BVwG W168 1409436-1

W168 1409436-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014

Regest

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten,<br/>Herkunftsstaat, Kassation, Sprachkenntnisse, Urkunde

Testo completo

BVwG W168 1409436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1409436.1.00

Spruch

W168 1409436-1/14E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von xxxx, StA. Nigeria alias Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, Zl. 08 08.240 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei reiste illegal am 07.09.2008 nach Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gab die beschwerdeführende Partei befragt zu den Gründen für das Verlassen ihres angegebenen Heimtstaates Uganda an, dass Sie Uganda verlassen hätte, da ihre Eltern verstorben wären und sie niemanden in Uganda mehr hätte. Deswegen hätte sie ein Mann namens "xxxx" mit nach Algerien genommen. Sonst hätte sie keine Gründe.

Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.09.2008 wiederholte die beschwerdeführende Partei wiederum befragt zu ihren Fluchtgründen oben gesagtes. Ergänzend wurde jedoch ausgeführt, dass es Kämpfe in ihrem Land Uganda gäbe. Sie wisse nicht genau wer kämpfe, da Krieg herrsche. Ihre Eltern seien getötet worden. "Sie" würden die beschwerdeführende Partei umbringen. Sie sei nicht in Sicherheit.

Am 15.01.2009 wurde eine ärztliche Bestätigung mit Verdacht des Vorliegens einer HIV Erkrankung der beschwerdeführenden Partei vorgelegt.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.06.2009 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie ihre Eltern nie kennengelernt habe. Sie wäre bei ihrem Bruder in Kampala aufgewachsen. Sie hätten in einer kleinen Hütte gelebt, die ihr Bruder selbst gebaut hättte, da sie kein Geld hatten. Ihr Bruder hätte Gelegenheitsarbeiten verrichtet, sodass sich beide etwas zu Essen kaufen konnten bzw. Essen von anderen Leuten bekamen. Sie selbst wäre auf der Suche nach Arbeit herumgezogen, hätte jedoch nie Arbeit gefunden. Wiederum zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates berfragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht wolle, dass auch ihr das geschehe, was ihren Eltern geschehen sei. Ihr Bruder hätte Probleme mit irgendjemanden. Er hätte gemeint, dass sie ihn suchen und töten würden. Er hätte große Angst und auch sie hätte Angst, dass kommen könnten und wenn der Bruder der beschwerdeführenden Partei nicht da wäre, dass sie sie töten würden. Konkrete weitere Angaben konnten hierzu nicht erstattet werden. Sie wolle nicht, dass ihr etwas passieren würde. Aus diesem Grund habe sie Uganda verlassen. Zu ihren Sprachkenntnissen befragt gab die beschwerdeführende Partei an sie spreche Englisch und Swahili. Zu ihren Länderkenntnissen befragt konnte die beschwerdeführende Partei ihren Wohnort, die Hauptstadt Kampala nennen. Sonstige Orte, Straßennamen oder Einzelheiten der Hauptstadt konnten nicht genannt werden. Es konnte jedoch der Name des Präsidenten von Uganda, die Währung, rudimentär die Staatsfahne und das Vorhandensein eines großen Sees in Uganda genannt werden. Befragt zu den Gründen für diese spärlichen Kenntnisse über Uganda gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie nicht sehr viel in Uganda gereist sei und dazu nichts sagen könne. Sie habe nie eine Schule besucht, sie sei nicht an den Länderfeststellungen interessiert, da sie hiervon nichts verstehe.

Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 6.7.2009 durch das Bundesasylamt wurde die beschwerdeführende Partei einer Sprachanalyse durch das xxxx unterzogen. Hierbei gestaltete sich die Durchführung schwierig, da die beschwerdeführende Partei nicht bereit war, die an sie gestellten Fragen ausführlich zu beantworten.

Als Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse wurde festgehalten, dass die Person offensichtlich nicht Uganda zuzuordnen wäre, sondern offensichtlich Nigeria zuzuordnen ist. (AS. 207). Als Dauer für die Aufnahme wurden 10 Minuten angemerkt. Das Englisch sei nicht korrekt, die Konstruktion, die die Person verwendet, ließe sich jedoch der in Nigeria gesprochenen Variante des Englischen zuordnen. Die Rede der Person weise keine lexikalischen Züge eines bestimmten englischen Dialektes auf. Sie spreche die Sprache nicht auf Muttersprachenniveau. Sie spreche nicht die in Uganda gesprochene Variante des Englischen, sondern eine Variante des Englischen die offensichtlich Nigeria zuzuordnen sei.

Zum Ergebnis der Sprachanalyse eine Stellungnahme abzugeben aufgefordert, führte die beschwerdeführende Partei in einer am 24.9.2009 eingelangten Stellungnahme aus, dass es unmöglich sei aufgrund einer so kurzen Befragung und der hierbei abgegebenen sprachlichen Fähigkeiten festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei nicht aus Uganda, sondern aus Nigeria stamme. Englisch sei festgestellt nicht die Muttersprache der beschwerdeführenden Partei. Die Ausprägung mancher Laute hänge von vielerlei Umständen ab. Die Sprachanalyse wäre weder von einem Staatsangehörigen von Uganda, noch von einem Staatsangehörigen von Nigeria verfasst. Ein Kenianer sei nicht in der Lage die minimalen sprachlichen Unterschiede der beiden englischen Dialekte festzustellen. Es gäbe in diesen beiden Staaten so viele sprachliche Unterschiede bei der Aussprache, dass eine sichere Aussage augrund der Aussprache einer Fremdsprache nicht getroffen werden könne. Es würde der Antrag gestellt, die vorliegende Sprachanalyse nicht in Betracht zu ziehen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, aufgrund seines Inhaltes als auch insbesondere aufgrund der festgestellten Herkunft aus Nigeria, als unglaubwürdig einzustufen sein.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 14.10.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde wiederum zusammenfassend ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass aufgrund der kurzen Sprachanalyse seitens des Bundesasylamtes von einer vollkommenen Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens ausgegangen wurde. Die Stellunnahme zur Sprachanalyse sei nicht behandelt worden. Es würden weitere Beweismittel zur Bezeugung der Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Uganda vorgelegt werden. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden HIV Erkrankung der Herkunftsstaat umso wesentlich zu bestimmen sei. Weder in Nigeria, noch in Uganda sei eine notwendige Behandlung mit Medikamenten gesichert erhältlich. Eine Abschiebung wäre eine unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 3 EMRK und die beschwerweführende Partei würde in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 04.11.2011 wurde nach Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) zur Seite gestellt.

