W171 1413231-1•BVwG W171 1413231-1
W171 1413231-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014
Aufenthaltsrecht, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessensabwägung
W171 1413231-1/26E
W171 1413236-1/17E
W171 1412747-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, beschlossen:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und gemäß §§ 75 Abs. 20 iVm 10 Abs. 1 Z 3 AsylG BGBL. I Nr. 100 idgF ausgesprochen, dass eine Ausweisung von XXXX, aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
B)
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Rechtsmittelwerber sind Staatsangehörige der Mongolei. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Gattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen minderjährigen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin. Die Genannten gehören der mongolischen Volksgruppe an, sind Angehörige des christlichen (Erstbeschwerdeführer) respektive buddhistischen (Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) Glaubens, waren im Herkunftsstaat in der Hauptstadt ULAANBAATAR, konkret im Bezirk XXXX, wohnhaft, reisten am 09.11.2008 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die am 15.12.1999 in Österreich nachgeborene minderjährige Drittbeschwerdeführerin brachte deren Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin am 25.01.2010 ebenfalls einen gleichlautenden Antrag ein.
Befragt nach den Fluchtgründen, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen ins Treffen, im Zuge von volksaufstandsähnlichen Ausschreitungen in der mongolischen Hauptstadt ebenso wie auch viele andere Personen festgenommen worden zu sein. So habe er sich zuvor nicht nur an Demonstrationen beteiligt, sondern sei er zivilen Polizeibeamten durch das Plündern von Geschäften und das Verteilen beziehungsweise Werfen von selbst angefertigten Molotowcocktails aufgefallen. Die folgenden 70 Tage habe er in Haft verbracht und sei er lediglich durch die von seiner Gattin, der Zweitbeschwerdeführerin, geleistete Zahlung einer Kaution freigekommen. Zwar habe es in der Zeit während seines Gefängnisaufenthalts keine Übergriffe seitens des Personals auf seine Person gegeben, jedoch habe ein Mitgefangener mehrmals versucht, sich ihm mit eindeutigen Absichten in unsittlicher Weise zu nähern und schließlich sogar versucht, ihn zu vergewaltigen. Als Angehöriger der VBGP habe er sich dann nach seiner Entlassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Flucht entschlossen. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchte er zu einer langen Haftstrafe oder gar zum Tode verurteilt zu werden, wie dies auch einer Vielzahl weiterer an diesem Tage verhafteten Menschen passiert sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin schloss sich ihrerseits inhaltlich den Ausführungen ihres Gatten an. Da ihr behördlicherseits die gleichen Auflagen nach der Entlassung ihres Ehemanns in Form einer Gebietsbeschränkung auf ULAANBAATAR aufgetragen worden seien, wie diesem, habe das Paar mit seiner Ausreise massiv gegen selbige Auflagen verstoßen und nunmehr in gleichem Umfang mit massiven Sanktionen bishin zur Exekution zu rechnen. Demgegenüber verfüge die nachgeborene minderjährige Drittbeschwerdeführerin über keine eigenen Fluchtgründe, sondern würden jene der Mutter auch für sie gelten.
