W134 1429813-1•BVwG W134 1429813-1
W134 1429813-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2014
Familienverfahren, Kassation
W134 1429811-1/6E
W134 1429812-1/5E
W134 1429813-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerden
alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide
behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die drei nunmehrigen Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Sie stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.4.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund Folgendes an:
"In Afghanistan hat sich mein Vater von einem Freund (55 Jahre) 100.000 pakistanischer Währung ausgeliehen. Da mein Vater dies nicht zurückzahlen konnte, wollte der Freund meines Vaters meine 14-jährige Schwester zur Heirat haben. Damit wäre die Schuld beglichen gewesen. Dies wollte unsere Familie nicht. Der Freund meines Vaters hat in der Folge unsere Familie bedroht und mich hat er mit dem Messer gestochen - die Wunde ist noch ersichtlich. Das war der Grund warum die Familie in den Iran auswanderte".
1.3. Am 06.09.2012 gab der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen ergänzend an, dass der Freund seines Vaters ein reicher Großgrundbesitzer namens XXXX sei. Von XXXX habe es sich sein Vater eine Summe von 100.000 pakistanischen Rupien ausgeborgt. Dies sei mit einem Schriftstück bestätigt worden, auf dem der Fingerabdruck seines Vaters zur Unterzeichnung angebracht worden sei. XXXX habe in weiterer Folge behauptet, dass im Falle einer Nichtzahlung der Schuld ihm die Schwester (namens XXXX) des Beschwerdeführers zur Frau zu geben sei. In weiterer Folge habe XXXX sogar behauptet, dass dieser Schuldschein ein Versprechen darstelle, ihm XXXX zur Frau zu geben. Dies sei von den Dorfältesten bestätigt worden. Der Beschwerdeführer bejahte, dass in seinen Aussagen ein Widerspruch zu jenen in der Erstbefragung bestehe.
1.4. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seinen Einvernahmen zu seinen Fluchtgründen an, er habe als Afghane im Iran nicht in die Schule gehen können und er habe auch keine Arbeitserlaubnis gehabt. Eine Ausreise nach Afghanistan sei nicht möglich gewesen, da seine Familie in Afghanistan bedroht werde. Der Grund dafür sei eine Schuld seines Großvaters (des Vaters des Erstbeschwerdeführers) bei einem Freund, die dieser nicht habe bezahlen können. Dafür habe dieser Freund seine damals 14- jährige Tante als Frau gefordert. Da seine Familie dies verweigere, werde seine gesamte Familie von diesem Mann bedroht.
1.5. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Er habe in Afghanistan als Landarbeiter und im Iran als Teppichknüpfer gearbeitet. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, wobei zwei mit seiner Frau im Iran verblieben seien, sein Sohn XXXX sei mit ihm nach Österreich geflohen. Seine Mutter sei verstorben, sein Vater noch am Leben. Seine Geschwister leben im Iran bzw. in Pakistan. Er habe eine in England lebende Schwester. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er sich selbst Deutsch beibringe und um seinen Sohn kümmere. In der Zwischenzeit habe er als Küchenhilfe gearbeitet, mittlerweile sei er als Teppichknüpfer tätig. Er sei Onkel des Zweitbeschwerdeführers sowie der Vater des Drittbeschwerdeführers. Ca. Anfang Oktober 2011 habe er den Iran verlassen und sei illegal über die Türkei, Griechenland und Deutschland nach Österreich eingereist.
1.6. Der Zweitbeschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Er sei ledig und habe im Iran zuletzt als Goldschmied gearbeitet. Ca. Anfang Oktober 2011 habe er den Iran verlassen und sei illegal über die Türkei, Griechenland und Deutschland nach Österreich eingereist.
2. Mit (den nunmehr angefochtenen) Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.9.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.9.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. Die belangte Behörde stützte ihre diesbezüglichen Feststellungen vor allem auf die unterschiedlichen Aussagen des Erstbeschwerdeführers betreffend die Interaktionen zwischen XXXX unter dem Vater des Erstbeschwerdeführers, welche nach Ansicht des Bundesasylamts widersprüchlich seien. Zum Drittbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass dessen gesetzliche Vertretung keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe. Ebenso sprach das Bundesasylamt der behaupteten Identität der Beschwerdeführer - mangels vorgelegter Dokumente - keine Glaubwürdigkeit zu. Als glaubwürdig erachtete das Bundesasylamt hingegen die Tatsachen, dass die Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tadschiken angehören und sunnitische Moslems seien.
Im Falle der Rückkehr bestünden aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit dem Vorbringen und den Akteninhalten stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt seien.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.
Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die im angefochtenen Bescheid angefochtenen getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Außerdem habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, sich mit der Verfolgung von Familienangehörigen, die in eine Blutfehde verwickelt sind, auseinanderzusetzen. Weiters brachten die Beschwerdeführer vor, dass ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie Verfolgung drohe. Es sei ihnen nicht möglich, in Afghanistan zu leben, ohne ihre Gesundheit oder gar ihr Leben zu gefährden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das Bundesasylamt stellte fest, dass "angesichts der bekannten Situation in Afghanistan nicht nachvollzogen werden kann, dass ein - noch dazu reicher - Paschtune und Sunnit wie XXXX ein Interesse daran gehabt hätte Ihre - aus einer (armen) Landarbeiterfamilie stammende - Schwester XXXX, eine Tadschikin und Sunnitin, zu heiraten und kann schon aus diesem Grund dem diesbezüglichen Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen [...]". Diese Feststellungen hinsichtlich der Verhältnisse zwischen den unterschiedlichen Volksgruppen in Afghanistan sowie die traditionellen Verhaltensweisen als solche sind in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht enthalten, weshalb die oben zitierten Feststellungen nicht nachvollziehbar sind. Es sind in den Länderfeststellungen keine Feststellungen über Traditionen und Sitten, insbesondere in Bezug auf Tadschiken im Zusammenleben mit Paschtunen zu finden. Der vom Bundesasylamt angewandte Maßstab wird nicht offengelegt. Insbesondere wäre es in diesem Zusammenhang notwendig gewesen, sich mit der Thematik der Verehelichung zwischen Angehörigen unterschiedlicher Volksgruppen in Afghanistan auseinanderzusetzen. Die Nachvollziehbarkeit der Feststellung, dass eine unterschiedliche soziale bzw. ethnische Herkunft eine Heirat unglaubwürdig erscheinen lässt, ist im Bescheid des Bundesasylamtes nicht gegeben.
Darüber hinaus fehlen auch Feststellungen zur Frage der Praxis der Blutrache bzw. Blutfehde - darauf stützt sich ein Kernvorbringen der Beschwerdeführer. Die nicht erfolgte Verheiratung der XXXX mit XXXX war jedenfalls geeignet, einen Konflikt der beiden involvierten Familien hervorzurufen. Berichte zu diesen Themenbereichen wären erforderlich gewesen, um die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungen beurteilen zu können.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Thematik der Blutfehde und das Verhältnis von Tadschiken und Paschtunen, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
2.6. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Bei diesem Ergebnis ist auch der Bescheid des Drittbeschwerdeführers im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufzuheben.
2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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