Am 15.03.2012 langten seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst weitere Unterlagen für Frau xxxx beim Asylgerichtshof ein. Hierbei wurde ein Taufschein der römisch katholischen Kirche, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs und die Inanspruchnahme eines privaten Deutschunterrichtes, sowie von Bestätigungen von verrichteten Arbeiten vorgelegt.

Am 23.11.2012 langte beim Asylgerichtshof die Ausfertigung einer Geburtsurkunde von Frau xxxx seitens der xxxx ein und es wurde um entsprechende Korrektur der Daten hins. Nationalität und Geburtsdatum ersucht. Diese Ausfertigung wurde einer Dokumentenüberprüfung unterzogen. Hierbei konnten seitens des Bundeskriminalamtes Hinweise auf Reproduktionsspuren, jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als ergänzungsbedürftig:

Das Bundesasylamt stützt seine Feststellung der Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Nigeria, anstatt wie angegeben Uganda, insbesondere auf eine sehr kurze, 10 minütige, Sprachanalyse. Diese kann auch aufgrund der mangelnden Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei als auch den in der Sprachanalyse dargelegten Erklärungen tatsächlich nicht als derart repräsentativ angesehen werden, dass alleine hieraus der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei von Uganda zu Nigeria geändert werden könnte. Auch, wenn die Länderkenntnisse der beschwerdeführenden Partei durchaus als lückenhaft zu bezeichnen sind, so ist dennoch festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei einige Fragen hinsichtlich länderkundlicher Kenntnisse beantworten konnte. Weiters ist insbesondere zu erwähnen, dass die beschwerdeführenden Partei etwa in der Einvernahme vom 10.06.2009 ausführt, dass sie etwa neben Englisch auch die in Uganda gesprochene Sprache Swahili spricht. Diesbezüglich wurden keine gesonderten Nachforschungen angestellt. Englisch spricht die beschwerdeführende Partei ebenfalls nicht auf Muttersprachenniveau. Dies wurde durch die eingeholte Sprachanalyse festgestellt.

Somit werden im fortgesetzten Verfahren umfassendere Abklärungen hinsichtlich der Muttersprache der beschwerdeführenden Partei, bzw. der sprachlichen Zuordenbarkeit der seitens der beschwerdeführenden Partei gesprochenen Sprachen unter besonderer Berücksichtigung insb. der angegebenen Sprache Swahili bzw. des gesprochen englischen Dialektes seitens des BFA einzuholen sein. Das nunmehr einzuholende Sprachgutachten wird in Hinblick auf das gesprochene Englisch vergleichend darzulegen haben, aufgrund welcher Merkmale die sprachliche Zuordnung tatsächlich nicht oder schon dem im Uganda, sondern Nigeria gesprochen Englisch zuzuordnen ist. Auch werden umfassendere Abklärungen in Hinblick auf das länderkundliche Wissen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf Uganda durchzuführen sein. Die beschwerdeführende Partei wird in all diesen Stadien des Verfahrens besonders auf ihre Mitwirkungspflicht, wie auch auf die Folgen einer Nichtmitwirkung bei der Einholung dieser Abklärungen hinzuweisen sein. Erst nach Einholung dieser Informationen wird eine valide, schlüssige und fundierte Feststellung des Herkunftsstaates der beschwerdeführenden Partei möglich sein.

Zusätzlich wird abzuklären sein, unter welchen Umständen die beschwerdeführende Partei in den Besitz eines Schriftstückes einer Geburtsurkunde der xxxxgelangt ist. Dies insbesondere, um die Widerspruche die sich aus dem Besitz eines solchen Schriftstückes einer Geburtsurkunde eines karibischen Inselstaates, der die Geburt einer Person in Kambala in Uganda bezeugen soll, abklären zu können und zu erschließen, wie es zu einer solchen Konstellation der Vorlage eines solchen Schriftstückes überhaupt kommen kann. Aber auch, um möglicherweise aus den hieraus gewonnen Erkenntnissen weitere Indizien hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des angegebenen Herkunftsstaates ableiten zu können, bzw. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Vorlage dieserart besonders geschützter Schriftstücke würdigen zu können.

Schließlich werden umfassende Abklärungen hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei, die angibt HIV Infiziert zu sein, einzuholen sein. All diese Informationen werden in Folge mit den aktuellen Länderfeststellungen des letztlich festgestellten Herkunftsstaates zur Beurteilung aller in diesem Verfahren gegenständlichen Verfahrensfragen abzugleichen und mit der beschwerdeführenden Partei zu erörtern sein.

Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt beginnend mit den aktuell vorliegenden Indizien die gegenwärtig zur Beurteilung des Herkunftsstaaten vorliegen und einer allfällig darauf basierenden Gefährdung der beschwerdeführenden Partei als ergänzungsbedürftig, sodass weitere und umfassende Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall sind lediglich Tatsachenfragen bzw. deren mangelhafte Ermittlung entscheidungsrelevant.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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