BVwG W155 1437397-1

W155 1437397-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private<br/>Verfolgung, psychische Störung, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage, Zumutbarkeit, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W155 1437397-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W155.1437397.1.00

Spruch

W155 1437397-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX,

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

beschlossen:

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Tadschiken zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 6.7.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor ca. 19 Monaten verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Er habe in XXXX, mit seinen Eltern, zwei Brüdern und neun Schwestern als Hilfsarbeiter gelebt, zuletzt im XXXX auf der XXXX. Zum Fluchtgrund befragt, äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:

"Ich habe 6 Klassen die Schule besucht. Danach wollte mein Vater, dass ich eine Ausbildung bei den Taliban absolviere. Dies wollte ich aber nicht. Er drohte mir, mich zu töten, wenn ich mich weigern sollte, deswegen flüchtete ich in den Iran. Da mir im Iran eine Abschiebung nach Afghanistan drohte, musste ich den Iran verlassen."

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an: "Ich habe Angst von meinem Vater getötet zu werden".

Am 4.9.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigung gem. § 51 AsylG 2005 zu.

Zur Altersfeststellung wurde eine radiologische Untersuchung angeordnet, die ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt volljährig war. Das Ergebnis und die Festsetzung des neuen Geburtsdatums wurden dem Beschwerdeführer am 4.9.2012 mitgeteilt.

Stationäre Aufenthalte im Landesklinikum Mödling (1.9.-2.9.2012) und Landesklinikum Baden (5.9.2012-12.9.2012) ergaben Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (Epilepsie) bei posttraumatischer Belastungsstörung. Die Einnahme von Medikamenten wurde verschrieben.

Bei einer neuerlichen Einvernahme am 5.6.2013 vor der belangten Behörde ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Der Name wurde auf XXXX) berichtigt. Er führte aus, dass er ohne Glaubensbekenntnis sei ( in der Ersteinvernahme gab er an, Sunite zu sein). Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe im Dorf XXXX gelebt, die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei gut gewesen. Der Vater habe ein Hotel und vier Geschäfte in XXXX geführt. Der Beschwerdeführer habe in den Geschäften Textilien und im Hotel Grillkebap verkauft. Er könne sich nicht erinnern, von wann bis wann er die Koranschule besucht habe.

Das Verlassen seines Heimatstaates begründetet der Beschwerdeführer zunächst allgemein damit, dass er nicht die Koranschule besuchen habe wollen, weil dies keine Zukunft hätte. Konkret führte er aus:

"Ich wollte nicht diese Koranschule besuchen und habe auch dem Direktor gesagt, dass ich keine Schule besuchen möchte. Als ich nach Hause gekommen bin, hat mich mein Vater stark geschlagen. Dieser Direktor hat Beziehungen zu meinem Vater und hat ihm davon berichtet. Ich sollte mich dort nicht rasieren und nur ein weißes Kleid tragen, damit war ich nicht einverstanden. In der Schule hätten sie auch gesagt, dass ich Jihad machen soll. Der Direktor war einer von den Taliban. Ich sollte in eine andere Ortschaft gebracht werden. Bevor ich dorthin gebracht worden wäre, bin ich geflüchtet."

Der Beschwerdeführer befürchtet bei einer Rückkehr: " Mit diesem Lehrer habe ich gestritten, der würde mich nicht wieder ins Dorf lassen .Ich habe den Koran weggeworfen". Er gab weiters an, dass er in seine Heimat zurückkehren könne, wenn wieder alles ruhig sei und es dort keine Schwierigkeiten gebe und der Vater nicht mehr alles vorschreibe. Sein Vater habe Einfluss bis Kabul. Er habe nach Österreich aufgrund einer Fernsehdokumentation reisen wollen. Er wolle seinen Pflichtschulabschluss in Österreich absolvieren und in einem Restaurant oder Grillhaus arbeiten.

Während eines stationären Aufenthaltes im KH Hietzing, Neurologisches Zentrum Rosenhügel vom 11.3.- 15.3.2013 wurde der Verdacht auf psychogene nicht epileptische Anfälle, sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert.

Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge den polizeiärztlichen Dienst um Stellungnahem und Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Im Gutachten vom 19.7.2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente aus eigenem nehme und keine Anfälle hat. Die EEGs hätten keine erhöhte Erregungsbereitschaft gezeigt. Es bestehe ein guter Allgemeinzustand.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund von widersprüchlichen Angaben sowie den Bemühungen, die tatsächlichen Lebensumstände zu verschleiern.

Im angefochtenen Bescheid wurden Länderberichte wiedergegeben, in welchen allgemein auf die Sicherheitslage im Norden des Landes (darunter fällt die Provinz Takhar) eingegangen wird. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als erwachsener, arbeitsfähiger Mann eine örtliche Lebensalternative zB. in Kabul, finden könne. Eine lebensbedrohende Erkrankung sei nicht behauptet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Medizinische Unterlagen wurden vorgelegt.

Mit Fax vom 19.5.2014 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege der Caritas einen Patientenbrief über den stationären Aufenthalt im Sozialmedizinischen Zentrum Otto Wagnerspital vom 25.3. bis 2.4.2014 wegen posttraumatischer Belastungsstörung und Verdacht auf psychogenen nicht epileptischen Anfälle. Die Einnahme von näher bestimmten Medikamenten wurde empfohlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtliche Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1BFA-VG, BGBL. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013)..

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig qualifiziert, dieser Ansicht ist nicht entgegenzutreten.

Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann im Hinblick auf Spruchpunkt I. dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).

Würde man das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verweigerung des Besuchs der Koranschule und den damit verbundenen Konsequenzen als glaubwürdig ansehen, handelt es sich um keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK. Der Beschwerdeführer befürchtet im Falle seiner Rückkehr eine Verfolgung durch seinen Vater bzw. den Direktor der Koranschule. Dabei handelt es sich eine Verfolgungshandlung, die in der privaten Sphäre des Beschwerdeführers liegt bzw. von einer Privatperson ausgeht und weder eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung darstellt.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist weder eine wohlbegründete Furcht noch eine Verfolgungshandlung ableitbar, war der Beschwerdeführer doch bis zu seiner Ausreise im elterlichen Betrieb beschäftigt. Aus seiner Aussage ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt für eine beharrliche Verfolgung durch Gewaltanwendung seines Vaters.

Wie oben dargelegt, sind Privatverfolgungen nur dann asylrelevant, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten. Auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen kann, kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (vgl. VwGH 24.6.1999, 98/20/574; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406). Im Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich aber keine Hinweise darauf, dass ihm Schutz auf Grund von Konventionsgründen nicht gewährt würde.

In der vom Beschwerdeführer angedeuteten drohenden Zwangsrekrutierung liegt keine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vor (siehe BVwG vom 14.4.2014,Zl. W156 1431875-1/5E).

Auch eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die Asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, 9f).

Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und stellen dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild dar. An der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen wird nicht gezweifelt.

Bemerkt wird, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013, April 2013, des UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 15.2.2013, sowie des US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.4.2013, versichert hat.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Zi 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Zi 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner lang jährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat-einer gerichtsähnlichen, und parteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens-die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002,2000/20/0084, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylbewerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, so dass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht ernst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG- Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten oder deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, so dass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und-bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen rechts-zugleich enden.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, im Gegenteil hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in eventu eine solche Vorgangsweise beantragt.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, zurück Schiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2,3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Ziel Staat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 relevant sein (VfSlg 19.602/2011).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei nicht landesweiten bewaffneten Konflikten (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013,U 1674/12; 12.6.2013, U 2087/2012).

Mit der Sicherheitslage in seinem in Afghanistan liegenden Herkunftsort, der Provinz TaKhar, hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt:

Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt sicher in seine Heimat gelangen kann und wie sich die Sicherheitslage ganz konkret im Wohngebiet der dort gebliebenen Familie darstellt, blieb ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl .etwa AsylGH 21.9.2001, C2 415849-1/2010), bedürfte es weiterer Ermittlungen und daran anknüpfend weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde.

