W145 1417612-1•BVwG W145 1417612-1
W145 1417612-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, am 01.01.1993 in der Provinz Baghlan geboren zu sein. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. einem Monat verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er schließlich über die Türkei und weitere unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er vor ca. vier Monaten mit der Frau seines vor sieben Jahren verstorbenen Onkels väterlicherseits Sex gehabt habe. Die Schwester der Frau habe die beiden gesehen und ihren Brüdern sowie der Familie des BF davon erzählt. Nunmehr würden alle den BF töten wollen, weil er Schande über die Familie gebracht habe. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte.
In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 22.10.2010 führte der BF, zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt aus, dass er vor vier Monaten mit seiner Tante geschlafen habe. Die Tochter der Tante habe das gesehen und habe ihrem Bruder davon erzählt, welcher es wiederum den Eltern des BF weitererzählt habe. Nachdem der BF herausgefunden habe, dass seine Eltern von der Geschichte erfahren hätten, sei er geflüchtet, da er Angst gehabt habe, dass ihm etwas passiere.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 11.01.2011 führte der BF, zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat befragt aus, dass sein Vater, seine Stiefmutter, seine Schwester, zwei Stiefbrüder, eine Tante sowie mehrere Cousins und Cousinen nach wie vor im Heimatdorf Fabrike Ghand, Provinz Baghlan, leben würden. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei gut gewesen. Der Vater des BF habe ein eigenes Lebensmittelgeschäft gehabt. Der BF ergänzte, dass er sich den letzten Monat vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul bei seinem Schwager aufgehalten habe. Dieser habe schließlich auch die Ausreise des BF organisiert und finanziert. Auf die Frage, aus welchem Grund der BF in Österreich um Asyl ansuche, führte er aus, dass sein Onkel vor sieben Jahren gestorben sei. Als die Witwe des Onkels schwanger geworden sei, sei der BF von seiner Cousine, der Tochter dieser Frau, zu Unrecht beschuldigt worden, der Vater des Kindes zu sein. Der Sohn der Witwe habe den BF in der Folge mit dem Tod bedroht. Auf die Frage, ob der BF tatsächlich Sex mit dieser Frau gehabt habe, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen sei. Befragt, was passiert sei, als die Eltern des BF von der Sache erfahren hätten, führte er aus, dass seine Eltern die Geschichte geglaubt hätten. Der Vater habe den BF geschlagen und habe gemeint, dass es ihm zu Recht geschehen würden, wenn man ihn deshalb umbringe. Auf die Frage, wie der BF konkret bedroht worden sei, antwortete er, dass der Sohn seiner Tante ständig seinen Vater angerufen und diesem gedroht habe, dass er den BF umbringen werde. Persönlichen Kontakt habe der BF mit dem Sohn seiner Tante aber nicht gehabt. Befragt, was dem BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat passieren würde, antwortete er, dass der Sohn seiner Tante ihn töten würde. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der EAST Ost andere Angaben gemacht habe, brachte er vor, dass er das damals so nicht ausgesagt habe und seine heutigen Angaben richtig seien.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 20.01.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei, zumal seine Angaben in der Kernaussage massiv widersprüchlich gewesen seien. Die belangte Behörde führte die Widersprüche, die sich aus den Angaben des BF ergeben würden, an und führte aus, dass die vom BF präsentierte Fluchtgeschichte offensichtlich nicht der Wirklichkeit entspreche. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er im Falle der Rückkehr von seinen Verwandten getötet werden würde. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. So habe der BF seine wirtschaftliche Situation bis zu seiner Ausreise als gut bezeichnet. Weiters habe der BF im Heimatland zahlreiche Verwandte und könnte er somit auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
3. Mit dem am 27.01.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 26.01.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Der BF führte weiters aus, dass er auch bei seinen ersten Einvernahmen immer angegeben habe, zu Unrecht beschuldigt worden zu sein, seine Tante geschwängert zu haben. Er habe nie davon gesprochen, tatsächlich mit ihr Sex gehabt zu haben. Dies sei falsch übersetzt worden, zumal bei den ersten beiden Einvernahmen iranische Dolmetscher anwesend gewesen seien und es große Unterschiede zwischen Dari und Farsi gebe. Weiters wurde vom BF ausgeführt, dass er nach seiner Einvernahme vor dem BAG von seinem Schwager erfahren habe, dass sein Vater vom Sohn seiner Tante getötet worden sei. Der BF habe keine Möglichkeit, in Afghanistan zu leben. In der Folge wurde auf diverse Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen und ausgeführt, dass schon aufgrund der Länderberichte, welche von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden seien, ersichtlich sei, dass es für den BF aufgrund der instabilen Lage in seiner Heimat unzumutbar sei, dorthin zurückzukehren. Die belangte Behörde habe es vollkommen unterlassen, zu prüfen, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 07.02.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit der am 13.04.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 11.04.2011 datierten Eingabe übermittelte der BF zwei Deutschkursbestätigungen vom 08.04.2011, eine Teilnahmebestätigung vom Verein XXXX am Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" sowie eine Tazkira, drei Bestätigungsschreiben in der Sprache Dari sowie eine Ausgabe einer afghanischen Lokalzeitung.
5. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 07.03.2014 eine Übersetzung in die deutsche Sprache von diesen in der Sprache Dari vorgelegten Unterlagen.
6. Mit der am 06.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde ein Schreiben des BF vom 04.06.2014 mit dem Ersuchen um baldige Erledigung seines Asylverfahrens übermittelt.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.01.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 07.02.2011 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere auch der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt und lebte, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde muss hier vorgeworfen werden, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Baghlan gänzlich verabsäumt hat.
So wurde eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF von Seiten des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Es fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Baghlan überhaupt nicht behandelt wird. Generell gesprochen tätigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen weder zur Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen noch zu jener in der Hauptstadt Kabul. Sie setzte sich somit überhaupt nicht mit der Lage in der Heimatregion des BF auseinander und unterließ es völlig, Ermittlungen über die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan anzustellen. Wie die belangte Behörde dennoch, obwohl keinerlei Feststellungen zur Situation in dieser Provinz getroffen wurden, zu der Feststellung gelangen konnte, dass der BF in eine Heimatprovinz zurückkehren könnte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Diese Ermittlungsweise entspricht in keinster Weise nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative und des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, die Sachlage nicht ausreichend erhoben und sich mangelhaft mit den individuellen Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde im konkreten Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt - nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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