Hinsichtlich seines Reiseweges führte der Erstbeschwerdeführer erstinstanzlich aus, am 10.09.2008 gemeinsam mit seiner Frau gegen Zahlung von US-$ 6.000,00 schleppergestützt ausgereist zu sein. So habe man zunächst einen Mikrobus dazu benutzt, um nach XXXX zu gelangen, wo man am 13.09.2008 angekommen sei. Nach einer dreitägigen Unterbrechung, welche man bei einer Bekannten des Schwiegervaters zugebracht habe, sei die Gruppe am 16.09.2008 mit einem einfachen Pkw nach Kasachstan aufgebrochen und habe dort noch am selben Tag einen Zug nach MOSKAU bestiegen. In der russischen Metropole angekommen habe man zunächst Unterkunft bei Freunden der Zweitbeschwerdeführerin bezogen und dort dann die folgenden zwei Monate verbracht. In weiterer Folge sei das Paar schließlich binnen vier Tagen neuerlich mit einem gewöhnlichen Auto nach Österreich gebracht worden. Drei Stunden nach ihrer Ankunft habe man dann die Erstaufnahmestelle gefunden und gegenständliche Anträge eingebracht. "Wir haben bereits in MOSKAU von ST. GEORGEN IM ATTERGAU und THALHAM gehört (Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, führten die Beschwerdeführer aus, aktuell in einer von der Bundesbetreuung zugewiesenen Pension zu leben. Einer geregelten Erwerbstätigkeit gehe man in Österreich nicht nach, vielmehr bestreite man den gemeinsamen Lebensunterhalt aus den zugestandenen Leistungen der Sozialunterstützung. Abgesehen von dem zuvor geschilderten Problem werde man im gemeinsamen Herkunftsstaat weder politisch noch religiös verfolgt. Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin würden ebenso wie der gemeinsame Sohn nach wie vor im Heimatland leben. In Österreich seien demgegenüber keine Angehörige aufhältig. Der Erstbeschwerdeführer habe im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise als Kraftfahrer respektive Chauffeur gearbeitet, seine ebenfalls im Verfahren befindliche Gattin als Lehrerin. Er sei gesund, arbeitsfähig und in der Lage, eigenverantwortlich für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen.
Mit den nunmehr angefochtenen ob angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 26.04.2010 respektive 24.03.2010 (ad 3.), Zln. 08 11.098 - BAT (ad 1.), 08 11.097 - BAT (ad 2.) sowie 10 00.714 - BAT (ad 3.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubwürdig dartun haben können, dass ihnen im Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe. So werde zwar das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer fluchtauslösenden Gründe prinzipiell als realitätskonform qualifiziert, jedoch sei am 09.07.2009 in der Mongolei ein Amnestiegesetz beschlossen worden, welches sämtlichen Teilnehmern an den Demonstrationen am 01.07.2008 Straffreiheit zusichere, sofern es sich bei diesen, wie beim Erstbeschwerdeführer, um Ersttäter handle. Daraus resultierend könne nunmehr vor diesem Hintergrund eine asylrelevante Bedrohung für die im Verfahren befindlichen Beschwerdeführer definitiv ausgeschlossen werden.
1.2. Dagegen erhoben die Parteien innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde und begründeten diesen Schritt dahingehend, wonach die im Herkunftsland kontaktierte Anwältin des Erstbeschwerdeführers der Ansicht sei, dass die Delikte, die ihrem Mandanten vorgeworfen würden, nicht von der in Rede stehenden Amnestieregelung umfasst würden. Vielmehr müsse "höchstwahrscheinlich" weiterhin von einer akuten Bedrohung des Erstbeschwerdeführers ausgegangen werden.
1.3. In einer am 11.05.2010 nachgereichten Beschwerdeergänzung wurde zudem die Befürchtung geäußert, derzufolge auch der einflussreiche frühere Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers ein akutes Interesse an einer strafrechtlichen Verurteilung des Letztgenannten haben könnte, zumal dieser in der Vergangenheit eine Vielzahl von unredlichen bishin zu illegalen Geschäftspraktiken seines Vorgesetzten miterlebt habe. Sowohl aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Regierung alsauch angesichts seiner enormen finanziellen Mittel sei es für diesen ein Leichtes, eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers zu veranlassen. Dem Schriftsatz beigefügt wurde eine handschriftliche Wiedergabe des bisherigen Vorbringens durch den Erstbeschwerdeführer, in der nochmals der Wunsch nach einer positiven Verfahrensfinalisierung geäußert wird.
