noch nicht aufgefallen, die meisten Lehrer seien Analphabeten und die Urkunde sei vielleicht vorgeschrieben worden. Die Kampfsportprüfungen habe er zwischen 2005 und 2009 in XXXX abgelegt. Darauf hingewiesen, dass er in diesem Zeitraum aber als Soldat in XXXX gewesen sei, erklärte er, er sei alle 2 Monate für einen Monat nach XXXX gekommen, es habe keine fixen Dienstzeiten gegeben. Wenn der XXXX in XXXX gewesen sei, hätten sie sich dort aufgehalten, wenn er nach XXXX gegangen sei, hätten sie ihn begleitet. Es hätte auch Urlaubszeiten gegeben. Die Hälfte der Mannschaft sei im Dienst gewesen, die andere habe frei gehabt. Er sei seit 1384 (2005) als Soldat für den Sicherheitsbereich aufgenommen worden und seit diesem Zeitraum auch als Leibwächter tätig gewesen. Dazu lege er eine Bestätigung im Original vor. (Anmerkung: Die Dolmetscherin gab dazu an, dass sich auf dem Papier kein Datum befindet! Die Kopie wird zum Akt genommen.)

(Anmerkung: Sämtliche in Kopie im Akt befindliche Dokumente, legte der BF in der Verhandlung im Original vor!).

Gefragt, ob er zum Akt der Asylbehörde Korrekturen oder Ergänzungen anbringen wolle, führte er aus, dass im aufgefallen sei, dass dort "ledig" stehe, er sei aber verlobt mit einem Mädchen aus XXXX. Weiters stehe dort, dass er 17 Jahre lang in XXXX gelebt habe, dass stimme nicht, er sei etwa 3 - 4 Jahre alt gewesen, als sie nach PAKISTAN gezogen seien. Hinsichtlich der Entführung wolle er korrigieren, dass er nicht 24 Stunden gefesselt gewesen sei. Im Raum seien die Hände und Füße frei gewesen, nur wenn sie hinaus gebracht worden seien hätten sie Handfesseln bekommen und seien auch nur bei den Einvernahmen geschlagen worden. Von seiner Entführung habe der Onkel XXXX sei nichts gewusst, das Lösegeld habe sein anderer Onkel bezahlt. Er sei damals nervös und gestresst gewesen, sodass ihm die Fehler nicht aufgefallen wären. Erst beim gemeinsamen Durchgehen mit seinem deutsch sprechenden Schwager, seien ihm die Fehler aufgefallen und er habe sie sich notiert.

Dazu aufgefordert seine Fluchtgründe noch einmal detailliert zu schildern, führte er wörtlich aus:

"Ich bin im Jahr 1372 in Pakistan in die Schule gegangen und besuchte diese bis 1376. Von 1376 (= 1997) bis 1382 (= 2003) besuchte ich die Schule in XXXX und machte meinen Abschluss. Von 1382 bis 1384 (= 2005) arbeitete ich in einem Geschäft als Verkäufer in XXXX, XXXX, XXXX. Danach empfahl mir ein Freund namens XXXX, der selbst im Sicherheitsbereich tätig war, ebenfalls dort zu arbeiten. Es dauerte ca. eine Woche bis ich beim Sicherheitsdienst angemeldet wurde. Der SicherheitsXXXX der Provinz XXXX war damals unser Nachbar. Wir lebten zu diesem Zeitpunkt in XXXX. Bis 1387 (= 2008) arbeitete ich für den Staatssicherheitsdienst, bis ich von den Taliban festgenommen wurde. Ich befand mich 6 Monate in Haft und kam gegen Bezahlung frei. Ein Onkel meiner Mutter, der selbst früher bei den Mujaheddin gearbeitet hat, hat den Kontakt hergestellt, sodass ich gegen 15.000 US-Dollar freigelassen wurde. Ich wurde gemeinsam mit einem anderen Freund in der Provinz XXXX von den Taliban festgenommen. Die Freiliassung war für mich sehr eigenartig. Es glich einer Flucht. Als wir hinausgebracht wurden, wurde uns gesagt, dass wir zwar frei wären, aber schnell laufen sollten. Ich war sehr schwach und konnte nicht lange laufen. Etwa 5 km entfernt wartete meine Familie bei einer Moschee auf mich. Sie nahmen mich mit und brachten mich nach XXXX. Ich habe danach nicht mehr für den Sicherheitsdienst gearbeitet. 6 Monate lang befand ich mich in Behandlung. Ich habe dann bis 1389 (= 2010) meine sportliche Tätigkeit fortgesetzt. In dieser Zeit gab es 2 Personen, die zum Training gekommen sind. Sie waren in Wirklichkeit Taliban, allerdings wusste ich das zum damaligen Zeitpunkt nicht. Ich kann mich erinnern, dass sie mir ab und zu gesagt haben, dass ich am Dschihad teilnehmen sollte, weil es die Pflicht eines jeden Moslems wäre. Im Endeffekt erfuhr ich, dass sie von mir einen Anschlag auf den XXXX XXXX erwartet haben, weil ich sein Leibwächter war. Es ist aber offensichtlich, dass ich so etwas niemals tun wollte, nicht nur ich, sondern niemand würde sich bereit erklären, so eine Tat zu begehen. Schließlich bin ich geflüchtet. Ich wurde bedroht. Ich konnte mich nicht an die afghanische Regierung wenden und konnte auch nicht zu den Taliban gehen. Mein einziger Ausweg war es, aus AFGHANISTAN zu fliehen. Ich kam dann in die Türkei und blieb ca. 5 Monate dort. In der TÜRKEI haben mir viele Leute gesagt, dass ich nach Europa gehen sollte, da es aus Sicherheitsgründen für mich besser wäre. Bekannte von mir haben einen Schlepper organisiert, mit dem ich bis ÖSTERREICH gekommen bin. In ÖSTERREICH haben sie mich in der Nähe eines Bahnhofes abgesetzt und sind geflohen. Meine Tasche und einige meiner Dokumente haben sie ebenfalls mitgenommen. Ich habe mich dann der Polizei gestellt."

Auf den Widerspruch hingewiesen, dass er vorhin gesagt habe, er habe seit der Freilassung nicht mehr im Sicherheitsdienst gearbeitet, gab er an, dass er die Stelle als Bodyguard durch seinen Sport bekommen habe, damit er als Leibwächter habe arbeiten dürfen, habe er eine Prüfung ablegen müssen (Fotos der Abschlusszeremonie wurden zur Begutachtung vorgelegt). Einer seiner Brüder habe ebenso als Leibwächter begonnen, ein weiterer Bruder nach seiner Flucht, letzterer sei für die Durchsuchung von Personen verantwortlich die in den XXXXXXXX gewollt hätten, dafür sei die Prüfung wesentlich einfacher. Die Bestätigung von XXXX (26.02.2010) habe er für den Abschluss seiner 40-tägigen Ausbildung erhalten, ebenso wie den Dienstausweis und die Waffenbesitzkarte. Befragt, warum letztere beiden Karten das Ausstellungsdatum 30.09.2011 trügen, gab er an, dass diese immer wieder ausgetauscht worden wären und auch immer wieder andere Farben gehabt hätten.

Darauf hingewiesen, dass er lt. Bestätigung nach seiner Freilassung nur 3 Monate im Krankenhaus gewesen wäre, er aber immer von 6 gesprochen haben, erklärte er, dass er am Anfang nur etwa 1 1/2 Monate im Krankenhaus gewesen wäre und insgesamt 6 Monate in Behandlung gewesen wäre aber nicht mehr durchgehend im Krankenhaus.

Dazu aufgefordert die Folterungen 2009 näher zu beschreiben, gab er an, dass immer, wenn sie ihn zur Vernehmung abgeholt hätten - sie hätten gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite - hätten sie ihn mit ihren Waffen, Holzprügeln oder Kabeln geschlagen. Sie hätten wild um sich geschlagen und nicht geschaut, wo sie ihn getroffen hätten, er sei überall getroffen worden.