Die Sicherheitslage im Gebiet einer möglichen Rückkehr ist aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage in Afghanistan, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, durch detaillierte, umfassende und aktuelle Sachverhaltsfeststellungen darzustellen. Die Sicherheitslage in der Provinz Takhar, in der sich die Familie des Beschwerdeführers aufhält, wurde nur oberflächlich im Rahmen allgemeiner Feststellungen zur Sicherheitslage im Norden des Landes im angefochtenen Bescheid erwähnt. In den Bescheid zitierten Sicherheitsberichten wird beschrieben, dass auch in Baghlan, Takhar und den nordwestlichen Provinzen militärische Fortschritte verzeichnet werden konnten.. Auch wenn der Norden des Landes generell als vergleichsweise befriedet bezeichnet wird, sind die Feststellungen zur Provinz Takhar angesichts der Tatsache, dass die Sicherheitslage in den Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich ist, zu wenig detailliert (vgl. VfGH 13.3.2013,U2185/12-15). Ob für den Beschwerdeführer selbst aber eine Gefahr droht, die im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen der EMRK relevant ist, kann aufgrund der nicht getroffenen Feststellungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Nach verfassungsgerichtliche Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen, von welchen Lebensbedingungen im Fall des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe VfGH 13.3.2013,U1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheit-und Versorgunglage in Afghanistan notwendig.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs.3 Zi 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwar abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nämlich nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimat Staates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist ( VwGH 8.9.1999,Zl.98/01/0503; 25.11.1999,Zl.98/20/0523).

Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls in Kabul problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über familiäre Beziehungen verfüge. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung etwa in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerkes auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde. Es wurde von der belangten Behörde somit nicht ausreichend erhoben und festgestellt, ob der Beschwerdeführer in Kabul über tragfähige Beziehungen und/oder über ausreichende finanzielle Mittel und/oder über ausreichende Ortskenntnisse verfügt, so dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, ein Leben ohne unangemessene Härte führen zu können. Es fehlen für eine sachgerechte Beurteilung Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort auf Dauer niederzulassen und ob ihm dort auf Dauer ausreichende (finanzielle) Unterstützung zuteil werden würde (vgl. VfGH 13.3.2013;U1006/12-13, U2185/12-15), wobei diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers zu beachten wären. Der Verweis auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch Verwandte und Freunde in Afghanistan reicht insofern nicht aus, als die Lebensbedingungen dieser Familie nicht erhoben wurden und nicht geprüft wurde, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Unterstützung der Familie rechnen kann.

Auch der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm am Zielort verfügbar ist. Alleinstehende und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Stadtflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Z96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Rz 45 und Rz 114).

Die belangte Behörde hätte sich mit der Zumutbarkeit eine Aufenthaltes an den-ausreichend sicheren-Orten eingehender beschäftigen und die individuelle Situation und die Lebensumstände des Beschwerdeführers adäquat erheben und feststellen müssen, insbesondere die medizinische Behandlungsmöglichkeit einer immer wiederkehrenden posttraumatischen Belastungsstörung mit Verdacht auf psychogener nicht epileptischer Anfälle. Die Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung und könne durch eigene Arbeitsleistung und Unterstützung der Familie in zB Kabul oder in größeren Städten eine Anstellung finden, sind zu dürftig, um damit einen Beweis der Sicherung der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers erbringen zu können. Unter Hinweis auf die, wie oben ausgeführt, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich geltenden Sicherheitsberichte bezüglich der Frage der Zumutbarkeit von Fluchtalternativen, hätte es jedenfalls weiterer Ermittlungen bedurft.

Die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde sind für eine abschließende Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes somit nicht ausreichend.

Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt sich das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VWGV vorzugehen ist. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Zi 2 VwGVG verbunden wäre, kann-angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes-nicht gesagt werden.

Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Zi 2 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Datums des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen ist die wird, ist die diesbezügliche Entscheidung gemäß Spruchpunkt III. Des angefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur fehlenden Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung siehe u.a VwGH 24.10.2013, 2013/07/0088; 28.5.2013, Zlen 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf EGMR 27.9.2013,2012/05/0213).

Zur Frage der Zulässigkeit der Kassation nach § 28 Abs. 3,2.Satz VwGVG wird auf die analog anwendbare Judikatur des VW GH zu § 66 Abs. 2 AVG verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.