1.4. Mit Beschwerdeergänzung vom 19.01.2012 berichtigten die Parteien die Identität der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend, wonach diese tatsächlich auf XXXX, geb. 09.09.1984, lauten würde. Zudem wurden diverse Länderberichte über die aktuelle Lage in der Mongolei auszugsweise zitiert und die Beischaffung weiterer Beweismittel angekündigt, welche eine reale Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers in seinem Herkunftsland belegen sollten. Aufgrund der unmenschlichen Haftbedingungen in der Mongolei würde eine Rückführung der Parteien des Weiteren gegen die Bestimmungen der Art. 2 und 3 EMRK verstoßen und müsse daher der Familie zumindest subsidiärer Schutz zugestanden werden. Auch habe die Familie des Erstbeschwerdeführers zwischenzeitlich nicht nur die deutsche Sprache gut gelernt, sondern sogar versucht, sich am Arbeitsmarkt erfolgreich zu integrieren, was auch eine unter einem beigelegte Saisonbeschäftigungsbewilligung als Hilfskraft des AMS belege. Strafrechtlich unbescholten betrachte man mittlerweile das heimische Umfeld mit all den österreichischen Freunden und Bekannten als Lebensmittelpunkt.
1.5. In weiterer Folge trug der Asylgerichtshof den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 28.10.2013 auf, zu den taxativ aufgezählten Länderfeststellungen ebenso binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen, wie auch die persönliche Situation und Familienverhältnisse näher darzulegen.
1.6. Im Rahmen der daraufhin über die gemeinsame rechtsfreundliche Vertreterin erstattete Stellungnahme vom 15.11.2013 präsentierten die Parteien ein Konvolut an Empfehlungsschreiben diverser österreichischer Staatsbürger, sowie verschiedene Arbeitsbestätigungen, ein Schreiben der Vermieterin der gemeinsamen Wohnung und eine Mitgliedschaftsbestätigung der XXXX-Evangelische-Freikirche. Bei dieser Gelegenheit wolle der Erstbeschwerdeführer auch seine Personendaten korrigieren, welche in Wahrheit auf XXXX, geb. 26.09.1982, lauten würden.
1.7. Am 28.11.2013 zogen die Parteien schriftlich ihre Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. zurück.
1.8. Mit Schriftsatz vom 05.12.2013 räumte der Erstbeschwerdeführer ein, dass der unter dem Namen XXXX ausgestellte und dem Bundesasylamt präsentierte Personalausweiß zwar nicht gefälscht sei, jedoch nicht ihm, sondern vielmehr einem vom Erscheinungsbild ähnlich wirkenden Landsmann gehöre. "Mein Mandant bereut dieses Verhalten sehr und ersucht höflich um Kenntnisnahme und weitere Bearbeitung (Schreiben vom 05.12.2013)."
1.9. Am 06.12.2013 legte der Erstbeschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine schriftliche Anmeldungsbestätigung bei OÖ GKK vor.
1.10. Mit Schreiben vom 18.12.2013 präsentierte der Erstbeschwerdeführer ein Prüfungszeugnis des ÖSTERREICHISCHEN INTEGRATIONSFONDS vom 29.11.2013, indem diesem unter dem Namen XXXX die erfolgreiche Absolvierung seines Deutschkurses Niveaustufe A2 bescheinigt wird.
1.11. Als weitere Beweismittel übermittelten die Parteien am 23.01.2014 diverse Personaldokumente aus der Mongolei in Kopieform.
