BVwG W156 2004855-1

W156 2004855-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014

Regest

Wiedereinsetzung

Testo completo

BVwG W156 2004855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2004855.1.00

Spruch

W156 2004855-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.04.2014 von Frau XXXXX, beschlossen:

A) Der Antrag wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG abgelehnt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 27.09.2013, XXXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von im Kalenderjahr 2009 über der Höchstbeitragsgrundlage geleisteten und auf den jeweiligen Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 70a Abs. 3 ASVG als verspätet abgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung des obangeführten Bescheides wird folgendes Verfahrensrelevante ausgeführt:

"Dieser Bescheid kann binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den Landeshauptmann von Wien angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten."

Der Bescheid wurde mit 01.10.2013 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Mail vom 02.01.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin - unter Verweis auf den von ihr mit 06.01.2013 per Mail an die Mailadresse "XXXXX" eingebrachten Einspruch - die belangte Behörde, ihr Auskunft über den Verfahrensstand zu erteilen.

Mit Schreiben vom 14.01.2014 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass der im E-Mail der Beschwerdeführerin vom 02.01.2014 erwähnte Einspruch vom 27.09.2013 nicht aufgefunden werden konnten.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 07.04.2014 die Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zur Beschwerdevorlage Stellung zu nehmen und den Nachweis der Übermittlung des E-Mails vom 06.10.2013 zu erbringen.

Mit Schreiben vom 16.04.2014 wurde von der Beschwerdeführerin der geforderte Einspruch als Anhang im Textformat übermittelt und korrigierend erwähnt, dass der Einspruch nicht am 27.09.2013, sondern am 07.10.2013 um 19:56 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde. In einem wurde der Antrag gestellt, das Schreiben vom 02.01.2014 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand zu bewerten.

Mit Schreiben vom 05.06.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass weder am 6.10.2013 noch am 07.10.2013 ein E-Mail der Beschwerdeführerin an der angegebenen E-Mail-Adresse eingelangt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2013, XXXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von im Kalenderjahr 2009 über der Höchstbeitragsgrundlage geleisteten und auf den jeweiligen Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 70a Abs. 3 ASVG als verspätet abgewiesen.

Der Bescheid wurde mit 01.10.2013 zugestellt

Mit Mail vom 02.01.2014 langte bei der belangten Behörde eine Urgenz hinsichtlich eines am 07.10.2013 per Mail eingebrachten Einspruches der Beschwerdeführerin ein.

Ein mit Mail vom 07.10.2013 übermittelter Einspruch wurde bei der belangten Behörde nicht eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 1. Satz leg.cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 3. Satz leg.cit. hat das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand wurde mit Schreiben vom 16.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und ist daher dieses gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG zur Entscheidung zuständig.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde kein derartiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis behauptet oder glaubhaft gemacht, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin die (damalige) Einspruchsfrist versäumt hätte.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin lediglich mit Schreiben vom 16.04.2014 der Antrag gestellt, das Schreiben vom 02.01.2014 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen und als Nachweis der fristgerechten Übermittlung eines Einspruches ein Schreiben im Word-Format vorgelegt, das einen mit 06.01.2013 datierten Einspruch zum Inhalt hat und folgenden "Sendenachweis" enthält:

"XXXXX

XXXXX

to: XXXXX

date: Mon, Oct 7, 2013 at 19:56 PM

Subjekt: Einspruch gegen den Bescheid XXXXX

Mailed-by: XXXXX"

Das von der Beschwerdeführerin übermittelte Schreiben kann nicht als Sendebestätigung gewertet werden, zumal es sich lediglich um ein Word-Dokument handelt, dem nicht entnommen werden kann, ob eine tatsächliche Übermittlung des Schriftstückes auf elektronischem Wege an die belangte Behörde erfolgt ist. Ein z.B. Bildschirmausdruck aus dem entsprechenden Sendeordner des Mail-Programmes der Beschwerdeführerin, aus dem sich eine prinzipielle Übermittlung eines Mails an die belangte Behörde am 07.10.2013 ersehen ließe, wurde dem Bundesverwaltungsgericht als Nachweis nicht vorgelegt.

Sohin konnte auch nicht glaubhaft gemacht werden, dass am 07.10.2013 tatsächlich ein Einspruch per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 33 VwGVG eine klare Regelung, weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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