Gefragt, was er bei seiner Ausbildung als Bodybuilder gelernt habe, für den Fall, dass er bedroht werde oder jemand ihn anzuwerben versuche, führte er aus, dass er und seine Familie bevor er aufgenommen worden sei, beobachtet worden sei, ob er einer bewaffneten Gruppierung angehöre. Die Ausbilder wären erfahren und zum größten Teil auch Psychologen gewesen die sie sehr gut hätten beeinflussen können. Im Falle einer Anwerbung hätten sie gelernt, dies den Behörden zu melden. Er habe es aber nicht gemeldet, weil er Angst um seine Familie gehabt habe. Er sei bedroht worden, für den Fall, dass er zu Polizei gehe würde seine Familie vernichtet werden. Die Regierung hätte ihn nicht beschützen können.

Darauf hingewiesen, dass KARZEI bald nun nicht mehr XXXX sei und daher seine Ermordung nicht mehr notwendig, gab er an, dass er einen Auftrag der Taliban abgelehnt und eine Zusammenarbeit mit ihnen verweigert, sie würden ihn töten, wie zwei seiner Kollegen, die geköpft worden wären. Es wäre kein besonderer Aufwand für die Taliban ihn zu töten, sie würden es sogar schaffen Selbstmordattentäter in XXXX in den XXXXXXXX zu schicken.

Befragt wie er die Bestätigung des Hauptpräsidiums für Nationalsicherheit vom 15.11.1391 (04.02.2012) bekommen habe, wonach er seit 2 Jahren als Sicherheitsmitarbeiter in XXXX tätig war und dort von den Taliban festgenommen worden sei, führte er an, dass er - nachdem er dazu aufgefordert worden wäre - seine Brüder darum gebeten habe und diese sie mit großen Schwierigkeiten bekommen hätten.

Nach seiner Ausreise seien sein Bruder und das Haus beobachtet worden und unter Kontrolle gestanden. Beide seien aber noch Boyguards die Familie würde von ihren Gehältern leben. Soweit er wisse, habe sein älterer Bruder auch einen Drohbrief erhalten.

Abschließend legte er noch zwei Unterstützungsschreiben des Flüchtlingsheims vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten und den Erkenntnissen bzw. vorgelegten Unterlagen in der Verhandlung.

1.1. Zur Person des BF

Glaubhaft ist, dass der BF, afghanischer Staatsbürger und aus AFGHANISTAN, XXXX, XXXX stammt. Er ist Paschtune und sunnitischer Moslem, spricht Pashtu, Dari, Urdu (etwas Englisch) und kann in Dari lesen und schreiben. Deutsch versteht er, kann aber nur Bruchstücke sprechen. Gearbeitet hat er zuletzt als Bodyguard von XXXX XXXX. Von 1993 - 1997 hat er in PAKISTAN die Schule besucht und danach bis 2003 in XXXX. Danach hat er bis 2005 ein Bekleidungsgeschäft in XXXX betrieben und ist im Anschluss ins Sicherheitsgewerbe eingestiegen.

Er ist verlobt, hat 3 Brüder die sich in XXXX befinden, einer lebt in DEUTSCHLAND und ein weiterer ist seit kurzem mit seiner Familie als Asylwerber in ÖSTERREICH. Weiters 4 Schwestern in XXXX und eine in ÖSTERREICH (Asyl seit 25.04.2009). Sein Vater war im LandXXXXium und ist seit 2007 tot, seine Mutter lebt in XXXX, in ihrem im Eigentum befindlichen Haus. Sein ältester Bruder XXXX, der früher in einem Reisebüro gearbeitet hat ist dzt. arbeitslos, zwei seiner Brüder (XXXX u. XXXX) betrieben einen Autohandel und arbeiten als Bodyguard bzw. Sicherheitspersonal im XXXXXXXX. Die Familie hat Grundstücke (3 Jerib = 6.000 m²) im Distrikt XXXX (Dorf XXXX) und einer seiner Brüder hat ein Grundstück in XXXX. Einer seiner Onkel (der Sohn der Tante mütterlicherseits seines Vaters, ist XXXX XXXX. Mit Ausnahme einer Tante die in XXXX (XXXX) lebt, befinden sich alle seine Verwandten in XXXX.

Er steht mit seiner Familie regelmäßig im Kontakt.