1.12. Im Rahmen der am 15.04.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen öffentlich mündlichen Verhandlung verwiesen die Parteien auf ihre bisherigen Integrationsschritte. Demnach habe der Erstbeschwerdeführer eine Deutschprüfung der Niveaustufe A2 erfolgreich absolviert, lese einmal wöchentlich eine deutschsprachige Gratiszeitung, konsumiere ausschließlich heimische, respektive deutsche Fernsehprogramme und arbeite bereits seit einigen Jahren bei diversen Arbeitgebern. Seine aktuelle Arbeitsbewilligung laufe erst am 15.07.2014 ab und handle es sich hiebei um eine Vollzeittätigkeit. Kontakt zur einheimischen Bevölkerung halte er vorwiegend über seine berufliche Tätigkeit und sonntags in seiner evangelischen XXXXgemeinde. Zudem pflege man regelmäßig den Umgang mit der Nachbarfamilie, zu der auch zwei Mädchen zählen würden, die mit der Drittbeschwerdeführerin häufig ihre Freizeit verbringen würden. Das monatliche Einkommen aus diversen Tätigkeiten belaufe sich aktuell etwa auf € 1.000,00 netto pro Monat. Aktuell lebe die Familie in einer Mietwohnung in der Größe von 45m² und betrage der Mietzins € 375,00 monatlich. Der einzige Kontakt mit den österreichischen Strafbehörden beschränke sich auf einen tragischen Arbeitsunfall und resultiere der Eintrag in Strafregister aus diesem bedauerlichen Vorfall.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte in diesem Kontext primär ihre bestandene Deutschprüfung der Niveaustufe B1 ins Treffen. Auch sie lese sehr gerne diverse Gratisexemplare unterschiedlicher Zeitungsverlage und konsumiere ausschließlich deutschsprachige Fernsehproduktionen. Seit dem 18.11.2013 arbeite sie zudem halbtags in einem Restaurant und könne dem vorgelegten Empfehlungsschreiben ihres Chefs entnommen werden, wie weit ihre Integrationsbemühungen bisher gediehen seien. Auch beabsichtige sie ihre aktuelle Beschäftigungsbewilligung wieder verlängern zu lassen. Über den Kindergarten ihrer Tochter habe sie verschiedene österreichische Familien kennengelernt, die sie auch darüber hinaus privat treffen würde. So besuche man etwa des Öfteren gemeinsam den Spielplatz oder feiere mit den Nachbarn die Sonnenwende. Der Drittbeschwerdeführerin lese sie besonders gerne aus verschiedenen deutschsprachigen Kinderbüchern vor. Mit ihrer Tätigkeit in einem Restaurant verdiene sie monatlich etwa € 500,00 netto. Ein großer Teil der Verfasser der Empfehlungsschreiben würde sich aus Mitgliedern der evangelischen XXXXgemeinde rekrutieren. Die Drittbeschwerdeführerin bereite der Kindergarten sehr viel Freude und sei sie dort auch schon sehr gut integriert.
1.13. Mit Urteil des BG XXXX vom 26.03.2014, Zl. 512 U 36/2014d, wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 80 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 09.11.2008 im Bundesgebiet aufhältig, beziehen aktuell keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung, bestreiten eigenständig bereits seit mehreren Jahren ihren Lebensunterhalt, verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse sowie umfangreiche soziale Kontakte zur heimischen Bevölkerung, betätigen sich in einer evangelischen XXXXgemeinde und sind Eltern der ebenfalls im Verfahren vertretenen und im Bundesgebiet am 15.12.2009 nachgeborenen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind allesamt strafrechtlich unbescholten, ausgenommen dem Erstbeschwerdeführer, der aufgrund eines Fahrlässigkeitsdelikts im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden ist.
2.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
2.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch
Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Da die Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2008 respektive 2009 im Bundesgebiet leben, über hinreichende Deutschkenntnisse sowie zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte zur heimischen Bevölkerung verfügen, seit mehreren Jahren durchgehend ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch die Ausübung legaler Tätigkeiten bestreiten, sowie sich in einer evangelischen XXXXgemeinde massiv engagieren, würde deren Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen. Die hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ausgesprochene rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung im Ausmaß einer bedingten Haftstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren vermochte den positiven Gesamteindruck der im Verfahren befindlichen Familie sowie deren in der Praxis gesetzten Integrationsschritte nicht entscheidungsrelevant zu mindern, zumal es sich hiebei um die tragischen Auswirkungen eines im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall stehenden Fahrlässigkeitsdelikts handelt und die Parteien ansonsten ein untadeliges Leben mit unzähligen positiv zu qualifizierenden Beziehungen zu Österreichern führen. Daraus resultierend sind die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehender Natur, weshalb eine Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu qualifizieren war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es kann in vorliegendem Fall nicht erkannt werden, dass die bisherige Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG in Hinblick auf die neue Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG nicht mehr zu Grunde zu legen wäre.
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