Der BF ist weder im Heimatland noch in ÖSTERREICH vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Die Angaben des BF sind insgesamt betrachtet, soweit sie das unmittelbar die Flucht auslösende Ergeignis betrafen, widerspruchsfrei und durch die Vielzahl der vorgelegten Dokumente gut belegt. Auch das Bundesasylamt stellte fest, dass galubhaft wäre, dass der BF als Leibwächter für den XXXX XXXX gearbeitet habe und die Taliban versucht hätten, ihn dazu zu bewegen, ein Attentat auf den Präsideten auszuüben.

Für das BVwG ist, aufgrund der latenten Bedrohungssituation gegen XXXX durch regierungsfeindliche Elemente, aber auch nachvollziehbar und glaubhaft, dass der BF und seine Familie nach seiner Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Taliban bedroht wurde.

Aus den aktuell verfügbaren Berichten über die Situation in AFGHANISTAN muss bezogen auf den vorliegenden Fall abgeleitet werden, dass der BF allein aufgrund der Tatsache, dass er Angehöriger der Leibwache XXXX war, Ziel bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppierungen war. Die darüber hinausgehenden vom BF glaubhaft geschilderten Versuche zweier Abgesandter der Taliban, ihn dazu zu gewinnen den XXXX zu ermordern bzw. ihnen dabei behilflich zu sein und die damit verbundene Aussage, es sei die Pflicht eines jeden Muslim sich am Dschihad zu beteiligen, lassen keinen Zweifel zu, dass dem BF aufgrund seiner Weigerung eine den Ansinnen der Taliban feindliche politische Gesinnung unterstellt würde.

Das Faktum, dass der BF trotz seines großen und einflußreichen Verwandtenkreises und relativ gesicherten Einkommensverhältnissen, aufgrund der mit dem Ansinnen der Taliban verbundenen Drohungen gegen ihn selbst und seine Familie, seine Verlobte sowie seine Familie verließ und sein Heil in der Flucht suchte, ist bezeichnend und steht auch mit jenen Informationen im Einklang, die aus den Länderinformationen verfügbar sind. Die Vorbringen des BF werden daher diesbezüglich als unbedenklich und glaubwürdig beurteilt.

Soweit der angefochtene Bescheid zum Individualvorbringen ausführt, dass die Angaben nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, total vage und schemenhaft und daher im Endergebnis unglaubwürdig wären, steht dies im Widerspruch zur auch vom Bundesasylamt getroffenen Feststellung, dass der BF Leibwächter war und von den Taliban für ein Attentat angeworben hätte werden sollen.

Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Entführung des BF im Jahr 2008 in XXXX nicht glaubhaft waren, ergaben sich auch in der Verhandlung vor dem BVwG gewisse Zweifel, diese können aber die aktuellen und für glaubhaft erachteten Umstände, die letztlich zur Flucht 2011, führten nicht beseitigen. Letztere waren für die Flucht auslösend und nicht jene aus 2008.

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der BF verfüge im Heimatstaat über familiäre Anknüpfungspunkte wurden in der Verhandlung bestätigt. Diese Anknüpfungspunkte sind jedoch mit einer einzigen Ausnahme (Tante in XXXX) allesamt im Raum XXXX und dorthin, kann der BF aufgrund der ihn persönlich treffenden Verfolgungsgefahr gerade nicht. Dabei ist auch der prominente Familienname des BF ins Kalkül zu ziehen und wäre er wohl nicht in der Lage seine Herkunft und sein Naheverhältnis zu XXXX zu verheimlichen.

Die Angaben zu seiner bisherigen Tätigkeit und zum unmittelbar fluchtauslösenden Ereignis - die er in der Verhandlung auch weiter detaillieren konnte - sprechen im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, da er nachvollziehbar dargelegt hat, dass er ehemaliger Leibwächter und damit Regierungsmitarbeiter selbst konkreten Bedrohungen ausgesetzt war bzw. bei seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in ständiger Gefährdung vor der Rache der Taliban leben müsste, vor der ihn auch die Regierung nicht schützen könnte.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in AFGHANISTAN

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten ergibt sich bezüglich des vom BF vorgebrachten Sachverhaltes folgendes:

Die afghanische Regierung ist generell davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:

AFGHANISTAN verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.

Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.

Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Zu den durch staatliche, nicht-staatliche und internationale Akteure auch 2013 speziell gefährdeten Menschen zählen Personen der Polizei- und Sicherheitskräfte.

Gemäß UNHCR werden Sicherheitsbeamte auch außerhalb ihres Dienstes und auch deren Familienangehörige bedroht.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

(Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler Gulzar, AFGHANISTAN: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013)

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar.

Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben jedoch Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in AFGHANISTAN, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören unter anderem nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechts- aktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften.

Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen.

In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.

Bei der Bewertung der Relevanz einer internen Schutzalternative für Antragsteller aus AFGHANISTAN, ist es von besonderer Wichtigkeit den instabilen, wenig vorhersehbaren Charakter des bewaffneten Konflikts in AFGHANISTAN, im Hinblick auf die Identifizierung potenzieller Neuansiedlungsgebiete, zu berücksichtigen, die dauerhaft sicher sind.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird. (UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.)

Sicherheitslage in XXXX

XXXX zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für XXXX vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2013)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2013)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXX, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der XXXXXXXX. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf XXXX oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus (Auszug):

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

2.2. Zu A):

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7).

2.2.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF war XXXX. Er zählt damit zu jenem Personenkreis, die zu den primären Zielen der systematischen Angriffe regierungsfeindlicher Kräfte zählen (vgl. UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Der BF, wurde von Angehörigen der Taliban, dazu gedränt mit ihnen zusammenzuarbeiten und den XXXX zu ermorden bzw. als Folge seiner Weigerung mit dem Tod, bedroht.

Als Leibwächter der XXXX wird ihm eine politische Haltung unterstellt, die regierungsfeindliche Gruppierungen als "vaterlandsverräterisch" bezeichnen würden. Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Entgegen der Rechtsmeinung der erkennenden Behörde, beruht die Angst vor Verfolgung nicht auf subjektiven Angstempfindungen, sondern liegen objektive Kriterien in den vom BF vorgetragenen Umständen vor, die die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0234). Er war Leibwächter XXXX, er wurde dazu gedrängt die Taliban bei dessen Ermordung zu unterstützen bzw. ihn selbst zu ermorden und er hat sich geweigert mit den Taliban zusammenzuarbeiten, was dazu führt, dass diese ihm eine entsprechende politische Gesinnung unterstellen.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF keine sinnvolle innerstaatliche Schutzalternative - zumal er außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX über kein nennenswertes soziales Netzwerk (nur eine Tante) verfügt und unklar ist, ob er, aufgrund seines prominenten Namens, überhaupt irgendwo sicher sein kann nicht gefunden zu werden. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppierungen die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden. Gerade in XXXX haben sie dies mehrfach bewiesen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0739, VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203). Dem BF wäre es nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Selbst seine einflussreichen und für die Regierung arbeitenden Familienmitglieder - darunter ein Minister - stehen den Bedrohungen machtlos gegenüber.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die bereits erfolgten Übergriffe auf Regierungsmitarbeiter erreichen die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).

Die Umstände, die vom BF als Grund für die Ausreise 2011 angegeben werden und die Ausreise selbst, standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob sich die Vorfälle im Jahr 2008 tatsächlich so zugetragen haben. Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit kommt zwar eine Indizwirkung für die Prognose einer künftigen bzw. aktuellen Verfolgungsgefahr zu (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318), angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalles, kommt es im vorliegenden Fall darauf aber nicht wesentlich an.

Die vom BF erwartete Verfolgung (Rache der Taliban verbunden mit Todesdrohung, wegen nicht erfolgter Kooperation) ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach AFGHANISTAN zu begründen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell, da aufgrund der Länderfeststellungen die Taliban auch in XXXX an Macht gewinnen zu scheinen.

Der Umstand, dass die Behörde ihm die Glaubwürdigkeit hinsichtlich Einzelheiten der Vorfälle im Jahr 2008 absprach, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz - vor dem Hintergrund der Glaubhaftigkeit seiner Familienverhältnisse und seiner beruflichen Tätigkeit bzw. der damit verbundenen Umstände - nicht aus, ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

Da auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und VwGH 28.03.2009, 2006/01/0930 zur Indizienwirkung von UNHCR-Empfehlungen iVm VwGH 28.10.2009, 2006/01/0739, VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.